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Document 32022R1518

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1518 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/1840

ABl. L 236 vom 13.9.2022, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1518/oj

13.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1518 DER KOMMISSION

vom 29. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)

Zuständige nationale Behörden haben die Sicherstellung von Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA) und Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA) im Zusammenhang mit der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen gemeldet.

(3)

EAPA wird zur Herstellung von 1-Phenyl-2-Propanon (P-2-P), auch Benzylmethylketon (BMK) genannt, verwendet. BMK ist ein Ausgangsstoff für Amphetamin und Metamphetamin.

(4)

MAMDPA wird zur Herstellung von 3,4-Metylenodioxyphenylpropan-2-on (PMK) verwendet, das wiederum ein Ausgangsstoff für 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), allgemein bekannt als „Ecstasy“, ist.

(5)

Amphetamin, Metamphetamin und MDMA gehören zu den in der Union am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen. Sie haben schwere Folgen für die menschliche Gesundheit und verursachen in einigen Regionen der Union ernsthafte soziale Probleme und ernsthafte Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(6)

EAPA und MAMDPA sollten daher auf Unionsebene erfasst werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen.

(7)

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1.

(8)

EAPA und MAMDPA stellen als Ausgangsstoffe für Amphetamin, Methamphetamin und MDMA eine erhebliche Bedrohung der Gesellschaft und der öffentlichen Gesundheit in der Union dar. Eine legale Produktion dieser Stoffe, ein legaler Handel mit ihnen oder eine legale Verwendung außer für Forschungszwecke sind nicht bekannt. Ihre Aufnahme in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wäre daher eine angemessene Reaktion zur Verhinderung ihrer Verwendung zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und würde zugleich keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden gewisse Bestimmungen des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (3) gebilligten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA)  (*1)

 

Ex29183000

5413-05-8

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA)  (*2)

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat

Ex29329900

1369021-80-6


(*1)  Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.

(*2)  Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet.“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

CAS-Nr.

„Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA)  (*1)

 

Ex29183000

5413-05-8

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat (MAMDPA)  (*2)

Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphenyl)butonat

Ex29329900

1369021-80-6


(*1)  Nach der IUPAC (internationale Union für reine und angewandte Chemie) auch als Ethyl-3-oxo-2-phenylbutonat bezeichnet.

(*2)  Nach der IUPAC auch als Methyl-2-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-3-oxobutonat bezeichnet.“


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