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Document 32022R1389

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1389 der Kommission vom 2. August 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/5403

    ABl. L 210 vom 11.8.2022, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1389/oj

    11.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 210/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1389 DER KOMMISSION

    vom 2. August 2022

    zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (2) enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen entsprechen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Der Eingang dieser Waren und Tiere in die Union unterliegt insbesondere der Anforderung, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen müssen, das in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (3) sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist. Anhang IX der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus Aquakultur, in die Union zulässig ist.

    (3)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… (4) wurden die von Bangladesch, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indonesien, Indien, Südkorea, Sri Lanka, Myanmar/Birma, Mexiko, Malaysia, Panama, Peru, den Philippinen, Saudi-Arabien, Thailand, Taiwan und Vietnam vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für alle Fischereierzeugnisse der Kategorie „Aquakultur“ genehmigt und diese Drittländer in den Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission (5) aufgenommen. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung für alle Fischereierzeugnisse der Kategorie „Aquakultur“ Rechnung getragen wird. Die betreffenden Drittländer wurden entsprechend unterrichtet.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde der von Marokko vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ genehmigt und dieses Drittland mit dem Hinweis, dass die Genehmigung nur für Erzeugnisse aus Fischen gilt, in den Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung, die sich auf Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ beschränkt, Rechnung getragen wird. Das betreffende Drittland wurde entsprechend unterrichtet.

    (5)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU in der Kategorie „Erzeugnisse aus Aquakultur“ zu Kaviar und Krebstieren noch Fischrogen mit dem Hinweis hinzugefügt, dass die Genehmigung nur für Fischrogen, Kaviar und Krebstiere gilt. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung, die sich auf Fischrogen, Kaviar und Krebstiere der Kategorie „Aquakultur“ beschränkt, Rechnung getragen wird. Iran wurde entsprechend unterrichtet.

    (6)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… wurde die Genehmigung des Rückstandsüberwachungsplans Ugandas für Erzeugnisse aus Fischen der Kategorie „Aquakultur“ widerrufen, da Uganda für diese Erzeugnisse keinen Rückstandsüberwachungsplan vorgelegt hat. Daher sollte Uganda aus der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, gestrichen werden, außer für Wildfang, für den kein Rückstandsüberwachungsplan erforderlich ist. Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte folglich entsprechend geändert werden. Uganda wurde entsprechend unterrichtet.

    (7)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 (6) geändert, wobei in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 die Vereinigten Arabischen Emirate irrtümlich für Erzeugnisse aus Aquakultur gelistet wurden, obwohl dieses Drittland keinen Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse aus Aquakultur vorgelegt hatte. Daher sollte der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, berichtigt werden, damit ersichtlich ist, dass die Genehmigung nur für Wildfang gilt. Die Vereinigten Arabischen Emirate wurden entsprechend unterrichtet.

    (8)

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (9)

    Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, im Interesse der Rechtssicherheit und aus Gründen der Kohärenz mit dem Beschluss 2011/163/EU sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/… der Kommission vom 9. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (siehe Seite … dieses Amtsblatts).

    (5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/363 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zulässig ist (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 40).


    ANHANG

    1.   

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für Bangladesch erhält folgende Fassung:

    „BD

    Bangladesch (1)“;

     

    b)

    der Eintrag für Brasilien erhält folgende Fassung:

    „BR

    Brasilien (1)“;

     

    c)

    der Eintrag für Kolumbien erhält folgende Fassung:

    „CO

    Kolumbien (1)“;

     

    d)

    der Eintrag für Costa Rica erhält folgende Fassung:

    „CR

    Costa Rica (1)“;

     

    e)

    der Eintrag für Ecuador erhält folgende Fassung:

    „EC

    Ecuador (1)“;

     

    f)

    der Eintrag für Honduras erhält folgende Fassung:

    „HN

    Honduras (1)“;

     

    g)

    der Eintrag für Indonesien erhält folgende Fassung:

    „ID

    Indonesien (1)“;

     

    h)

    der Eintrag für Indien erhält folgende Fassung:

    „IN

    Indien (1)“;

     

    i)

    der Eintrag für Iran erhält folgende Fassung:

    „IR

    Iran

    Aquakultur: nur Fischrogen, Kaviar und Krebstiere.“;

    j)

    der Eintrag für Südkorea erhält folgende Fassung:

    „KR

    Südkorea (1)“;

     

    k)

    der Eintrag für Sri Lanka erhält folgende Fassung:

    „LK

    Sri Lanka (1)“;

     

    l)

    der Eintrag für Marokko erhält folgende Fassung:

    „MA

    Marokko

    Aquakultur: nur Fische.“;

    m)

    der Eintrag für Myanmar/Birma erhält folgende Fassung:

    „MM

    Myanmar/Birma (1)“;

     

    n)

    der Eintrag für Mexiko erhält folgende Fassung:

    „MX

    Mexiko (1)“;

     

    o)

    der Eintrag für Malaysia erhält folgende Fassung:

    „MY

    Malaysia (1)“;

     

    p)

    der Eintrag für Panama erhält folgende Fassung:

    „PA

    Panama (1)“;

     

    q)

    der Eintrag für Peru erhält folgende Fassung:

    „PE

    Peru (1)“;

     

    r)

    der Eintrag für die Philippinen erhält folgende Fassung:

    „PH

    Philippinen (1)“;

     

    s)

    der Eintrag für Saudi-Arabien erhält folgende Fassung:

    „SA

    Saudi-Arabien (1)“;

     

    t)

    der Eintrag für Thailand erhält folgende Fassung:

    „TH

    Thailand (1)“;

     

    u)

    der Eintrag für Taiwan erhält folgende Fassung:

    „TW

    Taiwan (1)“;

     

    v)

    der Eintrag für Uganda erhält folgende Fassung:

    „UG

    Uganda

    Nur Wildfang.“;

    w)

    der Eintrag für Vietnam erhält folgende Fassung:

    „VN

    Vietnam (1)“

     

    (1)

    Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Erzeugnisse aus Fischen und Krebstiere) ausführen.

    2.   

    Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird bezüglich des Eintrags für die Vereinigten Arabischen Emirate berichtigt; dieser erhält folgende Fassung:

    „AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    Nur Wildfang.“


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