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Document 32022R0934

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

    C/2022/3874

    ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/934/oj

    17.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/27


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/934 DER KOMMISSION

    vom 16. Juni 2022

    zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5a,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an einen Antrag, der vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (Association of European Wheel Manufacturers — im Folgenden „der Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium entfallen, veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) am 17. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko.

    1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

    (2)

    Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung, mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „betroffene Ware“).

    (3)

    Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der vorgenannten Definition der zu untersuchenden Ware.

    2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (4)

    Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, die Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

    (5)

    Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie untersuchte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

    (6)

    Die Kommission prüfte daher die ihr vorliegenden Beweise im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Für diese Analyse stützte sich die Kommission unter anderem auf die in Tabelle 1 aufgeführten Einfuhrdaten.

    2.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

    (7)

    Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Marokko gedumpt sind.

    (8)

    In der am 17. November 2021 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren wurde hervorgehoben, dass die ermittelte Dumpingspanne mit 14 % erheblich ist. Durch die Beweise in dem Antrag wurde in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren.

    (9)

    Der Antrag enthielt ferner hinreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich eines Rückgangs des Marktanteils und einer negativen Entwicklung anderer wesentlicher Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union.

    (10)

    Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen.

    (11)

    Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die Anforderung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt war.

    2.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

    (12)

    Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Zahl der aus Marokko in die Union eingeführten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium während des Zeitraums vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022, d. h. nach der Einleitung des Verfahrens, im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021, d. h. während desselben Vorjahreszeitraums und in einem Teil des Untersuchungszeitraums (der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021), um 43 % gestiegen ist. Ferner war die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren aus Marokko in die Union im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 um 92 300 Einheiten größer als die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

    (13)

    Angesichts dieses weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus dem betroffenen Land kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt war.

    Tabelle 1

     

    1. Dezember 2020 — 30. April 2021

    1. Dezember 2021 — 30. April 2022

    Δ

    Monatlicher Durchschnitt 1. Dezember 2020 — 30. April 2021

    Monatlicher Durchschnitt 1. Dezember 2021 — 30. April 2022

    Einfuhrmengen (in Stück)

    1 068 018

    1 529 755

    +43  %

    213 604

    305 951

    Quelle: Surveillance-Datenbank der Kommission für April 2022 und Comext-Datenbank von Eurostat für die anderen Monate. Umrechnungsverhältnis zwischen kg und Einheit: 11,3 kg/Einheit.

    2.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

    (14)

    Wie in der Schlussfolgerung von Abschnitt 2.2 festgestellt, lag ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware seit der Einleitung dieser Untersuchung vor. Dieser Anstieg entspricht in etwa 92 300 zusätzlichen Aluminiumrädern pro Monat im Vergleich zur Anzahl der im Untersuchungszeitraum aus Marokko eingeführten Aluminiumräder. Allein dieser Anstieg entspricht rund 2 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum.

    (15)

    Den in der Tabelle 2 zusammengefassten Einfuhrdaten zufolge war der durchschnittliche Preis für die Einfuhr der betroffenen Ware pro Rad im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 14,8 % höher als der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Marokko im Untersuchungszeitraum. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Primäraluminium etwa 50 % der Herstellkosten von Aluminiumrädern ausmacht und dass der Verkaufspreis an den Aluminiumpreis an der Londoner Metallbörse gekoppelt ist. Die Kommission stellte fest, dass der durchschnittliche Aluminiumpreis im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Zeitraum Dezember 2021 — April 2022 um 50 % gestiegen ist. Daher spiegelte der Preisanstieg von 14,8 % offenbar nur teilweise den Anstieg der Herstellkosten wider, sodass die Einfuhren nach wie vor Druck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auszuüben können.

    Tabelle 2

     

    Untersuchungszeitraum

    Dezember 2021 — April 2022

    Δ

    Monatliche durchschnittliche Einfuhrpreise (in EUR/Stück)

    44,7

    51,3

    +14,8  %

    Quelle: Surveillance-Datenbank der Kommission für April 2022 und Comext-Datenbank von Eurostat für die anderen Monate.

    (16)

    Aus den vorstehenden Gründen stellte die Kommission fest, dass die im Dossier enthaltenen Beweise nicht gezeigt haben, dass die Anforderung nicht erfüllt war.

    2.4.   Schlussfolgerung

    (17)

    Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine schlüssigen Beweise dafür vorliegen, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware während des Vorunterrichtungszeitraums in diesem Fall nicht gerechtfertigt war. Seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, als die ausführenden Hersteller von dem mutmaßlichen Dumping und der mutmaßlichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, sind die Einfuhren der betroffenen Ware weiter in einer Weise angestiegen, die die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle auch während des Vorunterrichtungszeitraums ernsthaft untergraben könnte.

    (18)

    Daher ist die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung dazu verpflichtet, die Einfuhren der betroffenen Ware während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen.

    3.   VERFAHREN

    (19)

    Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    4.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (20)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung erfasst die Kommission während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Grundverordnung Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich, es sei denn, es liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben c und d nicht erfüllt sind.

    (21)

    Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den endgültigen Feststellungen dieser Antidumpinguntersuchung. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung betragen die Dumpingspannen bei der betroffenen Ware schätzungsweise 14 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle bis zu 43 %. Der Betrag der jeweils möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe geschätzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag genannt wurde, nämlich auf 14 % als Anteil des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

    5.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (22)

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden, mit Ursprung in Marokko, zollamtlich zu erfassen.

    (2)   Die zollamtliche Erfassung endet vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juni 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. C 464 vom 17.11.2021, S. 19.

    (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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