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Document 32022R0933
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/933 of 13 June 2022 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
C/2022/4107
ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 23–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/933 DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2022
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2022
Für die Kommission
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Beschreibung der Waren |
Einreihung (KN-Code) |
Gründe |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Drei zusammen für den Einzelverkauf aufgemachte Waren, die folgendes umfassen:
Siehe Abbildungen (*). |
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Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Bei den zusammen aufgemachten Bestandteilen handelt es sich um drei gesonderte Waren. Es handelt sich nicht um zusammengesetzte Waren, da sie zusammen kein Ganzes bilden, das gewöhnlich nicht gesondert zum Verkauf angeboten würde. Es handelt sich nicht um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind. Es handelt sich um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Es handelt sich beim Tragen eines Kleidungsstücks und beim Trinken um unterschiedliche Tätigkeiten, die nicht denselben Bedarf befriedigen (das Kleidungsstück dient der Bedeckung des Oberkörpers und die Flaschen sind zum Trinken vorgesehen). Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist jede der Waren getrennt einzureihen (siehe auch die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B II Absatz 1 (1)) Daher sind die Waren getrennt einzureihen. Die einzelnen, in der Warenbeschreibung aufgeführten Waren sind folgendermaßen einzureihen: |
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6110 30 99 |
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Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Weste ein Kleidungsstück im Sinne der Position 6110 . Zu dieser Position gehören bestimmte Waren aus Gewirken oder Gestricken zum Bedecken des Oberkörpers (Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren) (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 6110 , Absatz 1). Die Kleidungsstücke dieser Position dienen der Bedeckung des Oberkörpers, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6110 ). Es ist nicht zu erkennen, ob die Weste für ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist. Die Weste ist als Pullover, Strickjacke, Weste und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern einzureihen. |
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3924 90 00 |
Die Trinkflaschen sind als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, einzureihen. |
(1) ABl. C 105 vom 11.4.2013, S. 1.
(*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.