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Document 32022R0930

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

    C/2022/1405

    ABl. L 162 vom 17.6.2022, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/930/oj

    17.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/930 DER KOMMISSION

    vom 10. März 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

    (2)

    Es ist wichtig, die Gebühren festzulegen, die die ESMA für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern erheben kann.

    (3)

    Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren sollen die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit deren Zulassung und Beaufsichtigung entstehen, vollständig decken. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen die Bewertung der Eignung des Leitungsorgans, die Überwachung der Einhaltung von organisatorischen Anforderungen durch die Datenbereitstellungsdienstleister, die Ausübung der Befugnisse, Informationen anzufordern, Untersuchungen durchzuführen und Prüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Die ESMA legt ihren Haushaltsplan auf Jahresbasis fest.

    (4)

    Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

    (5)

    Ein Datenbereitstellungsdienstleister sollte bei der ESMA seine Zulassung beantragen, damit die harmonisierte Anwendung der Kriterien für die Ausnahme sichergestellt ist. Die ESMA sollte zu Beginn der Bearbeitung des Antrags feststellen, ob ein Datenbereitstellungsdienstleister für die Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMA infrage kommt. Wenn die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind, sollte die ESMA den Antrag an die zuständige nationale Behörde weiterleiten. In diesem Fall sollte die ESMA keine Gebühr erheben. Die festen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung durch die ESMA sollten in eine Antragsgebühr, die sich auf die Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags bezieht, und eine Zulassungsgebühr aufgeteilt werden. Das Zulassungsverfahren sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden.

    (6)

    Die ESMA prüft, ob Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, ab dem 1. Januar 2022 in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung durch die ESMA fallen, und setzt die entsprechenden Datenbereitstellungsdienstleister darüber in Kenntnis. Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, sollten keiner erneuten Zulassung durch die ESMA bedürfen. Diese Datenbereitstellungsdienstleister erfüllen bereits die für Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Anforderungen und es sollten ihnen keine Gebühren für die Wiederholung des Zulassungsverfahrens durch die ESMA in Rechnung gestellt werden.

    (7)

    Die von der ESMA jährlich in Rechnung gestellten Gebühren sollten alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern abdecken. Die ESMA sollte jährlich für jede Kategorie von Datenbereitstellungsdienstleistern ihr Budget für Aufsichtsaufgaben festlegen und jedem einzelnen Datenbereitstellungsdienstleister eine Gebühr berechnen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen aller Datenbereitstellungsdienstleister derselben Kategorie steht. Einnahmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die Kerndienstleistungen von Datenbereitstellungsdienstleistern direkt ergänzen, sollten in die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes einbezogen werden, sofern sie voraussichtlich Auswirkungen auf die Aufsicht der ESMA über den Datenbereitstellungsdienstleister haben und nicht bereits durch separate Aufsichtstätigkeiten abgedeckt werden. Eine Mindestgebühr für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und genehmigte Meldemechanismen (ARM) deckt die Fixkosten im Zusammenhang mit der Anforderung von Informationen, der laufenden Überwachung und den Untersuchungen ab. Die jährlichen Gebühren werden für das Kalenderjahr erhoben.

    (8)

    Die ESMA kann Aufsichtsaufgaben an zuständige nationale Behörden delegieren; in diesem Fall sollten den zuständigen nationalen Behörden die ihnen entstandenen Kosten von der ESMA erstattet werden.

    (9)

    Da hinsichtlich der Beaufsichtigung im Jahr 2022 Informationen über eine kostenbasierte Beaufsichtigung schwierig zu erheben sind, ist es wichtig, eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die eine auf leicht verfügbaren und objektiven Daten beruhende Methode beinhaltet, mit der eine im ersten Jahr der Beaufsichtigung durch die ESMA anwendbare feste Gebühr berechnet wird. Mit Blick auf die Erfüllung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte zwischen den einzelnen Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden; dabei sollte die Anzahl der Geschäfte im Verhältnis zu allen Datenbereitstellungsdienstleistern als Anhaltspunkt für die Relevanz des einzelnen Datenbereitstellungsdienstleisters verwendet werden. Bei der Berechnung der Aufsichtsgebühr pro Datenbereitstellungsdienstleister für das Jahr 2022 sollten die von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellten Daten zu den von APA und ARM im ersten Halbjahr 2021 veröffentlichten bzw. gemeldeten Geschäfte zugrunde gelegt werden, und es sollte zwischen größeren und kleineren Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden.

    (10)

    Geprüfte Abschlüsse sind für Datenbereitstellungsdienstleister erst dann vorgeschrieben, wenn die ESMA die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters übernommen hat. Daher ist für 2023 eine Übergangsbestimmung vorzusehen, mit der die Methode für die Berechnung der Einnahmen in der Weise angepasst wird, dass die Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2023 zunächst auf Daten nicht geprüfter Abschlüsse beruht, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2022 beziehen. Anschließend sollte ein Korrekturmechanismus eingerichtet werden, um eine Berechnung der Gebühr auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse des gesamten Jahres 2022 zu gewährleisten.

    (11)

    Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

    Artikel 2

    Antrags- und Zulassungsgebühren

    Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet

    a)

    im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20 000 EUR für den Erstantrag und von 10 000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission über Kriterien für die Ausnahme (3) besteht;

    b)

    im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80 000 EUR für die erste Zulassung und von 40 000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.

    Artikel 3

    Jahresaufsichtsgebühren

    (1)   Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

    (2)   Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

    a)

    die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

    b)

    die Jahresaufsichtsgebühr eines Datenbereitstellungsdienstleisters für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmte Gesamtjahresaufsichtsgebühr anteilig auf alle im Jahr (n) zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt wird.

    (3)   Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30 000 EUR.

    Bietet ein Unternehmen mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die Gebühr im ersten Jahr berechnet, indem die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b um einen Koeffizienten herabgesetzt wird, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage dieses Jahres entspricht. Sie wird somit wie folgt berechnet:

    Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Min. (Zulassungsgebühr, Zulassungsgebühr * Koeffizient)

    Image 1L1622022DE3110120220613DE0006.0001331342ENTWURFEMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTENvom …über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden Abkommen) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.(2)Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.(3)Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.(5)Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —EMPFIEHLT:Artikel 1Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1Artikel 2Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des AssoziationsratesEmpfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26). empfohlen wurde.Artikel 3Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Assoziationsrat EU-ÄgyptenDer Vorsitzende

    Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister im Dezember zugelassen, muss er die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichten.

    (5)   Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, ausschließlich für die 5 Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über den Datenbreitstellungsdienstleister ausübt.

    Artikel 4

    Zugrunde zu legender Umsatz

    (1)   Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:

    a)

    Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen;

    b)

    Einnahmen aus APA-Dienstleistungen;

    c)

    Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten;

    d)

    Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten.

    (2)   Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein gegebenes Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus

    a)

    seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

    b)

    seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,

    geteilt durch die Summe aus

    c)

    den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

    d)

    den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM oder APA.

    (3)   War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.

    (4)   Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.

    Artikel 5

    Allgemeine Zahlungsmodalitäten

    (1)   Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 6 und 7.

    (2)   Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällig.

    Artikel 6

    Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

    (1)   Die Gebühren für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung oder die Erweiterung einer Zulassung sind bei Antragstellung durch den Datenbereitstellungsdienstleister fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

    (2)   Zieht ein Datenbereitstellungsdienstleister seinen Zulassungsantrag zurück, bevor die ESMA ihren begründeten Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Zulassung erlassen hat, werden die Antrags- oder Zulassungsgebühren nicht erstattet.

    Artikel 7

    Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

    (1)   Die in Artikel 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA übermittelt spätestens dreißig Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet.

    (2)   Tritt ein Datenbereitstellungsdienstleister von seiner Zulassung zurück, wird die Jahresaufsichtsgebühr nicht erstattet.

    Artikel 8

    Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

    (1)   Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden halten sich diese nicht direkt an den Datenbereitstellungsdienstleistern für die Kosten schadlos, die ihnen bei der Ausführung der ihnen von der ESMA übertragenen Aufsichtsaufgaben entstehen.

    (2)   Die ESMA vergütet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstanden sind.

    (3)   Die ESMA stellt sicher, dass die den zuständigen nationalen Behörden rückzuvergütenden Kosten die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie sollten vorab zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart worden sein,

    b)

    sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters stehen, und

    c)

    sie sollten den Gesamtbetrag der von dem betreffenden Datenbereitstellungsdienstleister entrichteten Aufsichtsgebühren nicht überschreiten.

    (4)   Eine Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an zuständige nationale Behörden wird auf unabhängiger Basis beschlossen, kann jederzeit widerrufen werden und darf keine Auswirkungen auf die Höhe der einem bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister in Rechnung gestellten Gebühren haben.

    Artikel 9

    Übergangsbestimmung für 2022

    (1)   Für die Zwecke der Berechnung der im Jahr 2022 für von der ESMA beaufsichtigte Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Jahresaufsichtsgebühr erhebt die ESMA eine feste Gebühr, die wie folgt festgesetzt wird:

    a)

    350 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, welche mehr als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

    b)

    50 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

    c)

    650 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die mehr als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

    d)

    50 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

    (2)   Nach Geltungsbeginn dieser Verordnung übermittelt die ESMA den betreffenden APA und ARM so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin, eine Rechnung, in der der Gesamtbetrag der Gebühren für 2022 aufgeführt ist.

    Artikel 10

    Übergangsbestimmung für 2023

    (1)   Datenbereitstellungsdienstleistern, die ab dem 1. Januar 2023 von der ESMA beaufsichtigt werden, wird für das Jahr 2023 eine nach Artikel 3 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 wird der zugrunde zu legende Umsatz der Datenbereitstellungsdienstleister jedoch nach Absatz 2 berechnet.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der zugrunde zu legende Umsatz eines Datenbereitstellungsdienstleisters die Summe aus:

    a)

    den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

    b)

    den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022

    geteilt durch die Summe aus

    c)

    den Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

    d)

    den Gesamteinnahmen aller ARM oder APA aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

    Die Datenbereitstellungsdienstleister unterrichten die ESMA spätestens am 30. September 2022 über die Höhe der Einnahmen aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und über die Höhe der Einnahmen aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

    (3)   Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2022 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Datenbereitstellungsdienstleister diese geprüften Abschlüsse unverzüglich nach Artikel 4 Absatz 1 der ESMA.

    (4)   Die ESMA berechnet die etwaige Differenz zwischen der vom Datenbereitstellungsdienstleister nach Absatz 2 entrichteten Jahresaufsichtsgebühr für 2023 und der auf der Grundlage der nach Absatz 3 gemeldeten geprüften Abschlüsse berechneten Jahresaufsichtsgebühr, die für 2023 zu entrichten ist.

    (5)   Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine erste Rechnung vor, in der der Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 nach Absatz 2 angegeben ist.

    Liegen die in Absatz 3 genannten Informationen für alle Datenbereitstellungsdienstleister vor, legt die ESMA den Datenbereitstellungsdienstleistern eine zweite Rechnung vor, in der der endgültige Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 auf der Grundlage der Berechnung nach Absatz 4 angegeben ist. Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern diese Rechnung spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin vor.

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. März 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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