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Document 32022R0343

    Verordnung (EU) 2022/343 der Kommission vom 24. Januar 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Seezunge in den Gebieten 7h, 7j und 7k für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    C/2022/420

    ABl. L 62 vom 1.3.2022, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/343/oj

    1.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/9


    VERORDNUNG (EU) 2022/343 DER KOMMISSION

    vom 24. Januar 2022

    über eine Schließung der Fischerei auf Seezunge in den Gebieten 7h, 7j und 7k für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete 7h, 7j und 7k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2021 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Frankreich für das Jahr 2021 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Seezunge in den Gebieten 7h, 7j und 7k gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    (1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

    (2)   Weiterhin zugelassen sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.

    (3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Januar 2022

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Virginijus SINKEVIČIUS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


    ANHANG

    Nr.

    26/TQ92

    Mitgliedstaat

    Frankreich

    Bestand

    SOL/7HJK

    Art

    Seezunge (Solea solea)

    Gebiet

    7h, 7j und 7k

    Datum der Schließung

    17.12.2021


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