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Document 32022D2408

Beschluss (EU) 2022/2408 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses und des Personalstatuts sowie die Festlegung der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

ST/14455/2022/INIT

ABl. L 317 vom 9.12.2022, p. 66–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2408/oj

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/66


BESCHLUSS (EU) 2022/2408 DES RATES

vom 5. Dezember 2022

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses und des Personalstatuts sowie die Festlegung der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Der VGV wurde am 4. März 2019 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2) und trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(3)

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch den VGV für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des VGV eingesetzt.

(4)

Artikel 24 Absatz 5 VGV sieht vor, dass sich der regionale Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung gibt. Darüber hinaus sieht Artikel 30 VGV vor, dass er die Regeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft festlegt.

(5)

Es ist vorgesehen, dass der regionale Lenkungsausschuss folgende Beschlüsse fasst: einen Beschluss über die Änderung seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf eine kürzere Frist für die Verteilung des Entwurfs der Tagesordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente vor einer Sitzung des regionalen Lenkungsausschusses, einen Beschluss über die Annahme der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der für das Ständige Sekretariat geltenden Streitbeilegungsregeln, um Streitigkeiten zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Bediensteten zu regeln, und einen Beschluss über die Änderungen des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft, die aufgrund der Annahme dieser Regeln erforderlich sind.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im regionalen Lenkungsausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der vorstehend genannten Beschlüsse zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Beschlüsse für das reibungslose Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich sind ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Union in Bezug auf die Änderung von dessen Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und die Streitbeilegungsregeln für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft sowie die Änderungen des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf den Beschlussentwürfen des regionalen Lenkungsausschusses, die diesem Beschluss beigefügt sind.

Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im regionalen Lenkungsausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KUPKA


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Änderung des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Das Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft, das in Anhang II des Beschlusses Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 festgelegt ist, wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b Unterabsatz iii erhält folgende Fassung:

„iii)

einen Vertreter des jeweils vorhergehenden Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Vermittlungsausschuss beschließt einstimmig.“

b)

Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und einem Bediensteten im Zusammenhang mit diesem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in zweiter Instanz von der Europäischen Kommission als Vermittler beigelegt.“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Alle Verfahren zur Streitbeilegung finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Der Lenkungsausschuss stellt die Regeln für die Streitbeilegung mit dem Ziel einer raschen Durchführung des Verfahrens mit angemessenen Kosten für die Parteien auf.“

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Annahme der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und der für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft geltenden Regeln für die Streitbeilegung

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses und die Regeln für die Streitbeilegung für das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden angenommen.

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses

I.   Allgemeines

(1)

Mit dieser Geschäftsordnung werden die internen Verfahren für die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses gemäß Abschnitt 14 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft festgelegt, das gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommen wurde.

(2)

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Geschäftsordnung und dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften, die vom regionalen Lenkungsausschuss angenommen wurden, finden die letzteren Bestimmungen Anwendung.

(3)

Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete“ alle Beamten des Sekretariats, namentlich den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und alle weiteren Bediensteten aus den Vertragsparteien, die gemäß dem Personalstatut dauerhaft beim Sekretariat tätig sind, ausgenommen örtliche Mitarbeiter, abgeordnete Sachverständige und vor Ort beauftragte Sachverständige.

(4)

Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und einem Bediensteten im Zusammenhang mit dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in erster Instanz einem Vermittlungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) vorgelegt.

(5)

Die Bediensteten können beim Vermittlungsausschuss Beschwerde einlegen bezüglich Abschnitt 2.1 Nummer 12 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft oder wenn sie von einem Vorgesetzten in ungerechtfertigter oder unfairer Weise behandelt wurden.

II.   Vermittlungsausschuss

(1)

Der Ausschuss ist befugt, Beschlüsse über Beschwerden vorzuschlagen, die von Bediensteten gegen sie betreffende Verwaltungsbeschlüsse eingelegt werden.

(2)

Der Ausschuss umfasst:

a)

einen Vertreter des aktuellen Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,

b)

einen Vertreter des Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses für die nächste Amtsperiode und

c)

einen Vertreter des jeweils vorhergehenden Vorsitzes des regionalen Lenkungsausschusses,

Den Vorsitz im Ausschuss führt der aktuelle Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses.

(3)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Ausschusses völlig unabhängig und lassen sich ausschließlich von ihrem unabhängigen Urteil leiten. Sie dürfen Anweisungen des Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen, nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und vermeiden Interessenkonflikte. Die Beratungen im Ausschuss sind als vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder des Ausschusses gewährleisten die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde durch das Personal verarbeitet werden.

(4)

Der Ausschuss wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einlegung einer Beschwerde beim Direktor oder beim Vorsitz des Lenkungsausschusses eingesetzt. Der Direktor leitet die Beschwerde innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang an den Vorsitz des Ausschusses weiter.

(5)

Sobald eine Beschwerde beim Vorsitz des Ausschusses eingegangen ist, beruft der Vorsitz die Ausschussmitglieder ein, um die Beschwerde zu prüfen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Ausschusses entscheidet der Ausschuss.

(6)

Der Ausschuss hat für den gesamten für die Beilegung des Falls erforderlichen Zeitraum so weit wie möglich die gleiche Zusammensetzung.

(7)

Der Ausschuss entscheidet über Folgendes:

a)

die Zulässigkeit der Beschwerde;

b)

die Fristen für die Vorlage der Beschwerdebeantwortung durch das Sekretariat und für die Vorlage von Beweismitteln sowie andere einschlägige Verfahrensfragen;

c)

sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Vermittlung, einschließlich der Frage, ob mündliche Anhörungen stattfinden oder ob über die Beschwerde ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entschieden wird und

d)

das bei den Anhörungen des Ausschusses einzuhaltende Verfahren.

Das Verfahren wird so durchgeführt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, für die Beschwerde relevante Tatsachen und Umstände vorzubringen.

(8)

Der Ausschuss entscheidet über die Beschwerde gemäß dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften. Angelegenheiten mit Bezug auf die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.

(9)

Der Vorsitz unterrichtet den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Sekretariats und den betreffenden Bediensteten über alle Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Fall.

(10)

Die Sitzungen des Ausschusses finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Die administrative Unterstützung des Ausschusses erfolgt durch Personal und Verwaltung des Sekretariats.

(11)

Betreffen parallele beim Ausschuss eingelegte Beschwerden dasselbe Problem, so kann der Ausschuss beschließen, die Beschwerden zusammen zu behandeln und einen einzigen Beschluss zu fassen.

(12)

Das Beschwerdeverfahren wird unverzüglich beendet, wenn die betreffenden Bediensteten ihre Beschwerde zurückziehen oder eine einvernehmliche Einigung erzielt wird. Der betreffende Bedienstete setzt den Vorsitz des Ausschusses schriftlich darüber in Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren wird im Falle eines Verstoßes gegen Teil III Nummer 5 unverzüglich beendet.

III.   Beschwerdeverfahren

(1)

Sowohl der Bedienstete als auch das Sekretariat können jederzeit eine informelle Lösung der betreffenden Fragen einleiten, bevor oder nachdem der Bedienstete beschließt, die Angelegenheit förmlich weiterzuverfolgen.

(2)

Eine Beschwerde beim Ausschuss ist nicht zulässig, wenn die Streitigkeit, die sich aus einem angefochtenen Beschluss ergibt, durch eine informelle Einigung beigelegt worden ist.

(3)

Ein Bediensteter kann jedoch direkt beim Ausschuss eine Beschwerde einlegen, um die Umsetzung einer im Wege einer informellen Vereinbarung erzielten Einigung innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der in der informellen Vereinbarung zur Streitbeilegung festgelegten Frist für die Umsetzung oder, wenn die informelle Vereinbarung zur Streitbeilegung dazu keine Angabe enthält, innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem dreißigsten Kalendertag ab dem Tag, an dem die Vereinbarung unterzeichnet wurde, durchzusetzen.

(4)

Ein Bediensteter, der einen Verwaltungsbeschluss förmlich anfechten möchte, legt in einem ersten Schritt schriftlich beim Direktor – oder, wenn die Beschwerde den Direktor betrifft, beim Vorsitz des Lenkungsausschusses – eine Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung des Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss ein.

(5)

Weder der betreffende Bedienstete noch ein Vertreter des Sekretariats ist berechtigt, den Gegenstand der Beschwerde mit den Mitgliedern des Ausschusses während des Beschwerdeverfahrens in irgendeiner Form über die Bestimmungen von Teil II Nummer 7 hinauszu erörtern oder diesbezüglich an sie heranzutreten.

(6)

Die Einreichung einer Beschwerde im Hinblick auf die Bewertung des Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss beim Direktor oder beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag übermittelt wird, an dem der Bedienstete über den anzufechtenden Verwaltungsbeschluss unterrichtet wurde. Diese Frist kann vom Sekretariat verlängert werden, während Anstrengungen zur informellen Beilegung der Streitigkeit unternommen werden.

(7)

Nach Abschluss der Bewertung erstellt der Ausschuss einen Bericht. In dem Bericht werden die Verfahrensschritte, die für die Beschwerde relevanten Tatsachen und Umstände sowie sein endgültiger Vorschlag für einen Beschluss dargelegt.

IV.   Beschlussfassung

(1)

Der Ausschuss beschließt einstimmig.

(2)

Der Vorschlag für einen Beschluss über den angefochtenen Verwaltungsbeschluss wird innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag vorgelegt, an dem die Beschwerde beim Direktor oder beim Vorsitz des Lenkungsausschusses eingereicht wurde.

(3)

Der Vorschlag für einen Beschluss wird dem betreffenden Bediensteten sowie dem Direktor und den stellvertretenden Direktoren schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss kann in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen werden.

(4)

Die Antwort des Sekretariats, die das Ergebnis der Bewertung durch den Ausschuss widerspiegelt, wird dem Bediensteten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Vorschlags für einen Beschluss des Ausschusses schriftlich übermittelt.

V.   Aussetzung der Maßnahme

(1)

Weder die Einlegung einer Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung durch den Ausschuss noch die Einlegung einer Beschwerde beim Vermittler bewirkt eine Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses.

(2)

Ist jedoch eine Bewertung eines Verwaltungsbeschlusses durch den Ausschuss erforderlich, gilt Folgendes:

a)

Ein Bediensteter kann beim Sekretariat beantragen, die Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses auszusetzen, bis die Bewertung durch den Ausschuss abgeschlossen ist und ihm das Ergebnis mitgeteilt wurde. Das Sekretariat kann die Durchführung eines Beschlusses in besonders dringenden Fällen aussetzen, wenn ihre Durchführung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Der Beschluss des Sekretariats über einen solchen Antrag ist nicht anfechtbar.

b)

In Fällen, die ein Ausscheiden aus dem Dienst betreffen, kann ein Bediensteter beim Sekretariat beantragen, die Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses auszusetzen, bis die Bewertung durch den Ausschuss abgeschlossen ist und ihm das Ergebnis mitgeteilt wurde. Das Sekretariat kann die Durchführung eines Beschlusses aussetzen, wenn es feststellt, dass der angefochtene Beschluss noch nicht durchgeführt wurde, in besonders dringenden Fällen und wenn ihre Durchführung den Rechten des Bediensteten in nicht wiedergutzumachender Weise schaden würde. Lehnt das Sekretariat den Antrag ab, so kann der Bedienstete beim Ausschuss einen Antrag auf Aussetzung der Maßnahme stellen.

VI.   Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses angenommen.

(2)

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung Änderungen dieser Geschäftsordnung vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert das Mitglied zunächst das Sekretariat.

(3)

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch den Lenkungsausschuss in Kraft.

Regeln für die Streitbeilegung

I.   Allgemeines

(1)

Diese Regeln für die Streitbeilegung beziehen sich auf Abschnitt 15 des Personalstatuts der Verkehrsgemeinschaft, das gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft angenommen wurde, um ein zügiges Verfahren zu angemessenen Kosten für die Parteien zu ermöglichen.

(2)

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Regeln und dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften, die vom regionalen Lenkungsausschuss angenommen wurden, finden die letzteren Bestimmungen Anwendung.

(3)

Bedienstete oder das Sekretariat können nur Beschwerde bei einem Vermittler einlegen, um den Vorschlag für einen erstinstanzlichen Beschluss des Vermittlungsausschusses anzufechten.

(4)

Verbleibende Streitigkeiten zwischen dem Sekretariat und dem Bediensteten im Zusammenhang mit dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, den Arbeitsbedingungen und der geografischen Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften werden in zweiter Instanz einem Vermittler vorgelegt.

II.   Vermittler

(1)

Die Europäische Kommission fungiert in zweiter Instanz als Vermittler.

(2)

Der Vermittler ist völlig unabhängig und lässt sich ausschließlich von seinem unabhängigen Urteil leiten. Er darf Anweisungen des Sekretariats weder einholen noch entgegennehmen, nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr und vermeidet Interessenkonflikte. Das Vermittlungsverfahren ist vertraulich. Der Vermittler gewährleistet die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde durch das Personal verarbeitet werden.

(3)

Der Vermittler wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ernannt.

(4)

Das Mandat eines Vermittlers gilt für den gesamten für die Beilegung des Falls erforderlichen Zeitraum.

(5)

Der Vermittler entscheidet über Folgendes:

a)

Die Fristen für die Vorlage der Beschwerdebeantwortung durch das Sekretariat und die Vorlage von Beweismitteln durch den betreffenden Bediensteten und

b)

sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren, einschließlich der Frage, ob mündliche Verhandlungen stattfinden oder ob über die Beschwerde ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen entschieden wird.

Das Verfahren wird so durchgeführt, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, für die Beschwerde relevante Tatsachen und Umstände vorzubringen.

(6)

Der Vermittler entscheidet über die Streitigkeit gemäß dem Personalstatut, den Regeln für die Einstellung, den Arbeitsbedingungen und der geografischen Ausgewogenheit oder anderen einschlägigen Vorschriften. Angelegenheiten mit Bezug auf die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vermittlers.

(7)

Die Zuständigkeit des Vermittlers umfasst die Befugnis, jederzeit während des Verfahrens eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, die nicht angefochten werden kann, um einer Partei in besonders dringenden Fällen einen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn der angefochtene Beschluss dem Anschein nach rechtswidrig ist und wenn die Durchführung des Beschlusses einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Dieser einstweilige Rechtsschutz kann die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Verwaltungsbeschlusses umfassen, außer in Fällen der Ernennung oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags.

(8)

Die Verfahren zur Streitbeilegung finden in Belgrad oder online statt und werden auf Englisch durchgeführt. Die administrative Unterstützung des Vermittlers erfolgt durch Personal und Verwaltung des Sekretariats.

(9)

Der Vermittler unterrichtet den betreffenden Bediensteten und das Sekretariat über alle Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Fall.

(10)

Beziehen sich zwei oder mehr beim Vermittler eingelegte Beschwerden auf dasselbe Problem, so kann der Vermittler beschließen, diese zusammen zu behandeln und einen einzigen Beschluss zu fassen.

(11)

Das Verfahren zur Streitbeilegung wird unverzüglich beendet, wenn die betreffenden Bediensteten ihre Beschwerde zurückziehen oder eine einvernehmliche Einigung erzielt wird. Der betreffende Bedienstete setzt den Vermittler schriftlich darüber in Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren wird im Falle eines Verstoßes gegen Teil III Nummer 3 unverzüglich beendet.

III.   Beschwerdeverfahren

(1)

Jede Partei kann gegen einen angefochtenen Verwaltungsbeschluss Beschwerde einlegen. Sie wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang eines Beschlussvorschlags des Vermittlungsausschusses beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses eingereicht. Eine Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses ist nur zulässig, wenn die Frist eingehalten wurde.

(2)

Die Einlegung einer Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses in zweiter Instanz bewirkt die Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses, der angefochten wird und der auf dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht.

(3)

Weder der betreffende Bedienstete noch ein Vertreter des Sekretariats sind berechtigt, den Gegenstand der Beschwerde mit dem Vermittler während des Verfahrens in irgendeiner Form über die Bestimmungen von Teil II Nummer 5 hinaus zu erörtern oder diesbezüglich an ihn heranzutreten.

(4)

Der Vermittler erstellt einen Bericht über die Streitbeilegung. In dem Bericht werden die Verfahrensschritte, die für die Beschwerde relevanten Tatsachen und Umstände sowie den endgültigen Beschluss dargelegt.

IV.   Beschlussfassung

(1)

Der Beschluss des Vermittlers über den angefochtenen Verwaltungsbeschluss ergeht innerhalb von 90 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde beim Vorsitz des regionalen Lenkungsausschusses eingereicht wurde.

(2)

Der Beschluss wird dem betreffenden Bediensteten und dem Sekretariat schriftlich mitgeteilt und der Beschluss kann in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss des Vermittlers ist endgültig und für alle Parteien verbindlich.

V.   Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen dieser Regeln für die Streitbeilegung werden durch einen Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses angenommen.

(2)

Nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Regeln oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung Änderungen dieser Regeln vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert es zunächst das Sekretariat.

(3)

Diese Regeln treten am Tag ihrer Annahme durch den Lenkungsausschuss in Kraft.

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2022/… DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom ...

zur Änderung der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Überschrift IV Nummer 4 der Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft erhält folgende Fassung:

„4.

Der Entwurf der Tagesordnung für jede Sitzung wird im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz erstellt. Der Entwurf der Tagesordnung und alle damit zusammenhängenden Unterlagen werden den Mitgliedern und Beobachtern mindestens vier Wochen vor der betreffenden Sitzung übermittelt. Die Mitglieder können Anmerkungen machen und neue Punkte für die Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Unterlagen, die für die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen anderen Staaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Gremien von Interesse sind, werden auch an diese anderen Staaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Gremien verteilt.“

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


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