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Document 32022D2378

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2378 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über die Verlängerung der vom britischen Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8678) (Nur der englische Text ist verbindlich)

C/2022/8678

ABl. L 314 vom 6.12.2022, p. 99–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2378/oj

6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/99


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2378 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2022

über die Verlängerung der vom britischen Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8678)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. April 2022 erließ das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) (im Folgenden „zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen auf dem nordirischen Markt und dessen Verwendung dort bis zum 29. Oktober 2022 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen in Luftfahrzeugen wird durch Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilzen und Hefen ausgelöst, die in dem angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn sie nicht behandelt wird, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sobald sie entdeckt wird, unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs.

(3)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

(4)

Am 5. August 2022 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf Verlängerung der Maßnahme im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs weiter durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(5)

Nach den Angaben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern für diesen Verwendungszweck empfohlen wird.

(6)

Wie von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs dargelegt, besteht das alternative Verfahren zur Behandlung einer bestehenden mikrobiellen Kontamination in der manuellen Entfernung aus dem Tank nach dem Enttanken und Spülen. Dieses Verfahren kann gegebenenfalls jedoch nicht immer durchgeführt werden; zudem würden Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb es zu vermeiden ist.

(7)

Gemäß den Informationen, die der Kommission vorgelegt wurden, hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die künftige reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Genehmigung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2023 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8)

Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und da diese Gefahr durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme bis zum 29. Oktober 2022 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom), das im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) handelt, darf die Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland bis zum 2. Mai 2024 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom), das im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) handelt, gerichtet.

Er gilt ab dem 30. Oktober 2022.

Brüssel, den 2. Dezember 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


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