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Document 32022D2356

Beschluss (GASP) 2022/2356 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der libanesischen Streitkräfte

ST/14368/2022/INIT

ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 161–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2356/oj

2.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/161


BESCHLUSS (GASP) 2022/2356 DES RATES

vom 1. Dezember 2022

über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der libanesischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

(2)

Die nationale Sicherheit und Stabilität Libanons ist für die Union und für die internationale Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um Libanon und insbesondere die libanesischen Streitkräfte (im Folgenden „LAF“) zu unterstützen, damit sie dazu beitragen können.

(3)

Mit der Resolution 1701 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) wurde die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (im Folgenden „UNIFIL“) eingerichtet, um die LAF bei der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in Südlibanon zu unterstützen. Die Union bekräftigt, dass sie die UNIFIL, zu der mehrere EU-Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang beitragen, unterstützt. Der VN-Sicherheitsrat hat zudem die internationale Gemeinschaft aufgerufen, die LAF bei der Gewährleistung der nationalen Sicherheit und Stabilität in Libanon zu unterstützen.

(4)

Am 25. Oktober 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag erhalten, in dem die Union ersucht wird, die libanesischen Streitkräfte zu unterstützen.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(6)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Libanon (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet,

(2)   Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Fähigkeiten und die Resilienz der libanesischen Streitkräfte (im Folgenden „LAF“) durch den Ausbau ihrer militär-medizinischen Kapazitäten und die Bereitstellung von Ausrüstung für das Einsatzpersonal der LAF zu stärken, damit sie die nationale Sicherheit und Stabilität Libanons gewährleisten können.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungs-maßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

Medizinische Ausrüstung zur Unterstützung der militärmedizinischen Dienste (zentrale und regionale Zentren);

b)

Individuelle Ausrüstung für die Logistikbrigade.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509 — auch im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen entsprechend Artikel 37 jenes Beschlusses — der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, den ersten Vertrag abschließt.

(5)   Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens geschlossen, nachdem der Fazilitätsausschuss eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF angenommen hat.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 6 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungs-maßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten der LAF;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen entsprechend Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention dieser Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der LAF, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüstet werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Verlangen Zugang für die Durchführung von Kontrollen vor Ort zu gewähren hat.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungs-maßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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