Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D2354

    Beschluss (GASP) 2022/2354 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik

    ST/13857/2022/INIT

    ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 153–156 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2354/oj

    2.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/153


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2354 DES RATES

    vom 1. Dezember 2022

    über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet die Europäische Friedensfazilität (EFF) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie z. B. Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

    (2)

    Die derzeitige Krise in der Provinz Cabo Delgado im Norden Mosambiks ist vielschichtig und birgt die große Gefahr, in weitere Provinzen des Landes und die Nachbarländer überzugreifen. Die mosambikanische Regierung und der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union haben den Einsatz der ruandischen Verteidigungskräfte begrüßt, da er zur Rückkehr zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Provinz Cabo Delgado beiträgt.

    (3)

    Am 6. Dezember 2021 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag, in dem die Union ersucht wird, den Einsatz der ruandischen Verteidigungskräfte in der mosambikanischen Provinz Cabo Delgado zu unterstützen.

    (4)

    Der Rat billigte am 27. Juni 2022 ein Konzeptpapier zu einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik.

    (5)

    Die Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

    (6)

    Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten und das Rechtsstaatsprinzip und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

    (1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Republik Ruanda (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

    (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den fortdauernden Einsatz von Einheiten der ruandischen Verteidigungskräfte in der Provinz Cabo Delgado im Norden von Mosambik zu unterstützen, um die territorialen und taktischen Gewinne, die sie bislang erzielt haben, auszuweiten, zu verteidigen und zu erhalten. Damit soll die Sicherheit und der Schutz der Zivilbevölkerung in den Provinzen im Norden Mosambiks gewährleistet und die Rückkehr von Strafverfolgungsbehörden und anderen rechenschaftspflichtigen staatlichen Strukturen, die Dienstleistungen zugunsten der Bevölkerung erbringen, erleichtert werden.

    (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, trägt die Unterstützungsmaßnahme zur Unterstützung des Einsatzes der in jenem Absatz genannten Einheiten der ruandischen Verteidigungskräfte bei. Die Unterstützungsmaßnahme darf nicht für die Bereitstellung von militärischer Ausrüstung oder Plattformen genutzt werden, die für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind.

    (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 20 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als bevollmächtigter Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Einrichtung im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

    (5)   Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens geschlossen, nachdem der Fazilitätsausschuss eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF angenommen hat.

    Artikel 2

    Finanzielle Vereinbarungen

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

    Artikel 3

    Vereinbarungen mit dem Begünstigten

    (1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

    (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

    a)

    die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Finanzmittel werden ausschließlich zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik verwendet;

    b)

    die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Finanzmittel dürfen nicht für den Erwerb von militärischer Ausrüstung oder Plattformen, die für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, oder für die Zahlung von Gehältern oder Zulagen an Angehörige der ruandischen Verteidigungskräfte verwendet werden;

    c)

    die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme unterstützten Verteidigungskräfte Ruandas achten und befolgen uneingeschränkt das einschlägige Völkerrecht, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht;

    d)

    Verstöße gegen das einschlägige Völkerrecht, insbesondere gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Verteidigungskräfte Ruandas werden vom Begünstigten aktiv überwacht, verfolgt und strafrechtlich geahndet;

    e)

    der Begünstigte legt während des Unterstützungszeitraums regelmäßig Berichte über den Einsatz der ruandischen Verteidigungskräfte in Cabo Delgado vor;

    f)

    der Begünstigte erklärt sich dazu bereit, auf der Grundlage dieser regelmäßigen Berichterstattung bilaterale strategische Dialoge mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zu führen;

    g)

    mindestens drei Monate vor Beendigung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik legt der Begünstigte dem Hohen Vertreter Vereinbarungen über die Übergabe kollektiver Ausrüstung an die mosambikanischen Streitkräfte zur Genehmigung vor.

    (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 verstößt.

    (4)   Der Hohe Vertreter erteilt die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Genehmigung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass die zu übergebende kollektive Ausrüstung unter Berücksichtigung ihres ursprünglichen Werts dem Betrag entspricht, der im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für kollektive Ausrüstung ausgegeben wurde.

    Artikel 4

    Durchführung

    (1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

    (2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaftsplanung der Republik Ruanda.

    Artikel 5

    Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

    (1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung sensibilisiert für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten ruandischen Verteidigungskräfte.

    (2)   Der Hohe Vertreter führt am Ende des Durchführungszeitraums eine Abschlussbewertung durch, um zu beurteilen, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der festgelegten Ziele beigetragen hat. Dies kann Ortsbesichtigungen oder andere wirksame Formen unabhängig bereitgestellter Informationen einschließen.

    Artikel 6

    Berichterstattung

    Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Hohe Vertreter unterrichtet das PSK zu gegebener Zeit über die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g getroffenen Vereinbarungen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

    Artikel 7

    Aussetzung und Beendigung

    (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

    (2)   Das PSK kann dem Rat ferner empfehlen, die Unterstützungsmaßnahme zu beenden.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SÍKELA


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


    Top