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Document 32022D2352

Beschluss (GASP) 2022/2352 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte

ST/10110/2022/INIT

ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 145–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2352/oj

2.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/145


BESCHLUSS (GASP) 2022/2352 DES RATES

vom 1. Dezember 2022

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

(2)

Im Rahmen der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung; Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union; Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen; Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht.

(3)

Am 21. März 2022 billigte die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel, unter anderem durch die verstärkte Nutzung der EFF zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden.

(4)

Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung eines starken, unabhängigen und wohlhabenden Georgiens auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, und für die Förderung einer politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration ein, wobei sie zugleich die territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und Georgien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle.

(5)

Die Union würdigt den wichtigen Beitrag Georgiens zur GSVP der Union, einschließlich des fortdauernden Beitrags Georgiens zu den Krisenbewältigungsmissionen der GASP in der Zentralafrikanischen Republik und in der Republik Mali.

(6)

In Bezug auf das anhaltende Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte in prioritären Bereichen zu unterstützen, beruht dieser Beschluss auf dem Beschluss (GASP) 2021/2134 des Rates (3).

(7)

Am 13. Mai 2022 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag Georgiens, in dem die Union ersucht wird, die georgischen Streitkräfte durch Ausbau der Kapazitäten des militärmedizinischen Dienstes, der Pioniertruppe sowie der Mobilitäts- und der Cyberabwehreinheiten zu unterstützen.

(8)

Die Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), insbesondere unter Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(9)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Georgien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Das übergeordnete Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, zur Stärkung der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor im Einklang mit der Politik der Union gegenüber Georgien zu erhöhen. Die Unterstützungsmaßnahme knüpft an die frühere Unterstützung im Rahmen der EFF an und wird den georgischen Streitkräften ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen. Sie wird auch zur Stärkung der Kapazitäten des Begünstigten im Hinblick auf seine Beteiligung an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU sowie an anderen multinationalen Operationen beitragen. Konkret ist die Unterstützungsmaßnahme darauf ausgerichtet, die Kapazitäten des militärmedizinischen Dienstes, der Pioniertruppe sowie der Mobilitäts- und der Cyberabwehreinheiten der georgischen Streitkräfte zu stärken.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Leistungen, einschließlich ausrüstungsbezogener Ausbildung, für die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Landstreitkräfte der georgischen Streitkräfte:

a)

militärmedizinische Ausrüstung,

b)

technische Ausrüstung,

c)

Mobilitätshilfen,

d)

Ausrüstung für die Cyberabwehr.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

(5)   Der Vertrag über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme wird frühestens nach der Annahme einer Änderung der Durchführungsbestimmungen zur EFF durch den Fazilitätsausschuss geschlossen.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch

a)

die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b und c und

b)

die e-Governance-Akademie in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte bei.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag den Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

(3)   Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Kontrolle der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss (GASP) 2021/2134 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 55).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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