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Document 32022D1643

    Beschluss (EU) 2022/1643 des Rates vom 20. September 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

    ST/8896/2022/INIT

    ABl. L 248 vom 26.9.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1643/oj

    26.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 248/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/1643 DES RATES

    vom 20. September 2022

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. Juni 2016 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen.

    (2)

    Am 26. Mai 2020 verlängerte der Rat die Genehmigung vom 7. Juni 2016 um ein Jahr.

    (3)

    Die Verhandlungen über das umfassende Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 2. Juni 2021 erfolgreich abgeschlossen.

    (4)

    Die ASEAN-Mitgliedstaaten gehören zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt, und ihre Märkte für Flugdienste haben ein großes Wachstumspotenzial. Das Abkommen zielt insbesondere darauf ab, zum Nutzen von Verbrauchern und Wirtschaft zwischen der Union und den ASEAN-Mitgliedstaaten einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, die schrittweise Marktöffnung zu erleichtern und den Zugang zu Strecken und Kapazitäten zu verbessern.

    (5)

    Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (6)

    Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf diejenigen von diesem Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.

    (7)

    Damit die Vorteile des Abkommens so bald wie möglich in vollem Umfang genutzt werden können, sollte es rasch abgeschlossen werden. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens eine Erklärung (im Folgenden „Erklärung der Parteien“) abgeben, wonach sie im Einklang mit ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle erforderlichen Schritte unternehmen werden, um das Abkommen so rasch wie möglich in Kraft zu setzen.

    (8)

    Die unkoordinierte Reaktion der Länder auf die COVID-19-Pandemie weltweit hat die Luftfahrtbranche besonders beeinträchtigt. Um solche Beeinträchtigungen im Falle künftiger Krisen zu vermeiden, bedarf es einer besseren Koordinierung zwischen der Union und wichtigen internationalen Partnern. Es ist daher vorgesehen, dass die Parteien anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens in der Erklärung der Parteien auch ihre Absicht zum Ausdruck bringen, im Rahmen des im Abkommen vorgesehenen Gemeinsamen Ausschusses intensive Gespräche und eine enge Koordinierung der Reaktionen auf unerwartete Krisensituationen wie die COVID-19-Pandemie mit dem Ziel aufrechtzuerhalten, etwaige Beeinträchtigungen der Flugdienste so weit wie möglich abzumildern.

    (9)

    Die Erklärung der Parteien sollte im Namen der Union genehmigt werden.

    (10)

    Die Erklärung der Parteien sowie eine Erklärung der Mitgliedstaaten der Union und der ASEAN-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Malaysias und eine Erklärung Malaysias werden in einer Niederschrift der anlässlich der Unterzeichnung des umfassenden Luftverkehrsabkommens ASEAN-EU abgegebenen Erklärungen zusammengefasst (im Folgenden „Niederschrift der Erklärungen“). Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Niederschrift der Erklärungen sollte genehmigt werden ––

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

    Artikel 2

    Die Erklärung der Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (2) wird im Namen der Union genehmigt.

    Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der anlässlich der Unterzeichnung des umfassenden Luftverkehrsabkommens ASEAN-EU angefertigten Niederschrift der Erklärungen wird genehmigt. (3)

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Niederschrift der Erklärungen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BEK


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

    (2)  Der Wortlaut der Erklärung wird zusammen mit dem Abkommen veröffentlicht.

    (3)  Der Wortlaut der Niederschrift der Erklärungen wird zusammen mit dem Abkommen veröffentlicht.


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