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Document 32022D0443

Beschluss (EU) 2022/443 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) (Text von Bedeutung für den EWR)

ST/5911/2022/INIT

ABl. L 90 vom 18.3.2022, p. 118–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/443/oj

18.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/118


BESCHLUSS (EU) 2022/443 DES RATES

vom 3. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IV des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Energie enthält.

(3)

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DARMANIN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).


ENTWURF BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) (im Folgenden „die Richtlinie“) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung gelten. Diese Ausnahme sollte streng befristet sein und sollte nur gelten bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt worden ist.

(3)

Angesichts der sehr geringen Größe des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird vorgeschlagen, Liechtenstein von der Verpflichtung nach Artikel 5 der Richtlinie zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auszunehmen.

(4)

Gemäß den Bedingungen der Anpassung c) können Norwegen und Liechtenstein Vorschriften über Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen, wobei eine andere Systemgrenze als der in der Richtlinie geforderte Primärenergieverbrauch zu verwenden ist, sofern die in Anpassung c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Anpassung d) stellt sicher, dass das von Nutzern betriebene System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in Norwegen zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie von unabhängigen Sachverständigen ausgestellte Zertifikate, wie in Artikel 17 der Richtlinie gefordert.

(6)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17 (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002) folgende Fassung:

32010 L 0031: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „die Richtlinie“) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Richtlinie gilt nicht für Island.

b)

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„Zur Festlegung des kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz kann Liechtenstein die Berechnungen einer anderen Vertragspartei heranziehen, die Vergleichsparameter zugrunde legt.“

c)

Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang I der Richtlinie können Liechtenstein und Norwegen ihre Anforderungen an den Energieverbrauch auf Nettoenergie stützen, sofern die folgenden Bedingungen und Schutzvorkehrungen erfüllt sind:

i)

Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie und den Grundprinzipien des methodischen Rahmens festgelegt, der für die Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurde (2).

ii)

Es wird ein numerischer Indikator für den Primärenergieverbrauch veröffentlicht, der den im Gebäudecode festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entspricht.

iii)

Die Kommission behält sich das Recht vor, diese spezifische Anpassung im Rahmen der künftigen Verhandlungen über die Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung zu überprüfen.

d)

In Artikel 17 wird Folgendes angefügt:

„EFTA-Staaten können ein vereinfachtes, von Nutzern betriebenes System für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden einführen, das als Alternative zum Einsatz von Sachverständigen genutzt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Über den gesamten Wohngebäudebestand, einschließlich aller Gebäudetypologien und Altersgruppen, sowie über die Merkmale der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme, die je Typologie verwendet werden, liegen gründliche Kenntnisse und hochwertige Daten vor, die es ermöglichen, die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude und Gebäudeteile mit einem hohen Maß an Sicherheit auf der Grundlage der Nutzerinputs zu berechnen;

ii)

für jede Gebäudetypologie sind detaillierte Informationen über kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserungen verfügbar;

iii)

es wurden Maßnahmen getroffen, um die Nutzer beim Betrieb des Systems für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten zu unterstützen. Diese Maßnahmen können eine Beratungsstelle oder Beratungsdienste umfassen, die Kontakte zwischen den Nutzern einerseits und unabhängigen Sachverständigen und Systemexperten andererseits ermöglichen;

iv)

um ein vernachlässigbares Risiko der Manipulation von Ergebnissen zu gewährleisten, umfasst das von Nutzern betriebene Zertifizierungssystem Qualitätskontroll- und Überprüfungsmechanismen zur Überprüfung der Eingabedaten der Nutzer und der Transparenz der Eingabedaten der Nutzer;

v)

es sind unabhängige Kontrollsysteme vorhanden, mit denen sichergestellt wird, dass der von Nutzern betriebene Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie die von Sachverständigen ausgestellten Ausweise;

vi)

das benutzergesteuerte System gibt Empfehlungen ab, die die Nutzer zu kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserungen beraten können, die für ihre Gebäude und Gebäudeteile spezifisch sind.““

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/31/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18).

(3)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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