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Document 32022D0228(01)

    Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz) 2022/C 93/06

    PUB/2022/167

    ABl. C 93 vom 28.2.2022, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    28.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/6


    BESCHLUSSNr. H12

    vom 19. Oktober 2021

    über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz)

    (2022/C 93/06)

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT –

    gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

    gestützt auf Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Viele Bestimmungen, z. B. in den Artikeln 5 Buchstabe a, 21 Absatz 1, 29, 34, 52, 62 Absatz 3, 65 Absätze 6 und 7, 68 Absatz 2 und 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Artikeln 25 Absätze 4 und 5, 26 Absatz 7, 54 Absatz 2, 70, 72, 73, 78 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, beziehen sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren der Wechselkurs festgelegt werden muss.

    (2)

    Nach Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses, der zur Berechnung bestimmter Leistungen und Beiträge heranzuziehen ist.

    (3)

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) ruft in Erinnerung, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen müssen, um bei der Anwendung der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnungen möglichen Währungsschwankungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sollen dem Ziel der jeweiligen Bestimmungen der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.

    In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen –

    BESCHLIESST:

    1.

    Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

    2.

    Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.

    3.

    Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verfährt wie folgt:

    a)

    Wenn ein Träger nach nationalem Recht oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde;

    b)

    wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

    4.

    Nummer 3 gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss.

    5.

    Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats veröffentlicht wurde, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

    6.

    Für die Zwecke des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist der Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses zwischen zwei Währungen folgender:

    a)

    bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat; oder

    b)

    bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.

    Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.

    7.

    Für die Anwendung von Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt, dass als Bezugsdatum zur Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Anstellung des Vergleichs zwischen dem Betrag, der vom Träger des Wohnorts tatsächlich gezahlt wird, und dem Maximalbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (der Leistungsbetrag, auf den die betreffende Person nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für sie zuletzt gegolten haben, im Falle der Meldung bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats Anspruch hätte) der erste Tag des Kalendermonats herangezogen wird, in dem der erstattungsfähige Zeitraum geendet hat.

    8.

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.

    9.

    Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (4).

    Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

    Greta Metka BARBO ŠKERBINC


    (1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1..

    (2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1..

    (3)  C-473/18, ECLI:EU:C:2019:662

    (4)  Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56), geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13).


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