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Document 32022D0099

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

ST/5059/2022/INIT

ABl. L 17 vom 26.1.2022, p. 47–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/99/oj

26.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/99 DES RATES

vom 25. Januar 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Portugals vom 11. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 (2) Portugal finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 5 934 462 488 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und der sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2)

Das Darlehen war von Portugal zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zu finanzieren.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, die Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Portugal wiederholt zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für von Portugal umgesetzte neue Maßnahmen geführt, nämlich die außerordentliche Unterstützung von Selbstständigen, Arbeitnehmern ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräften, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, die Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden sowie die Regelung für die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst zur Bewältigung der pandemiebedingten Herausforderungen.

(4)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal in den Jahren 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Portugal verzeichnete Ende 2020 ein öffentliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 5,8 % bzw. 135,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Der Herbstprognose 2021 der Kommission zufolge werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Portugals 2021 auf 4,5 % bzw. 128,1 % des BIP zurückgehen, und sein BIP wird im Jahr 2021 um schätzungsweise 4,5 % ansteigen.

(5)

Am 9. Dezember 2021 hat Portugal die Union um eine Erweiterung der Liste von Maßnahmen ersucht, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde, um die nationalen Anstrengungen, die 2020 und 2021 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und als Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige unternommen wurden, weiter zu ergänzen, insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Maßnahmen.

(6)

Mit dem „Gesetz Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ und der darauf folgenden „Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar“, auf die im Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 Bezug genommen wird, wurde eine außerordentliche Unterstützung von Selbstständigen, Arbeitnehmern ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräften, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, eingeführt. Für Selbstständige sind Leistungen in Höhe von zwei Dritteln der monatlichen Einkommensverluste vorgesehen, berechnet als Differenz zwischen dem Monatsdurchschnitt gemäß der Einkommenserklärung für das letzte Quartal und dem Monatsdurchschnitt des Jahres 2019; Obergrenze ist ein Betrag von 501,16 EUR. Anspruchsberechtigt sind Selbstständige, die im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gegenüber dem Jahr 2019 Einkommensverluste in Höhe von mindestens 40 % erlitten haben. Für Arbeitnehmer, die keinen Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen haben, sieht die Maßnahme Folgendes vor: i) Arbeitnehmer erhalten Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Referenzwert von 501,16 EUR und dem durchschnittlichen monatlichen Gehalt pro Erwachsenem im jeweiligen Haushalt; ii) Selbstständige erhalten Leistungen in Höhe von zwei Dritteln des monatlichen Einkommensverlusts, berechnet als Differenz zwischen dem Monatsdurchschnitt gemäß der Einkommenserklärung für das letzten Quartal und dem Monatsdurchschnitt des Jahres 2019; Obergrenze ist ein Betrag von 501,16 EUR. Für Führungskräfte sind Leistungen in Höhe ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens vorgesehen, wenn es weniger als das 1,5-Fache des portugiesischen Sozialhilfeindex (438,81 EUR im Jahr 2021) beträgt, bzw. in Höhe von zwei Dritteln ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens, wenn es gleich hoch oder höher als dieser Index ist. Anspruchsberechtigt sind Führungskräfte, deren Geschäftstätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend ausgesetzt wurde oder die in den 30 Tagen vor dem Antrag auf Unterstützung Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor dem genannten Zeitraum erlitten haben. Die Untergrenze der Leistung beträgt in jedem Fall 50 EUR oder 50 % des beobachteten monatlichen Einkommensverlusts, wenn das Einkommen um 50 % bis 100 % des portugiesischen Sozialhilfeindex sinkt, bzw. 219,40 EUR, wenn der Einkommensverlust höher als dieser Index ist.

(7)

Mit dem „Anhang zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni“, der anschließenden „Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August“ und der „Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar“, auf die im Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 Bezug genommen wird, wird eine Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden eingeführt. Diese Regelung sieht Leistungen in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex (438,81 EUR) vor.

(8)

Portugal hat zudem eine Reihe neuer gesundheitsbezogener Maßnahmen eingeführt, die zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs durchgeführt werden, insbesondere die in Erwägungsgrund 9 genannten Maßnahmen.

(9)

Im „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und im darauf folgenden „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar“, auf die im Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 Bezug genommen wird, sind die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst vorgesehen, um zur Bewältigung der pandemiebedingten Herausforderungen beizutragen. So wurde insbesondere das Verwaltungsverfahren für die Einstellung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen im nationalen Gesundheitsdienst gestrafft und wurden seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie zusätzliche Ärzte und zusätzliches Pflegepersonal eingestellt. Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Beschränkungen bezüglich der Leistung von Überstunden durch Beamte im nationalen Gesundheitsdienst ausgesetzt und es wurde ermöglicht, bei der Organisation von Schichten zusätzliche Arbeit von Fachärzten und Pflegepersonal einzuplanen, falls dies zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist.

(10)

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Portugal hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5 934 462 488 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und der Erwerbsbevölkerung in Portugal betreffen.

(11)

Die Kommission hat Portugal konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag vom 9. Dezember 2021 Bezug genommen wird, zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(12)

Die von Portugal beantragten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, einschließlich der in Erwägungsgrund 9 genannten zusätzlichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, belaufen sich auf 1 513 823 304 EUR.

(13)

Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 bereits gewährte finanzielle Beistand sollte daher auch die von Portugal durchgeführten neuen Maßnahmen abdecken, auf die in den Erwägungsgründen 6, 7 und 9 Bezug genommen wird.

(14)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren, die wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts möglicherweise eingeleitet werden, insbesondere Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden.

(15)

Portugal sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Portugal diese Ausgaben getätigt hat.

(16)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Portugals sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewandt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“;

b)

die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der durch Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ geänderten Fassung;

c)

die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“;

d)

die neue besondere Unterstützung für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 sowie Artikel 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 14-A des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“, der durch Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“ hinzugefügt und im „Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai“ näher ausgeführt wurde;

e)

den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die entweder unter die in den Buchstaben a, b oder c genannten Förderregelungen für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der Fassung des „Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ fallen;

f)

die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem „Gesetzesdekret Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“;

g)

die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter gemäß den Artikeln 26 bis 28-A des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 20-C/2020 vom 7. Mai, und Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, der durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ hinzugefügt wurde;

h)

die Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen, gemäß Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

i)

die besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“;

j)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“;

k)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“;

l)

die Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die sich in prophylaktischer Quarantäne befinden, gemäß Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

m)

das Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß dem „Regierungserlass Nr. 2875-A/2020 vom 3. März“, Artikel 20 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

n)

den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung zur Verwendung am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“, geändert am 14. Mai 2020, und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juli“, geändert am 23. Juni 2020, und zur Verwendung in Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

o)

die Hygienekampagne an Schulen gemäß Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

p)

die COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“, geändert am 14. Mai 2020, und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juli“, geändert am 23. Juni 2020;

q)

die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, gemäß Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, eingefügt durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und gemäß Artikel 291 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“;

r)

die außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, gemäß Artikel 156 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ unter den in dessen Nummer 2 Buchstaben c bis f festgelegten Voraussetzungen, wie in der „Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar“ näher festgelegt;

s)

die Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden gemäß Nummer 2.5.1 des „Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni“, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der „Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August“ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des Anhangs der „Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar“;

t)

die Regelung für die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung pandemiebedingter Herausforderungen beizutragen, gemäß Artikel 6 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und den Artikeln 4 bis 8 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar“.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Portugal unterrichtet die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

(2)   Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des vorliegenden Beschlusses, so unterrichtet Portugal die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 49).


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