Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R2324

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission vom 23. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland

    C/2021/6042

    ABl. L 465 vom 29.12.2021, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2324/oj

    29.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 465/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2324 DER KOMMISSION

    vom 23. August 2021

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 14. August 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden „Verordnung über technische Maßnahmen“) in Kraft getreten. In Anhang VI sind spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen festgelegt, die auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer ergriffen werden.

    (2)

    Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten legten im Mai 2020 eine erste gemeinsame Empfehlung vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden „STECF“) bewertete die gemeinsame Empfehlung im Juli 2020. Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Daraufhin legten die Mitgliedstaaten am 14. Dezember 2020 eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung vor.

    (3)

    Bis zur Annahme der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts wurden in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) Abhilfemaßnahmen im Sinne des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und den angrenzenden Gebieten sowie zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland festgelegt. Diese Maßnahmen waren operativ mit den TACs für in gemischten Fischereien gefangene Zielarten verknüpft, da ohne diese Maßnahmen diese TACs hätten verringert werden müssen, um die Erholung der Beifangbestände zu ermöglichen.

    (4)

    Teile der nordwestlichen Gewässer sind keine EU-Gewässer mehr, weshalb die EU und das Vereinigte Königreich Konsultationen über gemeinsame Maßnahmen aufnehmen müssen. Da die EU und das Vereinigte Königreich keine Einigung über aufeinander abgestimmte operativ verknüpfte technische Maßnahmen erzielt haben, ist es notwendig, die Anwendung der bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 fortzusetzen, die es ermöglicht haben, die TACs für Zielarten in der in der genannten Verordnung vorgeschlagenen Höhe festzusetzen, ohne den Zustand der Bestände der unvermeidbaren Beifänge in den Unionsgewässern zu gefährden; zugleich wird bekräftigt, dass das Erreichen einer diesbezüglichen Einigung Anfang 2022 eine Priorität für die EU sein wird. Alle technischen Maßnahmen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit Drittländern für 2022 festgelegt wurden, müssen durch den geltenden Rechtsrahmen in EU-Recht umgesetzt werden.

    (5)

    Parallel zu den laufenden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich legten die betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien am 30. April 2021 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung aufgegriffen und eine neue Spezifikation für die ICES-Division 7a (Irische See) aufgenommen wurde. In dieser gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, diese Maßnahmen beizubehalten, solange keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird.

    (6)

    Mit der vorliegenden Verordnung sollen bestehende Bestimmungen über technische Maßnahmen, die in der Vergangenheit als Teil der Rückwurfpläne für die nordwestlichen Gewässer angenommen wurden, technische Maßnahmen, die den in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 festgelegten Maßnahmen entsprechen, sowie zusätzlich Maßnahmen über ein neues Fanggerät für die Irische See, die in der gemeinsamen Empfehlung von 2021 enthalten sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

    (7)

    Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (3) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

    (8)

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat der STECF die von den regionalen Gruppen vorgelegten Nachweise zur Stützung der in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen technischen Maßnahmen bewertet (4) (5).

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.

    (10)

    Die Sachverständigengruppe „Fischerei“ wurde am 16. Juli 2021 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.

    (11)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, um auf der Grundlage der 2020 eingeführten Abhilfemaßnahmen (6) die Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und in angrenzenden Gebieten zu verringern. Diese spezifischen Maßnahmen betreffen Grundschleppnetze und Waden in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7f, 7 g, dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j sowie Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge vor Rückwürfen zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen. Der STECF kam zu dem Schluss (7), dass die vorgeschlagenen Fanggeräte selektiver sind als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 beschriebenen Maßnahmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (12)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Bezug auf die Fangzusammensetzung vorgeschlagen, insbesondere wenn die Beifänge von Kabeljau 1,5 % nicht überschreiten. Angesichts des schlechten Erhaltungszustands der Bestände in diesen Gebieten zögert der STECF, Bedingungen auf der Grundlage von Schwellenwerten für Beifänge festzulegen. Der STECF stellte jedoch auch fest (8), dass selbst dann, wenn der Schwellenwert von 1,5 % für Beifänge von Kabeljau bei keiner Fangreise überschritten würde, die in der gemeinsamen Empfehlung genannten alternativen Fanggeräte nach wie vor selektiver wären als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (13)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen für Grundschleppnetze und Waden in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e vorgeschlagen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen selektiver sind als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (14)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Kaisergranat mehr als 30 % der Fänge ausmacht. Der STECF kam zu dem Schluss (9), dass die vorgeschlagenen Optionen insgesamt selektiver oder zumindest gleichwertig mit den Fanggeräten sind, die in den Ausnahmeregelungen für die gezielte Fischerei in der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführt sind. In Bezug auf den doppelten Steert hatte der STECF in früheren Berichten eine zugrunde liegende Studie bewertet (10) und war zu dem Schluss gekommen, dass dieser grundsätzlich das Potenzial hat, Beifänge unerwünschter Arten zu verringern und gleichzeitig die Fänge von Zielarten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten bis spätestens 1. Mai 2022 zusätzliche Spezifikationen für die Bewertung durch den STECF vorlegen. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (15)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen. Obwohl der STECF zögert, Bedingungen in Bezug auf die Fangzusammensetzung einzuführen (11), kommt er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen noch selektiver sind als der mit der Verordnung über technische Maßnahmen eingeführte Mindestwert. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (16)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen für das Gebiet westlich von Schottland vorgeschlagen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Fanggeräte geeignet sind, die Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling zu verbessern. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (17)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden für die Irische See spezifische technische Maßnahmen für Grundschleppnetze oder Waden mit einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und höchstens 100 mm vorgeschlagen, wenn der Anteil von Kaisergranat an den Fängen mehr als 30 % beträgt. Der STECF kam zu dem Schluss (12), dass diese Fanggeräte geeignet sind, die Fänge von Kabeljau, Schellfisch und Wittling im Vergleich zu den in der Verordnung über technische Maßnahmen festgelegten Maßnahmen zu verringern. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (18)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen in der Irischen See für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern vorgeschlagen, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, wobei diese Maßnahmen Besonderheiten hinsichtlich der Fangzusammensetzung für eine kombinierte Menge von Schellfisch, Kabeljau und Rochen vorsehen. Generell war der STECF der Auffassung (13) (14), dass die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Fanggeräte selektiver sind als die in der Verordnung über technische Maßnahmen beschriebenen Fanggeräte. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (19)

    Die gemeinsame Empfehlung enthält für 2021 die Spezifikation für ein Fanggerät für Grundschleppnetze und Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) auf der Grundlage einer Selektivität, die jener der als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 für dieses Gebiet und diese Fischerei entspricht. Der STECF bewertete im Juni 2021 die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die der Änderung der gemeinsamen Empfehlung zugrunde liegen, und gelangte zu dem Schluss, dass die Selektivität der Fanggeräte mit jener der als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte vergleichbar ist.

    (20)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für mehrere Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern gefangen werden, mit der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei zu harmonisieren. Eine Reihe von Arten, die in der gemeinsamen Empfehlung zur Harmonisierung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung aufgeführt sind, werden vom ICES als erschöpft eingestuft, oder der ICES ist der Auffassung, dass die Freizeitfischerei ihre fischereiliche Sterblichkeit insgesamt erheblich beeinflusst. Darüber hinaus wandern einige dieser Arten aus den südwestlichen Gewässern und der Nordsee in die nordwestlichen Gewässer und wurde die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in den südwestlichen Gewässern und der Nordsee für diese Arten bereits zwischen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei harmonisiert. Der STECF analysierte die vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss (15), dass diese Maßnahmen geeignet sind, den Schutz von Jungtieren von Seefischarten zu verstärken. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.

    (21)

    Um die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu verringern, sollten daher die von den Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Maßnahmen angenommen werden.

    (22)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Fischereifahrzeuge und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Nummern 2 und 3 des Anhangs gelten ab dem 30. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 23. August 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

    (3)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

    (6)  ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1.

    (7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2492225/JRC117511+STECF+19-08+-+Evaluation+LO+JRs.pdf

    (11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

    (14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

    (15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf


    ANHANG

    Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)

    Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

    Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

    Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.“

    b)

    Der Text unter der Tabelle wird gestrichen.

    c)

    Unter der Tabelle wird folgender Eintrag angefügt:

    „1.

    Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Sardine (Sardina pilchardus) und Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern.“

    2.

    In Teil B werden die folgenden Nummern 1.3 bis 1.6 eingefügt:

    „1.3.

    Diese Nummer gilt abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2.

    1.3.1.

    Für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

    a)

    Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

    i)

    110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

    ii)

    100-mm-T90-Steert;

    iii)

    120-mm-Steert;

    iv)

    100-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

    b)

    Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem

    i)

    Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

    ii)

    jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljaufängen wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

    Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Schiffe einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember die Anzahl und die Fangzusammensetzung der Schiffe mit, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen.

    Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ein alternatives, hochselektives Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Buchstaben a und b ausnehmen, sofern die technischen Merkmale dieser Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF zu derselben oder einer höheren Selektivität wie die unter diesen Buchstaben genannten Fanggeräte und zu einem Anteil von Kabeljau an den Fängen von weniger als 1 % führen. Ein solches Fanggerät oder eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

    1.3.2.

    Abweichend von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3.1 gilt Folgendes:

    a)

    Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

    i)

    300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein 200-mm-Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

    ii)

    Seltra-Netzblatt;

    iii)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

    iv)

    100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

    v)

    bis zum 31. Juli 2022, doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Trennblatt mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

    Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Vorrichtung gemäß Ziffer v bis Ende Dezember 2022 gestatten, sofern die technischen Merkmale dieser Vorrichtung gemäß einer Bewertung des STECF auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Mai 2022 übermittelten Informationen zu derselben oder einer höheren Selektivität führen wie die der anderen Fanggeräte gemäß den Nummern 1.2 und 1.3.1. Eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

    b)

    Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

    i)

    100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

    ii)

    100-mm-T90-Steert und Verlängerung.

    1.4.

    Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 gelten abweichend von Nummer 1.2.

    1.4.1.

    Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

    a)

    Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;

    b)

    Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

    Abweichend von Nummer 1.4.1 Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

    1.4.2.

    Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:

    a)

    Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

    i)

    300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 200 mm verwenden;

    ii)

    Seltra-Netzblatt;

    iii)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

    iv)

    CEFAS-Netzgitter;

    v)

    Flip-Flap-Netz;

    b)

    Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120-mm-Steert;

    c)

    Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Kammmuscheln umfassen.

    d)

    Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, dürfen einen 100-mm-T90-Steert verwenden.

    Abweichend von Nummer 1.4.2 Buchstaben a bis d ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

    1.5.

    Die Fanganteile gemäß den Nummern 1.3 und 1.4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

    1.6.

    Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.“

    3.

    In Teil C werden folgende Nummern angefügt:

    „10.

    Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See

    10.1.

    Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

    a)

    ICES-Divisionen 7f bis 7k,

    b)

    im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und

    c)

    in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

    Dieses Verbot gilt nicht für Schiffe,

    i)

    die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder

    ii)

    deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Teil B Nummer 1.3 genannten Gebiete fischen.

    Abweichend von Ziffer i dürfen Fischereifahrzeuge, die in den unter Nummer 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebieten fischen, für gemischte Fischereien auf Grundfischarten ein alternatives Fanggerät einsetzen, das gemäß einer Bewertung des STECF dieselbe oder eine höhere Selektivität wie eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm aufweist. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

    10.2.

    Die Maßnahmen in Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2022.“


    Top