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Document 32021R1958

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4455

ABl. L 409 vom 17.11.2021, p. 1–161 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1958/oj

17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 409/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1958 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist es erforderlich, Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hoch entwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. mit intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA-Systemen), auszurüsten. In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 sind die grundlegenden Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der ISA-Systeme festgelegt.

(2)

Es sind detaillierte Vorschriften zu den spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der ISA-Systeme sowie für die Typgenehmigung von ISA-Systemen als selbstständige technische Einheiten erforderlich.

(3)

Gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 handelt es sich bei dem ISA um ein System zur Unterstützung des Fahrzeugführers bei der Beibehaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch gezielte und angemessene Rückmeldungen. Derzeit gibt es mehrere technische Optionen in Bezug auf die Rückmeldemethodik als Grundlage für einen ISA. Allerdings können — begründet durch ihre unterschiedlichen technischen Merkmale — nicht alle dieser Optionen in jedem Kraftfahrzeug verwendet werden. Daher ist es notwendig, Rückmeldemethoden zu spezifizieren, die trotz ihrer funktionalen Unterschiede vergleichbar sicher und wirksam sind. Es ist zweckmäßig, mehrere Rückmeldemethoden zu spezifizieren und es den Herstellern zu ermöglichen, eine dieser Methoden als Grundlage für ihre ISA-Systeme zu wählen.

(4)

Dem ISA können zwar verschiedene Eingabemethoden zugrunde liegen, z. B. Kamera-Erfassung, Kartendaten und maschinelles Lernen, allerdings sollten tatsächlich vorhandene explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen stets Vorrang vor allen anderen im Fahrzeug verfügbaren Informationen haben.

(5)

Zur Prüfung der technischen Fähigkeiten des ISA muss ein umfassender Katalog der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Verkehrszeichen erstellt werden. Der im Katalog der Verkehrszeichen enthaltene Datensatz sollte den Zwecken der Typgenehmigung unbeschadet der gültigen nationalen Verkehrsregeln dienen.

(6)

Die geschwindigkeitsbezogenen Informationen, die für ISA-Systeme zur Verfügung stehen, können aufgrund fehlender, zerstörter, manipulierter oder anderweitig beschädigter Verkehrszeichen, falscher Positionierung der Verkehrszeichen, widriger Wetterbedingungen oder nicht harmonisierter, komplizierter und impliziter Geschwindigkeitsbegrenzungen unklar sein. Aus diesem Grund sollte als Faustregel gelten, dass der Fahrzeugführer stets für die Einhaltung der einschlägigen Verkehrsregeln verantwortlich ist und dass es sich bei dem ISA um ein Fahrerassistenzsystem handelt, über das der Fahrzeugführer gewarnt wird, wann immer dies möglich und angemessen ist.

(7)

Die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für ISA-Systeme sollten weitestgehend technologieneutral und leistungsbezogen sein, um innovative Lösungen zu ermöglichen.

(8)

Mit den spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für ISA-Systeme sollte auch sichergestellt werden, dass ein ISA die Fähigkeit eines durchschnittlichen menschlichen Fahrzeugführers, die einschlägigen Informationen zur Geschwindigkeitsbegrenzung zu deuten und zu verstehen, nicht übersteigt. Durch ISA-Systeme soll kein autonomes Fahren ermöglicht werden; sie sollen lediglich der Unterstützung des Fahrzeugführers dienen.

(9)

Die Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Rückmeldemethoden und Regelungsfunktionen von ISA-Systemen im praktischen Fahrbetrieb wird erst möglich sein, wenn eine ausreichende Anzahl von mit ISA ausgestatteten Kraftfahrzeugen auf dem Markt verfügbar ist. Andererseits ist es wichtig, dass eine Leistungsbewertung der auf unterschiedlichen Rückmeldemethoden gemäß dieser Verordnung beruhenden ISA-Systemen unverzüglich — bis spätestens 31. Dezember 2025 — erfolgt, damit alle potenziellen Vorteile der ISA-Systeme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit genutzt werden. Die entsprechenden Technologien und Erfahrungen aus dem praktischen Fahrbetrieb dürften bis Juli 2024 vorliegen, also deutlich vor dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Datum für die Gesamtüberprüfung. Damit die Kommission die Leistung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rückmeldemethoden so früh wie möglich bewerten kann, ist es notwendig, die Hersteller zu verpflichten, der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die entsprechenden Informationen zu übermitteln und darüber hinaus die jeweiligen Genehmigungsbehörden zu verpflichten, diese Informationen zu sammeln und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(10)

Die Informationen zum praktischen Fahrbetrieb, die für die Leistungsbewertung der ISA-Systeme erhoben und bereitgestellt werden, sollten allgemein sein und keinem individuellen Kraftfahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet sein. Die Hersteller können jegliche verfügbaren Mittel zur Erhebung der Daten nutzen, beispielsweise eine Flotte von Testfahrzeugen oder freiwillige Vereinbarungen mit Endnutzern, wenn diese ausdrücklich und in Einklang mit dem EU-Datenschutzrecht (2) zugestimmt haben. Die Kommission sollte dieses Verfahren falls nötig durch die Erstellung von Leitlinien zu den Modalitäten für die Datenerhebung, Inhalte, Struktur und Übermittlung der Daten unterstützen.

(11)

Um dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugführer möglichst wenig durch Fehlalarme, wenn der ISA im praktischen Fahrbetrieb nicht optimal funktioniert, abgelenkt und gestört werden, gilt es sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller geeignete Technologien in der Fahrzeugflotte einsetzen und dass die Hersteller, soweit angemessen und notwendig, für einen angemessenen Teil der Lebensdauer des Fahrzeugs uneingeschränkten und einfachen Zugang zu Aktualisierungen des ISA bieten.

(12)

Zur Sicherstellung einer angemessenen Leistung im praktischen Fahrbetrieb können von ISA-Systeme Kartendaten genutzt werden. Da es auch ausreichend sein könnte, die Koordinaten für Gebiete innerorts und außerorts sowie für wichtige Schnellstraßen und Autobahnen einzubeziehen, sollte jedoch keine Verpflichtung für Kartendaten mit einer solchen Detailtreue und Qualität eingeführt werden, die eine Turn-by-Turn-Navigation ermöglichen würde.

(13)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, durch die korrekte Positionierung expliziter numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen auf den Straßen und durch die eindeutige Kennzeichnung mithilfe von Schildern des Beginns und Endes aller Zonen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen, Schnellstraßen und Autobahnen für eine bessere Leistung der ISA-System im praktischen Fahrbetrieb zu sorgen. In bestimmten Fällen sind Kreuzungen und Straßen, die zusammengeführt werden, für die Fahrzeugführer nicht eindeutig erkennbar und folglich auch für ISA-Technologien schwierig zu deuten. Aus diesem Grund ist die Positionierung expliziter numerischer, impliziter numerischer oder impliziter nicht-numerischer Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen an diesen Stellen notwendig, um eine einheitliche Leistungsfähigkeit aller in den Kraftfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, eingebauten ISA-Systeme zu gewährleisten.

(14)

Es steht jedoch fest, dass ISA, bei denen eine Kombination aus Kamerasystem, globalem Satellitennavigationssystem und aktuellen digitalen Karten zum Einsatz kommt, als neuester Stand der Technik gelten und die größte Leistung und Zuverlässigkeit im praktischen Fahrbetrieb aufweisen.

(15)

Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 (Bezugnahme auf diese Anforderungen in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung) enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf intelligente Geschwindigkeitsassistenten. Daher ist es erforderlich, einen Verweis auf die vorliegende Verordnung in diesen Anhang aufzunehmen.

(16)

Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Da die Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung stehen in engem Zusammenhang miteinander, da sie Bestimmungen für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten betreffen. Aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung ist es erforderlich, in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 einen Verweis auf die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten

Die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten wird davon abhängig gemacht, dass das Fahrzeug die in Anhang I dargelegten Prüfverfahren und technischen Anforderungen erfüllt.

Artikel 2

Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheit

Die Typgenehmigung eines intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheit wird davon abhängig gemacht, dass der ISA die in Anhang I dargelegten Prüfverfahren und technischen Anforderungen erfüllt.

Artikel 3

Katalog der Verkehrszeichen

Die Typgenehmigungsbehörden und technischen Dienste bewerten die Leistung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten gemäß dieser Verordnung auf Grundlage des Verzeichnisses der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen; dieses Verzeichnis ist in Anhang II enthalten.

Artikel 4

Informationen zum Einsatz von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten

(1)   Die Fahrzeughersteller übermitteln den Genehmigungsbehörden, die die Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilen, folgende Informationen:

a)

Verhältnisse der mit ein- und ausgeschaltetem intelligenten Geschwindigkeitsassistenten gefahrenen Zeit bzw. zurückgelegten Strecken,

b)

Verhältnisse der bei Einhaltung und Überschreitung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen gefahrenen Zeit bzw. zurückgelegten Strecken,

c)

gegebenenfalls die durchschnittliche Zeit zwischen dem Einschalten und dem Ausschalten des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten durch den Fahrzeugführer.

Die Informationen gemäß Unterabsatz a werden für die kaskadenartige akustische Warnfunktion, die kaskadenartige vibrierende Warnfunktion, die haptische Rückmeldefunktion und die Geschwindigkeitsregelungsfunktion getrennt bereitgestellt.

(2)   Die Genehmigungsbehörden sammeln die in Absatz 1 genannten Informationen, die bei ihnen eingehen, und legen sie der Kommission am 7. Juli 2024 und danach für einen Zeitraum von zwei Jahren mindestens alle sechs Monate vor.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

Technische Anforderungen und Prüfverfahren

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: Merkmale und Funktionalität des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung und seiner Leistung beim Betrieb auf einer öffentlichen Straße im Gebiet der Europäischen Union sowie des Rückmeldesystems, das den Fahrzeugführer bei der Einhaltung der den Straßenverhältnissen entsprechenden Geschwindigkeit unterstützt.

1.2.

„Art des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten“ bezeichnet eine Kombination aus spezifischer Hardware und einer allgemeinen Softwarearchitektur, die sich in wesentlichen Aspekten wie den Merkmalen und der Funktionalität des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung und seiner Leistung beim Betrieb im aktuellen Zustand auf einer öffentlichen Straße im Gebiet der Europäischen Union nicht unterscheidet.

1.3.

„Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die sich zusammensetzt aus dem System zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung, das die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ermittelt, und einer Mensch-Maschine-Schnittstelle, über die der Fahrzeugführer auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung aufmerksam gemacht wird.

1.4.

„Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion“ bezeichnet eine Funktion, über die der Fahrzeugführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet.

1.5.

„Geschwindigkeitsregelungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, um die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser auf einem stabilen Niveau zu halten, das die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung nicht überschreitet.

1.6.

„erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung“ bezeichnet die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung wie vom System zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ermittelt.

1.7.

„Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser“ bezeichnet die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs wie vom eingebauten Geschwindigkeitsmesser angezeigt.

1.8.

„geltende Geschwindigkeitsbegrenzung“ bezeichnet die gesetzlich vorgegebene maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit für die jeweilige Art der befahrenen Straße, die für die Fahrzeugklasse gilt, in die der intelligente Geschwindigkeitsassistent eingebaut ist.

1.9.

„Katalog der Verkehrszeichen“ bezeichnet die Liste der nationalen und regionalen Varianten von Arten von Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, auf deren Grundlage der intelligente Geschwindigkeitsassistent die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ermittelt.

1.10.

„geltendes Verkehrszeichen“ bezeichnet ein Verkehrszeichen, das im Katalog der Verkehrszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse enthalten ist und für mindestens eine Spur der Fahrbahn des Fahrzeugs gilt, einschließlich nicht elektronischer, konventioneller Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, nicht aber Geschwindigkeitsbegrenzungsmarkierungen auf der Fahrbahn.

1.11.

„explizites numerisches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen“ bezeichnet ein geltendes Verkehrszeichen, das einen vorübergehenden oder dauerhaften Zahlenwert anzeigt.

1.12.

„System zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung“ bezeichnet die spezielle Hardware, die erforderlich ist, um die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Erfassung von Verkehrszeichen aufgrund von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem zu ermitteln.

1.13.

„implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen“ bezeichnet ein geltendes Verkehrszeichen, das keinen Zahlenwert anzeigt (implizites nicht-numerisches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen) oder einen durchgestrichen numerischen Wert anzeigt (implizites numerisches Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen).

1.14.

„nationale Geschwindigkeitsbegrenzung“ bezeichnet die in einem bestimmten Mitgliedstaat gesetzlich vorgegebene maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit für die jeweilige Art der befahrenen Straße, die, sofern nicht anders angegeben, für die Fahrzeugklasse gilt, in die der intelligente Geschwindigkeitsassistent eingebaut ist.

2.   Allgemeine technische Anforderungen

2.1.

Der intelligente Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assistance, ISA) umfasst eine Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (Speed Limit Information Function, SLIF) und entweder eine Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (Speed Limit Warning Function, SLWF) oder eine Geschwindigkeitsregelungsfunktion (Speed Control Function, SCF).

2.1.1.

Der ISA eines Fahrzeugs muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

den ISA-Anforderungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3;

b)

den SLIF-Anforderungen gemäß Nummer 3.4 und

c)

entweder

i)

den SLWF-Anforderungen gemäß Nummer 3.5 oder

ii)

den SCF-Anforderungen gemäß Nummer 3.6.

2.1.2.

Ist das Kraftfahrzeug mit einem ISA ausgestattet, das als selbstständige technische Einheit (Separate Technical Unit, STE) typgenehmigt wurde, so müssen das Fahrzeug und sein ISA folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

den ISA-Anforderungen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3;

b)

den SLIF-Anforderungen gemäß Nummer 3.4.1 und den Nummern 3.4.2.1.1 bis 3.4.2.1.4 und

c)

entweder

i)

den SLWF-Anforderungen gemäß Nummer 3.5 oder

ii)

den SCF-Anforderungen gemäß Nummer 3.6.

2.1.3.

Die Typgenehmigung eines ISA als STE setzt voraus, dass die STE die unter Nummer 3.4.2 festgelegten SLIF-Anforderungen erfüllt.

2.2.

Unter Vorbehalt von Nummer 2.3 muss der ISA so konzipiert sein, dass die Fehlerquote im praktischen Fahrbetrieb bei null liegt oder möglichst niedrig ist.

2.3.

ISA-System müssen den Anforderungen entsprechen, wenn das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg im Gebiet der Europäischen Union (wie zum Zeitpunkt der Typgenehmigung festgelegt), betrieben wird.

2.4.

Schutz der Privatsphäre und Datenschutz

2.4.1.

Der ISA muss die Anforderungen im Normalbetrieb ohne die Verwendung biometrischer Daten von Fahrzeuginsassen, einschließlich Gesichtserkennung, erfüllen.

2.4.2.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung darf der ISA keine anderen Daten im Zusammenhang mit bestimmten Vorfällen von Überschreitungen der Geschwindigkeitsbegrenzung kontinuierlich aufzeichnen, vorhalten oder übermitteln, als diejenigen, die für die Ausführung der erforderlichen ISA-Funktionalität oder zur Einhaltung anderer Rechtsakte der Union in Bezug auf die Fahrzeugtypgenehmigung (z. B. für die ereignisbezogene Datenaufzeichnung) erforderlich sind.

2.5.

Ist der ISA mit Ortungsfunktionen ausgestattet, so muss er mindestens mit den Ortungsdiensten des Satellitennavigationssystems Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) kompatibel sein. Darüber hinaus kann der ISA mit anderen Satellitennavigationssystemen kompatibel sein.

3.   Spezifische technische Anforderungen

3.1.

Störungswarnung für den ISA

3.1.1.

Bei einer Störung des ISA, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen dieser Verordnung verhindert, muss ein konstantes optisches Signal angezeigt werden.

3.1.1.1.

Es darf zu keiner nennenswerten Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Selbstprüfungen des ISA kommen, und somit darf es auch keine Verzögerung bei der Anzeige des Warnsignals geben, wenn es sich um eine elektrisch feststellbare Störung handelt.

3.1.1.2.

Bei Erkennung einer nicht elektrischen Störung (z. B. Verdeckung des Sensors, mit Ausnahme einer vorübergehenden Verdeckung, z. B. durch Sonneneinstrahlung) muss das Störungswarnsignal gemäß Nummer 3.1.1 aktiviert werden.

3.1.1.3.

Der Status einer Störung, die das Warnsignal gemäß Nummer 3.1.1 auslösen muss, aber unter statischen Bedingungen nicht erkannt wird, muss nach der Erkennung der Störung beibehalten und nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs so lange angezeigt werden, wie die Störung oder der Defekt andauert.

3.2.

Kontrolle des ISA

3.2.1.

Der Fahrzeugführer muss die Möglichkeit haben, den ISA entweder vollständig (d. h. die SLIF und die SLWF bzw. die SLIF und die SCF) oder teilweise (d. h. die SLWF oder die SCF) manuell zu deaktivieren.

Der Hersteller kann den ISA so konzipieren, dass der Fahrzeugführer die Möglichkeit hat, die SLWF manuell und teilweise zu deaktivieren,

a)

damit eine visuelle, aber keine akustische oder haptische Warnung aktiviert wird oder

b)

um eine einzelne Instanz der akustischen oder haptischen Warnung der SLWF abzuschalten (z. B. Stummschalter).

Es gelten entsprechend die Bedingungen gemäß den Nummern 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3.

3.2.1.1.

Der ISA muss bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs wieder in den Normalbetrieb versetzt werden. Die automatische Reaktivierung des ISA kann vom Öffnen der Fahrertür abhängig gemacht werden.

3.2.1.2.

Der Fahrzeugführer muss durch ein konstantes optisches Signal darauf aufmerksam gemacht werden, dass der ISA vollständig deaktiviert wurde. Der Fahrzeugführer muss durch ein optisches Signal, das mindestens zehn Sekunden oder bis zur manuellen Aufhebung andauert, darauf aufmerksam gemacht werden, dass der ISA teilweise deaktiviert wurde. Dazu kann das Störungswarnsignal gemäß Nummer 3.1.1 verwendet werden.

3.2.1.3.

Nach einer manuellen Deaktivierung des ISA muss es dem Fahrzeugführer möglich sein, ihn mit nicht mehr als der Anzahl von Handgriffen wieder zu aktivieren, die zur Deaktivierung erforderlich waren.

3.2.2.

Die automatische Deaktivierung des ISA ist in Situationen zulässig, in denen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs über automatisierte Systeme geregelt wird, d. h. über Systeme zur Objekt- und Ereigniserkennung und Fahrdynamik-Regelsysteme (z. B. automatische Spurhalteassistenzsysteme (Automated Lane Keeping Systems, ALKS)). Eine solche Deaktivierung muss dem Fahrzeugführer nicht signalisiert werden.

3.2.3.

Der Fahrzeughersteller kann eine Funktion zur automatischen oder manuellen Kalibrierung des Geschwindigkeitsmessers des Fahrzeugs vorsehen, um die Abweichung zwischen der Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser und der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs, z. B. nach einem Reifenwechsel, zu minimieren, solange sichergestellt ist, dass die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 39 (1) durchgängig eingehalten werden. Darüber hinaus kann der Fahrzeughersteller eine Toleranz von bis zu 3,0 % in Bezug auf die erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen vorsehen, aufgrund derer die Aktivierung von Informationen und Warnungen erfolgt.

3.2.4.

Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser wird als gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung angesehen, wenn die vom Geschwindigkeitsmesser angezeigte Geschwindigkeit maximal 1,0 km/h über der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung liegt.

3.2.5.

Wenn die Toleranzen des Messwerks des Geschwindigkeitsmessers minimal sind, bedeuten die Bestimmungen unter den Nummern 3.2.3 und 3.2.4, dass die Informationen gemäß Nummer 3.4.1.2 dann angezeigt werden können bzw. die Warnung gemäß Nummer 3.5.1 dann ausgelöst werden kann, wenn die auf dem Geschwindigkeitsmesser angezeigte Geschwindigkeit bzw. die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs geringfügig über der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung liegt.

3.3.

Regelmäßige technische Überwachung

3.3.1.

Für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung muss es möglich sein, die folgenden Merkmale des ISA zu überprüfen:

a)

sein einwandfreies Funktionieren durch optische Überprüfung des Zustands des Störungswarnsignals nach Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer eventuellen Überprüfung der Leuchtmittel. Wenn das Störungswarnsignal in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen/-symbole angezeigt werden können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Überprüfung des Zustands des Störungswarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist;

b)

die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Softwareintegrität durch Nutzung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle, wie sie in Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU (2) festgelegt ist, sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies zulassen und die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die technischen Informationen für die Nutzung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/621 (3) zur Verfügung gestellt werden.

3.3.2.

Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung sind die vom Hersteller gewählten Mittel zum Schutz vor einer einfachen unbefugten Veränderung des Betriebs des ISA und des Störungswarnsignals in einer vertraulichen Unterlage zu beschreiben; diese Informationen sind dem technischen Dienst vorzulegen. Diese Schutzvorschrift ist auch eingehalten, wenn eine zweite Möglichkeit zur Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des ISA zur Verfügung steht.

3.3.3.

Wenn das ISA-System elektronische Daten (z. B. Kartendaten) verwendet, die für seine Leistung relevant sind, muss die Version der Daten leicht überprüft werden können.

3.4.

Technische SLIF-Anforderungen

3.4.1.

SLIF-Anzeige

3.4.1.1.

Die SLIF-Anzeige muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden und sowohl bei Tag als auch bei Nacht deutlich erkennbar und lesbar sein. Zusätzliche Anzeigen ähnlicher Informationen an anderen Stellen im Fahrzeug (z. B. auf dem Navigationsbildschirm, als projizierte Informationen usw.) sind zulässig und unterliegen nicht den Anforderungen unter dieser Nummer.

3.4.1.2.

Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF-Anzeige dem Fahrzeugführer die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zumindest dann anzeigen, wenn die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser über der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung liegt (für Geschwindigkeiten bis höchstens 5 km/h).

3.4.1.2.1.

Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung muss auf eine der folgenden Arten angezeigt werden:

a)

auf dem Geschwindigkeitsmesser, und zwar in einer Weise, die deutlich erkennbar und unterscheidbar ist und die die Ablesbarkeit des Geschwindigkeitsmessers nicht beeinträchtigt (z. B. optische Markierung);

b)

als Zahlenwert unter Verwendung eines Symbols, das einem Verkehrszeichen zur Angabe einer Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß dem Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vom 8. November 1968 ähnelt;

c)

Text bestehend aus dem Wert und der Maßeinheit.

Die Anzeige zusätzlicher s unterhalb des Verkehrszeichens ist in allen Fällen zulässig.

3.4.1.3.

Steht dem ISA aufgrund einer oder mehrerer der unter den Nummern 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 genannten Umstände keine erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zur Verfügung, so muss der Fahrzeugführer über ein spezielles optisches Signal mit oder ohne Anzeige einer angenommenen Geschwindigkeitsbegrenzung über die SLIF auf diese besondere Situation aufmerksam gemacht werden. Für diesen Zweck darf das Störungswarnsignal gemäß Nummer 3.1.1 nicht verwendet werden. Zeigt die SLIF eine angenommene Geschwindigkeitsbegrenzung an, so muss neben dem numerischen Wert ein Fragezeichen „?“ deutlich sichtbar angezeigt werden.

3.4.1.4.

Wenn die SLIF-Anzeige die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, auch wenn die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser niedriger ist als die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. immer an oder auf Abruf mit aktiviertem ISA), muss der ISA jedes Mal, wenn sich die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ändert, einen subtilen und nicht störenden akustischen Hinweis abgeben. Diese Funktion kann vom Benutzer konfigurierbar sein (z. B. Ton, Lautstärke, dauerhaft abgeschaltet).

3.4.1.5.

Wird der ISA deaktiviert, ist die Anzeige der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig. In diesem Fall ist kein akustischer Hinweis gemäß Nummer 3.4.1.4 erforderlich.

3.4.2.

Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung

3.4.2.1.

Einstellung des Betriebslandes

3.4.2.1.1.

Wenn die Kenntnis des Betriebslandes Voraussetzung für die korrekte Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist, so muss der ISA eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Er ist so konfiguriert, dass der Ländercode automatisch erkannt und mit oder ohne Bestätigung vonseiten des Benutzers eingestellt wird.

b)

Er ist so konfiguriert, dass der Fahrzeugführer den Ländercode manuell auswählen kann.

Wenn die Kenntnis der Betriebsregion Voraussetzung für die korrekte Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist, so kann der ISA vom Hersteller so konfiguriert werden, dass die allgemeinere, in den verschiedenen Regionen des betreffenden Landes geltende Geschwindigkeitsbegrenzung übernommen wird.

3.4.2.1.2.

Das manuell eingestellte oder vom Benutzer bestätigte Betriebsland muss im ISA beibehalten werden, auch nach einer erneuten Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs.

3.4.2.1.3.

Die manuelle Einstellung des Betriebslands erfolgt intuitiv und über eine nicht komplexe Schnittstelle. Insbesondere muss es leicht möglich sein, zwischen der aktuellen und der vorherigen Auswahl des Betriebslandes zu wechseln.

3.4.2.1.4.

Falls eine manuelle Einstellung oder eine Benutzerbestätigung erforderlich ist, muss in der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Fahrzeughandbuch) klar dargelegt werden, dass dieses Verfahren für den ordnungsgemäßen Betrieb des ISA erforderlich ist.

3.4.2.1.5.

Bei Kraftfahrzeugen, die für den lokalen oder regionalen Betrieb bestimmt sind (z. B. Busse der Klassen I und A), ist die Funktionalität des ISA hinsichtlich der Einstellung des Betriebslandes bzw. der Betriebsregion möglicherweise begrenzt. In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer müssen die Beschränkungen des ISA klar angegeben und Informationen darüber enthalten sein, wie vom Hersteller alternative länderspezifische oder regionale Parameter beschafft werden können, wenn sich der Betriebsort des Kraftfahrzeugs ändert. Bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung wird der Zusatz „ISA-Funktionalität begrenzt auf Betriebsland bzw. Betriebsregion“ in der Rubrik „Bemerkungen“ der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die fahrzeugeigenen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

3.4.2.2.

Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung expliziter Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

3.4.2.2.1.

Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF so konfiguriert sein, dass durch direkte visuelle Erfassung von Verkehrszeichen oder mithilfe anderer wirksamer Methoden alle expliziten numerischen Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen erkannt werden, wenn die jeweilige für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltende Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem auf Verkehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt, und dass die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung spätestens 2,0 Sekunden nachdem der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt am Kraftfahrzeug (bei STE ebenfalls anzugeben) das Verkehrszeichen passiert hat, bestimmt wird. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.2.2.

b)

Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt unter den in Nummer 3.4.2.2.3 dargelegten Betriebs- und Umgebungsbedingungen.

Die Einhaltung des ersten Absatzes ist gemäß den unter Nummer 4.1 festgelegten einschlägigen Prüfverfahren und -unterlagen nachzuweisen.

Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h kann die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung spätestens 10 m hinter dem vom Hersteller angegebenen Bezugspunkt (siehe Absatz 1) bestimmt werden.

3.4.2.2.2.

Verkehrszeichen — Bedingungen zum Zeitpunkt der Bewertung:

a)

Das Verkehrszeichen entspricht in Konstruktion und Größe den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen.

b)

Das Verkehrszeichen ist in einer Weise positioniert, die den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht.

c)

Das Verkehrszeichen weist keine signifikanten Schäden auf (z. B. verblasst, weniger rückstrahlend, verbogen, gerissen, beschädigt), die seine visuellen Eigenschaften wesentlich beeinflussen.

d)

Das Verkehrszeichen ist nicht teilweise oder vollständig verdeckt (z. B. durch Laub, Schnee oder Schmutz oder beabsichtigte Außerkraftsetzung während Straßenbauarbeiten).

3.4.2.2.3.

Betriebs- und Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt der Bewertung:

a)

uneingeschränkter Betriebsdrehzahlbereich des Fahrzeugs;

b)

mit ungehinderter Sicht auf das Verkehrszeichen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1,0 Sekunden;

c)

bei allen Beleuchtungsverhältnissen ohne direktes blendendes Sonnenlicht und gegebenenfalls mit eingeschaltetem Abblendlicht, bei Tag oder bei Nacht;

d)

keine Wetterbedingungen, die die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen beeinträchtigen (z. B. Nebel, starker Regen, Schnee).

3.4.2.3.

Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung von Verkehrszeichen

3.4.2.3.1.

Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF so konfiguriert sein, dass durch die Erfassung von Verkehrszeichen anhand aller relevanten ISA-Eingaben (z. B. Kamera, Daten elektronischer Karten) die Geschwindigkeitsbegrenzungen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse entsprechend allen geltenden Verkehrszeichen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II enthalten sind, spätestens 2,0 Sekunden nachdem der unter Nummer 3.4.2.2.1 genannte Bezugspunkt das Verkehrszeichen passiert hat, bestimmt wird. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.2.2.

b)

Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt gemäß den unter Nummer 3.4.2.2.3 genannten Betriebs- und Umgebungsbedingungen.

Die Einhaltung des ersten Absatzes ist gemäß den unter Nummer 4.2 genannten einschlägigen Prüfverfahren nachzuweisen.

Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h kann die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung spätestens 10 m hinter dem unter Nummer 3.4.2.2.1 genannten Bezugspunkt bestimmt werden.

3.4.2.3.2.

Die SLIF muss nicht zwingend so konfiguriert sein, dass besondere variable Bedingungen berücksichtigt werden, die die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung beeinflussen (d. h. Bedingungen, die über das aktuelle Betriebsland und die aktuelle Straßenart hinausgehen, z. B. Zustand des Anhängers, vorherrschende Umgebungsbedingungen, Tageszeit, Jahreszeit, Alter oder Erfahrung des Fahrzeugführers, stehende Fahrgäste, Gefahrgut, überdimensionierte Ladung). Für den Fall, dass besondere variable Bedingungen vorliegen und der ISA diese nicht berücksichtigen kann, wird bei der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung standardmäßig die angenommene häufigste Bedingung im Normalbetrieb zugrunde gelegt.

3.4.2.4.

In der Gebrauchsanweisung des Kraftfahrzeugs ist klar zu erläutern, dass alle Anzeigen und Warnungen des ISA unbeschadet der tatsächlichen Geschwindigkeitsbegrenzung, die in einer bestimmten Situation Anwendung findet, erfolgen, und dass die Beobachtung und Einhaltung der tatsächlichen Geschwindigkeitsbegrenzung letztlich dem Fahrer obliegt.

3.4.2.5.

Zuverlässigkeit der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung im praktischen Fahrbetrieb

3.4.2.5.1.

Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die SLIF in der Lage sein, durch die Erfassung von Verkehrszeichen mithilfe von allen relevanten ISA-Eingaben, beispielsweise Kameradaten und Daten elektronischer Karten — wenn zu diesem Zweck im Fahrzeug bereitgestellt —, die geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprechend allen geltenden Verkehrszeichen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II enthalten sind, für die zu genehmigende Fahrzeugklasse zuverlässig zu bestimmen. Diese Anforderung ist mindestens erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Die Verkehrszeichen entsprechen den Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.2.2.

b)

Die Erfassung der Verkehrszeichen erfolgt gemäß den unter Nummer 3.4.2.2.3 genannten Betriebs- und Umgebungsbedingungen.

3.4.2.5.2.

Die Anforderung einer zuverlässigen Bestimmung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung ist erfüllt, wenn die entfernungsabhängigen Leistungsanforderungen im praktischen Fahrbetrieb erfüllt sind.

Tatsächliche positive Entfernung (True Positive Distance, TP_D): Die korrekte Geschwindigkeitsbegrenzung muss für mindestens 90 % der Gesamtstrecke und für mindestens 80 % der auf jeder der drei Straßenarten (Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Autobahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen) zurückgelegten Strecke ermittelt werden, zumindest für die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 und wenn keine besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 vorliegen.

Die Einhaltung ist gemäß einer Prüfung im praktischen Fahrbetrieb (siehe Nummer 4.3) nachzuweisen.

3.4.2.5.3.

Vor der Durchführung der Prüfung im praktischen Fahrbetrieb einigen sich der technische Dienst, die Typgenehmigungsbehörde und der Fahrzeughersteller bzw. der Hersteller der STE auf einen Streckenplan. Dieser Streckenplan muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Er umfasst öffentliche Straßen im Gebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

b)

Er wird in der Absicht aufgestellt, eine erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Prüfung aufgrund der technischen Leistung des ISA und nicht aufgrund einer extremen Strecke zu erzielen.

3.4.2.5.4.

Zum Nachweis der Leistung des ISA auf Unionsebene muss der Fahrzeughersteller bzw. der Hersteller der STE technische Unterlagen vorlegen, die folgende Angaben enthalten:

a)

Angaben über den grundsätzlichen Aufbau des ISA und eine Beschreibung des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung, einschließlich der Sensoren und gegebenenfalls Daten der elektronischen Karten, die verwendet werden;

b)

Beschreibung der Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht, die durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 für den Betrieb in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt sind.

Der Hersteller muss die folgenden Maßnahmen zur Wahrung der Sorgfaltspflicht durchführen:

a)

Ermittlung schwieriger Situationen in dem (den) Mitgliedstaat(en) in Bezug auf die jeweilige Fahrzeugklasse und die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Durchführung der entsprechenden Analyse, um nachzuweisen, wie die Anforderungen erfüllt werden;

b)

bei ISA, die sich auf Daten elektronischer Karten stützen, Bewertung der Integrität und Zuverlässigkeit der Daten elektronischer Karten in der gesamten Union und Sicherstellung, dass die Anforderungen erfüllt werden.

Der technische Dienst bewertet die vorgelegten technischen Unterlagen dahin gehend, ob angemessene und geeignete Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 für den ordnungsgemäßen Betrieb des ISA in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind.

3.4.2.5.5.

Lebenszyklusleistung

3.4.2.5.5.1.

Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass die Zuverlässigkeit der Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Nummer 3.4.2.5.2 nach dem Herstellungsdatum des Fahrzeugs mindestens 14 Jahre lang gewährleistet ist. Gleiches gilt für vom Fahrzeughersteller eingebaute STE.

3.4.2.5.5.2.

Werden elektronische Daten verwendet, um die geforderte Leistung zu erreichen, muss es leicht möglich sein, die Angaben auf Versionsebene zu überprüfen. Der Fahrzeughersteller muss dem Eigentümer des Fahrzeugs regelmäßige Datenaktualisierungen zur Verfügung stellen, die gegebenenfalls Änderungen aufgrund einer Aktualisierung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II umfassen. Diese Datenaktualisierungen werden dem Fahrzeugeigentümer im Falle kartengestützter Daten mindestens jährlich kostenfrei (mit Ausnahme etwaiger Kosten z. B. im Zusammenhang mit gemeinsamen Speichermedien, der Nutzung von PCs, dem Betriebssystem oder der privaten oder mobilen Internetnutzung sowie von Fahrtkosten zum Vertragshändler, zur Reparaturwerkstatt, zum Vertriebshändler oder zu einer unabhängigen Reparaturwerkstatt) zur Verfügung gestellt, und zwar für eine Dauer von maximal sieben Jahren ab Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Für spätere Aktualisierungen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden. In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer muss klar dargelegt werden, dass zur Beibehaltung der Leistung regelmäßige Aktualisierungen erforderlich sind, und es müssen die verfügbaren Verfahren für den Erhalt und gegebenenfalls die Durchführung dieser Aktualisierungen erläutert werden. Aktualisierungen können automatisch erfolgen, z. B. drahtlos („over-the-air“).

3.5.

Technische Anforderungen an die SLWF

3.5.1.

Liegen keine Bedingungen vor, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss der Fahrzeugführer über die SLWF durch einen Warnhinweis nach Nummer 3.5.2 darauf aufmerksam gemacht werden, wenn die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser höher ist als die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung (sofern diese bekannt ist). dies gilt für Geschwindigkeiten von höchstens 20 km/h.

3.5.2.

Der Warnhinweis kann eine der folgenden Formen annehmen:

a)

visuelle und kaskadenartige akustische Warnung;

b)

visuelle und kaskadenartige haptische Warnung;

c)

ausschließlich haptische Warnung.

Wenn die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs, das nicht mit einer SCF ausgerüstet ist und nicht über SCF-ähnliche Merkmale verfügt, aktiv über ein Fahrzeugsystem gesteuert wird, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist ein haptischer Hinweis nicht zulässig. In diesem Fall muss die Fahrgeschwindigkeit über den ISA automatisch auf oder unter die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung gesenkt werden, z. B. durch Abschalten oder Verringerung der Motorleistung, oder es muss eine visuelle und eine kaskadenartige akustische Warnung erfolgen.

3.5.2.1.

Visuelle und kaskadenartige akustische/haptische Warnung

3.5.2.1.1.

Die visuelle Warnung muss auffällig und für den Fahrzeugführer leicht erkennbar sein und durch Blinken der SLIF-Anzeige oder Blinken eines zusätzlichen optischen Signals neben der SLIF-Anzeige erfolgen. Sie muss innerhalb von 1,5 Sekunden ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, und mindestens 5,0 Sekunden andauern, nachdem die kaskadenartige akustische oder die kaskadenartige haptische Warnung wegen Zeitüberschreitung abgelaufen ist, oder so lange, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder, falls dies früher eintritt, gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist.

3.5.2.1.2.

Die kaskadenartige akustische Warnung muss für den Fahrzeugführer wahrnehmbar sowie eindeutig und leicht erkennbar sein und als kontinuierliches oder intermittierendes Tonsignal oder als Sprachinformation erfolgen. Erfolgt die Warnung als Sprachinformation, so muss der Fahrzeughersteller sicherstellen, dass diese vom Fahrer leicht auf eine der EU-Amtssprachen eingestellt werden kann. Die akustische Warnung kann dem Ausmaß oder der Dauer der Überschreitung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung entsprechend variiert werden.

3.5.2.1.3.

Die kaskadenartige haptische Warnung muss vom Fahrzeugführer wahrnehmbar sein und direkt oder indirekt über den Beschleunigungsregler erfolgen, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungskraft sowie eine Fahrgeschwindigkeit hält, die die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet. Dies wird auf eine der folgenden Arten erreicht:

a)

Erhöhung der Rückstellkraft des Beschleunigungsreglers;

b)

Vibration des Beschleunigungsreglers.

3.5.2.1.4.

Bei konstanten Fahrzeuggeschwindigkeiten müssen die kaskadenartige akustische Warnung und die kaskadenartige haptische Warnung erfolgen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 130 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 3,0 Sekunden);

b)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 120 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 4,0 Sekunden);

c)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 110 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 5,0 Sekunden);

d)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser > 100 % der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung (für mindestens 6,0 Sekunden).

Der ISA kann so konzipiert sein, dass eine linear interpolierte Zeit zwischen den jeweiligen Geschwindigkeits- und Zeitwerten für die Buchstaben a und d zugrunde gelegt wird.

3.5.2.1.4.1.

Für die Beschleunigung des Fahrzeugs muss der Hersteller die angemessene Zeit für die unter Nummer 3.5.2.1.4 Buchstaben b, c oder d genannten Bedingungen bzw. die Dauer von 3,0 Sekunden sowie die Dauer zwischen diesen beiden Werten festlegen.

3.5.2.1.4.2.

Wenn das Fahrzeug abbremst und keine der Bedingungen unter Nummer 3.5.3 erfüllt ist, muss der Hersteller die entsprechende Zeit für die unter Nummer 3.5.2.1.4 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen bzw. die Dauer von 6,0 Sekunden sowie die Dauer zwischen diesen beiden Werten festlegen.

3.5.2.1.5.

Die kaskadenartige akustische Warnung muss so lange erfolgen, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 3,0 Sekunden nach der ersten Aktivierung der kaskadenartigen akustischen Warnung. Die akustische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 5,0 Sekunden dauern, auch nicht bei aufeinanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird.

3.5.2.1.6.

Die kaskadenartige haptische Warnung muss so lange erfolgen, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 10 Sekunden nach der ersten Aktivierung der kaskadenartigen haptischen Warnung. Die haptische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 12 Sekunden dauern, auch nicht bei aufeinanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird.

3.5.2.1.7.

Der Hersteller kann die kaskadenartige akustische/haptische Warnung so konfigurieren, dass sie unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch bewusste Handlung des Fahrzeugführers (z. B. per Knopfdruck) abgestellt werden kann.

3.5.2.1.8.

Beim Abbremsen des Fahrzeugs infolge eines oder mehrerer der folgenden Ereignisse darf die kaskadenartige akustische bzw. kaskadenartige optische Warnung nicht erfolgen oder muss unverzüglich abgestellt werden:

a)

vollständiges Lösen des Beschleunigungsreglers, außer wenn die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs aktiv über ein Fahrzeugsystem gesteuert wird oder außer bei einer kurzen Verzögerung infolge der Gangwahl;

b)

manuelles Deaktivieren des Fahrzeugsystems, das die Fahrgeschwindigkeit steuert;

c)

Betätigung des Betriebsbremssystems;

d)

Betätigung einem Dauerbremssystems.

3.5.2.2.

Ausschließlich haptische Warnung

3.5.2.2.1.

Die haptische Warnung muss vom Fahrzeugführer wahrnehmbar sein und direkt oder indirekt über den Beschleunigungsregler erfolgen, wenn der Fahrzeugführer eine Betätigungskraft sowie eine Fahrgeschwindigkeit hält, die die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet. Dies wird durch Erhöhung der Rückstellkraft des Beschleunigungsreglers erreicht.

3.5.2.2.2.

Die ausschließlich haptische Warnung muss innerhalb von 1,5 Sekunden ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, und so lange andauern, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist, oder für mindestens 15 Sekunden nach ihrer ersten Aktivierung. Die haptische Warnung darf jedoch in keinem Fall länger als 20 Sekunden dauern, auch nicht bei aufeinanderfolgenden Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird.

3.5.2.2.3.

Der Hersteller kann die ausschließlich haptische Warnung so konfigurieren, dass sie unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch bewusste Handlung des Fahrzeugführers (z. B. per Knopfdruck) abgestellt werden kann.

3.5.3.

Nach dem Abschalten einer Warnung muss über die SLWF eine neue Warnung gemäß Nummer 3.5.1 abgegeben werden können, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen eingetreten ist:

a)

Abfall der Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser unter die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung;

b)

Erneute Betätigung des Beschleunigungsreglers, wenn die unter Nummer 3.5.2.1.8 Buchstabe a genannte Bedingung zur Beendung des Warnsignals geführt hat;

c)

Erneute Aktivierung des Fahrzeugsystems, das die Fahrgeschwindigkeit steuert, wenn die unter Nummer 3.5.2.1.8 Buchstabe b genannte Bedingung zur Beendung des Warnsignals geführt hat;

d)

Änderung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung auf einen niedrigeren Wert.

3.5.4.

Ein haptisches Warnsystem darf nicht mit einer akustischen Warnfunktion kombiniert werden, auch dann nicht, wenn es auf freiwilliger Basis bereitgestellt wird, es sei denn, alle Anforderungen für die kaskadenartige akustische Warnung sind ebenfalls erfüllt.

3.5.5.

Das Fahrzeug kann mit einer Einrichtung ausgestattet sein, mit der die SLWF vorübergehend abgeschaltet werden kann, damit kritischere Warnungen (z. B. vorausschauende Kollisionswarnung, Spurhalteassistent) abgegeben werden können. Der Hersteller muss nachweisen, dass alle zutreffenden Warnungen dem Fahrzeugführer in geeigneter Weise angezeigt werden.

3.5.6.

Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und einem Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (4) ausgestattet sind, muss die SLWF ab 9 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und höheren Fahrgeschwindigkeiten des Fahrzeugs pausiert werden, wenn die entsprechende erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf der Grundlage eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichens oder von Daten elektronischer Karten, die auf dem Vorhandensein eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen basieren, ermittelt wird. Der Normalbetrieb der SLWF in diesem Bereich muss gewährleistet sein, wenn ein explizites, für die betreffende Fahrzeugklasse geltendes Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen vorhanden ist. Der Normalbetrieb der SLWF in diesem Bereich muss auch dann gewährleistet sein, wenn die erwartete Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II darin besteht, zur zuvor geltenden impliziten Geschwindigkeitsbegrenzung zurückzukehren, und wenn diese niedriger ist als die vorherige (z. B Ende einer Autobahn). Der Normalbetrieb der SLWF muss bei Geschwindigkeiten von 10 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und langsameren Fahrzeuggeschwindigkeiten gewährleistet sein.

3.5.7.

Die SLWF ist gemäß dem einschlägigen Prüfverfahren nach Nummer 4.4 nachzuweisen.

3.6.

Technische Anforderungen an die SCF

3.6.1.

Wenn keine Bedingungen vorliegen, die zur manuellen oder automatischen Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, muss die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser über die SCF auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung begrenzt werden; dies gilt für Geschwindigkeiten von höchstens 20 km/h.

3.6.1.1.

Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser muss über die SCF auf eine stabilisierte Geschwindigkeit begrenzt werden, indem die Antriebsleistung und das Antriebsmoment des Fahrzeugs verringert werden. Die SCF darf keinen Einfluss auf das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs haben, außer bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs beeinflusst werden darf. Eine Dauerbremse (z. B. eine Vorgelegebremse) darf nur eingebaut werden, wenn sie arbeitet, nachdem die Antriebsleistung über die SFC auf ein Minimum beschränkt wurde. Die Bremszeit des Fahrzeugs muss ≤ 3,0 m.s-2 betragen.

3.6.1.2.

Die Intervention der SCF muss spätestens 1,5 Sekunden nachdem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat, ausgelöst werden.

3.6.1.3.

Wenn eine stabile Geschwindigkeitsregelung erreicht wurde, darf die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser nicht um mehr als 4 % oder 2 km/h (je nachdem, welcher Wert größer ist), im Verhältnis zur stabilisierten Geschwindigkeit schwanken, und die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser muss bei Messung über einen Zeitraum von mindestens 0,1 Sekunden ≤ 0.2 m.s-2 betragen. Die stabilisierte Geschwindigkeit muss innerhalb des folgenden Bereichs liegen: (erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung — 5 km/h) ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung.

Der Hersteller muss sich bemühen, so nah wie möglich an der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung zu bleiben, damit der Fahrzeugführer so wenig wie möglich gestört wird.

3.6.1.4.

Der Fahrzeugführer muss die Möglichkeit haben, die Intervention der SCF durch eine positive Handlung, zum Beispiel durch stärkere Betätigung des Beschleunigungsreglers, zu übersteuern. Dies darf jedoch nicht nur durch Kick-down des Beschleunigungsreglers erreicht werden. Bei Übersteuerung der SCF durch den Fahrzeugführer wird sie vorübergehend pausiert und nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse wieder aktiviert:

a)

Die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser erreicht ein Niveau, das gleich oder niedriger als das der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist.

b)

Der Beschleunigungsregler wird für mehr als 6,0 Sekunden vollständig gelöst.

c)

Das Dauerbremssystem wird betätigt.

d)

Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung wird auf einen niedrigeren Wert geändert.

Wird die SCF nach Eintritt der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Ereignisse wieder aktiviert, darf das Fahrzeug nicht abrupt abbremsen, sondern die Bremszeit muss der Bremszeit des Fahrzeugs unmittelbar vor der erneuten Aktivierung entsprechen.

3.6.1.5.

Es ist zulässig, dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einzuräumen, eine positive Handlung einzustellen, die restriktiver ist (z. B. Kick-down zur Übersteuerung erforderlich).

3.6.1.6.

Es ist zulässig, dem Fahrzeugführer die Möglichkeit einzuräumen, eine manuelle Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion zu aktivieren, sofern der ISA dadurch nicht automatisch abgeschaltet wird.

3.6.1.7.

Die SCF muss eine normale Betätigung des Beschleunigungsreglers für die Gangwahl ermöglichen.

3.6.2.

Wenn die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs, das mit einer SCF ausgerüstet ist und über SCF-ähnliche Merkmale verfügt, aktiv über ein Fahrzeugsystem gesteuert wird, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), und wenn keine Bedingungen vorliegen, die zur Deaktivierung des ISA gemäß den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 führen, gelten weiterhin die Anforderungen gemäß Nummer 3.6.1, sofern nicht stattdessen eine SLWF mit visueller Warnung und kaskadenartiger akustischer Warnung aktiviert wird.

3.6.3.

Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, muss die SCF ab 9 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und bei höheren Fahrgeschwindigkeiten des Fahrzeugs pausiert werden, wenn die entsprechende erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf der Grundlage eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichens oder von Daten elektronischer Karten, die auf dem Vorhandensein eines expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen basieren, ermittelt wird. Der Normalbetrieb der SCF in diesem Bereich muss gewährleistet sein, wenn ein explizites, für die betreffende Fahrzeugklasse geltendes Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen vorhanden ist. Der Normalbetrieb der SCF in diesem Bereich muss auch dann gewährleistet sein, wenn die erwartete Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II darin besteht, zur zuvor geltenden impliziten Geschwindigkeitsbegrenzung zurückzukehren, und wenn diese niedriger ist als die vorherige (z. B Ende einer Autobahn). Der Normalbetrieb der SCF muss bei Geschwindigkeiten von 10 km/h unter der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung und langsameren Fahrzeuggeschwindigkeiten gewährleistet sein.

3.6.4.

Die Intervention der SCF ist gemäß den einschlägigen Prüfungen nach Nummer 4.5 nachzuweisen.

3.6.5.

Ein ISA, der eine SLIF und eine SLWF umfasst, kann zusätzlich SCF-ähnliche Merkmale aufweisen, sofern die in Nummer 3.6.1.4 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Übersteuerung und des positiven Handelns eingehalten werden.

3.6.6.

Wenn die SCF mit einer akustischen Warnfunktion kombiniert ist, müssen alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen für kaskadenartige akustische Warnsignale erfüllt sein.

4.   Prüfverfahren

4.1.

SLIF: Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung expliziter Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen — Prüfverfahren

4.1.1.

Prüffahrzeug — Bedingungen:

4.1.1.1.

Prüfmasse:

Die Fahrzeugmasse ist die Masse in fahrbereitem Zustand.

4.1.1.2.

Reifen:

Die Reifen müssen eingefahren und der Reifendruck muss nach den Angaben des Fahrzeugherstellers eingestellt sein.

4.1.1.3.

Konditionierung vor der Prüfung:

Auf Wunsch des Herstellers kann das Prüffahrzeug maximal 100 km abwechselnd auf Stadt- und Landstraßen mit öffentlichem Verkehr und den vorhandenen Elementen der Straßenausstattung gefahren werden, um das Sensorsystem zu kalibrieren; das Betriebsland und die Betriebsregion können (manuell oder automatisch) auf das Land bzw. die Region der Prüfung eingestellt werden.

4.1.2.

Verkehrszeichen:

Ziel dieser Prüfungen ist es, festzustellen, ob zum Beispiel provisorische Verkehrszeichen, die im Rahmen von Straßenarbeiten positioniert werden, vom ISA ordnungsgemäß anerkannt werden. Die Erkennung kann durch einen Erfassungssensor erfolgen, aber auch auf der Grundlage von Echtzeitinformationen, die von anderen Fahrzeugen geteilt werden.

Die Prüfungen müssen anhand von expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen durchgeführt werden, bei denen die jeweilige für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltende Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem auf den Verkehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt. Diese Verkehrszeichen müssen alle in Nummer 3.4.2.2.2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verkehrszeichen müssen so positioniert sein, dass sich nicht mehrere Verkehrszeichen gleichzeitig im Sichtfeld des ISA befinden.

Der technische Dienst wählt für die Prüfung mindestens drei verschiedene explizite Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aus, darunter nicht elektronische Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, wie sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfung stattfindet, verwendet werden. Die für die Prüfungen verwendeten Verkehrszeichen sind im Prüfbericht anzugeben. Um die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch direkte oder indirekte optische Erfassung zu prüfen, darf die Position der für die Prüfung verwendeten expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen zu Beginn der Prüfung nicht in den Daten der elektronischen Karten des Fahrzeugs enthalten sein. Der Hersteller muss anhand von Unterlagen nachweisen, dass alle anderen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltenden expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die jeweilige für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltende Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem auf Verkehrszeichen angegebenen Zahlenwert übereinstimmt, eingehalten werden. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Prüfberichtsdossier beizufügen.

4.1.3.

Prüfbedingungen:

Die Prüfung wird wie folgt durchgeführt:

a)

auf einer ebenen Fläche, die frei von Unebenheiten, stehendem Wasser, Schnee und Eis ist und dem Fahrzeugführer über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 1,0 Sekunden eine ungehinderte Sicht auf das Verkehrszeichen ermöglicht;

b)

bei allen Beleuchtungsbedingungen ohne direktes blendendes Sonnenlicht und gegebenenfalls mit eingeschaltetem Abblendlicht;

c)

in Abwesenheit von Wetterbedingungen, die die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen beeinträchtigen.

Nach Wahl des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes können die Prüfungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die von den in Absatz 1 beschriebenen abweichen.

4.1.3.1.

Nach Absprache zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst können die Prüfungen an einem der folgenden Orte durchgeführt werden:

a)

auf einer öffentlichen Straße;

b)

auf einer Prüfstrecke, vorausgesetzt, die SLIF erfordert für ein korrektes Funktionieren keine Daten elektronischer Karten (außer wenn die Prüfstrecke in den Daten der elektronischen Karten enthalten ist).

In beiden Fällen kann die Umgebung so beschaffen sein, dass andere Fahrzeuge auf der gleichen Teststrecke wie das Prüffahrzeug fahren, um beispielsweise die Verfügbarkeit von Echtzeitdaten zu erleichtern, die von anderen Fahrzeugen ohne kamerabasiertes Erfassungssystem verwendet werden können. Die jeweils erforderlichen Bedingungen müssen vom Hersteller im Einzelnen festgelegt und vom technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde genehmigt werden, bevor die Prüfungen stattfinden. Diese Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage einer positiven Bewertung der Angemessenheit, Umsetzbarkeit und Authentizität der Anwendung im praktischen Fahrbetrieb.

In beiden Fällen sind die unterschiedlichen expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen vom technischen Dienst auszuwählen und zu positionieren. Alle Verkehrszeichen, die für die Prüfungen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, müssen sich von den normalerweise vorhandenen Verkehrszeichen unterscheiden oder vorübergehend modifiziert werden, damit die Erfassungsfähigkeit (oder Entsprechendes) des ISA bewertet werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten mit den örtlichen Behörden wird diese Prüfpflicht nicht aufgehoben und die Prüfung muss andernorts durchgeführt werden.

4.1.4.

Prüfverfahren:

Das Prüffahrzeug muss ruhig geführt werden, sodass es unter den folgenden Bedingungen stabil an dem für die Prüfung ausgewählten Verkehrszeichen vorbeifährt:

a)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ist höher als die Geschwindigkeit, die auf dem expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen angegeben ist;

b)

in der Mitte der Prüfstraße.

Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst kann die oben beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden.

4.1.4.1.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die SLIF die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, die gleich der Geschwindigkeitsbegrenzung entsprechend den für die Prüfung verwendeten expliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen ist, und zwar spätestens 2,0 Sekunden, nachdem der Bezugspunkt des Fahrzeugs das jeweilige Verkehrszeichen passiert hat. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h muss dies spätestens 10 m hinter dem Bezugspunkt des Fahrzeugs erfolgen.

4.1.4.2.

Diese Prüfung darf nicht mit der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß Nummer 4.3 kombiniert werden.

4.2.

SLIF: Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung durch Erfassung von impliziten Verkehrszeichen — Prüfverfahren

4.2.1.

Für das Prüffahrzeug gelten die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen.

4.2.2.

Verkehrszeichen:

Die Prüfungen müssen anhand von impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen durchgeführt werden. Diese Verkehrszeichen müssen die in Nummer 3.4.2.2.2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verkehrszeichen müssen so positioniert sein, dass sich nicht mehrere Verkehrszeichen gleichzeitig im Sichtfeld des ISA befinden.

Der technische Dienst wählt für die Prüfung mindestens drei verschiedene implizite Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aus, darunter nicht elektronische Verkehrszeichen und Wechselverkehrszeichen, wie sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfung stattfindet, verwendet werden. Die für die Prüfungen verwendeten Verkehrszeichen sind im Prüfbericht anzugeben.

Der Hersteller muss anhand von Unterlagen nachweisen, dass alle anderen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse geltenden impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, die im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführt sind, eingehalten werden. Die diesbezüglichen Unterlagen sind dem Prüfberichtsdossier beizufügen.

4.2.3.

Prüfbedingungen:

Es gelten die in Nummer 4.1.3 festgelegten Prüfbedingungen.

4.2.3.1.

Nach Absprache zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst können die Prüfungen an einem der folgenden Orte durchgeführt werden:

a)

auf einer öffentlichen Straße;

b)

auf einer Prüfstrecke, die einer realistischen Straßenumgebung ähnelt, damit die SLIF den Straßentyp bestimmen kann, vorausgesetzt, die SLIF erfordert für ein korrektes Funktionieren keine Daten elektronischer Karten (außer wenn die Prüfstrecke in den Daten enthalten ist).

In beiden Fällen kann die Umgebung so beschaffen sein, dass andere Fahrzeuge auf der gleichen Teststrecke wie das Prüffahrzeug fahren, um beispielsweise die Verfügbarkeit von Echtzeitdaten zu erleichtern, die von anderen Fahrzeugen ohne kamerabasiertes Erfassungssystem verwendet werden können. Die jeweils erforderlichen Bedingungen müssen vom Hersteller im Einzelnen festgelegt und vom technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde genehmigt werden, bevor die Prüfungen stattfinden. Diese Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage einer positiven Bewertung der Angemessenheit, Umsetzbarkeit und Authentizität der Anwendung im praktischen Fahrbetrieb.

In beiden Fällen können — je nach Wunsch des Herstellers — die verschiedenen Zeichen vom technischen Dienst ausgewählt und positioniert werden oder bestehende Zeichen sein. Bestehende Zeichen dürfen nur verwendet werden, wenn die Einhaltung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß den Nummern 4.2.4.2 und 4.3 nachgewiesen wird.

4.2.4.

Prüfverfahren:

Das Prüffahrzeug muss ruhig geführt werden, sodass es unter den folgenden Bedingungen stabil an dem für die Prüfung ausgewählten Verkehrszeichen vorbeifährt:

a)

Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser:

i)

bei Prüfungen auf einer öffentlichen Straße: ≤ 20 % unter der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit,

ii)

bei Prüfungen auf der Prüfstrecke: ≥ 10 % über der auf dem Verkehrszeichen angegebenen Geschwindigkeit;

b)

in der Mitte der Prüfstraße.

Im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst kann die oben beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke oder auf einer öffentlichen Straße durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden.

4.2.4.1.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die SLIF den Wert der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung bestimmt, die der erwarteten Rückmeldung des ISA gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II oder der geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß den für die Prüfung verwendeten impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse entspricht, und wenn die SLIF die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, sobald die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser die anhand der für die Prüfung verwendeten Verkehrszeichen erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet, und zwar innerhalb von spätestens 2,0 Sekunden nachdem der Bezugspunkt des Fahrzeugs die entsprechenden Verkehrszeichen passiert hat. Bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit unter 20 km/h muss dies spätestens 10 m hinter dem Bezugspunkt des Fahrzeugs erfolgen.

4.2.4.2.

Diese Prüfung darf mit der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb gemäß Nummer 4.3 kombiniert werden. In diesem Fall gelten die technischen Anforderungen als erfüllt, wenn die entsprechenden Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb zeigen, dass die impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen von dem ISA gemäß Nummer 3.4.2.5.2 erkannt werden.

4.3.

SLIF: Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung — Zuverlässigkeitsprüfung im praktischen Fahrbetrieb

4.3.1.

Die Prüffahrt muss den Bedingungen in den Nummern 4.3.1.1 bis 4.3.1.5 entsprechen. Der technische Dienst kann zustimmen, dass für bestimmte Teile der Typgenehmigungsprüfung interne Prüfdaten akzeptiert werden.

4.3.1.1.

Die Prüffahrt muss geeignet sein, um die Leistung des ISA bei korrekter Bestimmung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung unter Verwendung der in Nummer 3.4.2.5.2 genannten Leistungskriterien zu messen.

4.3.1.2.

Die Prüffahrt muss das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen im Gebiet der Europäischen Union umfassen, wie zwischen dem Hersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart.

4.3.1.3.

Die Prüffahrt muss das Fahren auf Stadtstraßen, Außerortsstraßen sowie Autobahnen/Schnellstraßen/Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen umfassen, wobei jede der drei Straßenarten mindestens 25 % der Gesamtstrecke ausmachen muss. Die Strecke muss eine zusammenhängende Strecke mit demselben Start- und Endpunkt sein, wobei wiederholte Teile der Strecke in derselben Richtung nicht auf die Prüfstrecke angerechnet werden dürfen.

4.3.1.4.

Die Prüffahrt muss das Fahren bei Tageslicht und in Dunkelheit umfassen, wobei mindestens 15 % der Gesamtstrecke im Dunkeln zurückgelegt werden müssen.

4.3.1.5.

Die Prüffahrt muss auf einer Prüfstrecke von 400 km erfolgen. Im Einvernehmen zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller kann die Prüfung früher beendet werden, wenn die Prüfstrecke mehr als 300 km beträgt und die Leistungskenngröße „TP_D“ auf den letzten 50 km der Strecke bei kontinuierlicher Berechnung um ± 5,0 % schwankt.

4.3.2.

Berechnung der Leistungskenngrößen:

Die Leistungskenngrößen werden wie folgt berechnet:

TP_D = (d_correct/d_total) * 100 %

Dabei ist

 

„d_total“ die bei der Prüfung insgesamt zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde oder die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung galt;

 

„d_correct“ die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Verkehrszeichen gemäß Nummer 3.4.2.5.1 angezeigt wurde und eine der folgenden Bedingungen a, b oder c erfüllt war:

a)

Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der erwarteten Rückmeldung des IAS im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II.

b)

Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung.

c)

Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung der erwarteten Rückmeldung des ISA oder der angenommenen häufigsten Bedingung. „d_correct“ ist auch die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke, für die die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung galt und eine der folgenden Bedingungen d oder e erfüllt war:

d)

Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung entspricht der geltenden nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung.

e)

Bei Vorliegen von besonderen variablen Bedingungen gemäß Nummer 3.4.2.3.2 entspricht die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung der nationalen Geschwindigkeitsbegrenzung für die angenommene häufigste Bedingung.

Für die Bewertung im praktischen Fahrbetrieb muss überprüft werden, ob die SLIF die entsprechenden erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen in einer angemessenen Entfernung vor oder nach dem Punkt übernimmt, an dem die jeweilige geltende oder nationale Geschwindigkeitsbegrenzung Anwendung findet.

4.4.

SLWF: Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion — Prüfverfahren

4.4.1.

Für das Prüffahrzeug gelten die in den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen.

4.4.2.

Der technische Dienst wählt die Verkehrszeichen für die Prüfung gemäß Nummer 4.1.2 aus.

4.4.3.

Bei den Prüfbedingungen handelt es sich um die in Nummer 4.1.3 festgelegten Bedingungen.

4.4.4.

Prüfverfahren für ISA-Optionen gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a, b und c.

4.4.4.1.

Bei ISA-Systemen mit visueller Warnung und einem kaskadenartigen akustischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe a bzw. mit visueller Warnung und einem kaskadenartigen haptischen Warnhinweis gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe b sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen):

Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen.

Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleunigungsreglers, sodass es bei den folgenden Prüfgeschwindigkeiten stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt:

i)

1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung,

ii)

11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung,

iii)

21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung,

iv)

31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung.

Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die kaskadenartige akustische bzw. die kaskadenartige haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug

mindestens weitere 5,0 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 8,0 Sekunden für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskadenartigen akustischen Warnung vergangen sind oder

mindestens weitere 12 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 3,0 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der visuellen Warnung und der kaskadenartigen haptischen Warnung vergangen sind.

Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der visuellen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt werden. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben.

Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)):

Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen.

Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten):

Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist eine Prüfung mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei der Fahrerassistent die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf mindestens der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser hält.

4.4.4.2.

Bei ISA-Systemen mit ausschließlich haptischer Warnung gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Prüfung 1 (Prüfung der Warnungen):

Der technische Dienst legt eine Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung fest. Die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung muss mindestens 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen.

Das Prüffahrzeug ist in einem solchen Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren, dass die Position des Verkehrszeichens den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht, und zwar mit aktivierter SLWF unter gleichmäßiger Betätigung des Beschleunigungsreglers, sodass es bei einer Prüfgeschwindigkeit, bei der die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser mindestens 1 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung liegt, stabil an einem Verkehrszeichen vorbeifährt:

Das Prüffahrzeug muss so lange bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden, bis die haptische Warnung abgegeben wird. Danach muss das Prüffahrzeug

weitere 11 Sekunden bei konstanter Geschwindigkeit geführt werden und dann innerhalb von 4 Sekunden auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abbremsen, bevor 15 Sekunden für die Prüfung der ausschließlich haptischen Warnung vergangen sind.

Die Prüfung muss bei konstanter Geschwindigkeit bis zum Ende der haptischen Warnung oder für höchstens 60 Sekunden wiederholt werden. Die jeweiligen Zeiten sind im Prüfbericht anzugeben.

Prüfung 2 (Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen)):

Der ISA ist zu deaktivieren, und Prüfung 1 ist bei der vom technischen Dienst gewählten Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu wiederholen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen.

Prüfung 3 (SLWF mit Prüfung des Fahrerassistenten):

Bei Fahrzeugtypen, die mit einem Fahrerassistenten ausgestattet sind, bei dem nicht davon ausgegangen wird, dass der Fahrzeugführer den Beschleunigungsregler betätigt (z. B. Tempomat), ist die in Nummer 4.4.4.1 dargelegte Prüfung 1 mit aktivierter SLWF durchzuführen, wobei die Prüfgeschwindigkeit des Fahrzeugs über den Fahrerassistenten gesteuert wird.

4.4.4.3.

Bei allen Prüfungen im Hinblick auf die in Nummer 3.5.2 Buchstaben a, b und c genannten ISA-Optionen kann im Einvernehmen zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst die in den Nummern 4.4.4.1 und 4.4.4.2 beschriebene Prüfung auf einer Prüfstrecke durch eine nachweislich gleichwertige Prüfung in einem Labor ersetzt werden.

4.4.4.4.

Die technischen Anforderungen an den ISA sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

4.4.4.4.1.

Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a und b und Nummer 4.4.4.1 (visuelle Warnung und kaskadenartige akustische/haptische Warnung):

Prüfung 1: Prüfung der Warnungen:

Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine visuelle Warnung gemäß den Anforderungen unter Nummer 3.5.2.1.1 ausgegeben; zudem erfolgt innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume eine kaskadenartige akustische bzw. kaskadenartige haptische Warnung gemäß den technischen Anforderungen nach Nummern 3.5.2.1.2 bis 3.5.2.1.8:

i)

1 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 8 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 6,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens;

ii)

11 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 18 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 5,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens;

iii)

21 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 28 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 4,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens;

iv)

31 % ≤ Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 38 % über der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung: spätestens 3,0 Sekunden nach Passieren des Verkehrszeichens;

zuzüglich der Zeit oder Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach Passieren der entsprechenden Verkehrszeichen zulässig ist.

Es ist zu prüfen, ob die kaskadenartigen Warnsignale rechtzeitig abgegeben werden und dass und ihre Höchstdauer gemäß den Nummern 3.5.2.1.5 und 3.5.2.1.6 nicht überschritten wird; es ist auch zu prüfen, ob die visuelle Warnung so lange andauert, bis die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kleiner oder gleich der unter Nummer 3.5.2.1.1 festgelegten erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung ist.

Werden die Prüfungen bei konstanten Geschwindigkeiten wiederholt, so ist zu prüfen, ob die visuelle Warnung mindestens der unter Nummer 3.5.2.1.1 genannten Dauer entspricht.

Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen):

Es werden keine Warnungen (optisch, haptisch oder akustisch) abgegeben.

Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten):

Wie bei Prüfung 1 werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken.

4.4.4.4.2.

Für ISA-Systeme gemäß Nummer 3.5.2 Buchstabe c und Nummer 4.4.4.2 (ausschließlich haptische Warnung):

Prüfung 1: Prüfung der Warnungen:

Innerhalb von 1,5 Sekunden zuzüglich der Zeit bzw. der Entfernung, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist, wird eine haptische Warnung gemäß den Anforderungen nach Nummer 3.5.2.2 ausgegeben.

Prüfung 2: Deaktivierungsprüfung (ohne Prüfung der Warnungen):

Es werden keine optischen, haptischen oder akustischen Warnungen abgegeben.

Prüfung 3: Prüfung der SLWF (mit Fahrerassistenten):

Wie bei Prüfung 1 gemäß der Nummer 4.4.4.4.1 für die unter Nummer 3.5.2 Buchstabe a genannte ISA-Option werden optische und akustische Warnungen abgegeben oder der ISA schaltet sich ab oder versucht, die Fahrgeschwindigkeit automatisch auf die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung zu senken.

4.5.

SCF-Prüfungen

4.5.1.

Prüffahrzeug — Bedingungen

4.5.1.1.

Für das Prüffahrzeug gelten die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.3 festgelegten Bedingungen.

4.5.1.2.

Getriebetyp, Reifengröße und Gangwahl für die Prüfungen müssen in Absprache mit dem technischen Dienst auf der Auswahl des ungünstigsten Falles für den zu genehmigenden Typ basieren.

4.5.1.3.

Die Einstellungen des Antriebsstrangs des Prüffahrzeugs müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.

4.5.2.

Die Prüfungen sind auf einer Prüfstrecke oder auf einem Leistungsprüfstand durchzuführen.

4.5.2.1.

Prüfstrecke — Bedingungen

4.5.2.1.1.

Die Oberfläche der Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass eine stabilisierte Geschwindigkeit aufrechterhalten werden kann, und sie muss frei von Unebenheiten, stehendem Wasser, Schnee und Eis sein. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen und mit Ausnahme der Wölbungsauswirkungen nicht mehr als ± 1 % voneinander abweichen.

4.5.2.1.2.

Die in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene durchschnittliche Windgeschwindigkeit muss weniger als 6 m/s betragen; bei Böen muss die Windgeschwindigkeit geringer als 10 m/s sein.

4.5.2.1.3.

Nach Wahl des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes können die Prüfungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die von den oben beschriebenen abweichen, sofern sie dem ungünstigsten Fall entsprechen.

4.5.2.2.

Spezifikationen für den Leistungsprüfstand

4.5.2.2.1.

Das Schwungmassenäquivalent der Fahrzeugmasse ist auf dem Leistungsprüfstand mit einer Genauigkeit von ± 10 % zu reproduzieren. Die Zeit ist mit einer Genauigkeit von ≤ 0,1 Sekunden zu messen.

4.4.2.2.2.

Die Bremsleistung des Prüfstands ist so einzustellen, dass sie dem Widerstand des Fahrzeugs gegen die Fortbewegung bei den Prüfgeschwindigkeiten entspricht. Diese Bremskraft kann rechnerisch bestimmt werden und ist mit einer Genauigkeit von ± 10 % einzustellen.

4.5.3.

SCF — Prüfverfahren

4.5.3.1.

SCF — Beschleunigungsprüfung

4.5.3.1.1.

Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.1.2 ist für die folgenden Geschwindigkeitsbegrenzungen zu wiederholen:

a)

Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 20 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 50 km/h;

b)

Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 50 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 80 km/h;

c)

Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: anfängliche Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 100 km/h; Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung = 130 km/h.

Für die Prüfung muss die Prüfgeschwindigkeit niedriger sein als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

4.5.3.1.2.

Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss das Fahrzeug ausreichend lange geführt werden, sodass eine Bewertung der stabilisierten Geschwindigkeit möglich ist.

Während der Prüfung muss die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser kontinuierlich aufgezeichnet werden. Die stabilisierte Geschwindigkeit wird berechnet, indem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser über eine Zeitspanne von 20 Sekunden gemittelt wird, die 10 Sekunden, nachdem die Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser erstmalig die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung abzüglich 10 km/h erreicht hat, beginnt.

4.5.3.1.3.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die stabilisierten Geschwindigkeiten innerhalb der folgenden Grenzen liegen:

a)

Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts: 45 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 50 km/h;

b)

Geschwindigkeitsbegrenzung außerorts: 75 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 80 km/h;

c)

Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn: 125 km/h ≤ stabilisierte Geschwindigkeit ≤ 130 km/h.

4.5.3.2.

SCF — Reaktionsprüfung

4.5.3.2.1.

Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.2.2 ist bei einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h innerorts mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zwischen 70 km/h und 79 km/h und einer anfänglichen Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h durchzuführen.

4.5.3.2.2.

Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen, und die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung einzustellen, sodass keine Intervention der SCF ausgelöst wird. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist dann auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen, und das Fahrzeug muss bei konstanter Geschwindigkeit innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser so lange geführt werden, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird.

4.5.3.2.3.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn eine Intervention der SCF spätestens 1,5 Sekunden, nachdem die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrzeugs auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung eingestellt wurde, ausgelöst wird, wobei es gilt, die Zeit bzw. die Entfernung zu berücksichtigen, die für die Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Passieren des jeweiligen Verkehrszeichens zulässig ist.

4.5.3.3.

SCF — Deaktivierungsprüfung

4.5.3.3.1.

Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.3.2 ist bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h durchzuführen.

4.5.3.3.2.

Das Prüffahrzeug ist mit deaktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist möglichst auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug muss, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, für deutlich länger als 1,5 Sekunden beschleunigt und anschließend bei einer relativ stabilen Geschwindigkeit geführt werden, sobald die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschritten wurde.

4.5.3.3.3.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn keine Intervention der SCF ausgelöst wird und keine optische, akustische oder haptische Geschwindigkeitsbegrenzungswarnung erfolgt.

4.5.3.4.

SCF-Übersteuerung — Prüfung

4.5.3.4.1.

Das Prüfverfahren gemäß Nummer 4.5.3.4.2 ist bei einer Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/h mit einer anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≤ 35 km/h und einer abschließenden Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser ≥ 65 km/h durchzuführen.

4.5.3.4.2.

Das Prüffahrzeug ist mit aktivierter SCF innerhalb des Bereichs der anfänglichen Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu führen. Die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung einzustellen. Das Fahrzeug ist- ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt — so lange zu beschleunigen, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird. Solange die Intervention aktiv ist, muss eine vom Fahrzeughersteller spezifizierte Übersteuerungsmaßnahme erfolgen, um das Fahrzeug auf den Bereich der abschließenden Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser zu beschleunigen. Das Fahrzeug wird dann auf eine Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser unterhalb der Prüfgeschwindigkeitsbegrenzung abgebremst und, ohne dass eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, erneut beschleunigt, bis eine Intervention der SCF ausgelöst wird.

4.5.3.4.3.

Die technischen Anforderungen sind erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Die Intervention der SCF wird vorübergehend pausiert, wenn eine positive Übersteuerungsmaßnahme erfolgt, sodass das Fahrzeug gleichmäßig und nicht abrupt auf die abschließende Geschwindigkeit gemäß dem Geschwindigkeitsmesser beschleunigt werden kann.

b)

Während der anschließenden Beschleunigung wird eine Intervention der SCF ausgelöst.

4.6.

Für einen effizienteren Nachweis der Einhaltung der Anforderungen können die Prüfverfahren gemäß den Nummern 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 mit Zustimmung des technischen Dienstes kombiniert werden.

5.   Fahrszenarien, Bestimmungen über Beschränkungen und Leistung des ISA

5.1.

Der zur Erfassung von Verkehrszeichen im praktischen Fahrbetrieb verwendete Sensor des Systems zur Bestimmung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B. Kamera) darf nicht mehr als das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch die Frontscheibe des Kraftfahrzeugs (oder ein angemessenes alternatives Sichtfeld, das zwischen dem Fahrzeughersteller, dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde, wenn das Fahrzeug nicht mit einer Frontscheibe ausgestattet ist) erfassen, das für ambinokulare Sicht gilt, wobei als Augen die in der UN-Regelung Nr. 46 (5) definierten Augenpunkte des Fahrzeugführers gelten. Sichtbehinderungen durch eine Struktur unterhalb des Erfassungssensors (z. B. Motorhaube) können außer Acht gelassen werden, wenn sich diese unterhalb einer Ebene befinden, die ausgehend von den Augenpunkten des Fahrzeugführers um 4° gegen die Horizontale nach unten geneigt ist. Der Fahrzeughersteller kann die Einhaltung anhand von Unterlagen nachweisen.

5.2.

Um die Leistung des ISA zu verbessern, kann sich das Erfassungsfeld in Abhängigkeit beispielsweise der Lenkwinkeleingabe, der Bewegungsbahn des Fahrzeugs oder der Verwendung von Fahrtrichtungsanzeigern und/oder Prognosesystemen verschieben.

5.3.

Für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen positiven Entfernung „TP_D“ gilt für Teile der Prüfstrecke, bei denen die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung anhand des Passierens von im Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgeführten Verkehrszeichen für die zu genehmigende Fahrzeugklasse bestimmt wird, Folgendes:

5.3.1.

Bei eingeschränkter Sicht auf das entsprechende Verkehrszeichen (z. B. das Verkehrszeichen ist mit Blättern bedeckt oder geparkte Fahrzeuge behindern die Sicht) oder wenn das Verkehrszeichen nicht senkrecht zum Boden und zur Straßenseite steht oder anderweitig falsch ausgerichtet (z. B. gedreht) ist, darf das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt werden.

5.3.2.

Fehlt das betreffende Verkehrszeichen oder ist es so positioniert, dass es für einen normalen Fahrzeugführer, der den betreffenden Straßenabschnitt zum ersten Mal befährt, nicht klar ist, ob das Verkehrszeichen, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, für ihn gilt oder nicht, so wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt.

5.3.3.

Wenn ein oder mehrere Verkehrszeichen in Bezug auf die Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien, die technisch zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugabmessungen, die Tageszeit, die Wetterbedingungen, die angrenzenden Fahrspuren oder die Fahrtrichtung, wie vom technischen Dienst für jeden Fall geprüft und genehmigt, mehrdeutige, zusätzliche, ergänzende oder abweichende Informationen vermitteln, so wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt.

5.3.4.

Bei einer sehr realistischen Darstellung eines ortsfesten, nicht geltenden Verkehrszeichens kann eine falsch-positive Erfassung, vorbehaltlich der Zustimmung des technischen Dienstes, aus den Berechnungen weggelassen werden.

5.3.5.

Wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Typgenehmigungsprüfung in einem Mitgliedstaat eine Änderung hinsichtlich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung oder einer Verkehrsregel entsprechend einem spezifischen impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen gab, das zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs oder der STE in den Katalog der Verkehrszeichen in Anhang II aufgenommen wurde, oder wenn ein neues Verkehrszeichen eingeführt wurde, wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt.

5.3.6.

Entfernungen, für die eine der unter den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 genannten Bedingungen zutrifft, dürfen bei der Berechnung der Leistungskenngrößen „d_total“ und „d_correct“ gemäß Nummer 4.3.2 nicht berücksichtigt werden. Auch wenn das vorstehend jeweils genannte Passieren von Verkehrszeichen nicht berücksichtigt werden darf, können auf Verlangen des Herstellers im Einzelfall alle korrekt bestimmten erfassten Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden zurückgelegten Strecken berücksichtigt werden, wenn der ISA diese Bestimmungen übertrifft, insbesondere wenn der Hersteller eine Kombination aus einem optischen Erfassungssensor, einem auf das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) gestützten Standortbestimmungssystem und digitalen Karten verwendet, da dies die bevorzugte Option mit der größten Zuverlässigkeit darstellt.

5.4.

Der ISA muss die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung oder die Informationen gemäß Nummer 3.4.1.3 auch nach der erneuten Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs beibehalten, es sei denn, er ist so konzipiert, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung in der Regel mithilfe relevanter Systemeingaben (z. B. Daten elektronischer Karten) bestimmt werden kann, wenn das Kraftfahrzeug auf eine öffentliche Straße einfährt oder dort den Fahrbetrieb aufnimmt.

5.5.

ISA — Logik und Strategien

5.5.1.

Der Hersteller kann den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten so konzipieren, dass er eine Logik oder Strategie zur Vorwegnahme von Änderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung umfasst, wobei die Bewegungen anderer Fahrzeuge, zusammenlaufende Fahrspuren, das Überfahren von Fahrbahnmarkierungen, Ampeln, Kreuzungen, Bremsschwellen und Fußgängerübergänge berücksichtigt werden.

5.5.2.

Falls der ISA auf maschinellem Lernen o. ä. beruht, ist dies bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im praktischen Fahrbetrieb gebührend zu berücksichtigen. Der technische Dienst muss in diesem Fall eine Vorkonditionierung des Fahrzeugs nach den Spezifikationen des Herstellers genehmigen, die gemäß Nummer 4.1.1.3 mehr als 100 km betragen kann, sofern dies als angemessen erachtet wird. Es ist jedoch untersagt, dass die Vorkonditionierung auf einem Teil der gemäß den Nummern 3.4.2.5.3 und 4.3.1 festgelegten und vereinbarten Prüfstrecke erfolgt.

5.6.

Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion und der Marktaufsicht müssen der Hersteller, der technische Dienst und die nationalen Behörden die neuesten, zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Aktualisierungen des ISA, sofern gemäß Nummer 3.4.2.5.5.2 zur Verfügung gestellt, berücksichtigen.

5.6.1.

Erfolgt innerhalb von 12 Monaten vor der Prüfung eine Aktualisierung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II aufgrund einer Änderung in einem Mitgliedstaat hinsichtlich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung entsprechend einem spezifischen impliziten Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs oder der STE in den Katalog aufgenommen wurde, wird das Passieren des Verkehrszeichens nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt.

5.6.2.

Eine Erweiterung des Katalogs der Verkehrszeichen in Anhang II um zusätzliche implizite Verkehrszeichen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs oder der STE nicht enthalten waren, darf für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion und der Marktaufsicht nur auf Wunsch des Herstellers berücksichtigt werden.

(1)  Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus.

(2)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(5)  Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen.


ANHANG II

Katalog der Verkehrszeichen — Teil 1

ERLÄUTERUNGEN

n. z.

nicht zutreffend

N

Nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für die jeweilige Straßenart (z. B. Straße innerorts, Straße außerorts, Schnellstraße, Autobahn)

W

Wechselverkehrszeichen dürfen jedes der in der Tabelle für das jeweilige Land enthaltene explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen oder implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen anzeigen. Die Bildwiederholrate der Zeichen muss jedoch mindestens 1 000 Hz betragen, damit sichergestellt ist, dass das Bild für eine adäquate Verarbeitung durch das ISA-System korrekt erfasst werden kann.

A

aufgehoben gemäß Anhang I Nummer 3.5.6 bzw. 3.6.3

Alle Zeichen, mit denen in jedem Land Beginn und Ende der Stadt-/Ortsgrenzen angezeigt werden, haben leicht erkennbare Identifikationsmerkmale gemeinsam, können sich aber in Form oder Größe unterscheiden und können den Stadt- oder Ortsnamen enthalten. Der ISA muss diese Elemente verarbeiten können.

In Kraftfahrzeugen der Klasse M2 < 3,5 t wendet der ISA die gleichen erwarteten Rückmeldungen wie in Fahrzeugklasse M1 an (wenn in der Tabelle nicht anders angegeben).

1.   BELGIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1

C43

30

30

30

30

30

30

Image 2

C43

30

30

30

30

30

30

Image 3

C43

40

40

40

40

40

40

Image 4

C43

50

50

50

50

50

50

Image 5

C43

50

50

50

50

50

50

Image 6

C43

60

60

60

60

60

60

Image 7

C43

70

70

70

70

70

≤ 7,5  t

70

 

 

 

 

 

 

70

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 >7,5 t und N3 verwendet.

 

 

 

 

70

> 7,5  t

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

60

> 7,5  t

60

Image 8

C43

80

80

80

80

80

≤ 7,5  t

80

 

 

 

 

 

 

80

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

80

 

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 ≤ 7,5 t verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

70

≤ 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formalen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60, 70 und 75 km/h können als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t, N3, M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

70

oder

75

70

oder

75

 

60

oder

70

> 7,5  t

60

oder

70

Image 9

C43

90

90

90

90

A

≤ 7,5  t

A

 

 

 

 

 

 

A

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sowie N2 und N3 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

 

90

90

 

A

A

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 ≤ 7,5 t verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

70

≤ 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formalen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 60, 70 bzw. 75 km/h können jeweils als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t, N3, bzw. M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

70

oder

75

70

oder

75

 

60

oder

70

> 7,5  t

60

oder

70

Image 10

C43

100

A

A

100

A

A

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, den Straßentyp (mit zwei oder mehr Spuren je Richtung und einer Abtrennung) zu bestimmen.

 

90

90

 

 

 

Image 11

C43

110

A

A

110

A

A

Image 12

C43

120

A

A

120

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 13

C45

N

N

N

N

N

N

Image 14

C45

N

N

N

N

N

N

Image 15

C45

N

N

N

N

N

N

Image 16

C45

N

N

N

N

N

N

Image 17

C45

N

N

N

N

N

N

Image 18

C45

N

N

N

N

N

N

Image 19

C45

N

N

N

N

N

N

Image 20

C45

N

N

N

N

N

N

Image 21

C45

N

N

N

N

N

N

Image 22

C45

N

N

N

N

N

N

Image 23

C45

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 24

 

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 25

F4a

30

30

30

30

30

30

Image 26

F4b

N

N

N

N

N

N

Image 27

 

30

30

30

30

30

30

Image 28

F4b

N

N

N

N

N

N

Image 29

F4a

30

30

30

30

30

30

Image 30

F4b

N

N

N

N

N

N

Image 31

ZC43

50

50

50

50

50

50

Image 32

ZC45

N

N

N

N

N

N

Image 33

ZC43

50

50

50

50

50

50

Image 34

ZC45

N

N

N

N

N

N

Image 35

ZC43

70

70

70

70

70

≤ 7,5  t

70

 

 

 

 

 

 

70

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

60

> 7,5  t

60

Image 36

ZC45

N

N

N

N

N

N

Image 37

ZC43

70

70

70

70

70

70

 

 

 

 

 

 

70

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

60

> 7,5  t

60

Image 38

ZC45

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 39

F12a

20

20

20

20

20

20

Image 40

F12b

N

N

N

N

N

N

Image 41

F113a

30

30

30

30

30

30

Image 42

F113b

N

N

N

N

N

N

Image 43

 

30

30

30

30

30

30

Image 44

 

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 45

F5 (Autobahn)

120

A

A

120

A

A

Image 46

F7 (Autobahn Ende)

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 47

Image 48

Image 49

Image 50

F1 (Stadtgebiet)

50

50

50

50

50

50

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

30

30

30

30

30

30

Image 51

Image 52

Image 53

Image 54

F3 (Stadtgebiet Ende)

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für Außerortsstraßen und Schnellstraßen angibt.

90

90

90

90

A

(90 )

A

(90 )

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 bzw. 75 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

70

70

oder

75

70

oder

75

70

70

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

 

 

 

60

> 7,5  t

60

2.   BULGARIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 55

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 20 km/h Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 56

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Beginn

30

30

30

30

30

30

Image 57

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Beginn

40

40

40

40

40

40

Image 58

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Beginn

50

50

50

50

50

50

Image 59

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Beginn

60

60

60

60

60

60

Image 60

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Beginn

70

70

70

70

70

70

Image 61

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Beginn

80

80

80

80

80

80

Image 62

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Beginn

90

90

90

90

A

A

Image 63

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Beginn

100

A

A

100

A

A

Image 64

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Beginn

110

A

A

110

A

A

Image 65

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 120 km/h Beginn

120

A

A

120

A

A

Image 66

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 130 km/h Beginn

130

A

A

130

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 67

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 20 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 68

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 69

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 70

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 71

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 72

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 73

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 74

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 75

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 76

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 77

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 120 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 78

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 130 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 79

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 80

Wohngebiet Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 81

Wohngebiet Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 82

Autobahn Beginn

140

A

A

140

A

A

Image 83

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 84

Schnellstraße Beginn

120

A

A

120

A

A

Image 85

Schnellstraße Ende

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 86

Stadt-/Ortseingang

50

50

50

50

50

50

Image 87

Stadt-/Ortsausgang

90

80

80

90

80

80

3.   TSCHECHIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 88

Standard

20

20

20

20

20

20

Image 89

Standard

30

30

30

30

30

30

Image 90

Standard

40

40

40

40

40

40

Image 91

Standard

50

50

50

50

50

50

Image 92

Standard

60

60

60

60

60

60

Image 93

Standard

70

70

70

70

70

70

Image 94

B20a

80

80

80

80

80

80

Image 95

Standard

90

90

90

90

80

80

Image 96

Standard

100

A

A

100

80

80

Image 97

Standard

110

A

A

110

80

80

Image 98

Standard

120

A

A

120

80

80

Image 99

Standard

130

A

A

130

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 100

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 101

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 102

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 103

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 104

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 105

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 106

B20b

N

N

N

N

N

N

Image 107

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 108

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 109

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 110

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 111

Standard

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 112

B26

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 113

IZ 8a

30

30

30

30

30

30

Image 114

IZ 8b

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 115

IZ 5a

20

20

20

20

20

20

Image 116

IZ 5b

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 117

IZ 1a

130

A

A

130

80

80

Image 118

IZ 1b

N

N

N

N

N

N

Image 119

IP 14a

(gültig bis 31. Dezember 2025)

130

A

A

130

80

80

Image 120

IP 14b

(gültig bis 31. Dezember 2025)

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 121

IZ 2a

110

A

A

110

80

80

Image 122

IZ 2b

N

N

N

N

N

N

Image 123

IP 15a

(gültig bis 31. Dezember 2025)

110

A

A

110

80

80

Image 124

IP 15b

(gültig bis 31. Dezember 2025)

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 125

IS 12a

50

50

50

50

50

50

Image 126

IS 12b

90

90

90

90

80

80

Image 127

IS 12c

Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit

50

50

50

50

50

50

Image 128

IS 12d

Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit

90

90

90

90

80

80

Image 129

IS 12c

Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit

50

50

50

50

50

50

Image 130

IS 12d

Gemeinde in der Sprache einer nationalen Minderheit

90

90

90

90

80

80

4.   DÄNEMARK

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 131

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

30

30

30

30

30

30

Image 132

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

40

40

40

40

40

40

Image 133

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

50

50

50

50

50

50

Image 134

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

60

60

60

60

60

60

Image 135

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

70

70

70

70

70

70

Image 136

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

80

80

80

80

80

80

Image 137

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

90

80

80

90

80

80

Image 138

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

100

80

80

100

80

80

Image 139

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

110

80

80

110

80

80

Image 140

C 55 Örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

120

80

80

120

80

80

Image 141

UA 41 Geschwindigkeitsangabe

Explizit

40

40

40

40

40

40

Image 142

UA 41 Geschwindigkeitsangabe

Explizit

50

50

50

50

50

50

Image 143

UA 41 Geschwindigkeitsangabe

Explizit

60

60

60

60

60

60

Image 144

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

40

40

40

40

40

40

Image 145

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

50

50

50

50

50

50

Image 146

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

60

60

60

60

60

60

Image 147

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

70

70

70

70

70

70

Image 148

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

80

80

80

80

80

80

Image 149

E 41 Explizite Geschwindigkeitsangabe für Ausfahrt

90

80

80

90

80

80

Image 150

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

30

30

30

30

30

30

Image 151

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

40

40

40

40

40

40

Image 152

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

50

50

50

50

50

50

Image 153

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

60

60

60

60

60

60

Image 154

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

70

70

70

70

70

70

Image 155

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

80

80

80

80

80

80

Image 156

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

90

80

80

90

80

80

Image 157

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

100

80

80

100

80

80

Image 158

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

110

80

80

110

80

80

Image 159

C 55 Variable örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

120

80

80

120

120

120

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 160

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 161

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 162

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 163

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 164

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 165

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 166

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 167

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 168

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 169

C 56 Ende der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 170

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 171

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 172

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 173

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 174

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 175

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 176

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 177

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 178

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 179

C 56 Ende der variablen örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 180

C 59

Ende der Verbote

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 181

E 53 Geschwindigkeitsreduzierter Bereich

Explizit

20

20

20

20

20

20

Image 182

E 54 Ende des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 183

E 53 Geschwindigkeitsreduzierter Bereich

Explizit

30

30

30

30

30

30

Image 184

E 54 Ende des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 185

E 53 Geschwindigkeitsreduzierter Bereich

Explizit

40

40

40

40

40

40

Image 186

E 54 Ende des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 187

E 53 Geschwindigkeitsreduzierter Bereich

Explizit

45

45

45

45

45

45

Image 188

E 54 Ende des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 189

E 68.4 Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

30

30

30

30

30

30

Image 190

E 69.4 Ende der Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 191

E 68.4 Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

40

40

40

40

40

40

Image 192

E 69.4 Ende der Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 193

E 68.4 Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

50

50

50

50

50

50

Image 194

E 69.4 Ende der Zone mit örtlicher Geschwindigkeitsbegrenzung

Explizit

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 195

E 51

Zone mit Wohngebiet (Wohn- und Spielbereich)

Implizit

15

15

15

15

15

15

Image 196

E 52

Ende der Zone mit Wohngebiet (Wohn- und Spielbereich)

Implizit

N

N

N

N

N

N

Image 197

E 49

Fußgängerzone

Implizit

15

15

15

15

15

15

Image 198

E 50

Ende der Fußgängerzone

Implizit

N

N

N

N

N

N

Image 199

E 47

Zone mit Fahrradstraße

Implizit

30

30

30

30

30

30

Image 200

E 48

Ende der Zone mit Fahrradstraße

Implizit

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 201

E 42

Autobahn (implizit)

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die für Autobahnen geltende nationale Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt.

130

80

80

130

80

80

Image 202

E 44

Autobahn Ende (implizit)

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 203

E 43

Straße für Kraftfahrzeuge (implizit)

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die für Schnellstraßen geltende nationale Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt.

80

80

80

80

80

80

Image 204

E 45

Ende der Straße für Kraftfahrzeuge (implizit)

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 205

E 55

Bebautes Gebiet (implizit)

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die für innerorts geltende nationale Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt.

50

50

50

50

50

50

Image 206

E 56

Ende des bebauten Gebiets

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die für außerorts geltende nationale Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt.

80

80

80

80

80

80

5.   DEUTSCHLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 207

274-5

5

5

5

5

5

5

Image 208

274-10

10

10

10

10

10

10

Image 209

274-20

20

20

20

20

20

20

Image 210

274-30

30

30

30

30

30

30

Image 211

274-40

40

40

40

40

40

40

Image 212

274-50

50

50

50

50

50

50

Image 213

274-60

60

60

60

60

60

60

Image 214

274-70

70

70

70

70

70

≤ 7,5  t

70

 

 

 

 

 

 

70

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

60

60

 

60

> 7,5  t

60

Image 215

274-80

80

80

80

80

80

≤ 7,5  t

80

 

 

 

 

 

 

80

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

60

60

 

60

> 7,5  t

60

Image 216

274-90

90

90

90

90

80

≤ 7,5  t

80

 

 

 

 

 

 

80

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

 

60

60

 

60

> 7,5  t

60

Image 217

274-100

100

A

A

100

80

≤ 7,5  t

80

 

 

 

 

 

 

80

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 > 7,5 t und N3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

 

60

60

 

60

> 7,5  t

60

Image 218

274-110

Anmerkung: Dieses Zeichen existiert nur auf Autobahnen

110

A

A

110

80

80

Image 219

274-120

Anmerkung: Dieses Zeichen existiert nur auf Autobahnen

120

A

A

120

80

80

Image 220

274-130

Anmerkung: Dieses Zeichen existiert nur auf Autobahnen

130

A

A

130

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 221

278-5

N

N

N

N

N

N

Image 222

278-10

N

N

N

N

N

N

Image 223

278-20

N

N

N

N

N

N

Image 224

278-30

N

N

N

N

N

N

Image 225

278-40

N

N

N

N

N

N

Image 226

278-50

N

N

N

N

N

N

Image 227

278-60

N

N

N

N

N

N

Image 228

278-70

N

N

N

N

N

N

Image 229

278-80

N

N

N

N

N

N

Image 230

278-90

N

N

N

N

N

N

Image 231

278-100

N

N

N

N

N

N

Image 232

278-110

N

N

N

N

N

N

Image 233

278-120

N

N

N

N

N

N

Image 234

278-130

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 235

282

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 236

274.1-20

20

20

20

20

20

20

Image 237

274.2-20

N

N

N

N

N

N

Image 238

274.1

30

30

30

30

30

30

Image 239

274.2

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 240

325.1

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung „Schrittgeschwindigkeit“ ist nicht beziffert.

5

5

5

5

5

5

Image 241

325.2

N

N

N

N

N

N

Image 242

244.1

30

30

30

30

30

30

Image 243

244.2

N

N

N

N

N

N

Image 244

244.3

30

30

30

30

30

30

Image 245

244.4

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 246

330.1

n. z.

A

A

n. z.

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass sich im Bus stehende Fahrgäste befinden.

 

60

60

 

 

 

Image 247

330.2

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 248

331.1

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 249

331.2

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 250

310

50

50

50

50

50

50

Image 251

311

100

80

80

100

80

≤ 7,5  t

60

 

 

 

 

 

 

60

> 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass sich im Bus stehende Fahrgäste befinden.

 

60

60

 

 

 

Katalog der Verkehrszeichen — Teil 2

6.   ESTLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 252

351

20

20

20

20

20

20

Image 253

351

30

30

30

30

30

30

Image 254

351

40

40

40

40

40

40

Image 255

351

50

50

50

50

50

50

Image 256

351

60

60

60

60

60

60

Image 257

351

70

70

70

70

70

70

Image 258

351

80

80

80

80

80

80

Image 259

351

90

90

90

90

A

A

Image 260

351

100

A

A

100

A

A

Image 261

351

110

A

A

110

A

A

Image 262

351

120

A

A

120

A

A

Image 263

351m

30

30

30

30

30

30

Image 264

351m

40

40

40

40

40

40

Image 265

351m

50

50

50

50

50

50

Image 266

351m

60

60

60

60

60

60

Image 267

351m

70

70

70

70

70

70

Image 268

351m

80

80

80

80

80

80

Image 269

351m

90

90

90

90

A

A

Image 270

351m

100

A

A

100

A

A

Image 271

351m

110

A

A

110

A

A

Image 272

351m

120

A

A

120

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 273

371

N

N

N

N

N

N

Image 274

371

N

N

N

N

N

N

Image 275

371

N

N

N

N

N

N

Image 276

371

N

N

N

N

N

N

Image 277

371

N

N

N

N

N

N

Image 278

371

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 279

376

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 280

381

20

20

20

20

20

20

Image 281

391

N

N

N

N

N

N

Image 282

381

30

30

30

30

30

30

Image 283

391

N

N

N

N

N

N

Image 284

381

40

40

40

40

40

40

Image 285

391

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 286

573

20

20

20

20

20

20

Image 287

574

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 288

511

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 289

512

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 290

Image 291

571

50

50

50

50

50

50

Image 292

Image 293

572

90

90

90

90

A

(90 )

A

(90 )

7.   IRLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 294

RUS 044

30

30

30

30

30

30

Image 295

RUS 064

40

40

40

40

40

40

Image 296

RUS 043

50

50

50

50

50

50

Image 297

RUS 042

60

60

60

60

60

60

Image 298

RUS 041

80

80

Klassen III, B

80

Klassen III, B

80

80

80

 

 

 

65

Klassen I, II und A

65

Klassen I, II und A

 

 

 

Image 299

RUS 040

100

80

Klassen III, B

80

Klassen III, B

100

80

80

 

 

 

65

Klassen I, II und A

65

Klassen I, II und A

 

 

 

Image 300

RUS 039

120

A

Klassen III, B

A

Klassen III, B

120

A

A

 

 

 

65

Klassen I, II und A

65

Klassen I, II und A

 

 

 

Image 301

 

W

W

W

W

W

W

Image 302

 

W

W

W

W

W

W

Image 303

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Numerische Zonen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsberuhigter Bereich

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Autobahn

Image 304

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 305

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 306

Image 307

RUS 041A

Anmerkung: Ländliche (regionale/lokale) Geschwindigkeitsbegrenzung.

Nur in Verbindung mit dem Zusatzzeichen P080 „bitte langsam“ zu verwenden.

80

80

Klassen III, B

80

Klassen III, B

80

80

80

 

 

 

65

Klassen I, II und A

65

Klassen I, II und A

 

 

 

8.   GRIECHENLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 308

P-32

40

40

40

40

40

40

Image 309

Ρ-32

Diese Geschwindigkeitsangabe steht für die Höchstgeschwindigkeit innerorts.

50

50

50

50

50

50

Image 310

 

60

60

60

60

60

60

Image 311

Ρ-32

Diese Geschwindigkeitsangabe steht für die Höchstgeschwindigkeit in anderen Straßennetzen.

90

80

80

80

A

A

Image 312

Ρ-32

Diese Geschwindigkeitsangabe steht für die Höchstgeschwindigkeit auf einer Fernverkehrsstraße (nicht Autobahn).

110

A

A

90

A

A

Image 313

Ρ-32

Diese Geschwindigkeitsangabe steht für die Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn.

130

A

A

100

A

A

Image 314

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 315

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 316

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 317

P-37

N

N

N

N

N

N

Image 318

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 319

Standard

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 320

P-36

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 321

P-60

50

50

50

50

50

50

Image 322

P-61

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 323

Π-92

20

20

20

20

20

20

Image 324

Π-92α

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 325

Π-27

130

A

A

100

A

A

Image 326

Π-27α

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 327

Π-26

110

90

90

110

80

80

Image 328

Π-26α

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 329

Π-17

50

50

50

50

50

50

Image 330

Π-18

90

80

80

90

80

80

Image 331

Π-58

50

50

50

50

50

50

Image 332

Π-59

90

80

80

90

80

80

9.   SPANIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 333

R-301-20

20

20

20

20

20

20

Image 334

R-301-30

30

30

30

30

30

30

Image 335

R-301-40

40

40

40

40

40

40

Image 336

R-301-50

50

50

50

50

50

50

Image 337

R-301-60

60

60

60

60

60

60

Image 338

R-301-70

70

70

70

70

70

70

Image 339

R-301-80

80

80

80

80

80

80

Image 340

R-301-90

90

90

80

80

80

80

Image 341

R-301-100

100

90

80

80

80

80

Image 342

R-301-110

110

A

90

90

A

A

Image 343

R-301-120

120

A

90

90

A

A

Image 344

 

W

W

W

W

W

W

Image 345

 

W

W

W

W

W

W

Image 346

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 347

R-501-10

N

N

N

N

N

N

Image 348

R-501-20

N

N

N

N

N

N

Image 349

R-501-30

N

N

N

N

N

N

Image 350

R-501-40

N

N

N

N

N

N

Image 351

R-501-50

N

N

N

N

N

N

Image 352

R-501-60

N

N

N

N

N

N

Image 353

R-501-70

N

N

N

N

N

N

Image 354

R-501-80

N

N

N

N

N

N

Image 355

R-501-90

N

N

N

N

N

N

Image 356

R-501-100

N

N

N

N

N

N

Image 357

R-501-110

N

N

N

N

N

N

Image 358

R-501-120

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 359

R-500

N

N

N

N

N

N

Image 360

 

N

N

N

N

N

N

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann innerorts als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

30

30

30

30

30

30

Image 361

 

N

N

N

N

N

N

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann innerorts als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

30

30

30

30

30

30

Image 362

 

N

N

N

N

N

N

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann innerorts als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

30

30

30

30

30

30

Numerische Zonen

Image 363

S-30

30

30

30

30

30

30

Image 364

S-31

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 365

S-28

20

20

20

20

20

20

Image 366

S-29

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 367

S-1

120

A

A

90

A

A

Image 368

S-2

N

N

N

N

N

N

Image 369

S-1a

120

A

A

90

A

A

Image 370

S-2 a

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 371

 

120

A

A

90

A

A

Image 372

 

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 373

S-500

50

50

50

50

50

50

Image 374

S-501

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für Außerortsstraßen und Schnellstraßen angibt.

90

90

Klassen III, B

90

Klassen III, B

80

80

80

 

 

 

80

Klassen I, II und A

80

Klassen I, II und A

 

 

 

10.   FRANKREICH

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 375

B14

30

30

30

30

30

30

Image 376

B14

50

50

50

50

50

50

Image 377

B14

70

70

70

70

70

70

Image 378

B14

80

80

80

80

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h für Fahrzeuge der Klasse N3 kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass ein Anhänger angekuppelt ist.

 

 

 

 

 

60

Image 379

B14

90

90

90

90

A

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für Fahrzeuge der Klasse N2 kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h für Fahrzeuge der Klasse N3 kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass ein Anhänger angekuppelt ist.

 

 

 

 

80

60

Image 380

B14

110

A

A

110

A

A

Image 381

B14

130

A

A

130

A

A

Image 382

XB 14

Numerische Wechselverkehrszeichen

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 383

B33

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 384

B33

N

N

N

N

N

N

Image 385

B33

N

N

N

N

N

N

Image 386

B33

N

N

N

N

N

N

Image 387

B33

N

N

N

N

N

N

Image 388

XB 33

Numerische Wechselverkehrszeichen

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 389

B31

Ende aller vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkungen für fahrende Fahrzeuge

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 390

B30

30

30

30

30

30

30

Image 391

B51

Zone 30 Ende

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 392

B52

20

20

20

20

20

20

Image 393

B 53

Zone Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 394

C207

130

A

A

110

A

A

Image 395

C 208

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 396

C 107

110

90

90

110

80

80

Image 397

C 108

Schnellstraße Ende

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 398

EB 10

Stadt-/Ortseingang

50

50

50

50

50

50

Image 399

EB 20

Stadt-/Ortsausgang

80

80

80

80

80

N2 ≤ 12  t

80

 

 

 

 

 

 

80

N2 > 12  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h für Fahrzeuge der Klassen N2 > 12 t und N3 kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass ein Anhänger angekuppelt ist.

 

 

 

 

60

N2 > 12  t

60

11.   KROATIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 400

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

40

40

40

40

40

40

Image 401

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

50

50

50

50

50

50

Image 402

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

60

60

60

60

60

60

Image 403

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

70

70

70

70

70

70

Image 404

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

80

80

80

80

80

80

Image 405

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

90

90

90

90

A

A

Image 406

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

100

A

> 3,5  t

A

100

A

A

 

 

 

100

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Image 407

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

110

A

> 3,5  t

A

110

A

A

 

 

 

110

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Image 408

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

120

A

> 3,5  t

A

120

A

A

 

 

 

120

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Image 409

B30

Geschwindigkeitsbegrenzung

130

A

> 3,5  t

A

130

A

A

 

 

 

130

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 410

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 411

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 412

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 413

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 414

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 415

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 416

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 417

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 418

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 419

C11

Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 420

C11

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 421

C22

30

30

30

30

30

30

Image 422

C23

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 423

C28

20

20

20

20

20

20

Image 424

C29

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 425

C64

130

A

A

130

A

A

Image 426

C65

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 427

C66

110

80

80

110

A

A

Image 428

C67

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 429

C76

50

50

50

50

50

50

Image 430

C77

90

80

80

90

80

80

12.   ITALIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 431

Figura II 50 Artikel 116

20

20

20

20

20

20

Image 432

Figura II 50 Artikel 116

30

30

30

30

30

30

Image 433

Figura II 50 Artikel 116

40

40

40

40

40

40

Image 434

Figura II 50 Artikel 116

50

50

50

50

50

50

Image 435

Figura II 50 Artikel 116

60

60

60

60

60

60

Image 436

Figura II 50 Artikel 116

70

70

70

70

70

70

Image 437

Figura II 50 Artikel 116

80

80

80

80

80

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N3 verwendet.

 

 

 

 

 

80

Image 438

Figura II 50 Artikel 116

90

90

90

≤ 8  t

90

80

70

 

 

 

 

80

> 8  t

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N3 verwendet.

 

 

 

 

A

80

Image 439

Figura II 50 Artikel 116

100

A

100

≤ 8  t

100

80

70

 

 

 

 

80

> 8  t

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse M3 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N3 verwendet.

 

 

A

 

A

80

Image 440

Figura II 50 Artikel 116

110

110

100

≤ 8  t

110

A

70

 

 

 

 

80

> 8  t

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse M3 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N2 verwendet (d. h. Buchstabe „A“).

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klasse N3 verwendet.

 

 

A

 

A

80

Image 441

Figura II 50 Artikel 116

120

A

> 3,5  t

A

120

A

80

 

 

 

100

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Image 442

Figura II 50 Artikel 116

130

A

> 3,5  t

A

130

A

80

 

 

 

100

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 443

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 444

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 445

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 446

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 447

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 448

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Image 449

Figura II 71 Artikel 119

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 450

Figura II 70 Art. 119

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 451

Figura II 323/a Artikel 135

30

30

30

30

30

30

Image 452

Figura II 323/b Artikel 135

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 453

Figura II 318 Art. 135

30

30

30

30

30

30

Image 454

Figura II 319 Art. 135

N

N

N

N

N

N

Image 455

Figura II 320 Art. 135

10

10

10

10

10

10

Image 456

Figura II 321 Art. 135

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 457

Figura II 345 Art. 135

130

A

> 3,5  t

A

130

A

80

 

 

 

100

≤ 3,5  t

 

 

 

 

Image 458

Figura II 346 Art. 135

N

N

N

N

N

N

Image 459

Figura II 345 Art. 135

110

A

> 3,5  t

A

≤ 8  t

100

80

70

 

 

 

100

≤ 3,5  t

80

> 8  t

 

 

 

Image 460

Figura II 346 Art. 135

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 461

Figura II 273 Art. 131

Anmerkung: Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

50

50

50

50

50

50

Image 462

Figura II 273f Artikel 131

90

90

90

≤ 8  t

90

80

70

 

 

 

 

80

> 8  t

 

 

 

Image 463

Figura II 274 Art. 131

90

90

90

≤ 8  t

90

80

70

 

 

 

 

80

> 8  t

 

 

 

13.   ZYPERN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 464

 

30

30

30

30

30

30

Image 465

 

40

40

40

40

40

40

Image 466

 

50

50

50

50

50

50

Image 467

 

65

65

65

65

65

65

Image 468

 

80

80

80

80

80

80

Image 469

Wechselverkehrszeichen für Geschwindigkeitsbegrenzung in Tunnel

80

80

80

80

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 470

Ende der angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 471

Ende der angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 472

Ende der angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 473

Ende der angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 474

Ende der angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 475

Ende aller Geschwindigkeitsbeschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zone

Image 476

Zone 20 Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 477

Zone 20 Ende

N

N

N

N

N

N

Image 478

Zone 30

30

30

30

30

30

30

Image 479

Zone 30 Ende

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 480

Gemeinsam genutzter Bereich (Beginn)

30

30

30

30

30

30

Image 481

Gemeinsam genutzter Bereich (Ende)

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 482

Autobahn Beginn

100

A

A

100

80

80

Image 483

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 484

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 485

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 486

Geschwindigkeitsbegrenzung wie angegeben (50 km/h)

50

50

50

50

50

50

Image 487

Geschwindigkeitsbegrenzung wie angegeben (65 km/h)

65

65

65

65

65

65

Image 488

Image 489

Image 490

 

80

80

80

80

64

64

14.   LETTLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 491

Standard

20

20

20

20

20

20

Image 492

Standard

30

30

30

30

30

30

Image 493

Standard

40

40

40

40

40

40

Image 494

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Beginn

50

50

50

50

50

50

Image 495

Standard

60

60

60

60

60

60

Image 496

Standard

70

70

70

70

70

70

Image 497

Standard

80

80

80

80

80

80

Image 498

Standard

90

90

90

90

A

A

Image 499

Standard

100

A

A

100

A

A

Image 500

Wechselverkehrszeichen

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 501

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 502

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 503

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 504

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 505

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 506

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 507

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 508

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 509

Standard

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 510

Ende aller Geschwindigkeitsbeschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 511

Zone 30 km/h Beginn

Explizit

30

30

30

30

30

30

Image 512

Zone 30 km/h Ende

Explizit

N

N

N

N

N

N

Image 513

Zone 50 km/h Beginn

Explizit

50

50

50

50

50

50

Image 514

Zone 50 km/h Ende

Explizit

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 515

Zone mit Wohngebiet Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 516

Zone mit Wohngebiet Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Image 517

Schnellstraße Beginn

Vom 1. März bis 1. Dezember

90

90

90

90

A

A

Image 518

Schnellstraße Beginn

Vom 1. Dezember bis 1. März

110

A

A

110

A

A

Image 519

Schnellstraße Ende

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 520

Image 521

Stadt-/Ortseingang

50

50

50

50

50

50

Image 522

Image 523

Stadt-/Ortsausgang

90

90

90

90

80

> 7,5  t

80

 

 

 

 

 

 

A

(90 )

≤ 7,5  t

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h kann auf unbefestigten Straßen oder Schotterstraßen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, zu erkennen, dass ein Anhänger angekuppelt ist.

80

80

80

80

80

≤ 7,5  t

 

15.   LITAUEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 524

329

50

50

50

50

50

50

Image 525

329

70

70

70

70

70

70

Image 526

329

90

90

90

90

A

A

Image 527

329

120

A

A

120

A

A

Image 528

329

130

A

A

130

A

A

Image 529

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 530

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 531

330

N

N

N

N

N

N

Image 532

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 533

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 534

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 535

336

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 536

336

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 537

542

40

40

40

40

40

40

Image 538

545

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 539

552

20

20

20

20

20

20

Image 540

553

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 541

501

Vom 1. April bis 1. November

130

A

A

130

A

A

Image 542

501

Vom 1. November bis 1. April

110

A

A

110

A

A

Image 543

502

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 544

555

Vom 1. April bis 1. November

120

90

90

120

A

A

Image 545

555

Vom 1. November bis 1. April

110

90

90

110

A

A

Image 546

556

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 547

550

50

50

50

50

50

50

Image 548

551

90

90

90

90

A

(90 )

A

(90 )

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h kann auf unbefestigten Straßen oder Schotterstraßen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

70

70

70

70

70

70

16.   LUXEMBURG

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 549

C,14

20

20

20

20

20

20

Image 550

C,14

50

50

50

50

50

50

Image 551

C,14

70

70

70

70

70

70

Image 552

C,14

Höchstgeschwindigkeit in Tunneln

90

90

90

90

A

A

Image 553

C,14

(und Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bei Regen, Schnee usw.)

110

A

≤ 7,5  t

A

≤ 7,5  t

110

A

A

 

 

 

90

> 7,5  t

90

> 7,5  t

 

 

 

Image 554

C,14

130

A

≤ 7,5  t

A

≤ 7,5  t

130

A

A

 

 

 

90

> 7,5  t

90

> 7,5  t

 

 

 

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 555

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 556

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 557

C,17b

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung Ende

N

N

N

N

N

N

Image 558

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 559

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 560

Standard

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 561

C,17a

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 562

H,1

30

30

30

30

30

30

Image 563

H,2

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 564

E,25a

20

20

20

20

20

20

Image 565

E,25b

N

N

N

N

N

N

Image 566

E,26a

20

20

20

20

20

20

Image 567

E,26b

N

N

N

N

N

N

Image 568

E,18a

30

30

30

30

30

30

Image 569

E,18b

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 570

E,15

130

90

90

130

A

A

Image 571

E,16

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 572

E,17

90

90

≤ 7,5  t

90

≤ 7,5  t

90

90

≤ 7,5  t

90

≤ 7,5  t

 

 

 

75

> 7,5  t

75

> 7,5  t

 

75

> 7,5  t

75

> 7,5  t

Image 573

 

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 574

E,9a

50

50

50

50

50

50

Image 575

E,9b

90

75

75

90

75

75

Katalog der Verkehrszeichen — Teil 3

17.   UNGARN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 576

30. ábra

5

5

5

5

5

5

Image 577

30. ábra

10

10

10

10

10

10

Image 578

30. ábra

20

20

20

20

20

20

Image 579

30. ábra

30

30

30

30

30

30

Image 580

30. ábra

40

40

40

40

40

40

Image 581

30. ábra

50

50

50

50

50

50

Image 582

30. ábra

60

60

60

60

60

60

Image 583

30. ábra

70

70

70

70

70

70

Image 584

30. ábra

80

80

≤ 3,5  t

70

80

70

70

 

 

 

70

> 3,5  t

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 >3,5 t, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

> 3,5  t

80

 

80

80

Image 585

30. ábra

90

90

≤ 3,5  t

70

80

70

70

 

 

 

70

> 3,5  t

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 >3,5 t, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

> 3,5  t

80

 

80

80

Image 586

30. ábra

100

100

≤ 3,5  t

70

100

70

70

 

 

 

70

> 3,5  t

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 >3,5 t, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

> 3,5  t

80

 

80

80

Image 587

30. ábra

110

110

≤ 3,5  t

70

110

70

70

 

 

 

70

> 3,5  t

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2 >3,5 t, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

> 3,5  t

80

 

80

80

Image 588

30. ábra

120

120

≤ 3,5  t

80

120

80

80

 

 

 

80

> 3,5  t

 

 

 

 

Image 589

30. ábra

130

130

≤ 3,5  t

80

130

80

80

 

 

 

80

> 3,5  t

 

 

 

 

Image 590

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 591

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 592

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 593

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 594

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 595

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 596

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 597

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 598

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 599

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 600

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 601

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 602

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 603

56. ábra

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 604

59. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 605

26. § (6)

84. ábra

97. ábra

N

N

N

N

N

N

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h kann innerorts als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion zu bestimmen.

30

30

30

30

30

30

Numerische Zonen

Image 606

53/a. ábra

20

20

20

20

20

20

Image 607

53/b. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 608

53/a. ábra

30

30

30

30

30

30

Image 609

53/b. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 610

53/a. ábra

40

40

40

40

40

40

Image 611

53/b. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 612

53/a. ábra

50

50

50

50

50

50

Image 613

53/b. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 614

14. § (8)

Geschwindigkeitsbegrenzung auf allen Straßen im bebauten Gebiet

40

40

40

40

40

40

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 615

122. ábra

20

20

20

20

20

20

Image 616

123. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 617

26/j. ábra

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu verarbeiten.

20

20

20

20

20

20

Image 618

26/k. ábra

N

N

N

N

N

N

Image 619

26/h. ábra

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu verarbeiten.

20

20

20

20

20

20

Image 620

26/i. ábra

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 621

1. ábra

130

80

80

130

80

80

Image 622

2. ábra

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 623

3. ábra

110

70

70

110

70

70

Image 624

4. ábra

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 625

Image 626

Image 627

131/a. ábra

131/b. ábra

131/c. ábra

50

50

50

50

50

50

Image 628

Image 629

Image 630

132/a. ábra

132/b. ábra

132/c. ábra

90

70

70

90

70

70

18.   MALTA

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 631

Diagramm Nr.: 23.1a. Geschwindigkeitsbegrenzung

10

10

10

10

10

10

Image 632

Diagramm Nr.: 23.1b. Geschwindigkeitsbegrenzung

20

20

20

20

20

20

Image 633

Diagramm Nr.: 23.1c. Geschwindigkeitsbegrenzung

30

30

30

30

30

30

Image 634

Diagramm Nr.: 23.1d. Geschwindigkeitsbegrenzung

40

40

40

40

40

40

Image 635

Diagramm Nr.: 23.1e. Geschwindigkeitsbegrenzung

50

50

50

50

50

50

Image 636

Diagramm Nr.: 23.1f. Geschwindigkeitsbegrenzung

60

60

60

60

60

60

Image 637

Diagramm Nr.: 23.1g. Geschwindigkeitsbegrenzung

70

70

70

70

70

70

Image 638

Diagramm Nr.: 23.1h. Geschwindigkeitsbegrenzung

80

80

80

80

80

80

Image 639

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

10

10

10

10

10

10

Image 640

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

20

20

20

20

20

20

Image 641

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

30

30

30

30

30

30

Image 642

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

40

40

40

40

40

40

Image 643

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

50

50

50

50

50

50

Image 644

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

60

60

60

60

60

60

Image 645

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

70

70

70

70

70

70

Image 646

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung

80

80

80

80

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 647

Diagramm Nr.: 23.2a. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 648

Diagramm Nr.: 23.2b. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 649

Diagramm Nr.: 23.2c. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 650

Diagramm Nr.: 23.2d. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 651

Diagramm Nr.: 23.2e. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 652

Diagramm Nr.: 23.2f. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 653

Diagramm Nr.: 23.2f. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Image 654

Diagramm Nr.: 23.2h. Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 655

Diagramm Nr.: 23.3. Es gilt die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung.

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsberuhigter Bereich

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Autobahn

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Katalog der Verkehrszeichen — Teil 4

19.   NIEDERLANDE

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 656

A01-015 (neu)

15

15

15

15

15

15

Image 657

A01-015 (alt)

15

15

15

15

15

15

Image 658

A01-020 (neu)

20

20

20

20

20

20

Image 659

A01-020 (alt)

20

20

20

20

20

20

Image 660

A01-030 (neu)

30

30

30

30

30

30

Image 661

A01-030 (alt)

30

30

30

30

30

30

Image 662

A01-050 (neu)

50

50

50

50

50

50

Image 663

A01-050 (alt)

50

50

50

50

50

50

Image 664

A01-060 (neu)

60

60

60

60

60

60

Image 665

A01-060 (alt)

60

60

60

60

60

60

Image 666

A01-70 (neu)

70

70

70

70

70

70

Image 667

A01-70 (alt)

70

70

70

70

70

70

Image 668

A01-080 (neu)

80

80

80

80

80

80

Image 669

A01-080 (alt)

80

80

80

80

80

80

Image 670

A01-090 (neu)

90

90

90

90

80

80

Image 671

A01-090 (alt)

90

90

90

90

80

80

Image 672

A01-100 (neu)

100

A

A

100

80

80

Image 673

A01-100 (alt)

100

A

A

100

80

80

Image 674

A01-100 mit zeitlicher Begrenzung

130

A

A

130

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Tageszeit und/oder die Betriebsregion zu bestimmen.

100

 

 

100

 

 

Image 675

A01-100/120 mit zeitlicher Begrenzung

120

A

A

120

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Tageszeit und/oder die Betriebsregion zu bestimmen.

100

 

 

100

 

 

Image 676

A01-120 (neu)

120

A

A

120

80

80

Image 677

A01-120 (alt)

120

A

A

120

80

80

Image 678

A01-120 mit zeitlicher Begrenzung

130

A

A

130

80

80

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h kann als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Tageszeit und/oder die Betriebsregion zu bestimmen.

120

 

 

120

 

 

Image 679

A01-130 (neu)

130

A

A

130

80

80

Image 680

A01-130 (alt)

130

A

A

130

80

80

Image 681

A01-130 mit zeitlicher Begrenzung

130

A

A

130

80

80

Image 682

A03-03

30

30

30

30

30

30

Image 683

A03-050

50

50

50

50

50

50

Image 684

A03-070

70

70

70

70

70

70

Image 685

A03-080

80

80

80

80

80

80

Image 686

A03-090

90

90

90

90

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 687

A02-015

N

N

N

N

N

N

Image 688

A02-030

N

N

N

N

N

N

Image 689

A02-050

N

N

N

N

N

N

Image 690

A02-060

N

N

N

N

N

N

Image 691

A02-070

N

N

N

N

N

N

Image 692

A02-080

N

N

N

N

N

N

Image 693

A02-090

N

N

N

N

N

N

Image 694

A02-100

N

N

N

N

N

N

Image 695

A02-120

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 696

F08

N

N

N

N

N

N

Image 697

ES03

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 698

A01-030zb

30

30

30

30

30

30

Image 699

A02-030ze

Implizites Zeichen, nur in Stadt-/Ortsgebieten.

N

N

N

N

N

N

Image 700

A02-060zb

60

60

60

60

60

60

Image 701

A02-060ze

Implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, abhängig vom Gebiet.

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 702

G05

15

15

15

15

15

15

Image 703

G06

Implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, nur in Stadt-/Ortsgebieten

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 704

G01

130

A

A

130

80

80

Image 705

G02

Implizite Geschwindigkeit, abhängig vom Gebiet (innerorts = 50; außerorts = 80)

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 706

G03

100

A

A

100

80

80

Image 707

G04

Implizite Geschwindigkeit, abhängig vom Gebiet (innerorts = 50; außerorts = 80; Autobahn = 130)

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 708

Image 709

Image 710

Image 711

H01a

H01b

H01c

H01d

Größe abhängig von der Anzahl der Buchstaben

50

50

50

50

50

50

Image 712

Image 713

Image 714

Image 715

H02a

H02b

H02c

H02d

80

80

80

80

80

80

20.   ÖSTERREICH

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 716

§ 52 10a

30

30

30

30

30

30

Image 717

§ 52 10a

40

40

40

40

40

40

Image 718

§ 52 10a

50

50

50

50

50

50

Image 719

§ 52 10a

60

60

60

60

60

60

Image 720

§ 52 10a

70

70

70

70

70

70

Image 721

§ 52 10a

80

80

80

80

70

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 verwendet.

 

 

 

 

80

80

Image 722

§ 52 10a

100

80

80

100

70

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h (Buchstabe „A“) wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, und M3 verwendet.

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 verwendet.

 

A

A

 

80

80

Image 723

§ 52 10a

110

A

A

110

80

80

Image 724

§ 52 10a

120

A

A

120

80

80

Image 725

§ 52 10a

130

A

A

130

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 726

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 727

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 728

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 729

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 730

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 731

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 732

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 733

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 734

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Image 735

§ 52 10b

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 736

 

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 737

§ 52 11 a

30

30

30

30

30

30

Image 738

§ 52 11b

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 739

§ 52 9c

20

20

20

20

20

20

Image 740

§ 52 9d

N

N

N

N

N

N

Image 741

§ 53 Abs. 1 Z 9e

20

20

20

20

20

20

Image 742

§ 53 Abs. 1 Z 9f

N

N

N

N

N

N

Image 743

§ 53 Abs. 1 Z 9e

30

30

30

30

30

30

Image 744

§ 53 Abs. 1 Z 9f

N

N

N

N

N

N

Image 745

§ 53 Abs. 1 Z 26

30

30

30

30

30

30

Image 746

§ 53 Abs. 1 Z 29

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 747

§ 53 8a

130

A

A

130

80

80

Image 748

§ 52 8b

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 749

§ 53 8c

100

A

A

100

80

80

Image 750

§ 52 8d

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 751

§ 52 17 a

50

50

50

50

50

50

Image 752

§ 52 17b

100

80

80

100

70

70

 

 

 

70

Gelenkbusse

70

Gelenkbusse

 

 

 

21.   POLEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 753

Standard

30

30

30

30

30

30

Image 754

Standard

40

40

40

40

40

40

Image 755

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Beginn

50

50

50

50

50

50

Image 756

Standard

60

60

60

60

60

60

Image 757

Standard

70

70

70

70

70

70

Image 758

Standard

80

70

70

80

70

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 verwendet.

 

80

80

 

80

80

Image 759

Standard

90

70

70

90

70

70

 

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 90 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen M2, und M3 verwendet.

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wird auf Autobahnen als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 verwendet.

 

90

90

 

80

80

Image 760

Standard

100

A

A

100

80

80

Image 761

Standard

110

A

A

110

80

80

Image 762

Standard

120

A

A

120

80

80

Image 763

Standard

130

A

A

130

80

80

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 764

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 765

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 766

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 767

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 768

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 769

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 770

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 771

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 772

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 773

Standard

N

N

N

N

N

N

Image 774

Standard

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 775

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 776

Zone 30 km/h: Beginn (explizit)

30

30

30

30

30

30

Image 777

Zone 30 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 778

Wohngebiet Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 779

Wohngebiet Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 780

Autobahn Beginn

140

A

A

140

80

80

Image 781

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 782

Schnellstraße Beginn

120

A

A

120

80

80

Image 783

Schnellstraße Ende

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 784

Stadt-/Ortseingang

50

50

50

50

50

50

Image 785

Stadt-/Ortsausgang

90

70

70

90

70

70

22.   PORTUGAL

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 786

Standard

30

30

30

30

30

30

Image 787

Standard

40

40

40

40

40

40

Image 788

Standard

50

50

50

50

50

50

Image 789

Standard

60

60

60

60

60

60

Image 790

Standard

70

70

70

70

70

70

Image 791

Standard

80

80

80

80

80

80

Image 792

R-301-100

100

90

80

80

80

80

Image 793

R-301-120

120

A

90

90

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 794

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 795

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 796

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 797

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 798

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 799

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 800

C20b

N

N

N

N

N

N

Image 801

C20b

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 802

C20a

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 803

G4a Zone 30 km/h: Beginn (explizit)

30

30

30

30

30

30

Image 804

G10 Zone 30 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Image 805

G4 Zone 40 km/h: Beginn (explizit)

40

40

40

40

40

40

Image 806

G8 Zone 40 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 807

Wohngebiet/Begegnungszone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 808

Wohngebiet/Begegnungszone Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 809

H24

120

A

A

120

A

A

Image 810

H38

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 811

H25

100

90

90

100

80

80

Image 812

H39

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 813

Image 814

N1a

N1b

50

50

50

50

50

50

Image 815

Image 816

N2a

N2b

90

80

80

90

80

80

23.   RUMÄNIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 817

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Beginn

30

30

30

30

30

30

Image 818

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Beginn

40

40

40

40

40

40

Image 819

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Beginn

50

50

50

50

50

50

Image 820

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Beginn

60

60

60

60

60

60

Image 821

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Beginn

70

70

70

70

70

70

Image 822

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Beginn

80

80

80

80

80

80

Image 823

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Beginn

90

90

90

90

A

A

Image 824

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Beginn

100

A

A

100

A

A

Image 825

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Beginn

110

A

A

110

A

A

Image 826

C29

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 130 km/h Beginn

130

A

A

130

A

A

Image 827

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

40

40

40

40

40

40

Image 828

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

50

50

50

50

50

50

Image 829

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

60

60

60

60

60

60

Image 830

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

70

70

70

70

70

70

Image 831

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

80

80

80

80

80

80

Image 832

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

90

90

90

90

A

A

Image 833

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

100

A

A

100

A

A

Image 834

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

110

A

A

110

A

A

Image 835

U16

Geschwindigkeitsbegrenzung 120 km/h in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

120

A

A

120

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 836

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 837

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 40 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 838

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 839

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 840

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 841

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 842

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 90 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 843

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 844

C36

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 110 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 845

C35

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Image 846

U17

Ende aller Begrenzungen in Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 847

Zone 30 km/h Beginn

30

30

30

30

30

30

Image 848

Zone 30 km/h Ende

N

N

N

N

N

N

Image 849

G40

Explizite Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h

30

30

30

30

30

30

Image 850

G41

Geschwindigkeitsbegrenzung Ende

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 851

Wohngebiet/Begegnungszone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 852

Wohngebiet/Begegnungszone Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 853

 

130

A

A

130

A

A

Image 854

 

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 855

Image 856

 

50

50

50

50

50

50

Image 857

Image 858

 

100

90

90

100

A

(90 )

A

(90 )

 

Anmerkung: Die formalen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 80 und 90 km/h können als erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet werden, wenn der ISA in der Lage ist, die Betriebsregion und den Straßentyp zu bestimmen.

90

80

80

90

80

80

Katalog der Verkehrszeichen — Teil 5

24.   SLOWENIEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 859

2232-2

20

20

20

20

20

20

Image 860

2232-3

30

30

30

30

30

30

Image 861

2232-4

40

40

40

40

40

40

Image 862

2232-5

50

50

50

50

50

50

Image 863

2232-6

60

60

60

60

60

60

Image 864

2232-7

70

70

70

70

70

70

Image 865

2232-8

80

80

80

80

80

80

Image 866

2232-9

90

90

90

90

A

A

Image 867

2232-10

100

A

A

100

A

A

Image 868

2232-11

110

A

A

110

A

A

Image 869

2232

130

A

A

130

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 870

2233-2

N

N

N

N

N

N

Image 871

2233-3

N

N

N

N

N

N

Image 872

2233-4

N

N

N

N

N

N

Image 873

2233-5

N

N

N

N

N

N

Image 874

2233-6

N

N

N

N

N

N

Image 875

2233-7

N

N

N

N

N

N

Image 876

2233-8

N

N

N

N

N

N

Image 877

2233-9

N

N

N

N

N

N

Image 878

2233-10

N

N

N

N

N

N

Image 879

2233

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 880

2238

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 881

2421

30

30

30

30

30

30

Image 882

2422

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 883

2427

30

30

30

30

30

30

Image 884

2428

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 885

2401

130

A

A

130

A

A

Image 886

2402

N

N

N

N

N

N

Image 887

2403

130

A

A

130

A

A

Image 888

2404

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 889

2405

110

80

80

110

80

80

Image 890

2406

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 891

2434

50

50

50

50

50

50

Image 892

2435

90

80

80

90

80

80

25.   SLOWAKEI

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 893

253-20

20

20

20

20

20

20

Image 894

253-30

30

30

30

30

30

30

Image 895

253-40

40

40

40

40

40

40

Image 896

253-50

50

50

50

50

50

50

Image 897

253-60

60

60

60

60

60

60

Image 898

253-70

70

70

70

70

70

70

Image 899

253-80

80

80

80

80

80

80

Image 900

253-90

90

90

90

90

A

A

Image 901

253-100

100

A

A

100

A

A

Image 902

253-110

110

A

A

110

A

A

Image 903

253-120

120

A

A

120

A

A

Image 904

253-130

130

A

A

130

A

A

Image 905

253-140

140

A

A

140

A

A

Image 906

Variable Verkehrseinrichtung für den Beginn der expliziten Geschwindigkeitsbegrenzung

W

W

W

W

W

W

Image 907

Variable Verkehrseinrichtung für den Beginn der expliziten Geschwindigkeitsbegrenzung

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 908

253-20

N

N

N

N

N

N

Image 909

253-30

N

N

N

N

N

N

Image 910

263-40

N

N

N

N

N

N

Image 911

253-50

N

N

N

N

N

N

Image 912

253-60

N

N

N

N

N

N

Image 913

263-70

N

N

N

N

N

N

Image 914

253-80

N

N

N

N

N

N

Image 915

263-90

N

N

N

N

N

N

Image 916

263-100

N

N

N

N

N

N

Image 917

263-110

N

N

N

N

N

N

Image 918

263-120

N

N

N

N

N

N

Image 919

263-130

N

N

N

N

N

N

Image 920

263-140

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 921

267

Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Image 922

Variable Verkehrseinrichtung für das Ende aller Beschränkungen

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 923

268-20

Zone 20 km/h: Beginn (explizit)

20

20

20

20

20

20

Image 924

269-20

Zone 20 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Image 925

268-30

Zone 30 km/h: Beginn (explizit)

30

30

30

30

30

30

Image 926

Zone 30 km/h: Beginn (explizit)

30

30

30

30

30

30

Image 927

269-30

Zone 30 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Image 928

Zone 30 km/h: Ende (explizit)

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 929

315

Wohngebiet Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 930

316

Wohngebiet Ende

N

N

N

N

N

N

Image 931

Wohngebiet Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 932

Wohngebiet Ende

N

N

N

N

N

N

Image 933

319

Schulzone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 934

320

Schulzone Ende

N

N

N

N

N

N

Image 935

Schulzone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 936

Schulzone Ende

N

N

N

N

N

N

Image 937

317

Fußgängerzone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 938

318

Fußgängerzone Ende

N

N

N

N

N

N

Image 939

Fußgängerzone Beginn

20

20

20

20

20

20

Image 940

Fußgängerzone Ende

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 941

309

Autobahn Beginn

130

A

A

130

A

A

Image 942

Autobahn Beginn

130

A

A

130

A

A

Image 943

310

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Image 944

Autobahn Ende

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 945

Image 946

Image 947

Image 948

Image 949

305

Stadt-/Ortseingang

50

50

50

50

50

50

Image 950

Image 951

Image 952

Image 953

Image 954

306

Stadt-/Ortsausgang

90

90

90

90

A

(90 )

A

(90 )

26.   FINNLAND

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 955

C32_2 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

20

20

20

20

20

20

Image 956

C32_3 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

30

30

30

30

30

30

Image 957

C32_4 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

40

40

40

40

40

40

Image 958

C32_5 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

50

50

50

50

50

50

Image 959

C32 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

60

60

60

60

60

60

Image 960

C32_6 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

70

70

70

70

70

70

Image 961

C32_7 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

80

80

80

80

80

80

Image 962

C32_8 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

100

A

A

100

A

A

Image 963

C32_9 (Geschwindigkeitsbegrenzung)

120

A

A

120

A

A

Image 964

Variable Geschwindigkeitsbegrenzung (C 32_x)

Anmerkung: Die Ziffern können gelb oder weiß sein.

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 965

C33_2 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 966

C33_3 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 967

C33 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 968

C33_4 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 969

C33_5 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 970

C33_6 (Geschwindigkeitsbegrenzung Ende)

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Numerische Zonen

Image 971

C34_2 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone)

30

30

30

30

30

30

Image 972

C35_2 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 973

C34 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone)

40

40

40

40

40

40

Image 974

C35 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 975

C34_3 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone)

50

50

50

50

50

50

Image 976

C35_3 (Geschwindigkeitsbegrenzung Zone Ende)

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 977

E24 (Wohngebiet Beginn)

20

20

20

20

20

20

Image 978

E25 (Wohngebiet Ende)

N

N

N

N

N

N

Image 979

E26 (Fußgängerstraße)

20

20

20

20

20

20

Image 980

E27 (Fußgängerstraße Ende)

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 981

E15 (Autobahn)

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 982

E16 (Autobahn Ende)

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Image 983

E17 (zweispurige Schnellstraße)

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 984

E18 (zweispurige Schnellstraße Ende)

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 985

E22 (Stadtgebiet)

50

50

50

50

50

50

Image 986

E23 (Stadtgebiet Ende)

Anmerkung: Dies ist ein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen, das die nationale Geschwindigkeitsbegrenzung für Außerortsstraßen, Schnellstraßen und Autobahnen angibt.

80

80

80

80

80

80

27.   SCHWEDEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 987

C31-3

30

30

30

30

30

30

Image 988

C31-4

40

40

40

40

40

40

Image 989

C31-5

50

50

50

50

50

50

Image 990

C31-6

60

60

60

60

60

60

Image 991

C31 (C31-7)

70

70

70

70

70

70

Image 992

C31-8

80

80

80

80

80

80

Image 993

C31-9

90

90

90

90

80

80

Image 994

C31-10

100

A

A

Klassen III, B

100

80

80

 

 

 

 

90

Klassen I, II, A

 

 

 

Image 995

C31-11

110

A

A

Klassen III, B

110

80

80

 

 

 

 

90

Klassen I, II, A

 

 

 

Image 996

C31-12

120

A

A

Klassen III, B

120

80

80

 

 

 

 

90

Klassen I, II, A

 

 

 

Image 997

 

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Numerische Zonen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 998

E9 Wohngebiet Beginn

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung „Schrittgeschwindigkeit“ ist nicht beziffert.

5

5

5

5

5

5

Image 999

E10 Wohngebiet Ende

Anmerkung: die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb des verkehrsreduzierten Bereichs wird stets mit einem expliziten numerischen Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen gekennzeichnet.

 

 

 

 

 

 

Autobahn

Image 1000

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1001

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Image 1002

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1003

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 1004

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1005

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

28.   NORWEGEN

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1006

§ 8 - 362

30

30

30

30

30

30

Image 1007

 

40

40

40

40

40

40

Image 1008

 

50

50

50

50

50

50

Image 1009

 

60

60

60

60

60

60

Image 1010

 

70

70

70

70

70

70

Image 1011

 

80

80

80

80

80

80

Image 1012

 

90

90

≤ 3,5  t

90

Klassen III, B

90

A

A

 

 

 

80

> 3,5  t

80

Klasse II

 

 

 

 

 

 

 

70

Klassen I, A

 

 

 

Image 1013

 

100

A

≤ 3,5  t

A

Klassen III, B

100

A

A

 

 

 

80

> 3,5  t

80

Klasse II

 

 

 

 

 

 

 

70

Klassen I, A

 

 

 

Image 1014

 

110

A

≤ 3,5  t

A

Klassen III, B

110

A

A

 

 

 

80

> 3,5  t

80

Klasse II

 

 

 

 

 

 

 

70

Klassen I, A

 

 

 

Image 1015

Geschwindigkeitsbegrenzung (Wechselverkehrszeichen)

W

W

W

W

W

W

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1016

§ 8 - 364

N

N

N

N

N

N

Image 1017

 

N

N

N

N

N

N

Image 1018

 

N

N

N

N

N

N

Image 1019

 

N

N

N

N

N

N

Image 1020

 

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

Numerische Zonen

Image 1021

§ 8 - 366

30

30

30

30

30

30

Image 1022

§ 8 - 368

50

50

50

50

50

50

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 1023

§ 12 - 540

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung „Schrittgeschwindigkeit“ ist nicht beziffert.

5

5

5

5

5

5

Image 1024

§ 12 - 542

50

50

50

50

50

50

Image 1025

§ 12 - 548

Anmerkung: Die formale Geschwindigkeitsbegrenzung „Schrittgeschwindigkeit“ ist nicht beziffert.

5

5

5

5

5

5

Image 1026

§ 12 - 550

50

50

50

50

50

50

Autobahn

Image 1027

§ 12 - 502

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1028

§ 12 - 504

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Schnellstraße

Image 1029

§ 12 - 503

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1030

§ 12 - 505

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Stadt-/Ortsgrenzen

Keine

 

 

 

 

 

 

 

29.   SCHWEIZ

VERKEHRSZEICHEN

SONSTIGE ZWECKDIENLICHE ANGABEN

ERWARTETE IAS-RÜCKMELDUNG IN KM/H

 

M1

M2

M3

N1

N2

N3

Explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1031

2.30 SSV

10

10

10

10

10

10

Image 1032

2.30 SSV

20

20

20

20

20

20

Image 1033

2.30 SSV

30

30

30

30

30

30

Image 1034

2.30 SSV

40

40

40

40

40

40

Image 1035

2.30 SSV

50

50

50

50

50

50

Image 1036

2.30 SSV

60

60

60

60

60

60

Image 1037

2.30 SSV

70

70

70

70

70

70

Image 1038

2.30 SSV

80

80

80

80

80

80

Image 1039

2.30 SSV

90

90

90

90

A

A

Image 1040

2.30 SSV

100

A

A

100

A

A

Image 1041

2.30 SSV

110

A

A

110

A

A

Implizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1042

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1043

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1044

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1045

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1046

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1047

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1048

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1049

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1050

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1051

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1052

2.53 SSV

N

N

N

N

N

N

Implizite nicht-numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen

Image 1053

2.58 SSV

N

N

N

N

N

N

Numerische Zonen

Image 1054

2.59.1 SSV

30

30

30

30

30

30

Image 1055

2.59.2 SSV

N

N

N

N

N

N

Image 1056

2.59.1 SSV

30

30

30

30

30

30

Image 1057

2.59.2 SSV

N

N

N

N

N

N

Verkehrsberuhigter Bereich

Image 1058

2.59.5

20

20

20

20

20

20

Image 1059

2.59.6

N

N

N

N

N

N

Image 1060

2.59.5

20

20

20

20

20

20

Image 1061

2.59.6

N

N

N

N

N

N

Autobahn

Image 1062

4.01 SSV

120

A

A

120

80

80

Image 1063

4.02 SSV

N

N

N

N

N

N

Schnellstraße

Image 1064

4.03 SSV

100

A

A

100

80

80

Image 1065

4.04 SSV

N

N

N

N

N

N

Stadt-/Ortsgrenzen

Image 1066

4.27 SSV

auf Hauptstraßen

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1067

4.28 SSV

auf Hauptstraßen

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1068

4.29 SSV

auf Nebenstraßen

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1069

4.30 SSV

auf Nebenstraßen

Anmerkung: Dies ist kein implizites Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen.

 

 

 

 

 

 

Image 1070

2.30.1 SSV

Geschwindigkeitsbegrenzung in Ortschaften (bebaute Gebiete)

50

50

50

50

50

50

Image 1071

2.53.1 SSV

80

80

80

80

80

80

Image 1072

2.30.1 SSV

Geschwindigkeitsbegrenzung in Ortschaften (bebaute Gebiete)

50

50

50

50

50

50

Image 1073

2.53.1 SSV

80

80

80

80

80

80

Image 1074

2.30.1 SSV

Geschwindigkeitsbegrenzung in Ortschaften (bebaute Gebiete)

50

50

50

50

50

50

Image 1075

2.53.1 SSV

80

80

80

80

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ANHANG III

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 erhält die Zeile für die Anforderung D8 folgende Fassung:

„D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission  (*1)

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

 


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 409 vom 17.11.2021, S. 1)“.


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