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Document 32021R1814

Verordnung (EU) 2021/1814 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2021/46)

ECB/2021/46

ABl. L 367 vom 15.10.2021, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1814/oj

15.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/2


VERORDNUNG (EU) 2021/1814 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Oktober 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2021/46)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die Berechnung von Sanktionen anwendet, die bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (2) festgelegten Mindestreservepflicht verhängt werden.

(2)

Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (3) sind in einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht festgelegt (4). Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung des rechtlichen Rahmens für die Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ist es sachgerecht, dass die Mitteilung aufgehoben wird und ihr maßgeblicher Inhalt in den Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) (5) übertragen wird und dass Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (6) entsprechend geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Zur Gewährleistung eines harmonisierten Rahmens für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ist es erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt wie der Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:

1.

In den Artikeln 3 Absatz 1, 11 Absatz 5 und 12 Absatz 1 wird der Wortlaut „Ratsverordnung“ ersetzt durch „Verordnung (EG) Nr. 2532/98“.

2.

In Artikel 11 Absätze 1 und 3 wird der Wortlaut „Ratsverordnung über Mindestreserven“ ersetzt durch „Verordnung (EG) Nr. 2531/98“.

3.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion unter Anwendung der im Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/45) (*1) festgelegten Formel und Methode berechnet.

(*1)  Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4).“"

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 3. November 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Oktober 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1).

(4)  ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 3.

(5)  Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21)


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