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Document 32021R1337

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Mittelverwaltung

    C/2021/4263

    ABl. L 289 vom 12.8.2021, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0128

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1337/oj

    12.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1337 DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Mittelverwaltung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 104,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) enthält die allgemeinen Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen, die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldet wurden. Bei der Festlegung der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten berücksichtigt die Kommission die von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen. Da die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge der Kommission bekannt sind, müssen sie nicht unbedingt von den Mitgliedstaaten in ihrer monatlichen Erklärung angegeben und an die Kommission übermittelt werden. Um das Verfahren in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten anzugebenden Beträge zu vereinfachen, sollte diese Anforderung gestrichen werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 stellt die Kommission mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen den Mitgliedstaaten die Mittel zur Deckung der vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden „EGFL“) zu übernehmenden Ausgaben bereit. Dabei sollte die Kommission jedoch die Einnahmen, die zugunsten des Unionshaushalts bei den Zahlstellen eingehen, berücksichtigen. Im Rahmen des EGFL verrechnet die Kommission die Ausgabenbeträge derzeit direkt im Beschluss über die monatlichen Zahlungen der Kommission mit den Beträgen der zweckgebundenen Einnahmen. Dieses Vorgehen entspricht nicht der Art und Weise, wie zweckgebundene Einnahmen im Rahmen anderer Unionsfonds verwaltet werden, da sie dort nicht verrechnet, sondern über eine Einziehungsanordnung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingezogen werden. Um die Rechnungslegungsverfahren der Kommission und insbesondere die Art und Weise, in der zweckgebundene Einnahmen verwaltet werden, zu vereinheitlichen, muss dieser technische Aspekt der Mittelverwaltung des EGFL an den Ablauf bei anderen Unionsfonds angepasst werden. Demzufolge muss die Art der Verrechnung der im Rahmen des EGFL getätigten Einnahmen geändert werden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, die Laufzeit der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden „ELER“) geförderten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für die Jahre 2021 und 2022 zu finanzieren. Zudem wurden mit der Verordnung (EU) 2020/2220 die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (im Folgenden „EURI“) für die verlängerten Programme in den Jahren 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt, um Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihrer Folgen für den Agrarsektor und die ländlichen Gebiete der Union zu finanzieren.

    (4)

    Wie in Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2020/2220 dargelegt, sind die zusätzlichen Mittel aus dem EURI an spezifische Bedingungen geknüpft. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher getrennt von der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums geplant und überwacht werden, wobei grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Mittel sollten daher im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzt und im Rahmen der genannten Verordnung als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen aus dem ELER betrachtet werden. Deshalb sollten die jeweiligen Durchführungsvorschriften für die Mittelverwaltung in Bezug auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden. Insbesondere sollten die Vorausschätzung des Finanzierungsbedarfs, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Ausgabenerklärungen und die Berechnung des zu zahlenden Betrags in Bezug auf die ELER-Mittelzuweisungen angepasst werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c wird der letzte Satz gestrichen.

    2.

    Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monaten vorgenommen.“

    3.

    Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der vom ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. In diesen Vorausschätzungen werden die für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 veranschlagten Beträge gesondert ausgewiesen. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Vorausschätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).“"

    4.

    In Artikel 22 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

    „(1)   Die Zahlstellen melden die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

    Für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung den Betrag gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den Betrag gemäß Artikel 58a Absatz 2 der genannten Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an.“

    5.

    Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Liegt die Summe der Unionsbeteiligung an dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wie folgt begrenzt:

    a)

    Für Mittel im Rahmen des ELER ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er ohne die zusätzlichen Mittel auf den für diese Maßnahme im Rahmen des ELER vorgesehenen Betrag begrenzt;

    b)

    für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er auf den Betrag begrenzt, der für diese Maßnahme im Rahmen der zusätzlichen Mittel vorgesehen ist.

    Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


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