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Document 32021R1030

Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

ST/9984/2021/INIT

ABl. L 224I vom 24.6.2021, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1030/oj

24.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 224/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1030 DES RATES

vom 24. Juni 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie für Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner untersagt sie, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verbietet die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und untersagt die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe. Sie nimmt Biathlon-Ausrüstung vom Verbot der Ausfuhr aus und sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte. Des Weiteren wird mit der Verordnung belarussischen Luftfahrtunternehmen untersagt, vom Gebiet der Union zu starten, im Gebiet der Union zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates (3) werden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, die darauf abstellen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 werden weitere Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel eingeführt. Zudem werden darin der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen durch die belarussischen Behörden oder in deren Auftrag bestimmt sind, untersagt. Darüber hinaus untersagt er den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke und an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus. Er führt ferner weitere Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid („Potasche“) und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissenverwendet werden, ein. Darüber hinaus beschränkt er in Bezug auf die belarussische Regierung und belarussische staatseigene Finanzinstitute und -einrichtungen den Zugang zu den Kapitalmärkten der Union. Er führt das Verbot ein, der belarussischen Regierung und belarussischen öffentlichen Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen anzubieten. Der Europäischen Investitionsbank werden in Bezug auf Vorhaben im öffentlichen Sektor bestimmte Verbote auferlegt. Diese Änderungen müssen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Niederschlag finden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:

„7.   ‚Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck‘ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*) aufgeführten Güter und Technologien;

8.   ‚Investitionsdienstleistungen‘ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageberatung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

9.   ‚übertragbare Wertpapiere‘ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Wertpapiere, die Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen;

10.   ‚Geldmarktinstrumente‘ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

11.   ‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“"

2.

In Artikel 1a werden die Absätze 4, 5 und 6 gestrichen.

3.

In Artikel 1b werden die Absätze 4, 5 und 6 gestrichen.

4.

Die folgenden Artikel werden angefügt:

„Artikel 1c

(1)   Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3)   Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1d

(1)   Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installation, Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installation, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c)

für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck ‚Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets‘ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 1e

(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Handelt es sich bei dem Endnutzer um die belarussischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.

(2)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter und Technologien eine militärische Endverwendung haben könnten.

Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.

Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

Artikel 1f

(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus zu erbringen;

b)

für in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlichen Hilfe.

(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.

Artikel 1g

(1)   Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   In Anhang VI sind die Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.

(3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 1h

(1)   Es ist verboten,

a)

Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang VII in die Union einzuführen, wenn sie

i)

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii)

aus Belarus ausgeführt worden sind;

b)

Mineralölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c)

Mineralölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Mineralölerzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

(3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 1i

(1)   Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

Artikel 1j

Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)

der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder

b)

einem größeren Kredit- oder sonstigen Institut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang IX aufgeführt,

c)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang IX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der unter Buchstabe c dieses Artikels genannten oder in Anhang IX aufgeführten Organisationen handelt.

Artikel 1k

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an

a)

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder

b)

ein größeres Kredit- oder sonstiges Institut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang IX aufgeführt, oder

c)

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang IX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Weisung einer unter Buchstabe c genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2)   Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass

i)

die betreffenden Tätigkeiten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um gesetzlichen oder regulatorischen Mindestreserveanforderungen oder ähnlichen Anforderungen nachzukommen, damit die Solvabilitäts- und Liquiditätskriterien für Finanzunternehmen in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, erfüllt sind, und

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 25. Juni 2021 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung

i)

wurden vor dem 25. Juni 2021 vereinbart und

ii)

wurden nicht zu oder nach diesem Zeitpunkt geändert und

b)

vor dem 25. Juni 2021 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt. Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Darlehens- oder Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

Artikel 1l

Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für

i)

die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder

ii)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

Artikel 1m

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Artikeln 1e, 1f, 1g, 1h, 1i, 1j, 1k und 1l genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Artikel 1n

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a)

darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und

b)

setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.“

5.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gestrichen und durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

7.

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gestrichen und durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

8.

Die Anhänge IV, V, VI und VII der vorliegenden Verordnung werden der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhänge VI, VII VIII und IX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

In Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

„9a.

Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“.


ANHANG II

„ANHANG IV

LISTE DER AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE IM SINNE DER ARTIKEL 1c UND 1d

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a)

Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder

b)

Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i)

Barverkauf,

ii)

Versandverkauf,

iii)

elektronische Transaktionen oder

iv)

Telefonverkauf, oder

c)

Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

‚Ausrüstung, Technologie und Software‘ im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:

A.

Liste der Ausrüstung:

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

IMSI (2), MSISDN (3), IMEI (4) und TMSI (5) Abhör- und Überwachungsausrüstung

Intrusion-Software (6)

Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen

Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (7)/GSM (8)/GPS (9)/GPRS (10)/UMTS (11)/CDMA (12)/PSTN (13)

Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (14)-, SMTP (15)- und GTP (16)-Informationen

Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

Ferngesteuerte Forensikausrüstung

Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B.

Nicht verwendet.

C.

Nicht verwendet.

D.

‚Software‘ für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und ‚Software‘, die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.

E.

‚Technologie‘ für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für ‚Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation‘ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet ‚Überwachung‘ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(2)  IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

(3)  MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

(4)  IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

(5)  TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

(6)  Software, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch Überwachungsinstrumente zu vermeiden oder Schutzmaßnahmen eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, zum Zweck der Extrahierung von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder der Veränderung von System- oder Benutzerdaten.

(7)  SMS: Short Message System.

(8)  GSM: Global System for Mobile Communications.

(9)  GPS: Global Positioning System.

(10)  GPRS: General Package Radio Service.

(11)  UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

(12)  CDMA: Code Division Multiple Access.

(13)  PSTN: Public Switch Telephone Networks.

(14)  DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

(15)  SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

(16)  GTP: GPRS Tunnelling Protocol.


ANHANG III

„ANHANG V

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1f

[…]


ANHANG IV

„ANHANG VI

LISTE DER GÜTER FÜR DIE ERZEUGUNG UND HERSTELLUNG VON TABAKERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 1g

Bezeichnung der Güter

Warennummer  (1)

Filter

ex 4823 90 85

Zigarettenpapier

4813

Aromen in Tabakerzeugnissen

ex 3302 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

8478

“.

(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de


ANHANG V

„ANHANG VII

LISTE DER ERDÖLERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1g

Bezeichnung der Güter

Warennummer  (1)

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

2710

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2711

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2712

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt

2713

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

2715

“.

(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de


ANHANG VI

„ANHANG VIII

LISTE DER KALIUMCHLORIDPRODUKTE GEMÄß ARTIKEL 1i

Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)  (1)

Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

3104 20 10

Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

3104 20 90

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 20 10

3105 20 90

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60 00

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

ex 3105 90 20

ex 3105 90 80

“.

(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=de


ANHANG VII

„ANHANG IX

LISTE DER KREDIT- ODER SONSTIGEN INSTITUTE GEMÄß ARTIKEL 1j UND 1k

Belarusbank

Belinvestbank

Belagroprombank

“.

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