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Document 32021R0775

Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

C/2021/3256

ABl. L 167 vom 12.5.2021, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/775/oj

12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/775 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2021

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde im Namen der Union am 29. Dezember 2020 unterzeichnet.

(2)

Teil Zwei Titel I Kapitel 2 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anhang ORIG-2 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Abkommens enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwirbt. Im Anhang ORIG-2A sind alternative Regeln für bestimmte Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Union festgelegt, die anstelle der Regeln des Anhangs ORIG-2 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) im Rahmen eines festgelegten jährlichen Kontingents angewandt werden können.

(3)

Erzeugnisse, für die die alternativen Regeln gemäß Anhang ORIG-2A gelten, können in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt, dass sie die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

(4)

Um die effiziente Koordinierung der in Anhang ORIG-2A aufgeführten jährlichen Kontingente gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten diese Kontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden.

(5)

Gemäß Artikel 12 des Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates (4) ist das Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden. Damit die wirksame Verwaltung und fristgerechte Anwendung der im Anhang ORIG-2A des Abkommens festgelegten Ursprungskontingente gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausnahmen gemäß Anhang ORIG-2A des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) gelten für die im Anhang aufgeführten und in die Union eingeführten Erzeugnisse im Rahmen der dort festgelegten Kontingente.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Wird die [Zoll-]Präferenzbehandlung auf der Grundlage einer Ursprungserklärung in Anspruch genommen, ist die Ursprungserklärung gemäß Artikel ORIG.19 des Abkommens abzufassen und soll folgenden Hinweis in englischer Sprache enthalten, damit die im Anhang genannten Kontingente in Anspruch genommen werden können: „Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).


ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Zusammenhang mit diesem Anhang durch die KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission (2) geänderten Fassung zusammen mit der Beschreibung der Erzeugnisse in der dritten Spalte der Tabelle in diesem Anhang festgelegt.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Menge (Nettogewicht)

09.6002

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausg. fein zerkleinert)

Vom 1.1. bis 31.12. (ab 2021)

3 000 Tonnen

09.6004

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. ganz oder in Stücken)

Vom 1.1. bis 31.12. (ab 2021)

4 000 Tonnen

09.6006

7603

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) Draht aus Aluminium Folien aus Aluminium

Vom 1.1. bis 31.12. (für die Jahre 2021, 2022 und 2023)

95 000 Tonnen

7604

7606

7608 bis 7616

7605

Draht aus Aluminium

7607

Folien aus Aluminium

09.6006

7603

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)

Vom 1.1. bis 31.12. (für die Jahre 2024, 2025 und 2026)

72 000 Tonnen

7604

7606

7608 bis 7616

7605

Draht aus Aluminium

7607

Folien aus Aluminium

09.6006

7604

Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien aus Aluminium

Vom 1.1. bis 31.12. (ab 2027)

57 500 Tonnen

7606

7607


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).


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