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Document 32021R0464

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/464 der Kommission vom 17. März 2021 über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/1591

    ABl. L 94 vom 18.3.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/464/oj

    18.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/464 DER KOMMISSION

    vom 17. März 2021

    über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 14. März 2018 erhielt die Kommission einen Antrag des Unternehmens Bio Natural Protect auf Genehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff zur Verwendung als Repellent für samenfressende Säugetiere und Vögel. Einem am 23. Mai 2019 eingegangenen, überarbeiteten Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

    (2)

    Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 31. März 2020 einen technischen Bericht zu Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, vor (2). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Spezifikationen für den vorgeschlagenen Stoff Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, einschließlich seines wichtigsten aktiven Bestandteils Capsaicin, nicht genau definiert sind. Überdies seien der Behörde zufolge die Eigenschaften von Verbleib und Verhalten in der Umwelt für einige der möglichen Extraktbestandteile, darunter Capsaicin, unklar, und es seien zusätzliche Studien zur Toxizität für alle Nichtzielarten erforderlich. Die Behörde stellte fest, dass der Europäischen Chemikalienagentur von Unternehmen Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, eventuell als Ursache für schwere Augenschäden, gesundheitsschädlich bei Verschlucken und auch Hautreizungen eingestuft werden muss.

    (3)

    Außerdem hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ ein genotoxisches Potenzial von Capsaicin festgestellt (3).

    (4)

    Es lagen keine einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführten Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor.

    (5)

    Am 17. Juli 2020 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (4) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt.

    (6)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

    (7)

    Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

    (8)

    Es ist folglich, wie im Überprüfungsbericht der Kommission festgehalten, nicht erwiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

    (9)

    Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Capsicum annuum L. var. annuum, Longum-Gruppe, Paprika, Extrakt, wird nicht als Grundstoff genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. März 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for approval of Capsicum annuum L. var. annuum, longum group, cayenne extract to be used in plant protection as repellent to seed-eating mammals and birds. EFSA supporting publication 2020:EN-1838. 77pp. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1838.

    (3)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zu Capsaicin (angenommen am 26. Februar 2002); https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs_food-improvement-agents_flavourings-out120.pdf.

    (4)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-db_en


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