EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0111

Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

ABl. L 31I vom 30.1.2021, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2021; Ersetzt durch 32021R0442

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/111/oj

30.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 31/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/111 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2021

über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das COVID-19-Virus breitet sich innerhalb der Union weiterhin rasch aus, was mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit – insbesondere einem dramatischen Anstieg der Todesfälle – sowie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Störungen verbunden ist. Eine dauerhafte Lösung zur Bewältigung dieser Krise hängt von der Bereitstellung eines wirksamen und sicheren Impfstoffs gegen das Virus ab.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Impfstoffstrategie die Herstellung einer ausreichenden Menge von Impfstoffen in der Union finanziert und gesichert und im Namen der Mitgliedstaaten der Union Vereinbarungen mit einzelnen Impfstoffherstellern getroffen, um allen Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung einen raschen Zugang zu erschwinglichen COVID-19-Impfstoffen zu gewährleisten; zugleich ist sie bei den weltweiten Solidaritätsbemühungen führend vorangegangen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Lieferungen auch tatsächlich von den Herstellern geliefert werden, da Impfstoffe in der Union nur in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten hergestellt werden.

(3)

Obwohl finanzielle Unterstützung zur Steigerung der Produktion gewährt wurde, haben einige Impfstoffhersteller bereits angekündigt, dass sie nicht in der Lage sein werden, die von ihnen zugesagten Impfstoffmengen für die Union zu liefern, was möglicherweise gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass in der Union hergestellte Impfstoffe aus der Union, insbesondere in nicht besonders hilfsbedürftige Länder, ausgeführt werden. Eine solche potenzielle Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Pharmaindustrie birgt die Gefahr von Engpässen und somit von Verzögerungen in der Union. Diese Verzögerungen gefährden erheblich das Ziel der Union, die Bevölkerung zu impfen.

(4)

Angesichts der derzeitigen Lage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Herstellung und Lieferung von Impfstoffen noch in der Aufbauphase befindet und sich daraus ein vorübergehender globaler Mangel ergibt, ist es wichtig, das erforderliche Maß an Transparenz in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Impfstoffmengen und die gelieferten Mengen sicherzustellen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Impfkampagnen in den Mitgliedstaaten, aber auch in anderen Ländern, die von den in der Union hergestellten COVID-19-Impfstoffen abhängen, weiter zu unterstützen.

(5)

Um in einer kritischen Lage Abhilfe zu schaffen und Transparenz zu gewährleisten, liegt es im Interesse der Union, Sofortmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, die unter die Vereinbarungen mit der Union über Abnahmegarantien fallen, einer vorherigen Genehmigung unterliegen, damit in der Union eine angemessene Versorgung zur Deckung der lebenswichtigen Nachfrage gewährleistet ist, ohne dass dies jedoch Auswirkungen auf die diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Union hat. Die Kommission ist sich auch der von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien bewusst und wird sich dafür einsetzen, dass die Erwartungen dieser Länder in Bezug auf ihre Lieferungen so weit wie möglich erfüllt werden.

(6)

Um zu vermeiden, dass Maßnahmen umgangen werden, sollten Impfstoffe unabhängig von ihrer Verpackung und ihren Wirkstoffen unter diese Verordnung fallen, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten, in denen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse hergestellt werden, sollten Ausfuhrgenehmigungen erteilen, sofern das Ausfuhrvolumen nicht so groß ist, dass die kontinuierliche Versorgung mit Impfstoffen zur Erfüllung der Vereinbarungen über Abnahmegarantien zwischen der Union und den Impfstoffherstellern gefährdet ist. Um eine angemessene koordinierte Entscheidung auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten vorab die Stellungnahme der Kommission einholen und im Einklang mit dieser Stellungnahme entscheiden.

(8)

Die Verwaltungsmodalitäten für diese Genehmigungen sollten während des Bestehens dieses befristet geltenden Systems im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.

(9)

Die Union beabsichtigt nicht, die Ausfuhren stärker als unbedingt notwendig zu beschränken, und sie bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle Maßnahmen, die für notwendig erachtet werden, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen stehen.

(10)

Entsprechend dem Grundsatz der internationalen Solidarität sollten Ausfuhren im Zusammenhang mit Lieferungen der humanitären Soforthilfe, Ausfuhren an die COVAX-Fazilität, insbesondere in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die besonders hilfsbedürftig sind und nur begrenzten Zugang zu Impfstoffen haben, Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, die über COVAX, UNICEF und PAHO gekauft und/oder in ein anderes an COVAX teilnehmendes Land geliefert werden, sowie Ausfuhren von COVID-Impfstoffen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen der Abnahmegarantien der Union gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden, von der Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ausgenommen werden.

(11)

Der Markt für Arzneimittel ist über die Grenzen der Union hinaus stark integriert, ebenso wie seine Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze. Dies gilt insbesondere für die Nachbarländer und die benachbarten Wirtschaftsräume, die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone und den westlichen Balkan, die einen Prozess der tief greifenden Integration mit der Union durchlaufen. Wenn die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen in diese Länder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterworfen würde, wäre dies kontraproduktiv wegen ihrer Nähe und wegen ihrer Abhängigkeit von der Versorgung durch die Union mit Impfstoffen (die meisten von ihnen verfügen über keine eigene Produktionskapazität für die betreffenden Impfstoffe in ausreichender Menge) und da Impfstoffe unerlässlich sind, um eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern. Solche Länder sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(12)

Ebenso sollten die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie die Färöer, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren ausgenommen werden, da sie in besonderem Maße von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.

(13)

Diese Verordnung sollte für Ausfuhren von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union gelten. Daher müssen Länder, die Teil dieses Zollgebiets sind, nicht befreit werden, um uneingeschränkte Lieferungen aus dem Gebiet der Union zu erhalten. Dies gilt insbesondere für das Fürstentum Monaco (2). Umgekehrt sollten Gebiete von Mitgliedstaaten, die ausdrücklich aus dem Zollgebiet der Union ausgeschlossen sind, nicht unter das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung fallen und daher ebenfalls befreit werden. Dies betrifft die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Ebenso sollten Ausfuhren zu Orten auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in die ausschließliche Wirtschaftszone, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesen wurde, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. All diese Gebiete sind gleichermaßen in besonderem Maße von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig.

(14)

Um die Lage in regelmäßigen Abständen zu bewerten und um Transparenz und Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen mitteilen. Die Kommission sollte diese Informationen unter gebührender Berücksichtigung ihres vertraulichen Charakters regelmäßig öffentlich zugänglich machen.

(15)

Um eine wirksame Überwachung der Lage zu gewährleisten und zu bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrgenehmigungen erfüllt sind, sollten die Hersteller, die mit der Union Vereinbarungen über Abnahmegarantien geschlossen haben, den Mitgliedstaaten und der Kommission einschlägige Daten über ihre Ausfuhren in den letzten drei Monaten übermitteln. Diese Angaben sollten das Volumen der Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, den endgültigen Bestimmungsort und die Endempfänger sowie eine genaue Beschreibung der Waren umfassen. Ohne diese Angaben kann die Ausfuhrgenehmigung verweigert werden.

(16)

Aufgrund der Dringlichkeit der Lage infolge der raschen Ausbreitung der COVID-19-Pandemie sollten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/479 die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(17)

Die Maßnahmen sollten bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben, d. h. bis die volle Produktionskapazität für COVID-19-Impfstoffe in der EU erreicht ist und sich das Risiko von Versorgungsengpässen und Umlenkungen von Lieferungen verringert hat.

(18)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/479 sollten die ursprünglichen Maßnahmen eine Laufzeit von sechs Wochen haben. Um den Zeitraum bis zum 31. März 2021 abzudecken, beabsichtigt die Kommission, eine Verlängerung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 vorzuschlagen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrgenehmigung

1.   Für die Ausfuhr folgender Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang I erforderlich: (3)

Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10, unabhängig von ihrer Verpackung. Dies erstreckt sich auch auf Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.

Sie wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die unter diese Verordnung fallenden Produkte hergestellt werden.

2.   Die Ausfuhrgenehmigung ist bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr, spätestens bei ihrer Überlassung, vorzulegen.

3.   Wird keine gültige Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr der betroffenen Waren untersagt.

4.   Die zuständige Behörde erteilt die Ausfuhrgenehmigung nur, wenn das Ausfuhrvolumen keine Gefahr für die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien darstellt.

5.   Entsprechend dem Grundsatz der Solidarität unterliegen die folgenden Ausfuhren nicht den Maßnahmen der Absätze 1 und 2:

Ausfuhren in die Republik Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, auf die Färöer, in die Republik Island, in das Kosovo (4), in das Fürstentum Liechtenstein, nach Montenegro, in das Königreich Norwegen, in die Republik Nordmazedonien, in die Republik San Marino, in die Schweizerische Eidgenossenschaft, nach Serbien, in den Staat Vatikanstadt und in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete sowie Ausfuhren nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina (5), Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Moldau und in die Ukraine

Ausfuhren in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen auf der COVAX-AMC-Liste (6)

Ausfuhren von Erzeugnissen, die über COVAX, UNICEF und PAHO gekauft und/oder in andere an COVAX teilnehmende Länder geliefert werden

Ausfuhren von Erzeugnissen, die von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Abnahmegarantien der EU gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden

Ausfuhren im Zusammenhang mit einer humanitären Soforthilfe

Ausfuhren an Einrichtungen auf dem Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone. Für solche Ausfuhren muss die Erklärung die Angaben zum Festlandsockel oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats enthalten, auf den bzw. in die die unter diese Verordnung fallenden Waren unter Verwendung des entsprechenden zusätzlichen Referenzcodes gemäß dem Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verbracht werden sollen. (7)

Artikel 2

Verfahren

1.   Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stellen, in denen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse hergestellt werden, und muss die im Anhang I aufgeführten Angaben und die anwendbaren TARIC-Zusatzcodes in Anhang II enthalten. Darüber hinaus muss er Informationen über die Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten enthalten, sowie Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit Inkrafttreten der Verordnung in Nordirland verteilt wurden.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen so bald wie möglich und fertigen spätestens zwei Arbeitstage nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden einen Entscheidungsentwurf aus. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere zwei Arbeitstage verlängert werden.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anträge unverzüglich unter folgender E-Mail-Adresse mit: SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

4.   Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission ihren Entscheidungsentwurf an dieselbe E-Mail-Adresse.

5.   Ist die Kommission mit dem Entscheidungsentwurf eines Mitgliedstaats nicht einverstanden, so übermittelt sie der zuständigen Behörde innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Mitteilung des Entscheidungsentwurfs des Mitgliedstaats eine Stellungnahme. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Ausfuhren, für die eine Genehmigung beantragt wird, auf die Durchführung der einschlägigen Vereinbarungen mit der Union über Abnahmegarantien. Der Mitgliedstaat entscheidet über den Genehmigungsantrag im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission.

6.   Die Impfstoffhersteller, die Vereinbarungen über Abnahmegarantien abgeschlossen haben, übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats elektronisch (unter folgender Adresse:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu) zusammen mit dem ersten Antrag auf Genehmigung die einschlägigen Angaben zu ihren Ausfuhren in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Diese Angaben müssen das Volumen der Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, den endgültigen Bestimmungsort und die Endempfänger sowie eine genaue Beschreibung der Waren umfassen. Ohne diese Angaben kann die Ausfuhrgenehmigung verweigert werden.

7.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

8.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 6 vorgelegten Angaben auch nach Erteilung der Genehmigung in den Räumlichkeiten des Antragstellers überprüfen.

Artikel 3

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die erteilten oder versagten Genehmigungen.

2.   Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,

b)

Identität des Ausführers,

c)

Bestimmungsland,

d)

Endempfänger,

e)

Erteilung oder Versagung der Ausfuhrgenehmigung,

f)

Warencode,

g)

Menge in Anzahl der Impfstoffdosen,

h)

Einheiten und Warenbeschreibung,

i)

Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

Die Mitteilung ist auf elektronischem Wege an folgende Adresse zu übermitteln: SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

3.   Die Kommission macht die Informationen über die erteilten und versagten Genehmigungen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten öffentlich zugänglich.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  Siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Zu den ausgenommenen Transaktionen siehe Artikel 269 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(5)  Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.

(6)  https://www.gavi.org/news/media-room/92-low-middle-income-economies-eligible-access-covid-19-vaccines-gavi-covax-amc

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG I

Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Die Ausfuhrgenehmigung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum Erreichen des Ablaufdatums.

EUROPÄISCHE UNION

Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen (Verordnung (EU) 2021/111)

1.

Ausführer

(ggf. EORI-Nummer) und TARIC-Zusatzcode

2.

Nr. der Genehmigung

3.

Ablaufdatum

4.

Ausstellende Behörde

5.

Bestimmungsland

6.

Endempfänger

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

7.

Warencode

8.

Menge

9.

Einheit

10.

Beschreibung der Waren

11.

Ort

12.

Unterschrift, Ort und Datum, Stempel

Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung

Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.

Die Felder 7 bis 11 sind viermal aufgeführt, damit eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte beantragt werden kann.

Feld 1

Ausführer

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer.

TARIC-Zusatzcode gemäß Anhang II.

Feld 2

Nr. der Genehmigung

Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code  (1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer.

Feld 3

Ablaufdatum

Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.

Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Feld 4

Ausstellende Behörde

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.

Feld 5

Bestimmungsland

2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird.

Feld 6

Endempfänger

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.

Feld 7

Warencode

Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden.

Feld 8

Menge

Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge.

Feld 9

Einheit

Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind die Anzahl der Impfstoffdosen.

Feld 10

Beschreibung der Waren

Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen.

Feld 11:

Ort

Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen.

Feld 12:

Unterschrift, Stempel, Ort und Datum

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG II

TARIC-Zusatzcodes

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Astra Zeneca AB

4500

Pfizer / BioNTech

4501

Moderna Switzerland / Moderna Inc

4502

Janssen Pharmaceutica NV

4503

CureVac AG

4504

Sanofi Pasteur / Glaxosmithkline Biologicals S.A

4505

Novavax

4506

Andere

4999


Top