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Document 32021O0834
Guideline (EU) 2021/834 of the European Central Bank of 26 March 2021 on statistical information to be reported on securities issues (ECB/2021/15)
Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)
Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)
ABl. L 208 vom 11.6.2021, p. 311–334
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2022; Aufgehoben durch 32022O0971
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32022O0971 | 01/06/2022 |
11.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/311 |
LEITLINIE (EU) 2021/834 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. März 2021
über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Wertpapieremissionsstatistik ergänzt die monetäre Statistik, trägt zur Verbesserung der monetären und finanziellen Analysen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend das „Euro-Währungsgebiet“), bei und wird zur Beurteilung der Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten herangezogen. Entsprechend sollten die von den NZBen erhobenen statistischen Daten zu Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets der EZB gemeldet werden. |
(2) |
Die Wertpapieremissionsstatistik erfasst Emissionen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die im ausländischen Besitz sind. Emissionen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die jedoch im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets sind, sollten im Einklang mit der Methodik der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wie Emissionen von Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets behandelt werden. |
(3) |
Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden. |
(4) |
Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte vorgesehen werden, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden. |
(5) |
Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen. |
(6) |
Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann. |
(7) |
Für die Veröffentlichung der statistischen Daten zu Wertpapieremissionen durch die NZBen sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen. |
(8) |
Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden. |
(9) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte. |
(10) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (3) genannt ist — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Meldefrequenz und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.
Artikel 3
Zu meldende statistische Daten zu Wertpapieremissionen
(1) Die NZBen melden der EZB gemäß dem Anhang statistische Daten zu allen Wertpapieremissionen in beliebiger Währung von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(2) Bei der Meldung statistischer Daten an die EZB gemäß diesem Artikel stellen die NZBen Erläuterungen nach Maßgabe von Abschnitt 3 des Anhangs zur Verfügung.
Artikel 4
Meldefrequenz
(1) Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten monatlich und spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
(2) Die EZB teilt den NZBen die genauen Meldetermine in Form eines Meldezeitplans mit.
Artikel 5
Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
Führt einer der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB nach bestmöglichem Bemühen die im Anhang aufgeführten statistischen Daten von fünf Jahren, einschließlich des letzten Referenzjahres.
Artikel 6
Überprüfung
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden.
Artikel 7
Revisionen
Die NZBen können Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten regelmäßigen Meldungen vornehmen.
Artikel 8
Übermittlungsstandards
(1) Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch und verwenden hierfür die von der EZB festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
Artikel 9
Veröffentlichung
Wenn die NZBen nationale Beiträge zu den monatlichen Aggregaten des Euro-Währungsgebiets veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die der EZB nach dieser Leitlinie gemeldet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.
Artikel 10
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Artikel 11
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.
Artikel 12
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(3) Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).
ANHANG
BERICHTSSCHEMA
Abschnitt 1: Einleitung
Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:
— |
alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und |
— |
alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit. |
Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).
Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.
|
|
||
|
Wertpapieremissionen |
||
|
Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen) |
Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (BIZ) |
|
|
Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsge |
Sonstige Länder |
|
In Euro/nationalen Währungseinheiten |
Block A |
Block B |
|
In sonstigen Währungen (*1) |
Block C |
Block D nicht erforderlich |
Abschnitt 2: Berichtspflichten
Tabelle 1. Block A — Meldevordruck für die NZBen
|
|
|||||
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||||
|
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz (*3) |
||
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S1 |
S68 |
S135 |
S202 |
||
Zentralbank |
S2 |
S69 |
S136 |
S203 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S3 |
S70 |
S137 |
S204 |
||
SFIs |
S4 |
S71 |
S138 |
S205 |
||
darunter: FMKGs |
S5 |
S72 |
S139 |
S206 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S6 |
S73 |
S140 |
S207 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S7 |
S74 |
S141 |
S208 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S8 |
S75 |
S142 |
S209 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S9 |
S76 |
S143 |
S210 |
||
Zentralstaat |
S10 |
S77 |
S144 |
S211 |
||
Länder und Gemeinden |
S11 |
S78 |
S145 |
S212 |
||
Sozialversicherung |
S12 |
S79 |
S146 |
S213 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S13 |
S80 |
S147 |
S214 |
||
Zentralbank |
S14 |
S81 |
S148 |
S215 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S15 |
S82 |
S149 |
S216 |
||
SFIs |
S16 |
S83 |
S150 |
S217 |
||
darunter: FMKGs |
S17 |
S84 |
S151 |
S218 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S18 |
S85 |
S152 |
S219 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S19 |
S86 |
S153 |
S220 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S20 |
S87 |
S154 |
S221 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S21 |
S88 |
S155 |
S222 |
||
Zentralstaat |
S22 |
S89 |
S156 |
S223 |
||
Länder und Gemeinden |
S23 |
S90 |
S157 |
S224 |
||
Sozialversicherung |
S24 |
S91 |
S158 |
S225 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S25 |
S92 |
S159 |
S226 |
||
Zentralbank |
S26 |
S93 |
S160 |
S227 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S27 |
S94 |
S161 |
S228 |
||
SFIs |
S28 |
S95 |
S162 |
S229 |
||
darunter: FMKGs |
S29 |
S96 |
S163 |
S230 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S30 |
S97 |
S164 |
S231 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S31 |
S98 |
S165 |
S232 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S32 |
S99 |
S166 |
S233 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S33 |
S100 |
S167 |
S234 |
||
Zentralstaat |
S34 |
S101 |
S168 |
S235 |
||
Länder und Gemeinden |
S35 |
S102 |
S169 |
S236 |
||
Sozialversicherung |
S36 |
S103 |
S170 |
S237 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S37 |
S104 |
S171 |
S238 |
||
Zentralbank |
S38 |
S105 |
S172 |
S239 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S39 |
S106 |
S173 |
S240 |
||
SFIs |
S40 |
S107 |
S174 |
S241 |
||
darunter: FMKGs |
S41 |
S108 |
S175 |
S242 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S42 |
S109 |
S176 |
S243 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S43 |
S110 |
S177 |
S244 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S44 |
S111 |
S178 |
S245 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S45 |
S112 |
S179 |
S246 |
||
Zentralstaat |
S46 |
S113 |
S180 |
S247 |
||
Länder und Gemeinden |
S47 |
S114 |
S181 |
S248 |
||
Sozialversicherung |
S48 |
S115 |
S182 |
S249 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S49 |
S116 |
S183 |
S250 |
||
Zentralbank |
S50 |
S117 |
S184 |
S251 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S51 |
S118 |
S185 |
S252 |
||
SFIs |
S52 |
S119 |
S186 |
S253 |
||
darunter: FMKGs |
S53 |
S120 |
S187 |
S254 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S54 |
S121 |
S188 |
S255 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S55 |
S122 |
S189 |
S256 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S56 |
S123 |
S190 |
S257 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S57 |
S124 |
S191 |
S258 |
||
Zentralstaat |
S58 |
S125 |
S192 |
S259 |
||
Länder und Gemeinden |
S59 |
S126 |
S193 |
S260 |
||
Sozialversicherung |
S60 |
S127 |
S194 |
S261 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S61 |
S128 |
S195 |
S262 |
||
Zentralbank |
S62 |
S129 |
S196 |
S263 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S63 |
S130 |
S197 |
S264 |
||
SFIs |
S64 |
S131 |
S198 |
S265 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S65 |
S132 |
S199 |
S266 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S66 |
S133 |
S200 |
S267 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S67 |
S134 |
S201 |
S268 |
||
|
|
|
|
|
Tabelle 2. Block C — Meldevordruck für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN |
|||||
|
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
||
|
C1 |
C2 |
C3 |
C4 |
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S269 |
S335 |
S401 |
S467 |
||
Zentralbank |
S270 |
S336 |
S402 |
S468 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S271 |
S337 |
S403 |
S469 |
||
SFIs |
S272 |
S338 |
S404 |
S470 |
||
darunter: FMKGs |
S273 |
S339 |
S405 |
S471 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S274 |
S340 |
S406 |
S472 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S275 |
S341 |
S407 |
S473 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S276 |
S342 |
S408 |
S474 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S277 |
S343 |
S409 |
S475 |
||
Zentralstaat |
S278 |
S344 |
S410 |
S476 |
||
Länder und Gemeinden |
S279 |
S345 |
S411 |
S477 |
||
Sozialversicherung |
S280 |
S346 |
S412 |
S478 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S281 |
S347 |
S413 |
S479 |
||
Zentralbank |
S282 |
S348 |
S414 |
S480 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S283 |
S349 |
S415 |
S481 |
||
SFIs |
S284 |
S350 |
S416 |
S482 |
||
darunter: FMKGs |
S285 |
S351 |
S417 |
S483 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S286 |
S352 |
S418 |
S484 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S287 |
S353 |
S419 |
S485 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S288 |
S354 |
S420 |
S486 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S289 |
S355 |
S421 |
S487 |
||
Zentralstaat |
S290 |
S356 |
S422 |
S488 |
||
Länder und Gemeinden |
S291 |
S357 |
S423 |
S489 |
||
Sozialversicherung |
S292 |
S358 |
S424 |
S490 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S293 |
S359 |
S425 |
S491 |
||
Zentralbank |
S294 |
S360 |
S426 |
S492 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S295 |
S361 |
S427 |
S493 |
||
SFIs |
S296 |
S362 |
S428 |
S494 |
||
darunter: FMKGs |
S297 |
S363 |
S429 |
S495 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S298 |
S364 |
S430 |
S496 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S299 |
S365 |
S431 |
S497 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S300 |
S366 |
S432 |
S498 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S301 |
S367 |
S433 |
S499 |
||
Zentralstaat |
S302 |
S368 |
S434 |
S500 |
||
Länder und Gemeinden |
S303 |
S369 |
S435 |
S501 |
||
Sozialversicherung |
S304 |
S370 |
S436 |
S502 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S305 |
S371 |
S437 |
S503 |
||
Zentralbank |
S306 |
S372 |
S438 |
S504 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S307 |
S373 |
S439 |
S505 |
||
SFIs |
S308 |
S374 |
S440 |
S506 |
||
darunter: FMKGs |
S309 |
S375 |
S441 |
S507 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S310 |
S376 |
S442 |
S508 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S311 |
S377 |
S443 |
S509 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S312 |
S378 |
S444 |
S510 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S313 |
S379 |
S445 |
S511 |
||
Zentralstaat |
S314 |
S380 |
S446 |
S512 |
||
Länder und Gemeinden |
S315 |
S381 |
S447 |
S513 |
||
Sozialversicherung |
S316 |
S382 |
S448 |
S514 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S317 |
S383 |
S449 |
S515 |
||
Zentralbank |
S318 |
S384 |
S450 |
S516 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S319 |
S385 |
S451 |
S517 |
||
SFIs |
S320 |
S386 |
S452 |
S518 |
||
darunter: FMKGs |
S321 |
S387 |
S453 |
S519 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S322 |
S388 |
S454 |
S520 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S323 |
S389 |
S455 |
S521 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S324 |
S390 |
S456 |
S522 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S325 |
S391 |
S457 |
S523 |
||
Zentralstaat |
S326 |
S392 |
S458 |
S524 |
||
Länder und Gemeinden |
S327 |
S393 |
S459 |
S525 |
||
Sozialversicherung |
S328 |
S394 |
S460 |
S526 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S329 |
S395 |
S461 |
S527 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S330 |
S396 |
S462 |
S528 |
||
SFIs |
S331 |
S397 |
S463 |
S529 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S332 |
S398 |
S464 |
S530 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S333 |
S399 |
S465 |
S531 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S334 |
S400 |
S466 |
S532 |
Tabelle 3. Block A — Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen
|
INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
|||||
|
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
||
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
||
|
|
|
|
|
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S533 |
S544 |
S555 |
S566 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S534 |
S545 |
S556 |
S567 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S535 |
S546 |
S557 |
S568 |
||
SFIs |
S536 |
S547 |
S558 |
S569 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S537 |
S548 |
S559 |
S570 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S538 |
S549 |
S560 |
S571 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S539 |
S550 |
S561 |
S572 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S540 |
S551 |
S562 |
S573 |
||
SFIs |
S541 |
S552 |
S563 |
S574 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S542 |
S553 |
S564 |
S575 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S543 |
S554 |
S565 |
S576 |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
1. Gebietsansässigkeit des Emittenten
Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.
Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien – und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands – gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde. (2)
Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.
2. Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:
— |
Zentralbank, |
— |
sonstige MFIs (4), |
— |
SFIs (5), |
— |
darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, |
— |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, |
— |
firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber, |
— |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (6), |
— |
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, |
— |
Zentralstaat, |
— |
Länder und Gemeinden, |
— |
Sozialversicherung, |
— |
internationale Einrichtungen. |
Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von „AJAX Electronics“, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land A“, dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft „ACME Motors“, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land B“ gebietsansässigen Tochtergesellschaft „ACME Motor Finance“ von „ACME Motor Finance“ ausgegebene Emissionen dem Sektor „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber“ in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft „ACME Motors“ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen. (7)
Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor „MFIs ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.
3. Laufzeit von Emissionen
Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.
Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.
Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahren wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.
4. Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz
Langfristige Schuldverschreibungen sind wie folgt gegliedert:
Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden.
Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa den Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Vermögenswerts gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (8).
Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.
5. Klassifizierung von Emissionen
Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (9) und b) börsennotierte Aktien (10). Im Wege von Privatplatzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position „Schuldverschreibungen“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (11) und sonstige Anteilsrechte (12) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds und anderen Investmentfonds ausgegebene Anteile sind ausgenommen.
In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:
a) |
Schuldverschreibungen
|
b) |
Börsennotierte Aktien Zu dieser Kategorie zählen:
Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:
|
6. Emissionswährung
Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, auf welche die Anleihe lautet, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (13) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.
7. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission
Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.
8. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen
Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.
Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.
i) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums |
– |
Tilgungen während des Berichtszeitraums |
+ |
Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen |
ii) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Nettoabsatz während des Berichtszeitraums |
|
|
+ |
Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen |
a) Bruttoabsatz
Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.
Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (14). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.
Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (15); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.
Emissionen von Wertpapieren, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in gleicher Höhe in der neuen Kategorie behandelt (16).
b) Tilgungen
Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend löscht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (17).
Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.
c) Nettoabsatz
Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.
Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gelöscht werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.
9. Bewertung
Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.
Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (18) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene.
a) Preisbewertung
Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden:
wobei gilt:
A |
= |
Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen |
E |
= |
abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission) |
P |
= |
Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt) |
T |
= |
Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen) |
t |
= |
abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen) |
Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.
Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.
Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.
b) Berichtswährung und Wechselkursbewertung
Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden, dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (19), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (20) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:
i) |
Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. |
ii) |
Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden. |
10. Konzeptionelle Konsistenz
Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.
Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.
11. Datenanforderungen
Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in diesem Anhang aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden.
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.
1. |
Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern. |
2. |
Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen. |
3. |
Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern. |
4. |
Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige „Grauzonen“ dargestellt werden. |
5. |
Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. |
6. |
Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere mitteilen, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:
|
7. |
Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben. |
8. |
Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen. |
9. |
Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden. |
10. |
Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden. |
11. |
Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf. |
12. |
Korrekturen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Korrekturen vorlegen sowie Grund und Umfang der Korrekturen darlegen. |
13. |
Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.
|
Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Bis auf die folgenden Ausnahmen gelten für die Berichtspflichten der BIZ dieselben Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.
Tabelle 4. Block B — Meldevordruck für die BIZ
|
IN DER „ÜBRIGEN WELT“ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN |
||||
|
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
||
|
B1 |
B2 |
B3 |
||
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S577 |
S642 |
S707 |
||
Zentralbank |
S578 |
S643 |
S708 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S579 |
S644 |
S709 |
||
SFIs |
S580 |
S645 |
S710 |
||
darunter: FMKGs |
S581 |
S646 |
S711 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S582 |
S647 |
S712 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S583 |
S648 |
S713 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S584 |
S649 |
S714 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S585 |
S650 |
S715 |
||
Zentralstaat |
S586 |
S651 |
S716 |
||
Länder und Gemeinden |
S587 |
S652 |
S717 |
||
Sozialversicherung |
S588 |
S653 |
S718 |
||
Internationale Organisationen |
S589 |
S654 |
S719 |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
Insgesamt |
S590 |
S655 |
S720 |
||
Zentralbank |
S591 |
S656 |
S721 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S592 |
S657 |
S722 |
||
SFIs |
S593 |
S658 |
S723 |
||
darunter: FMKGs |
S594 |
S659 |
S724 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S595 |
S660 |
S725 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S596 |
S661 |
S726 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S597 |
S662 |
S727 |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S598 |
S663 |
S728 |
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Zentralstaat |
S599 |
S664 |
S729 |
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Länder und Gemeinden |
S600 |
S665 |
S730 |
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Sozialversicherung |
S601 |
S666 |
S731 |
||
Internationale Organisationen |
S602 |
S667 |
S732 |
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|
|
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|
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Insgesamt |
S603 |
S668 |
S733 |
||
Zentralbank |
S604 |
S669 |
S734 |
||
MFIs ohne Zentralbanken |
S605 |
S670 |
S735 |
||
SFIs |
S606 |
S671 |
S736 |
||
darunter: FMKGs |
S607 |
S672 |
S737 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S608 |
S673 |
S738 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S609 |
S674 |
S739 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S610 |
S675 |
S740 |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S611 |
S676 |
S741 |
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Zentralstaat |
S612 |
S677 |
S742 |
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Länder und Gemeinden |
S613 |
S678 |
S743 |
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Sozialversicherung |
S614 |
S679 |
S744 |
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Internationale Organisationen |
S615 |
S680 |
S745 |
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Insgesamt |
S616 |
S681 |
S746 |
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Zentralbank |
S617 |
S682 |
S747 |
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MFIs ohne Zentralbanken |
S618 |
S683 |
S748 |
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SFIs |
S619 |
S684 |
S749 |
||
darunter: FMKGs |
S620 |
S685 |
S750 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S621 |
S686 |
S751 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S622 |
S687 |
S752 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S623 |
S688 |
S753 |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S624 |
S689 |
S754 |
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Zentralstaat |
S625 |
S690 |
S755 |
||
Länder und Gemeinden |
S626 |
S691 |
S756 |
||
Sozialversicherung |
S627 |
S692 |
S757 |
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Internationale Organisationen |
S628 |
S693 |
S758 |
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Insgesamt |
S629 |
S694 |
S759 |
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Zentralbank |
S630 |
S695 |
S760 |
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MFIs ohne Zentralbanken |
S631 |
S696 |
S761 |
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SFIs |
S632 |
S697 |
S762 |
||
darunter: FMKGs |
S633 |
S698 |
S763 |
||
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S634 |
S699 |
S764 |
||
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S635 |
S700 |
S765 |
||
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S636 |
S701 |
S766 |
||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S637 |
S702 |
S767 |
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Zentralstaat |
S638 |
S703 |
S768 |
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Länder und Gemeinden |
S639 |
S704 |
S769 |
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Sozialversicherung |
S640 |
S705 |
S770 |
||
Internationale Organisationen |
S641 |
S706 |
S771 |
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Laufzeit von Emissionen
Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.
Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, die aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.
Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank |
|
Klassifizierung in den Meldevordrucken |
Zentralbank |
→ |
Zentralbank |
Geschäftsbanken |
→ |
MFIs |
SFI |
→ |
SFIs |
Zentralstaat |
→ |
Zentralstaat |
Sonstiger Staat Staatliche Einrichtungen |
→ |
Länder und Gemeinden |
Kapitalgesellschaften |
→ |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Internationale Einrichtungen |
→ |
Internationale Einrichtungen (übrige Welt) |
Klassifizierung von Emissionen
Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:
— |
Einlagenzertifikate, |
— |
Commercial Paper, |
— |
Schatzwechsel, |
— |
Schuldverschreibungen („bonds“), |
— |
Euro Commercial Paper (ECP), |
— |
mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“), |
— |
sonstige kurzfristige Wertpapiere. |
Bewertung
Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.
Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.
GLOSSAR
Aktiensplit (split share issues) sind Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.
Altersvorsorgeeinrichtungen (pension funds) sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).
Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (redeemed shares in limited liability companies) sind Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und diesen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.
Börsennotierte Aktien (quoted shares, listed shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.
Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (dividend shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere a) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals, b) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern und c) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.
Emission von Gratisaktien (issue of bonus shares) ist die Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.
Eurobonds (eurobonds) sind Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.
Festverzinsliche Emissionen (fixed rate issues) umfassen alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert.
Fiktive gebietsansässige Einheiten (notional resident units) werden definiert als a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen); b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, FMKGs (financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions – FVCs), werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (captive financial institutions and money lenders) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Zu diesem Teilsektor gehören Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).
Gebietsansässigkeit des Emittenten (residency of issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.
Internationale Einrichtungen (international institutions) umfassen supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (financial auxiliaries) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden ebenfalls den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).
Kurzfristige Schuldverschreibungen (short-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.
Länder und Gemeinden (state and local government): „Länder“ ist zu verstehen als diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. „Gemeinden“ ist zu verstehen als alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummern 2.115 und 2.116 des ESVG 2010).
Langfristige Schuldverschreibungen (long-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.
Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (monetary financial institutions other than central banks) werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Nachrangige Schuldverschreibungen (subordinated bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (subordinated debt) bezeichnet, beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann geltend gemacht werden kann, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Anteilsrechte“ verleiht.
Nicht börsennotierte Aktien mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (unlisted shares, excluding investment fund shares) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.
Nicht gebietsansässige Emittenten (non-resident issuers) sind Einheiten, die a) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, oder b) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (non-financial corporations) sind institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Hierzu zählen auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).
Nullkupon-Anleihen (zero coupon bonds) umfassen alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.
Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (privately issued bonds) sind aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.
Private Haushalte (households) umfassen Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (non-profit institutions serving households – NPISHs) sind Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).
Privatplatzierungen (private placements) sind zu verstehen als der Verkauf einer Emission von Anteilsrechtewertpapieren an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.
Schuldverschreibungen (debt securities) sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.
Sonstige Anteilsrechte (other equity) umfassen alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Anteilsrechte, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind.
Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) (other financial intermediaries, except insurance corporations and pension funds – OFIs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).
Sozialversicherung (social security funds) umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).
Staat (general government) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). „Staat“ beinhaltet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Nummern 2.114 bis 2.117 des ESVG 2010).
Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.
Variabel verzinsliche Emissionen (variable rate issues) umfassen alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.
Verbriefung (Securitisation) wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Versicherungsgesellschaften (insurance corporations) sind finanziellen Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).
Von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien (capital shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.
Weltweite Anleihen (global bonds) sind Anleihen/Schuldverschreibungen, die gleichzeitig am Inlands- und am Euromarkt ausgegeben werden.
Wertpapieremittenten (issuers of securities) sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.
Zentralbank (central bank) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.
Zentralstaat (central government) umfasst die zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).
(1) Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.
(*1) „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.
(*2) Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.
(*3) Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.
((†)) Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.
(2) Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.
(3) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(4) Für den Geldmarktfondssektor werden keine Daten erhoben.
(5) Für den Investmentfondssektor werden keine Daten erhoben.
(6) In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.
(7) Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.
(8) Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.
(9) Kategorie F.3 des ESVG 2010.
(10) Kategorie F.511 des ESVG 2010.
(11) Kategorie F.512 des ESVG 2010.
(12) Kategorie F.519 des ESVG 2010.
(13) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.
(14) Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs.
(15) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(16) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Anhangs.
(17) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(18) Detaillierte Angaben zur Definition von „Nennwert“, „Marktwert“ und „Nominalwert“ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.
(19) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.
(20) Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.