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Document 32021O0834

    Leitlinie (EU) 2021/834 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

    ABl. L 208 vom 11.6.2021, p. 311–334 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2022; Aufgehoben durch 32022O0971

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2021/834/oj

    11.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 208/311


    LEITLINIE (EU) 2021/834 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 26. März 2021

    über die zu meldenden statistischen Daten zu Wertpapieremissionen (EZB/2021/15)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Wertpapieremissionsstatistik ergänzt die monetäre Statistik, trägt zur Verbesserung der monetären und finanziellen Analysen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend das „Euro-Währungsgebiet“), bei und wird zur Beurteilung der Bedeutung des Euro auf den internationalen Finanzmärkten herangezogen. Entsprechend sollten die von den NZBen erhobenen statistischen Daten zu Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets der EZB gemeldet werden.

    (2)

    Die Wertpapieremissionsstatistik erfasst Emissionen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die im ausländischen Besitz sind. Emissionen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die jedoch im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets sind, sollten im Einklang mit der Methodik der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wie Emissionen von Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets behandelt werden.

    (3)

    Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (2) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.

    (4)

    Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollte vorgesehen werden, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.

    (5)

    Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen.

    (6)

    Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.

    (7)

    Für die Veröffentlichung der statistischen Daten zu Wertpapieremissionen durch die NZBen sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen.

    (8)

    Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.

    (9)

    Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollten die NZBen derartige technische Änderungen über den Ausschuss für Statistik vorschlagen, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte.

    (10)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/16) (3) genannt ist —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Meldefrequenz und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

    Artikel 3

    Zu meldende statistische Daten zu Wertpapieremissionen

    (1)   Die NZBen melden der EZB gemäß dem Anhang statistische Daten zu allen Wertpapieremissionen in beliebiger Währung von Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

    (2)   Bei der Meldung statistischer Daten an die EZB gemäß diesem Artikel stellen die NZBen Erläuterungen nach Maßgabe von Abschnitt 3 des Anhangs zur Verfügung.

    Artikel 4

    Meldefrequenz

    (1)   Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten monatlich und spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

    (2)   Die EZB teilt den NZBen die genauen Meldetermine in Form eines Meldezeitplans mit.

    Artikel 5

    Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

    Führt einer der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB nach bestmöglichem Bemühen die im Anhang aufgeführten statistischen Daten von fünf Jahren, einschließlich des letzten Referenzjahres.

    Artikel 6

    Überprüfung

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie gemeldet werden.

    Artikel 7

    Revisionen

    Die NZBen können Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten regelmäßigen Meldungen vornehmen.

    Artikel 8

    Übermittlungsstandards

    (1)   Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch und verwenden hierfür die von der EZB festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

    (2)   Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

    Artikel 9

    Veröffentlichung

    Wenn die NZBen nationale Beiträge zu den monatlichen Aggregaten des Euro-Währungsgebiets veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die der EZB nach dieser Leitlinie gemeldet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

    Artikel 10

    Vereinfachtes Änderungsverfahren

    Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

    Artikel 11

    Wirksamwerden

    (1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

    Artikel 12

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

    (3)  Leitlinie (EU) 2021/835 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2021/16) (siehe Seite 335 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    BERICHTSSCHEMA

    Abschnitt 1: Einleitung

    Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

    alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

    alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

    Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).

    Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.

     

     

     

    Wertpapieremissionen

     

    Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets

    (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen)

    Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“

    (BIZ)

     

    Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsge

    Sonstige Länder

    In Euro/nationalen Währungseinheiten

    Block A

    Block B

    In sonstigen Währungen  (*1)

    Block C

    Block D

    nicht erforderlich

    Abschnitt 2: Berichtspflichten

    Tabelle 1. Block A — Meldevordruck für die NZBen

     

     

     

    INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

     

    Umlauf

    Bruttoabsatz

    Tilgungen

    Nettoabsatz  (*3)

     

    A1

    A2

    A3

    A4

    1.

    KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

     

     

     

     

    Insgesamt

    S1

    S68

    S135

    S202

    Zentralbank

    S2

    S69

    S136

    S203

    MFIs ohne Zentralbanken

    S3

    S70

    S137

    S204

    SFIs

    S4

    S71

    S138

    S205

    darunter: FMKGs

    S5

    S72

    S139

    S206

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S6

    S73

    S140

    S207

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S7

    S74

    S141

    S208

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S8

    S75

    S142

    S209

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S9

    S76

    S143

    S210

    Zentralstaat

    S10

    S77

    S144

    S211

    Länder und Gemeinden

    S11

    S78

    S145

    S212

    Sozialversicherung

    S12

    S79

    S146

    S213

     

     

     

     

     

    2.

    LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

     

     

     

     

    Insgesamt

    S13

    S80

    S147

    S214

    Zentralbank

    S14

    S81

    S148

    S215

    MFIs ohne Zentralbanken

    S15

    S82

    S149

    S216

    SFIs

    S16

    S83

    S150

    S217

    darunter: FMKGs

    S17

    S84

    S151

    S218

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S18

    S85

    S152

    S219

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S19

    S86

    S153

    S220

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S20

    S87

    S154

    S221

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S21

    S88

    S155

    S222

    Zentralstaat

    S22

    S89

    S156

    S223

    Länder und Gemeinden

    S23

    S90

    S157

    S224

    Sozialversicherung

    S24

    S91

    S158

    S225

     

     

     

     

     

    2.1

    darunter: festverzinsliche Emissionen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S25

    S92

    S159

    S226

    Zentralbank

    S26

    S93

    S160

    S227

    MFIs ohne Zentralbanken

    S27

    S94

    S161

    S228

    SFIs

    S28

    S95

    S162

    S229

    darunter: FMKGs

    S29

    S96

    S163

    S230

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S30

    S97

    S164

    S231

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S31

    S98

    S165

    S232

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S32

    S99

    S166

    S233

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S33

    S100

    S167

    S234

    Zentralstaat

    S34

    S101

    S168

    S235

    Länder und Gemeinden

    S35

    S102

    S169

    S236

    Sozialversicherung

    S36

    S103

    S170

    S237

     

     

     

     

     

    2.2

    darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S37

    S104

    S171

    S238

    Zentralbank

    S38

    S105

    S172

    S239

    MFIs ohne Zentralbanken

    S39

    S106

    S173

    S240

    SFIs

    S40

    S107

    S174

    S241

    darunter: FMKGs

    S41

    S108

    S175

    S242

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S42

    S109

    S176

    S243

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S43

    S110

    S177

    S244

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S44

    S111

    S178

    S245

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S45

    S112

    S179

    S246

    Zentralstaat

    S46

    S113

    S180

    S247

    Länder und Gemeinden

    S47

    S114

    S181

    S248

    Sozialversicherung

    S48

    S115

    S182

    S249

     

     

     

     

     

    2.3

    darunter: Nullkupon-Anleihen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S49

    S116

    S183

    S250

    Zentralbank

    S50

    S117

    S184

    S251

    MFIs ohne Zentralbanken

    S51

    S118

    S185

    S252

    SFIs

    S52

    S119

    S186

    S253

    darunter: FMKGs

    S53

    S120

    S187

    S254

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S54

    S121

    S188

    S255

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S55

    S122

    S189

    S256

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S56

    S123

    S190

    S257

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S57

    S124

    S191

    S258

    Zentralstaat

    S58

    S125

    S192

    S259

    Länder und Gemeinden

    S59

    S126

    S193

    S260

    Sozialversicherung

    S60

    S127

    S194

    S261

     

     

     

     

     

    3.

    BÖRSENNOTIERTE AKTIEN  ((†))

     

     

     

     

    Insgesamt

    S61

    S128

    S195

    S262

    Zentralbank

    S62

    S129

    S196

    S263

    MFIs ohne Zentralbanken

    S63

    S130

    S197

    S264

    SFIs

    S64

    S131

    S198

    S265

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S65

    S132

    S199

    S266

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S66

    S133

    S200

    S267

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S67

    S134

    S201

    S268

     

     

     

     

     


    Tabelle 2. Block C — Meldevordruck für die NZBen

     

    INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN

     

    Umlauf

    Bruttoabsatz

    Tilgungen

    Nettoabsatz

     

    C1

    C2

    C3

    C4

    4.

    KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

     

     

     

     

    Insgesamt

    S269

    S335

    S401

    S467

    Zentralbank

    S270

    S336

    S402

    S468

    MFIs ohne Zentralbanken

    S271

    S337

    S403

    S469

    SFIs

    S272

    S338

    S404

    S470

    darunter: FMKGs

    S273

    S339

    S405

    S471

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S274

    S340

    S406

    S472

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S275

    S341

    S407

    S473

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S276

    S342

    S408

    S474

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S277

    S343

    S409

    S475

    Zentralstaat

    S278

    S344

    S410

    S476

    Länder und Gemeinden

    S279

    S345

    S411

    S477

    Sozialversicherung

    S280

    S346

    S412

    S478

     

     

     

     

     

    5.

    LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

     

     

     

     

    Insgesamt

    S281

    S347

    S413

    S479

    Zentralbank

    S282

    S348

    S414

    S480

    MFIs ohne Zentralbanken

    S283

    S349

    S415

    S481

    SFIs

    S284

    S350

    S416

    S482

    darunter: FMKGs

    S285

    S351

    S417

    S483

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S286

    S352

    S418

    S484

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S287

    S353

    S419

    S485

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S288

    S354

    S420

    S486

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S289

    S355

    S421

    S487

    Zentralstaat

    S290

    S356

    S422

    S488

    Länder und Gemeinden

    S291

    S357

    S423

    S489

    Sozialversicherung

    S292

    S358

    S424

    S490

     

     

     

     

     

    5.1

    darunter: festverzinsliche Emissionen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S293

    S359

    S425

    S491

    Zentralbank

    S294

    S360

    S426

    S492

    MFIs ohne Zentralbanken

    S295

    S361

    S427

    S493

    SFIs

    S296

    S362

    S428

    S494

    darunter: FMKGs

    S297

    S363

    S429

    S495

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S298

    S364

    S430

    S496

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S299

    S365

    S431

    S497

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S300

    S366

    S432

    S498

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S301

    S367

    S433

    S499

    Zentralstaat

    S302

    S368

    S434

    S500

    Länder und Gemeinden

    S303

    S369

    S435

    S501

    Sozialversicherung

    S304

    S370

    S436

    S502

     

     

     

     

     

    5.2

    darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S305

    S371

    S437

    S503

    Zentralbank

    S306

    S372

    S438

    S504

    MFIs ohne Zentralbanken

    S307

    S373

    S439

    S505

    SFIs

    S308

    S374

    S440

    S506

    darunter: FMKGs

    S309

    S375

    S441

    S507

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S310

    S376

    S442

    S508

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S311

    S377

    S443

    S509

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S312

    S378

    S444

    S510

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S313

    S379

    S445

    S511

    Zentralstaat

    S314

    S380

    S446

    S512

    Länder und Gemeinden

    S315

    S381

    S447

    S513

    Sozialversicherung

    S316

    S382

    S448

    S514

     

     

     

     

     

    5.3

    darunter: Nullkupon-Anleihen:

     

     

     

     

    Insgesamt

    S317

    S383

    S449

    S515

    Zentralbank

    S318

    S384

    S450

    S516

    MFIs ohne Zentralbanken

    S319

    S385

    S451

    S517

    SFIs

    S320

    S386

    S452

    S518

    darunter: FMKGs

    S321

    S387

    S453

    S519

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S322

    S388

    S454

    S520

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S323

    S389

    S455

    S521

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S324

    S390

    S456

    S522

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S325

    S391

    S457

    S523

    Zentralstaat

    S326

    S392

    S458

    S524

    Länder und Gemeinden

    S327

    S393

    S459

    S525

    Sozialversicherung

    S328

    S394

    S460

    S526

     

     

     

     

     

    6.

    BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

     

     

     

     

    Insgesamt

    S329

    S395

    S461

    S527

    MFIs ohne Zentralbanken

    S330

    S396

    S462

    S528

    SFIs

    S331

    S397

    S463

    S529

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S332

    S398

    S464

    S530

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S333

    S399

    S465

    S531

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S334

    S400

    S466

    S532


    Tabelle 3. Block A — Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen

     

    INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

     

    Umlauf

    Bruttoabsatz

    Tilgungen

    Nettoabsatz

     

    A1

    A2

    A3

    A4

    6.

    BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

     

     

     

     

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S533

    S544

    S555

    S566

     

     

     

     

     

    7.

    NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

     

     

     

     

    Insgesamt

    S534

    S545

    S556

    S567

    MFIs ohne Zentralbanken

    S535

    S546

    S557

    S568

    SFIs

    S536

    S547

    S558

    S569

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S537

    S548

    S559

    S570

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S538

    S549

    S560

    S571

     

     

     

     

     

    8.

    SONSTIGE ANTEILSRECHTE

     

     

     

     

    Insgesamt

    S539

    S550

    S561

    S572

    MFIs ohne Zentralbanken

    S540

    S551

    S562

    S573

    SFIs

    S541

    S552

    S563

    S574

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S542

    S553

    S564

    S575

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S543

    S554

    S565

    S576

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.   Gebietsansässigkeit des Emittenten

    Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.

    Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien – und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands – gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde. (2)

    Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.

    2.   Sektorale Aufgliederung der Emittenten

    Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:

    Zentralbank,

    sonstige MFIs (4),

    SFIs (5),

    darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben,

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten,

    firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber,

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (6),

    nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

    Zentralstaat,

    Länder und Gemeinden,

    Sozialversicherung,

    internationale Einrichtungen.

    Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von „AJAX Electronics“, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land A“, dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft „ACME Motors“, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden „Land B“ gebietsansässigen Tochtergesellschaft „ACME Motor Finance“ von „ACME Motor Finance“ ausgegebene Emissionen dem Sektor „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber“ in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft „ACME Motors“ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen. (7)

    Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor „MFIs ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.

    3.   Laufzeit von Emissionen

    Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.

    Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.

    Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahren wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.

    4.   Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz

    Langfristige Schuldverschreibungen sind wie folgt gegliedert:

    Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden.

    Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa den Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Vermögenswerts gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (8).

    Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

    5.   Klassifizierung von Emissionen

    Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (9) und b) börsennotierte Aktien (10). Im Wege von Privatplatzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position „Schuldverschreibungen“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (11) und sonstige Anteilsrechte (12) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds und anderen Investmentfonds ausgegebene Anteile sind ausgenommen.

    In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:

    a)

    Schuldverschreibungen

    i)

    Kurzfristige Schuldverschreibungen

    Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten:

    Schatzwechsel und sonstige kurzfristige vom Staat ausgegebene Wertpapiere,

    von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel („commercial bills“, „bills of trade“, „bills of exchange“), Eigenwechsel („promissory notes“) und Einlagenzertifikate,

    im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere,

    Bankakzepte.

    ii)

    Langfristige Schuldverschreibungen

    Die folgenden Instrumente sind illustrativ und werden mindestens erfasst:

    Inhaberschuldverschreibungen,

    nachrangige Schuldverschreibungen,

    Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

    Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

    variabel verzinsliche Schuldverschreibungen („variable rate notes“),

    Wandelanleihen,

    gedeckte Schuldverschreibungen,

    indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

    stark abgezinste Schuldverschreibungen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden,

    Nullkupon-Anleihen,

    Eurobonds,

    weltweite Anleihen („global bonds“),

    Privatplatzierungen,

    durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

    Kredite, die de facto marktfähig sind,

    in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen („debentures“ und „loan stock“) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen,

    Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös,

    finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten begeben werden.

    Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

    Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

    Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

    nichthandelbare Kredite.

    b)

    Börsennotierte Aktien

    Zu dieser Kategorie zählen:

    von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,

    Anteile an Aktiengesellschaften,

    von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien,

    Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht,

    Privatplatzierungen, wenn möglich.

    Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien der privatisierten Gesellschaft, während der übrige Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. der Streubesitz, an der Börse gehandelt wird.

    Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

    Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können,

    in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert,

    Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften,

    Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

    Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten.

    6.   Emissionswährung

    Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, auf welche die Anleihe lautet, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (13) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.

    7.   Zeitpunkt der Erfassung einer Emission

    Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.

    8.   Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen

    Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.

    Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.

    i)

    Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

    Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

    +

    Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums

    Tilgungen während des Berichtszeitraums

    +

    Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

    ii)

    Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

    Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

    +

    Nettoabsatz während des Berichtszeitraums

     

     

    +

    Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

    a)   Bruttoabsatz

    Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.

    Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (14). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.

    Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (15); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.

    Emissionen von Wertpapieren, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in gleicher Höhe in der neuen Kategorie behandelt (16).

    b)   Tilgungen

    Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend löscht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (17).

    Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.

    c)   Nettoabsatz

    Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.

    Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gelöscht werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.

    9.   Bewertung

    Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.

    Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (18) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene.

    a)   Preisbewertung

    Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden.

    Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden:

    Image 1

    wobei gilt:

    A

    =

    Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen

    E

    =

    abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission)

    P

    =

    Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt)

    T

    =

    Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen)

    t

    =

    abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen)

    Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.

    Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.

    Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.

    b)   Berichtswährung und Wechselkursbewertung

    Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden, dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (19), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (20) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:

    i)

    Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden.

    ii)

    Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden.

    10.   Konzeptionelle Konsistenz

    Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.

    Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.

    11.   Datenanforderungen

    Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in diesem Anhang aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Korrekturen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Korrekturen übermittelt werden.

    Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

    Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.

    1.

    Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern.

    2.

    Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen.

    3.

    Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.

    4.

    Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige „Grauzonen“ dargestellt werden.

    5.

    Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

    6.

    Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere mitteilen, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:

    Privatplatzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob Privatplatzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.

    Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen.

    Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen.

    7.

    Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.

    8.

    Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.

    9.

    Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

    10.

    Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.

    11.

    Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.

    12.

    Korrekturen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Korrekturen vorlegen sowie Grund und Umfang der Korrekturen darlegen.

    13.

    Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.

     

     

     

    Erfassungsgrad in %:

    Anmerkungen:

    Emissionen in Euro/nationalen Währungseinheiten

    Örtliche

    Währung

    KSV

     

     

    LSV

     

     

    BNA

     

     

    Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU

    KSV

     

     

    LSV

     

     

    In sonstigen Währungen

     

    KSV

     

     

    LSV

     

     

    KSV

    =

    kurzfristige Schuldverschreibungen

    LSV

    =

    langfristige Schuldverschreibungen

    BNA

    =

    börsennotierte Aktien

    Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

    Bis auf die folgenden Ausnahmen gelten für die Berichtspflichten der BIZ dieselben Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.

    Tabelle 4. Block B — Meldevordruck für die BIZ

     

    IN DER „ÜBRIGEN WELT“ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

     

    Umlauf

    Bruttoabsatz

    Tilgungen

     

    B1

    B2

    B3

    9.

    KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

     

     

     

    Insgesamt

    S577

    S642

    S707

    Zentralbank

    S578

    S643

    S708

    MFIs ohne Zentralbanken

    S579

    S644

    S709

    SFIs

    S580

    S645

    S710

    darunter: FMKGs

    S581

    S646

    S711

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S582

    S647

    S712

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S583

    S648

    S713

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S584

    S649

    S714

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S585

    S650

    S715

    Zentralstaat

    S586

    S651

    S716

    Länder und Gemeinden

    S587

    S652

    S717

    Sozialversicherung

    S588

    S653

    S718

    Internationale Organisationen

    S589

    S654

    S719

     

     

     

     

    10.

    LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

     

     

     

    Insgesamt

    S590

    S655

    S720

    Zentralbank

    S591

    S656

    S721

    MFIs ohne Zentralbanken

    S592

    S657

    S722

    SFIs

    S593

    S658

    S723

    darunter: FMKGs

    S594

    S659

    S724

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S595

    S660

    S725

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S596

    S661

    S726

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S597

    S662

    S727

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S598

    S663

    S728

    Zentralstaat

    S599

    S664

    S729

    Länder und Gemeinden

    S600

    S665

    S730

    Sozialversicherung

    S601

    S666

    S731

    Internationale Organisationen

    S602

    S667

    S732

     

     

     

     

    10.1

    darunter: festverzinsliche Emissionen:

     

     

     

    Insgesamt

    S603

    S668

    S733

    Zentralbank

    S604

    S669

    S734

    MFIs ohne Zentralbanken

    S605

    S670

    S735

    SFIs

    S606

    S671

    S736

    darunter: FMKGs

    S607

    S672

    S737

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S608

    S673

    S738

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S609

    S674

    S739

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S610

    S675

    S740

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S611

    S676

    S741

    Zentralstaat

    S612

    S677

    S742

    Länder und Gemeinden

    S613

    S678

    S743

    Sozialversicherung

    S614

    S679

    S744

    Internationale Organisationen

    S615

    S680

    S745

     

     

     

     

    10.2

    darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

     

     

     

    Insgesamt

    S616

    S681

    S746

    Zentralbank

    S617

    S682

    S747

    MFIs ohne Zentralbanken

    S618

    S683

    S748

    SFIs

    S619

    S684

    S749

    darunter: FMKGs

    S620

    S685

    S750

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S621

    S686

    S751

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S622

    S687

    S752

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S623

    S688

    S753

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S624

    S689

    S754

    Zentralstaat

    S625

    S690

    S755

    Länder und Gemeinden

    S626

    S691

    S756

    Sozialversicherung

    S627

    S692

    S757

    Internationale Organisationen

    S628

    S693

    S758

     

     

     

     

    10.3

    darunter: Nullkupon-Anleihen:

     

     

     

    Insgesamt

    S629

    S694

    S759

    Zentralbank

    S630

    S695

    S760

    MFIs ohne Zentralbanken

    S631

    S696

    S761

    SFIs

    S632

    S697

    S762

    darunter: FMKGs

    S633

    S698

    S763

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S634

    S699

    S764

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S635

    S700

    S765

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    S636

    S701

    S766

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S637

    S702

    S767

    Zentralstaat

    S638

    S703

    S768

    Länder und Gemeinden

    S639

    S704

    S769

    Sozialversicherung

    S640

    S705

    S770

    Internationale Organisationen

    S641

    S706

    S771

     

     

     

     

    Laufzeit von Emissionen

    Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.

    Sektorale Aufgliederung der Emittenten

    Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, die aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

    Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank

     

    Klassifizierung in den Meldevordrucken

    Zentralbank

    Zentralbank

    Geschäftsbanken

    MFIs

    SFI

    SFIs

    Zentralstaat

    Zentralstaat

    Sonstiger Staat

    Staatliche Einrichtungen

    Länder und Gemeinden

    Kapitalgesellschaften

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Internationale Einrichtungen

    Internationale Einrichtungen (übrige Welt)

    Klassifizierung von Emissionen

    Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:

    Einlagenzertifikate,

    Commercial Paper,

    Schatzwechsel,

    Schuldverschreibungen („bonds“),

    Euro Commercial Paper (ECP),

    mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“),

    sonstige kurzfristige Wertpapiere.

    Bewertung

    Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.

    Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.

    GLOSSAR

    Aktiensplit (split share issues) sind Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.

    Altersvorsorgeeinrichtungen (pension funds) sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

    Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (redeemed shares in limited liability companies) sind Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und diesen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.

    Börsennotierte Aktien (quoted shares, listed shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.

    Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (dividend shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere a) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals, b) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern und c) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.

    Emission von Gratisaktien (issue of bonus shares) ist die Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.

    Eurobonds (eurobonds) sind Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.

    Festverzinsliche Emissionen (fixed rate issues) umfassen alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert.

    Fiktive gebietsansässige Einheiten (notional resident units) werden definiert als a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen); b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.

    Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, FMKGs (financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions – FVCs), werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (captive financial institutions and money lenders) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Zu diesem Teilsektor gehören Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

    Gebietsansässigkeit des Emittenten (residency of issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

    Internationale Einrichtungen (international institutions) umfassen supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (financial auxiliaries) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden ebenfalls den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

    Kurzfristige Schuldverschreibungen (short-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.

    Länder und Gemeinden (state and local government): „Länder“ ist zu verstehen als diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. „Gemeinden“ ist zu verstehen als alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummern 2.115 und 2.116 des ESVG 2010).

    Langfristige Schuldverschreibungen (long-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.

    Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (monetary financial institutions other than central banks) werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

    Nachrangige Schuldverschreibungen (subordinated bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (subordinated debt) bezeichnet, beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann geltend gemacht werden kann, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Anteilsrechte“ verleiht.

    Nicht börsennotierte Aktien mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (unlisted shares, excluding investment fund shares) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

    Nicht gebietsansässige Emittenten (non-resident issuers) sind Einheiten, die a) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, oder b) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (non-financial corporations) sind institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Hierzu zählen auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).

    Nullkupon-Anleihen (zero coupon bonds) umfassen alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

    Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (privately issued bonds) sind aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.

    Private Haushalte (households) umfassen Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck (non-profit institutions serving households – NPISHs) sind Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

    Privatplatzierungen (private placements) sind zu verstehen als der Verkauf einer Emission von Anteilsrechtewertpapieren an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.

    Schuldverschreibungen (debt securities) sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

    Sonstige Anteilsrechte (other equity) umfassen alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Anteilsrechte, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind.

    Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) (other financial intermediaries, except insurance corporations and pension funds – OFIs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

    Sozialversicherung (social security funds) umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).

    Staat (general government) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). „Staat“ beinhaltet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Nummern 2.114 bis 2.117 des ESVG 2010).

    Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.

    Variabel verzinsliche Emissionen (variable rate issues) umfassen alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.

    Verbriefung (Securitisation) wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.

    Versicherungsgesellschaften (insurance corporations) sind finanziellen Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

    Von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien (capital shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.

    Weltweite Anleihen (global bonds) sind Anleihen/Schuldverschreibungen, die gleichzeitig am Inlands- und am Euromarkt ausgegeben werden.

    Wertpapieremittenten (issuers of securities) sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.

    Zentralbank (central bank) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

    Zentralstaat (central government) umfasst die zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).


    (1)  Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene („ESVG 2010“) gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.

    (*1)  „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

    (*2)  Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.

    (*3)  Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.

    ((†))  Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.

    (2)  Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    (4)  Für den Geldmarktfondssektor werden keine Daten erhoben.

    (5)  Für den Investmentfondssektor werden keine Daten erhoben.

    (6)  In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.

    (7)  Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.

    (8)  Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.

    (9)  Kategorie F.3 des ESVG 2010.

    (10)  Kategorie F.511 des ESVG 2010.

    (11)  Kategorie F.512 des ESVG 2010.

    (12)  Kategorie F.519 des ESVG 2010.

    (13)  Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

    (14)  Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs.

    (15)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

    (16)  Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Anhangs.

    (17)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

    (18)  Detaillierte Angaben zur Definition von „Nennwert“, „Marktwert“ und „Nominalwert“ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.

    (19)  Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

    (20)  Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.


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