Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021H0729(24)

    Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden

    ST/9559/2021/INIT

    ABl. C 304 vom 29.7.2021, p. 111–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 304/111


    EMPFEHLUNG DES RATES

    vom 18. Juni 2021

    mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden

    (2021/C 304/24)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Auf Empfehlung der Kommission stellte der Rat mit dem Beschluss (EU) 2020/509 (1) am 3. April 2020 im Einklang mit Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit bestand, und gab im Einklang mit Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) eine Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2022 (3) (im Folgenden „Empfehlung des Rates vom 3. April 2020“) ab.

    (4)

    Am 20. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des SWP an. Die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (4) sowie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltene Klausel erleichtert die Koordinierung der Haushaltspolitik in Zeiten eines schweren Konjunkturabschwungs. In jener Mitteilung legte die Kommission dar, dass die Bedingungen für die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des SWP angesichts des durch die COVID-19-Pandemie verursachten schweren Konjunkturabschwungs aus ihrer Sicht erfüllt seien. Am 23. März 2020 schlossen sich die Finanzministerinnen und -minister der Mitgliedstaaten der Einschätzung der Kommission an.

    (5)

    Am 15. September 2020 legte Rumänien einen Bericht über die zur Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 3. April 2020 getroffenen Maßnahmen vor. In diesem Bericht wurde auf eine erhebliche Verschlechterung der öffentlichen Finanzen Rumäniens im Jahr 2020 hingewiesen, die hauptsächlich auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

    (6)

    Am 18. November 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung zur Haushaltslage in Rumänien an. Angesichts der weiter bestehenden außergewöhnlichen Unsicherheit infolge der COVID-19-Pandemie und ihrer außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und haushaltspolitischen Auswirkungen war die Kommission der Auffassung, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidung über weitere Schritte im Rahmen des eingeleiteten rumänischen Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit getroffen werden konnte. Insbesondere konnte die Kommission angesichts dieser außergewöhnlichen Unsicherheit, auch hinsichtlich der Festlegung eines glaubwürdigen finanzpolitischen Kurses, zum damaligen Zeitpunkt keine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags vorlegen. Die Kommission erklärte, sie werde die Haushaltslage Rumäniens im Frühjahr 2021 auf der Grundlage der Ist-Daten für 2020, des Haushaltsplans 2021 und der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission neu bewerten und gegebenenfalls neue Schritte im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorschlagen, wobei die fortgesetzte Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel des SWP im Jahr 2021 berücksichtigt werde.

    (7)

    Am 3. März 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung mit weiteren politischen Leitlinien an, die die haushaltspolitische Koordinierung und die Ausarbeitung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten erleichtern sollen. In jener Mitteilung legte die Kommission ihre Auffassung dar, dass der Beschluss über die Deaktivierung oder weitere Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel des SWP eine Gesamtbewertung der Wirtschaftslage umfassen solle, wobei das Niveau der Wirtschaftstätigkeit in der Union oder im Euro-Währungsgebiet im Vergleich zum Vorkrisenniveau (Ende 2019) als zentrales quantitatives Kriterium zu betrachten sei. Am 2. Juni 2021 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Koordinierung im Jahr 2021: Überwindung von COVID-19, Unterstützung der Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft“ an. Dieser Mitteilung zufolge wird die allgemeine Ausweichklausel des SWP im Jahr 2022 weiter angewandt und im Jahr 2023 voraussichtlich deaktiviert.

    (8)

    Nach einer Aktualisierung des Debt-Sustainability Monitors 2020 der Kommission, die der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission Rechnung trägt, sind die Risiken für die mittel- und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Rumäniens nach wie vor hoch. Diese Risiken müssen durch eine angemessene, durch strukturelle Maßnahmen flankierte mittelfristige Finanzplanung angegangen werden.

    (9)

    Angesichts des starken Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Notwendigkeit, die Erholung in den Jahren 2021 und 2022 durch haushaltspolitische Maßnahmen zu stützen, ist die Empfehlung des Rates vom 3. April 2020 keine geeignete Grundlage mehr für Leitlinien für Rumäniens Haushaltspolitik.

    (10)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 kann der Rat auf Empfehlung der Kommission bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

    (11)

    Im Einklang mit Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten, in der eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt wird. In jener Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu setzen, die auf drei Monate verkürzt werden kann, wenn der Ernst der Lage es erfordert. In einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits ersucht der Rat ferner um Erfüllung jährlicher Haushaltsziele, die auf der Grundlage der jener Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, d. h. des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind.

    (12)

    Das reale BIP Rumäniens schrumpfte 2020 um 3,9 %. Laut Frühjahrsprognose 2021 der Kommission wird das reale BIP-Wachstum wieder anziehen und im Jahr 2021 bei 5,1 % und im Jahr 2022 bei 4,9 % liegen. Es steht zu erwarten, dass der private Verbrauch sich erholt, da die Impfkampagne voranschreitet, die Maßnahmen zur Abstandswahrung schrittweise aufgehoben werden und außerdem das Lohnwachstum robust bleiben dürfte. Die schrittweise Einführung von Projekten im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) soll dem Investitionswachstum neuen Schwung verleihen. Der Beitrag der Nettoausfuhren, d. h. der Ausfuhren abzüglich der Importe, dürfte im Prognosezeitraum negativ bleiben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einfuhren angesichts der Erholung beim privaten Verbrauch und des Investitionswachstums steigen dürften. Die Ausfuhren dürften von einer Erholung der Auslandsnachfrage getragen werden, sich jedoch weniger dynamisch als die Einfuhren entwickeln. Die Wachstumsprognose ist mit ausgewogenen Risiken behaftet. Auf der einen Seite kann eine glaubwürdige mittelfristige Haushaltsstrategie dazu beitragen, Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auszuräumen, insbesondere wenn sie mit ehrgeizigen Reformen (einschließlich der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen) einhergeht. Dies würde dabei helfen, die makroökonomischen Ungleichgewichte Rumäniens anzugehen, die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern und zu nachhaltigem Wachstum beizutragen, unter anderem durch die Verbesserung des Investitionsklimas. Auf der anderen Seite könnten Unsicherheit hinsichtlich der Politikgestaltung und Verzögerungen oder Ineffizienzen bei der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einen Vertrauensverlust nach sich ziehen.

    (13)

    Am 2. März 2021 verabschiedete das rumänische Parlament den Haushalt und die mittelfristige Haushaltsstrategie für das Land für 2021. Diese Haushaltsstrategie sowie Informationen zum Profil von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen und Darlehen aus der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) wurden im Konvergenzprogramm Rumäniens für 2021 (im Folgenden „Konvergenzprogramm“) berücksichtigt, das der Kommission am 5. Mai 2021 vorgelegt wurde. Ausgehend von einem gesamtstaatlichen Defizit von 9,2 % des BIP im Jahr 2020 wird dem Konvergenzprogramm zufolge bis 2024 ein gesamtstaatliches Defizit von unter 3 % des BIP angestrebt, das schrittweise erreicht werden und im Jahr 2021 bei 8,0 % des BIP, im Jahr 2022 bei 6,2 % des BIP, im Jahr 2023 bei 4,4 % des BIP und im Jahr 2024 bei 2,9 % des BIP liegen soll. Die im Konvergenzprogramm dargelegte Haushaltsanpassung erfolgt im Wesentlichen über die Ausgaben. Eine Ausgabenkontrolle (Verringerung des Ausgabenanteils am BIP) wird insbesondere mit Blick auf die Gehälter im öffentlichen Sektor (Rückgang um 1,4 Prozentpunkte im Zeitraum von 2022 bis 2024) und die sozialen Transferleistungen (Rückgang um 0,9 Prozentpunkte im Zeitraum von 2022 bis 2024) angestrebt.

    (14)

    Die bis 2024 erweiterte Frühjahrsprognose 2021 der Kommission projiziert ein gesamtstaatliches Defizit von 8,0 % des BIP im Jahr 2021, 7,1 % des BIP im Jahr 2022 und 6,8 % des BIP in den Jahren 2023 und 2024. In dieser Prognose werden Ausgaben berücksichtigt, die durch nicht rückzahlbare Finanzhilfen und Darlehen aus der Fazilität finanziert werden, wie im Konvergenzprogramm und in den zusätzlichen von Rumänien bereitgestellten Informationen dargelegt. Der von der Kommission projizierte Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits ist hauptsächlich auf das allmähliche Auslaufen der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Sofortmaßnahmen, auf höhere Einnahmen infolge der projizierten wirtschaftlichen Erholung und auf die zusätzlichen positiven Auswirkungen der Investitionen und Reformen zurückzuführen, die aus der Fazilität finanziert werden dürften. Darüber hinaus hat die rumänische Regierung beschlossen, die Gehälter im öffentlichen Sektor in den Jahren 2021 und 2022 einzufrieren, die Rentenerhöhungen des Jahres 2021 aufzuschieben und im Jahr 2022 die Renten moderat anzuheben, Maßnahmen wodurch sich die Aussichten gegenüber denen der Herbstprognose 2020 der Kommission verbessert haben. Diese Maßnahmen wurden bereits getroffen. Darüber hinaus beabsichtigt die Regierung, ein neues Rentengesetz zu verabschieden, das die Rentenausgaben als Anteil am BIP weitgehend stabil halten würde. Die im Vergleich zum Konvergenzprogramm in der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission höhere Defiziterwartung ist darauf zurückzuführen, dass die geplante Konsolidierung nicht vollständig durch verabschiedete oder bereits glaubhaft angekündigte Maßnahmen gestützt wird und daher in jener Prognose nicht berücksichtigt werden konnte. Den Projektionen der Kommission zufolge dürfte sich das strukturelle Defizit 2021 um 0,7 BIP-Prozentpunkte und 2022 um 0,5 % BIP-Prozentpunkte verbessern und sich 2023 um 0,1 BIP-Prozentpunkte und 2024 um 0,4 BIP-Prozentpunkte ausweiten.

    (15)

    Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2018 auf 34,7 % des BIP, Ende 2019 auf 35,3 % des BIP und Ende 2020 auf 47,3 % des BIP. Der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission zufolge dürfte er bis Ende 2021 auf 49,7 % des BIP, Ende 2022 auf 52,7 % des BIP und Ende 2024 auf 59,5 % des BIP klettern und sich somit zum ersten Mal dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP nähern, wenn zusätzlich zu den bereits umgesetzten oder glaubhaft angekündigten Korrekturmaßnahmen keine weiteren Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

    (16)

    Aus der Analyse der mittel- bis langfristigen Schuldentragfähigkeit, die nach der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission aktualisiert wurde, geht hervor, dass die Risiken für die Tragfähigkeit mittelfristig hoch sind. Nach einer Basisprojektion über 10 Jahre würde sich die gesamtstaatliche Schuldenquote über den Projektionszeitraum hinweg weiter erhöhen und knapp 90 % des BIP erreichen. Risiken für die Schuldentragfähigkeit ergeben sich aus hohen Haushaltsdefiziten, den Kosten der Bevölkerungsalterung und der Anfälligkeit des Schuldenpfads für makrofiskalische Schocks. In erster Linie lassen sich die Risiken für die Schuldentragfähigkeit auf die im Sommer 2019 verabschiedeten Rentenerhöhungen zurückführen, die vorerst auf Ende 2022 verschoben wurden. Die Schuldenstruktur weist eine anteilsmäßig hohe Auslandsverschuldung und einen signifikanten Anteil der von Gebietsfremden gehaltenen Schulden auf, wodurch sich die Risiken für die Schuldentragfähigkeit weiter erhöhen, wenngleich das Eingreifen der rumänischen Nationalbank am Sekundärmarkt dazu beigetragen hat, die Fremdfinanzierungskosten für den Staat im Jahr 2020 auf einem günstigen Niveau zu halten. Darüber hinaus bestehen Risiken im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten aufgrund staatlicher Garantien (in Höhe von 1,4 % des BIP), die Unternehmen und Selbstständigen während der COVID-19-Krise gewährt wurden. Der Bruttofinanzierungsbedarf wird voraussichtlich steigen. Umgekehrt dürften Reformen und Investitionen im Rahmen von NextGenerationEU bei wirksamer Umsetzung in den kommenden Jahren positive Auswirkungen auf das BIP-Wachstum zeitigen und somit zur Schuldentragfähigkeit beitragen.

    (17)

    Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss die Korrektur des übermäßigen Defizits, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. Der Anpassungspfad sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Haushaltslage des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt werden.

    (18)

    In der derzeitigen Situation liegen in Rumänien die erwähnten besonderen Umstände vor. Würde Rumänien im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ein weiteres Jahr zugestanden, so wäre eine sehr drastische Haushaltsanpassung erforderlich, die signifikante Einbußen bei der Wirtschaftsleistung nach sich zöge und folglich die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie gefährden könnte. Ein Anpassungspfad mit einer Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2024 erfordert zwar erhebliche jährliche Anpassungen, würde aber bedeuten, dass die Anstrengungen eher schrittweise unternommen werden und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Haushaltskonsolidierung und Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung gesorgt wird. Der neue Anpassungspfad trägt auch der veränderten Haushaltslage Rechnung, einschließlich der Haushaltsentwicklungen im Jahr 2020 und der neuen Haushaltsstrategie der rumänischen Regierung. Reformen, einschließlich solcher zur Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, wären von entscheidender Bedeutung für eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits. In Anbetracht dieser Erwägungen und im Einklang mit den haushaltspolitischen Leitlinien, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 dargelegt sind, ist es gerechtfertigt, eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2024 festzusetzen.

    (19)

    Ein glaubwürdiger und tragfähiger Anpassungspfad mit dieser Frist würde voraussetzen, dass Rumänien bezüglich des gesamtstaatlichen Defizits ein Ziel von 8,0 % des BIP im Jahr 2021, 6,2 % % des BIP im Jahr 2022, 4,4 % des BIP im Jahr 2023 und 2,9 % % des BIP im Jahr 2024 erreicht, was im Einklang mit den eigenen Zielen der Regierung steht. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission entspricht dies einem Nominalwachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von 3,4 % im Jahr 2021, 1,3 % im Jahr 2022, 0,9 % im Jahr 2023 und 0,0 % im Jahr 2024 (6). Diese Wachstumsraten der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben werden als Hauptindikator für die Bewertung der Konsolidierungsanstrengungen herangezogen werden, wenn eine sorgfältige Analyse erforderlich wird. Die entsprechende jährliche Anpassung im strukturellen Saldo beträgt 0,7 % des BIP im Jahr 2021, 1,8 % des BIP im Jahr 2022, 1,7 % des BIP im Jahr 2023 und 1,5 % des BIP im Jahr 2024.

    (20)

    Damit die potenziellen Auswirkungen der allgemeinen Finanzpolitik auf die Wirtschaftsleistung in der gegenwärtigen Situation beurteilt werden können, sollten zur Bewertung des fiskalischen Kurses die umfangreichen Zahlungen aus dem Haushalt der Union (aus der Fazilität sowie andere Mittel der Union) bei der Berechnung der entsprechenden Gesamtausgaben berücksichtigt werden (7). Auf dieser Grundlage dürften die Mittel der Union in den kommenden Jahren signifikante positive Auswirkungen auf die rumänische Wirtschaft haben. Insbesondere bietet sich Rumänien durch Investitionen und Reformen, die aus der Fazilität unterstützt werden, die Möglichkeit, mittelfristig seine zugrunde liegende Haushaltposition zu verbessern und gleichzeitig das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

    (21)

    Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen öffentlichen Defizits sicherstellen und gleichzeitig auf die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen und die Erhöhung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft gerichtet sein. Reformen fiskalischer und allgemeiner wirtschaftlicher Art, einschließlich Reformen des Rentensystems, der Steuerverwaltung, der Gehälter im öffentlichen Sektor und der Governance staatseigener Unternehmen, sollten die Konsolidierungsanstrengungen unterstützen und für deren Nachhaltigkeit sorgen.

    (22)

    Seit 2016 ist Rumänien systematisch und wiederholt von seinen im nationalen haushaltspolitischen Rahmen verankerten nationalen Haushaltsregeln und dem Zeitplan für die Verabschiedung der mittelfristigen Haushaltsstrategie abgewichen. Durch die vollständige Anwendung des nationalen haushaltspolitischen Rahmens würde die Haushaltsanpassung Rumäniens künftig unterstützt —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    1.   

    Rumänien sollte das übermäßige Defizit spätestens bis 2024 beenden.

    2.   

    Rumänien sollte bezüglich des gesamtstaatlichen Defizits ein Ziel von 8,0 % des BIP im Jahr 2021, 6,2 % % des BIP im Jahr 2022, 4,4 % des BIP im Jahr 2023 und 2,9 % des BIP im Jahr 2024 erreichen, was einem Nominalwachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von 3,4 % im Jahr 2021, 1,3 % im Jahr 2022, 0,9 % im Jahr 2023 und 0,0 % im Jahr 2024 entspricht. Dies entspricht einer jährlichen Anpassung des strukturellen Saldos von 0,7 % des BIP im Jahr 2021, 1,8 % des BIP im Jahr 2022, 1,7 % des BIP im Jahr 2023 und 1,5 % des BIP im Jahr 2024.

    3.   

    Rumänien sollte die bereits für 2021 verabschiedeten Maßnahmen vollständig umsetzen. Das Land sollte die zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2024 erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen spezifizieren und umsetzen. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten für eine nachhaltige Korrektur sorgen und zugleich wachstumsfreundlich sein. Etwaige unerwartete Mehreinnahmen sollten genutzt werden, um das gesamtstaatliche Defizit zu verringern.

    4.   

    Der Rat setzt Rumänien eine Frist bis zum 15. Oktober 2021, innerhalb der das Land wirksame Maßnahmen ergreifen und gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die zur Erreichung der Ziele vorgesehene Konsolidierungsstrategie Bericht erstatten soll. Danach sollte Rumänien mindestens alle sechs Monate über die bei der Umsetzung dieser Empfehlung erzielten Fortschritte berichten, bis das übermäßige Defizit korrigiert ist. Ferner sollte Rumänien die vollständige und wirksame Anwendung seines nationalen haushaltspolitischen Rahmens sicherstellen. Um den Erfolg der mittelfristigen Haushaltsstrategie zu gewährleisten, wird es außerdem wichtig sein, die Haushaltskonsolidierung durch umfassende Reformen zu unterstützen.

    Diese Empfehlung ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LEÃO


    (1)  Beschluss (EU) 2020/509 des Rates vom 3. April 2020 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 58).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (3)  Empfehlung des Rates vom 3. April 2020 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden (ABl. C 116 vom 8.4.2020, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (6)  Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nicht-diskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. National finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen werden eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.

    (7)  Der fiskalische Kurs insgesamt wird gemessen, indem die Veränderung der Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, jedoch einschließlich Änderungen der durch die Fazilität und andere nicht rückzahlbare Finanzhilfen der Union finanzierten Ausgaben) mit der Potenzialwachstumsrate (10-Jahres-Durchschnitt) verglichen wird. Diese Schätzung lässt jedoch die Auswirkungen der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen unberücksichtigt, die in der Lage sind, dem wirtschaftlichen Potenzialwachstum Rumäniens einen Schub zu verleihen. Ein negatives Vorzeichen des Indikators bedeutet, dass das Wachstum der Primärausgaben das mittelfristigen Wirtschaftswachstum übersteigt, was auf eine expansive Haushaltspolitik hinweist.


    Top