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Document 32021D2016

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2016 des Rates vom 18. November 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

    ST/13829/2021/INIT

    ABl. L 410I vom 18.11.2021, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2016/oj

    18.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 410/7


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2021/2016 DES RATES

    vom 18. November 2021

    zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/932/GASP angenommen.

    (2)

    Am 9. November 2021 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, drei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

    (3)

    Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. November 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. ČERNAČ


    (1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.


    ANHANG

    Die folgenden Einträge werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP (Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen) hinzugefügt:

    „7.

    Saleh Mesfer Saleh Al Shaer (Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir) (alias: a) Saleh Mosfer Saleh al Shaer; b) Saleh Musfer Saleh al Shaer; c) Saleh Mesfer al Shaer; d) Saleh al Shae; e) Saleh al Sha’ir; f) Abu Yasser).

    Originalschrift: الشاعر صالح مسفر صالح

    Benennung: Generalmajor, ‚gerichtlich bestellter Verwalter‘ der im Eigentum der Huthi-Gegner befindlichen Liegenschaften und Mittel. Anschrift: Jemen. Geburtsort: Al-Safrah, Gouvernement Sa’dah (Sa'da), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Reisepassnummer: a) 05274639 (Jemen), ausgestellt am 7.10.2013 (gültig bis: 7.10.2019); b) 00481779 (Jemen), ausgestellt am 9.12.2000 (gültig bis: 9.12.2006); Nationale Kennziffer: a) 1388114 (Jemen); b) 10010057512 (Jemen). Weitere Angaben: Unterstützte als ‚für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister‘ die Huthi beim Erwerb geschmuggelter Waffen. War als ‚gerichtlich bestellter Verwalter‘ unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haar: grau; Gesichtsfarbe: mittel; Körperbau: schlank; Größe (ft/in): unbekannt; Gewicht (lbs): unbekannt; Clanzugehörigkeit: Mitglied des Stammesverbands der Haschid. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

    Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

    Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) genügte.

    Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und Anweisungen zu Handlungen erteilt, mit denen in Jemen gegen das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen wird.

    Zusätzliche Angaben:

    Gemäß dem Schriftsatz der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen vom 28. August 2019 hat Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir Handlungen begangen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Kriterien für die Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Als für Logistik zuständiger beigeordneter Verteidigungsminister war Saleh Musfer Saleh Al-Scha'ir den Huthi bei der Beschaffung geschmuggelter Waffen behilflich. Außerdem ist er in seiner Eigenschaft als ‚gerichtlich bestellter Verwalter‘ und wegen Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht benannt, weil er seit Anfang 2018 unmittelbar an der weit verbreiteten und rechtswidrigen Aneignung von Vermögenswerten und Einrichtungen im Eigentum von Privatpersonen beteiligt war, die von den Huthi festgenommen wurden oder gezwungen waren, außerhalb Jemens Zuflucht zu suchen. Al-Scha'ir hat seine Position und ein in Sana'a angesiedeltes Netzwerk, dem Mitglieder seiner Familie, ein besonderes Strafgericht, das nationale Sicherheitsbüro, die Zentralbank, der Kanzleidienst des jemenitischen Ministeriums für Handel und Industrie und einige Privatbanken angehören, genutzt, um bestimmte Privatpersonen und Einrichtungen willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu enteignen.

    8.

    Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari (alias: a) Mohammad Al-Ghamari).

    Originalschrift: الغماري محمد عبدالكریم

    Benennung: Generalmajor, Generalstabschef der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 1979; b) 1984. Geburtsort: Izla Dhaen, Distrikt Wahha, Gouvernement Hajjar (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens, auch in Ma'rib, unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

    Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

    Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

    Muhammad Abd Al-Karim Al-Ghamari hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

    Zusätzliche Angaben:

    Al-Ghamari ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Ghamari spielt als Generalstabschef der Huthi die führende Rolle bei der Koordinierung der militärischen Bestrebungen der Huthi, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens unmittelbar bedrohen, sowie bei grenzüberschreitenden Angriffen auf Saudi-Arabien. Zuletzt war er für die großangelegte Huthi-Offensive auf von der jemenitischen Regierung kontrollierte Gebiete im Gouvernement Ma'rib verantwortlich. Durch die Ma'rib-Offensive verschärft sich die humanitäre Krise Jemens, denn sie bewirkt, dass etwa eine Million schutzbedürftiger Binnenvertriebener erneut von Vertreibung bedroht sind, Zivilisten ums Leben kommen und der Konflikt noch weiter eskaliert.

    Zeitung ‚Al-Estiklal‘, Profil (in englischer Sprache): ‚Muhammad Al-Ghamari, der Huthi-Anführer, der die Erfahrungen der iranischen Revolutionsgarde in den Jemen trug‘ (https://www.alestiklal.net/en/view/8824/muhammad-al-ghamari-the-houthi-leader-who-conveyed-the-iranian-revolutionary-guards-experience-to-yemen) [abgerufen am 19.10.2021]

    Nachrichtenseite ‚Al-Maschhad al-Jemeni‘ (in arabischer Sprache): ‚Abdul-Malik Al-Huthi beauftragt prominente Befehlshaber mit Kampfhandlungen in Hudaidah‘ (https://www.almashhad-alyemeni.com/print~136875) [abgerufen am 19.10.2021]

    Nachrichtenseite ‚Al-Maschhad al-Jemeni‘ (in arabischer Sprache): Bericht über die Ernennung von Al-Ghamari zum Befehlshaber über die Kampfhandlungen in Ma'rib (https://www.almashhad-alyemeni.com/195498) [abgerufen am 19.10.2021]

    Fernsehsender Al-Manar TV (in englischer Sprache): ‚Jemenitischer Stabschef: Bereit für einen langen Krieg mit den Staaten der Koalition unter Führung Saudi-Arabiens‘ (http://english.manartv.com.lb/842052) [abgerufen am 19.10.2021]

    Zeitung ‚Al-Mardschi'‘ (deutsche Ausgabe: ‚Die Referenz‘), Profil (in arabischer Sprache): ‚Al-Ghamari‘ (https://www.almarjie-paris.com/1479) [abgerufen am 19.10.2021]

    Nachrichtenseite ‚Al Jazeera‘ (in englischer Sprache): ‚Huthi behaupten, Anlagen von Aramco und Patriot-Stützpunkt in Saudi-Arabien angegriffen zu haben‘ (https://www.aljazeera.com/news/2021/4/15/yemens-houthis-say-attacked-aramco-patriot-targets-in-jazan) [abgerufen am 19.10.2021]

    Website von Human Rights Watch (in englischer Sprache): ‚Landminen der Huthi töten Zivilisten und blockieren Hilfe‘ (https://www.hrw.org/news/2019/04/22/yemen-houthi-landmines-kill-civilians-block-aid) [abgerufen am 19.10.2021]

    Bericht des Center for International and Strategic Studies zum Krieg in Jemen: ‚The Missile War in Yemen‘ (https://www.csis.org/analysis/missile-war-yemen-1) [abgerufen am 19.10.2021]

    Bericht von Conflict Armament Research zum Einsatz von Minen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Huthi an der Westküste Jemens: ‚Mines And IEDs Employed By Houthi Forces On Yemen’s West Coast‘ (https://www.conflictarm.com/dispatches/mines-and-ieds-employed-by-houthi-forces-on-yemens-west-coast/) [abgerufen am 19.10.2021]

    9.

    Yusuf Al-Madani (Jusuf Al-Madani)

    Originalschrift: یوسف المداني

    Titel: Generalmajor. Benennung: Befehlshaber des 5. Militärbezirks der Huthi. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 1977. Geburtsort: Distrikt Muhatta, Gouvernement Hajjah (Haddscha), Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemen. Weitere Angaben: Bekannter Führer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen), die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen. Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Foto verfügbar zur Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals. Tag der Benennung durch die VN:9.11.2021.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Der mit der Resolution 2140 (2014) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats stellt gemäß Abschnitt 5 Buchstabe g seiner Leitlinien eine Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme der in seiner Sanktionsliste aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste zur Verfügung.

    Datum der Bereitstellung der Zusammenfassung der Gründe auf der Website des Ausschusses: 9. November 2021

    Jusuf Al-Madani wurde am 9. November 2021 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Liste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014) genügte.

    Jusuf Al-Madani hat Handlungen begangen und unterstützt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen.

    Zusätzliche Angaben:

    Al-Madani ist wegen seiner Beteiligung an und Führung von Militäraktionen der Huthi benannt, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Jemens bedrohen, und erfüllt somit die Benennungskriterien gemäß Nummer 17 der Resolution 2140 (2014). Al-Madani ist ein bekannter Anführer der Huthi-Truppen und Befehlshaber der Streitkräfte in Hudaidah, Haddscha, Al-Mahwit und Raima (Jemen). Seit 2021 ist Al-Madani für die Offensive gegen Ma'rib abgeordnet. Durch die anhaltenden Truppenverlagerungen der Huthi und andere Verstöße gegen die Waffenstillstandsbestimmungen des Abkommens von Hudaidah ist eine Stadt destabilisiert worden, die für den Weitertransport humanitärer Güter und wesentlicher Handelswaren als wichtige Drehscheibe dient. Darüber hinaus wird regelmäßig über Huthi-Angriffe gegen Zivilisten und auf zivile Infrastruktur in und um Hudaidah berichtet, wodurch sich die Lage für Jemeniten in einem Teil des Landes, der besonders auf humanitäre Hilfe angewiesen ist, weiter zuspitzt.

    Nachrichtenseite ‚Al-Masdar‘ (in arabischer Sprache): ‚Huthi ernennen amtierende Minister für Verteidigung, Inneres und Mitglieder des Obersten Sicherheitskomitees‘ (https://almasdaronline.com/article/67627) [abgerufen am 19.10.2021]

    Nachrichtenseite ‚Saba‘ (in arabischer Sprache): ‚Vorsitzender des Obersten Politischen Rates [der Huthi] besucht Marineraketenausstellung‘ (https://www.saba.ye/ar/news478675.htm) [abgerufen am 19.10.2021]

    Nachrichtenseite ‚Aden Al-Hadath‘ (in arabischer Sprache): ‚Abtrünniger Anführer der Huthi enthüllt Wahrheit über Leukämie-Erkrankung von Abdul Malik Al-Huthi und Identität seines Nachfolgers‘ (https://aden-alhadath.info/news/35501) [abgerufen am 19.10.2021]

    Twitter-Konto von Mohammad Ali al-Houthi: Am 2. Februar 2018 postete Al-Houthi ein Bild von sich und Yusuf Al-Madani. Übersetzt lautet der Twitter-Post in etwa: ‚Gestern mit dem lebenden Märtyrer Abu Hussein zusammengesessen‘ (‚Abu Hussein‘ ist der Spitzname von Al-Madani).

    Nachrichtenseite ‚Al Jazeera‘ (in englischer Sprache): ‚Aufzeichnungen enthüllen: Huthi-Anführer hatten Ermordung des Generals geplant‘ (https://www.aljazeera.com/news/2016/6/29/recordings-houthi-leaders-planned-generals-killing) [abgerufen am 19.10.2021]


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