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Document 32021D1843

Beschluss (EU) 2021/1843 des Rates vom 15. Oktober 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

ST/12197/2021/INIT

ABl. L 373 vom 21.10.2021, p. 90–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1843/oj

21.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/90


BESCHLUSS (EU) 2021/1843 DES RATES

vom 15. Oktober 2021

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 geschlossen.

(2)

Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates von Juli 2019 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

(3)

Auf seiner 59. Tagung am 26. November 2021 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, bis zum 31. Dezember 2023, beschließen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den von der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat während seiner 59. Tagung zu vertreten ist, besteht darin, für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2023 zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CIGLER KRALJ


(1)  Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).

(2)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).


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