This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021D1790
Council Decision (EU) 2021/1790 of 5 October 2021 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and the Republic of Korea on certain aspects of air services
Beschluss (EU) 2021/1790 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
Beschluss (EU) 2021/1790 des Rates vom 5. Oktober 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
ST/5210/2021/INIT
ABl. L 363 vom 12.10.2021, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1790/oj
12.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1790 DES RATES
vom 5. Oktober 2021
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2020/608 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (im Folgenden „Abkommen“) am 25. Juni 2020 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Zustimmung vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2020/608 des Rates vom 24. April 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten (ABl. L 142 vom 5.5.2020, S. 1).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.