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Document 32021D1442

    Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)

    ABl. L 314 vom 6.9.2021, p. 22–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1442/oj

    6.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/22


    BESCHLUSS (EU) 2021/1442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 3. August 2021

    zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf die Artikel 148, 149 und 150,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen und Geschäftsbereiche gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden.

    (3)

    Aufsichtsbeschlüsse der EZB können Auflagen oder Anforderungen enthalten, die der Adressat innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen muss, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses oder sonstiger Anforderungen zu gewährleisten. Auf Antrag der beaufsichtigten Unternehmen kann die EZB die Frist für Auflagen oder Anforderungen im Wege eines weiteren Aufsichtsbeschlusses verlängern, wenn dies als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus kann die EZB auf Antrag interessierter Erwerber die Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut verlängern.

    (4)

    Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Anzahl von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig ist, um eine Institution in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit ihre Aufgabe zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Notwendigkeit der Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Entscheidungsorgane als einen jedem institutionellen System innewohnenden Grundsatz anerkannt (4).

    (5)

    Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

    (6)

    Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (5) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (6) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Beschlusses übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

    (7)

    Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

    (8)

    In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (7) erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben, inwieweit die Bewertungskriterien bei internen Modellbeschlüssen oder fristverlängernden Beschlüssen erfüllt sind, und sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt, und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

    (9)

    Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank (8) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „interner Modellbeschluss“ ein Beschluss der EZB über die vorab erteilte Erlaubnis, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden;

    2.

    „Standardansatz“ der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung geregelt ist;

    3.

    „auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist;

    4.

    „harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    5.

    „Auflage“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, welche den bzw. die Adressaten verpflichtet, innerhalb einer festgesetzten Frist Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Aufsichtsbeschlusses zu gewährleisten;

    6.

    „Einschränkung“ eine Nebenbestimmung eines Aufsichtsbeschlusses, die die zulässige Verwendung eines internen Modells beschränkt oder ändert, einschließlich der Festlegung höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge;

    7.

    „fristverlängernder Beschluss“ ein Beschluss der EZB zur Verlängerung a) der Frist für die Erfüllung der Auflagen oder Anforderungen, die die EZB in einem Aufsichtsbeschluss festgelegt hat, und b) der Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs, die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (9) festgelegt ist;

    8.

    „delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

    9.

    „Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen übertragen wird;

    10.

    „Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

    11.

    „ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom beaufsichtigten Unternehmen oder interessierten Erwerber beantragte Erlaubnis oder Verlängerung nicht oder nicht vollständig gewährt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind.

    12.

    „Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

    13.

    „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10);

    14.

    „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

    15.

    „SREP-Beschluss“ ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen wird;

    16.

    „Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht;

    17.

    „ECB Guide to internal models“(Leitfaden der EZB zu internen Modellen) ein Dokument mit diesem Titel und jedes andere Dokument, das darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht, die für die Bewertung interner Modelle gelten und das vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erlassen und auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

    Artikel 2

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB festgelegt.

    (2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen vorzunehmen ist.

    Artikel 3

    Übertragung von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen

    (1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur

    a)

    Erlaubnis zur Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    b)

    Erlaubnis, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren;

    c)

    Erlaubnis, den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft teilweise anzuwenden;

    d)

    Fristverlängerung.

    (2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für

    a)

    den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

    b)

    den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.

    (3)   Interne Modellbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

    (4)   Fristverlängernde Beschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 7 und 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

    (5)   Interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass dieser Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern. Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen internen Modellbeschluss oder einen fristverlängernden Beschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 8 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses internen Modellbeschlusses oder fristverlängernden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

    (6)   Ablehnende interne Modellbeschlüsse und ablehnende fristverlängernde Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

    Artikel 4

    Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Vornahme der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist

    (1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Die Verlängerung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Ende der Frist beantragt, die im letzten genehmigten Plan für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes für die maßgebliche Risikopositionsklasse bzw. den maßgeblichen Geschäftsbereich oder für die Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren im Sinne von Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wurde.

    b)

    Der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet und die unter Berücksichtigung der im Leitfaden der EZB zu internen Modellen enthaltenen Hinweise für die Berechnung dieser Beträge berechnet wurden, sind und bleiben nach Erlass des Beschlusses oberhalb von 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

    (2)   Die Prüfung der Verlängerung der Frist für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes erfolgt gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

    Artikel 5

    Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

    (1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Die Eigenmittel des beaufsichtigten Unternehmens werden nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen den Erwartungen zufolge dauerhaft die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen, und die harte Kernkapitalquote sinkt um nicht mehr als 50 Basispunkte, und die sich daraus ergebende Spanne zu den Gesamtkapitalanforderungen und die im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 ist nicht kleiner als 50 Basispunkte bezogen auf die harte Kernkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist;

    b)

    nach der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt keine Verringerung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

    (2)   Betrifft ein Antrag auf Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle in Absatz 1 genannten Kriterien für jedes vom Geltungsbereich des Beschlusses erfasste Ratingsystem erfüllt sind.

    (3)   Die Bewertung der Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen erfolgt gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie den Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

    Artikel 6

    Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der vorherigen Erlaubnis zur dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes

    (1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, den Standardansatz dauerhaft teilweise anzuwenden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes betragen der Risikopositionswert und der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen, für die das Institut den IRB-Ansatz anwendet, und welche unter Berücksichtigung der im EZB-Leitfaden für interne Modelle enthaltenen Hinweise berechnet wurden, mindestens 50 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

    b)

    Nach dem Erlass des Beschlusses über die dauerhafte teilweise Anwendung des Standardansatzes beträgt der Anstieg des Risikopositionswerts und der risikogewichteten Positionsbeträge, die vom Standardansatz erfasst werden, nicht mehr als 20 % des gesamten Risikopositionswerts und des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

    (2)   Die Bewertung der dauerhaften teilweisen Anwendung des Standardansatzes erfolgt gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den von der Kommission erlassenen technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger EZB-Leitfäden oder vergleichbarer Dokumente, die von der EZB herausgegeben wurden, sowie der Leitlinien und finalen Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden.

    Artikel 7

    Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für die in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegten Auflagen und Anforderungen

    (1)   Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für Auflagen und Anforderungen, welche in einem früheren Aufsichtsbeschluss der EZB festgelegt wurden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Das beaufsichtigte Unternehmen beantragt die Fristverlängerung und der Antrag wird spätestens 30 Tage vor Ablauf der Frist bei der EZB gestellt;

    b)

    die Frist wird nicht über die Dauer der ursprünglichen Frist hinaus verlängert und beträgt höchstens 12 Monate;

    c)

    die Verlängerung beeinträchtigt die Rechte des beaufsichtigten Unternehmens nicht nachteilig.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden fristverlängernde Beschlüsse in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

    a)

    Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs der Auflage oder Anforderung, die in einem früheren EZB-Aufsichtsbeschluss oder in der zugrunde liegenden Bewertung enthalten ist, auf die dieser frühere Beschluss gestützt war;

    b)

    die Verlängerung betrifft eine Frist, die bereits verlängert wurde;

    c)

    die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;

    d)

    die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;

    e)

    die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, das in den vorangegangenen drei Jahren Adressat von Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) war;

    f)

    die Verlängerung ist nach einschlägigem Recht nicht gestattet.

    (3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung angemessen ist, wobei die vom Kreditinstitut angegebene Begründung für die beantragte Verlängerung zu berücksichtigen ist, und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.

    Artikel 8

    Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs

    (1)   Beschlüsse zur Verlängerung der in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegten Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Verlängerung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs gewährt wird.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden die genannten Beschlüsse zur Verlängerung der Frist in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:

    a)

    Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden Bewertung, auf die der Beschluss gestützt wurde;

    b)

    die Frist wurde bereits verlängert;

    c)

    der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;

    d)

    der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt;

    e)

    der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, an den bzw. das sich während der vorangegangenen drei Jahre Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU gerichtet haben.

    (3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung der angegebenen Frist ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung unter Berücksichtigung der vom interessierten Erwerber für die beantragte Verlängerung angegebenen Begründung angemessen ist und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet.

    Artikel 9

    Übergangsbestimmung

    Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines internen Modellbeschlusses oder auf Fristverlängerung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB gestellt wurde.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

    (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

    (5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

    (6)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

    (7)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

    (8)  Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

    (9)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (12)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


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