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Document 32021D1299
Commission Implementing Decision (EU) 2021/1299 of 4 August 2021 postponing the expiry date of approval of hexaflumuron for use in biocidal products of product-type 18 (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299 der Kommission vom 4. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299 der Kommission vom 4. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5727
ABl. L 282 vom 5.8.2021, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1299 DER KOMMISSION
vom 4. August 2021
zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Wirkstoff Hexaflumuron wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt (2). |
(2) |
Die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 läuft am 31. März 2022 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 23. September 2020 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Hexaflumuron gestellt |
(3) |
Da Hexaflumuron den Kriterien für einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) oder einen sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genügt, erfüllt es die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. |
(4) |
Am 18. Februar 2021 teilte die bewertende zuständige Behörde Griechenlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend. |
(5) |
Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung. |
(6) |
Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission. |
(7) |
Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 um einen ausreichend langen Zeitraum hinauszuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann. |
(8) |
Angesichts der zeitlichen Grenzen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde und die Verfassung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur sowie der Frist, die erforderlich ist, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Hexaflumuron daher erneuert werden kann, ist es angebracht, das Ablaufdatum der Genehmigung von Hexaflumuron auf den 30. September 2024 zu verschieben. |
(9) |
Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982/EG genehmigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Ablaufdatum der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 wird auf den 30. September 2024 verschoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 der Kommission vom 4. November 2015 zur Genehmigung von Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).