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Document 32021D0727
Council Decision (EU) 2021/727 of 29 April 2021 on the submission, on behalf of the European Union, of proposals to amend Annexes A and B to the Minamata Convention on Mercury, regarding mercury-added products and manufacturing processes in which mercury or mercury compounds are used
Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden
Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden
ST/7534/2021/INIT
ABl. L 155 vom 5.5.2021, p. 23–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial adoption | 52021PC0063 | 29/04/2021 |
5.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/23 |
BESCHLUSS (EU) 2021/727 DES RATES
vom 29. April 2021
über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (1) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens (im Folgenden „Sekretariat“) gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen, wobei die Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind. |
(4) |
Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Bestimmungen des Übereinkommens über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden „Quecksilberprozesse“), sowie zu den einschlägigen zwischen den Tagungen durchgeführten Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung angenommenen Beschluss MC-3/1 eingeleitet wurden, beigetragen. |
(5) |
In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit dem Anlage A des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, sind mehr mit Quecksilber versetzte Produkte als im Übereinkommen erfasst und zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte unterliegen einem im Unionsrecht festgelegten Verbot des Inverkehrbringens auf dem Binnenmarkt. |
(6) |
Mit den Vorschlägen zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. |
(7) |
Anhang III der Verordnung (EU) 2017/852, mit dem Anlage B des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, umfasst zusätzlich Quecksilberprozesse und legt Ausstiegsdaten für alle betroffenen Prozesse fest. |
(8) |
Mit dem Vorschlag zur Änderung von Anlage B des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens durch Einführung eines Ausstiegsdatums für einen von dieser Anlage abgedeckten Quecksilberprozess ausgeweitet werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 des Übereinkommens sollte der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt werden. Das Sekretariat sollte die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer des Übereinkommens übermitteln. Da die vierte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien für den 1.-5. November 2021 geplant ist, sollte die Union dem Sekretariat bis zum 30. April 2021 Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union legt die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vor.
Die Kommission leitet diese Vorschläge im Namen der Union dem Sekretariat zu.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).
(2) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
ANHANG
I. VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN DER ANLAGE A Teil I DES ÜBEREINKOMMENS
Die Union schlägt vor, folgende Einträge in Anlage A Teil I einzufügen:
mit Quecksilber versetzte Produkte |
Datum, nach dem Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
||||
„Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent |
2023 |
||||
lineare Halophosphatleuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke |
2023 |
||||
Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:
|
2023 |
||||
Die folgenden elektrischen und elektronischen Messgeräte:
|
2023 |
||||
Polyurethan, einschließlich Behältern für die Verwendung von Polyurethan |
2023“ |
II. VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN DER ANLAGE A Teil II DES ÜBEREINKOMMENS
Die Union schlägt vor, den folgenden zusätzlichen Text in Anlage A Teil II einzufügen:
„Bis zum 1. Januar 2024 sorgen die Vertragsparteien dafür,
|
III. VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN DER ANLAGE B DES ÜBEREINKOMMENS
Die Union schlägt vor, den folgenden neuen Eintrag in Anlage B Teil I einzufügen:
Herstellungsprozesse unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen |
Ausstiegsdatum |
„Produktion von Polyurethan unter Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren |
2023“ |
(1) Amalgamkapseln, wie sie in den internationalen Normen ISO 13897:2018 und ISO 24234:2015 beschrieben sind, gelten als geeignet für die Verwendung durch Zahnärzte.
(2) Die Konformität von Amalgamabscheidern sollte auf einschlägigen internationalen Normen wie der ISO 11143:2008 beruhen.“ “