EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0537

Beschluss (EU) 2021/537 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Änderung der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von Feldbesichtigungen im Vereinigten Königreich und die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/4/2021/REV/1

ABl. L 108 vom 29.3.2021, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/537/oj

29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/4


BESCHLUSS (EU) 2021/537 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. März 2021

zur Änderung der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG des Rates im Hinblick auf die Gleichstellung von Feldbesichtigungen im Vereinigten Königreich und die Gleichstellung von im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen landwirtschaftlicher Pflanzenarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (3) sollten Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den im Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, sollte unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.

(2)

Die Entscheidung 2005/834/EG des Rates (4) enthält Vorschriften über die Gleichstellung von in bestimmten Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen. Demnach müssen die amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern und von den dort aufgeführten Stellen bei den Arten durchgeführt werden, die unter die für die einzelnen Drittländer angegebenen Richtlinien fallen, die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinien 66/401/EWG (5), 66/402/EWG (6), 2002/53/EG (7), 2002/54/EG (8) 2002/55/EG (9) und 2002/57/EG (10) des Rates einschließlich der auf der Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte umgesetzt und wirksam angewandt. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten die Vorschriften, auf deren Grundlage diese Richtlinien die betreffende Gleichwertigkeit anerkennen.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (11) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, fand das Unionsrecht, einschließlich der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG, im Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endete, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung.

(5)

Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraumes hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 der Gleichstellung von im Vereinigten Königreich erzeugtem Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das in der Union im Einklang mit den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG erzeugt wurde, gestellt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat ferner einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG und auch gemäß der Richtlinie 2002/53/EG durchgeführt werden, gestellt.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.

(8)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Union geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG und den entsprechenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG genügen.

(9)

Daher, und um unnötige Störungen des Handels nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, ist es angezeigt, die Gleichstellung von Feldbesichtigungen in Bezug auf jenes Saatgut, das im Vereinigten Königreich erzeugt und von seinen Behörden amtlich zertifiziert wurde, anzuerkennen.

(10)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und deren Gleichstellung mit den Vorschriften über die Erhaltungszüchtungen gemäß den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG geprüft. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die im Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen von diesen Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

(11)

Daher ist es angezeigt, die Gleichstellung der Kontrollen von Erhaltungszüchtungen jener Sorten gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG, die im Vereinigten Königreich durchgeführt werden, anzuerkennen.

(12)

Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls, sollte das Vereinigte Königreich daher in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG und in den Anhang der Entscheidung 2005/834/EG aufgenommen werden.

(13)

Die Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Angesichts der Tatsache, dass der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, und um für Kontinuität zu sorgen, sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend, ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidungen 2003/17/EG und 2005/834/EG

(1)   Der Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG wird gemäß Nummer 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

(2)   Der Anhang der Entscheidung 2005/834/EG wird gemäß Nummer 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. März 2021.

(3)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).

(4)  Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51).

(5)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(6)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(7)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

(9)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(10)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(11)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


ANHANG

1.   

In Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

Zwischen den Zeilen „CL“ und „IL“ wird folgende Zeile eingefügt:

„GB (**)

Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge

CB2 8DU

66/401/EWG 66/402/EWG 2002/54/EG

2002/57/EG

(2)

In der Fußnote (*) wird zwischen „CL — Chile und „IL — Israel“ Folgendes eingefügt:

„GB — Vereinigtes Königreich“.

2.   

Im Anhang der Entscheidung 2005/834/EG wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

Zwischen den Zeilen „CS“ und „IL“ wird folgende Zeile eingefügt:

„GB (**)

Department for Environment, Food & Rural Affairs DEFRA)

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge

CB2 8DU

66/401/EWG 66/402/EWG 2002/54/EG

2002/55/EG

2002/57/EG

(2)

In der Fußnote (*) wird zwischen „CS — Serbien und Montenegro“ und „IL — Israel“ Folgendes eingefügt:

„GB — Vereinigtes Königreich“.



Top