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Document 32021D0002

Beschluss (EU) 2021/2 des Rates vom 17. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 2 vom 6.1.2021, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2/oj

6.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/6


BESCHLUSS (EU) 2021/2 DES RATES

vom 17. Dezember 2020

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) am 30. Januar 2020 geschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Änderungen am Austrittsabkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Austrittsabkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen. Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist Bestandteil dieses Austrittsabkommens.

(3)

Am 10. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss 2020/769 (2) angenommen, mit dem der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf bestimmte Änderungen des Austrittsabkommens zu vertreten ist, festgelegt wurde. Es ist nach wie vor erforderlich, sieben Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarkts für Waren auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind, in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufzunehmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, drei Anmerkungen einzufügen, um den Anwendungsbereich bestimmter spezifischer Rechtsakte, die in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland aufgeführt sind, genauer festzulegen.

(4)

Zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen wurden irrtümlicherweise in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls aufgenommen. Im Gegensatz zu anderen in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Rechtsvorschriften, die nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls anwendbar werden, beziehen sich diese beiden Rechtsakte nicht auf das Inverkehrbringen von Waren in der Union. Sie sollten daher aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(5)

Ein Rechtsakt über Einwegkunststoffartikel betrifft das Inverkehrbringen solcher Waren und den freien Warenverkehr, wenn auch nur teilweise. Nur diejenigen Bestimmungen, die für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Nordirland wesentlich sind, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden.

(6)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte einen Beschluss nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens fassen, um diese Fehler zu beheben.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Protokolls zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/769 des Rates vom 10. Juni 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Abkommens zu vertreten ist (ABl. L 187 vom 12.6.2020, S. 12).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommens kann der mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen am Austrittsabkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Zwei Rechtsakte über CO2-Emissionen von in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die in Anhang 2 Nummer 9 des Protokolls aufgeführt sind und nach Artikel 5 Absatz 4 des genannten Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, betreffen nicht das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge in der Union. Sie sollten daher aus Anhang 2 des Protokolls gestrichen werden.

(4)

Acht Rechtsakte, die für die Anwendung der Vorschriften des Binnenmarktes für Waren in Bezug auf Nordirland von wesentlicher Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt der Annahme nicht berücksichtigt wurden, sollten in Anhang 2 des Protokolls aufgenommen werden.

(5)

Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 2 des Protokolls aufgeführt sind, sollten drei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 2 des Protokolls wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

„—

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“

„—

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“;

2.

unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1)“;

3.

unter der Überschrift „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern (2)“;

4.

unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Artikel 2 bis 7, Artikel 14 und Artikel 17 sowie die Teile A, B, C, D und F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (3)“;

5.

unter der Überschrift „29. Lebensmittel — allgemein“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (4)“;

6.

unter der Überschrift „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“ werden folgende Einträge angefügt:

„–

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (5)

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (6)

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (7)“;

7.

unter der Überschrift „47. Sonstiges“ wird folgender Eintrag angefügt:

„—

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern“

8.

unter der Überschrift „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ wird nach dem Eintrag „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates“ folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind,

sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ bzw. einen ‚Mitgliedstaat‘ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen,

sind die Bezugnahmen auf den ‚Markt der Union‘ in Artikel 2 Buchstabe k und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, und

sind die Bezugnahmen auf ‚Hersteller in der Union‘ und ‚Wirtschaftszweig der Union‘ in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie die Hersteller oder den Wirtschaftszweig des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland umfassen.“;

9.

unter der Überschrift „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, die Erstattung dieser Zölle ausschließlich nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“

10.

unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt:

„Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“;

11.

unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt:

„In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ...

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der gemeinsame Vorsitz


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(4)  ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.

(5)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.

(6)  ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

(7)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.


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