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Document 32021B0118

    Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2021/118 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

    ABl. L 47 vom 10.2.2021, p. 1–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2020/9/oj

    10.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/1


    ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2021/118

    des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

    DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde (5),

    unter Hinweis auf den von der Kommission am 9. Oktober 2020 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020,

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2020, der vom Rat am 8. Dezember 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 9. Dezember 2020 zugeleitet wurde,

    unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 15. Dezember 2020,

    gestützt auf die Artikel 94 und 96 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ist endgültig erlassen.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI


    (1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

    (2)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (5)  ABl. L 57 vom 27.2.2020.


    A.   EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

    FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

    Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2020, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union zu decken sind

    AUSGABEN

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020  (1)

    Haushaltsplan 2019  (2)

    Differenz (in %)

     

     

     

     

    1. Intelligentes und integratives Wachstum

    77 638 514 230

    67 556 947 173

    +14,92 %

    2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    58 703 147 517

    57 399 857 331

    +2,27

    3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    6 368 527 141

    3 527 434 894

    +80,54

    4. Europa in der Welt

    9 698 061 191

    9 358 295 603

    +3,63

    5. Verwaltung

    10 274 196 704

    9 944 904 743

    +3,31

    6. Ausgleichszahlungen

    p.m.

    p.m.

    Besondere Instrumente

    1 425 594 964

    705 051 794

    + 102,20

    Gesamtbetrag der Ausgaben (3)

    164 108 041 747

    148 492 491 538

    +10,52

     (1)  (2)  (3)


    EINNAHMEN

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020  (4)

    Haushaltsplan 2019  (5)

    Differenz (in %)

    Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

    2 174 450 061

    1 894 392 136

    +14,78

    Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

    3 218 373 955

    1 802 988 329

    +78,50

    Salden und Anpassungen (Kapitel 3 1, 3 2, 3 3 und 3 9)

    -1 116 600 000

    p.m.

    Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

    4 276 224 016

    3 697 380 465

    +15,66

    Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

    18 507 300 000

    21 471 164 786

    –13,80

    MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

    17 344 303 050

    17 738 667 150

    –2,22

    Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

    123 980 214 681

    105 585 279 137

    +17,42

    Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom zu deckende Mittelansätze  (6)

    159 831 817 731

    144 795 111 073

    +10,38

    Gesamtbetrag der Einnahmen (7)

    164 108 041 747

    148 492 491 538

    +10,52

     (4)  (5)  (6)  (7)


    TABELLE 1

    Berechnungen der Begrenzung der harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

    Mitgliedstaat

    1 % der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    1 % des Bruttonationaleinkommens

    Begrenzungssatz (in %)

    1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

    1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage  (8)

    Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Bemessungsgrundlage

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    Belgien

    1 897 777 000

    4 492 260 000

    50

    2 246 130 000

    1 897 777 000

     

    Bulgarien

    271 658 000

    568 744 000

    50

    284 372 000

    271 658 000

     

    Tschechien

    923 454 000

    2 016 108 000

    50

    1 008 054 000

    923 454 000

     

    Dänemark

    1 134 034 000

    2 997 687 000

    50

    1 498 843 500

    1 134 034 000

     

    Deutschland

    13 791 909 000

    33 548 996 000

    50

    16 774 498 000

    13 791 909 000

     

    Estland

    127 111 000

    260 049 000

    50

    130 024 500

    127 111 000

     

    Irland

    916 120 000

    2 445 027 000

    50

    1 222 513 500

    916 120 000

     

    Griechenland

    689 744 000

    1 703 172 000

    50

    851 586 000

    689 744 000

     

    Spanien

    5 257 014 000

    11 394 533 000

    50

    5 697 266 500

    5 257 014 000

     

    Frankreich

    10 437 975 000

    23 109 504 000

    50

    11 554 752 000

    10 437 975 000

     

    Kroatien

    332 122 000

    490 350 000

    50

    245 175 000

    245 175 000

    Kroatien

    Italien

    6 554 877 000

    16 408 969 000

    50

    8 204 484 500

    6 554 877 000

     

    Zypern

    153 600 000

    196 679 000

    50

    98 339 500

    98 339 500

    Zypern

    Lettland

    120 755 000

    285 827 000

    50

    142 913 500

    120 755 000

     

    Litauen

    182 105 000

    436 918 000

    50

    218 459 000

    182 105 000

     

    Luxemburg

    304 016 000

    427 140 000

    50

    213 570 000

    213 570 000

    Luxemburg

    Ungarn

    570 270 000

    1 335 303 000

    50

    667 651 500

    570 270 000

     

    Malta

    91 828 000

    115 687 000

    50

    57 843 500

    57 843 500

    Malta

    Niederlande

    3 090 100 000

    7 525 158 000

    50

    3 762 579 000

    3 090 100 000

     

    Österreich

    1 737 376 000

    3 796 555 000

    50

    1 898 277 500

    1 737 376 000

     

    Polen

    2 541 144 000

    4 975 888 000

    50

    2 487 944 000

    2 487 944 000

    Polen

    Portugal

    1 022 557 000

    1 955 868 000

    50

    977 934 000

    977 934 000

    Portugal

    Rumänien

    814 450 000

    2 104 070 000

    50

    1 052 035 000

    814 450 000

     

    Slowenien

    218 848 000

    450 588 000

    50

    225 294 000

    218 848 000

     

    Slowakei

    341 044 000

    879 905 000

    50

    439 952 500

    341 044 000

     

    Finnland

    1 018 425 000

    2 282 237 000

    50

    1 141 118 500

    1 018 425 000

     

    Schweden

    2 044 088 000

    4 664 862 000

    50

    2 332 431 000

    2 044 088 000

     

    Vereinigtes Königreich

    11 057 452 000

    23 933 385 000

    50

    11 966 692 500

    11 057 452 000

     

    Insgesamt

    67 641 853 000

    154 801 469 000

     

    77 400 734 500

    67 277 392 000

     

     (8)


    TABELLE 2

    Aufteilung der MwSt-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 3)

    Mitgliedstaat

    1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    Einheitlicher Satz für die MwSt-Eigenmittel (in %)

    MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    1 897 777 000

    0,30

    569 333 100

    Bulgarien

    271 658 000

    0,30

    81 497 400

    Tschechien

    923 454 000

    0,30

    277 036 200

    Dänemark

    1 134 034 000

    0,30

    340 210 200

    Deutschland

    13 791 909 000

    0,15

    2 068 786 350

    Estland

    127 111 000

    0,30

    38 133 300

    Irland

    916 120 000

    0,30

    274 836 000

    Griechenland

    689 744 000

    0,30

    206 923 200

    Spanien

    5 257 014 000

    0,30

    1 577 104 200

    Frankreich

    10 437 975 000

    0,30

    3 131 392 500

    Kroatien

    245 175 000

    0,30

    73 552 500

    Italien

    6 554 877 000

    0,30

    1 966 463 100

    Zypern

    98 339 500

    0,30

    29 501 850

    Lettland

    120 755 000

    0,30

    36 226 500

    Litauen

    182 105 000

    0,30

    54 631 500

    Luxemburg

    213 570 000

    0,30

    64 071 000

    Ungarn

    570 270 000

    0,30

    171 081 000

    Malta

    57 843 500

    0,30

    17 353 050

    Niederlande

    3 090 100 000

    0,15

    463 515 000

    Österreich

    1 737 376 000

    0,30

    521 212 800

    Polen

    2 487 944 000

    0,30

    746 383 200

    Portugal

    977 934 000

    0,30

    293 380 200

    Rumänien

    814 450 000

    0,30

    244 335 000

    Slowenien

    218 848 000

    0,30

    65 654 400

    Slowakei

    341 044 000

    0,30

    102 313 200

    Finnland

    1 018 425 000

    0,30

    305 527 500

    Schweden

    2 044 088 000

    0,15

    306 613 200

    Vereinigtes Königreich

    11 057 452 000

    0,30

    3 317 235 600

    Insgesamt

    67 277 392 000

     

    17 344 303 050


    TABELLE 3

    Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 4)

    Mitgliedstaat

    1 % des Bruttonationaleinkommens

    Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

    Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    4 492 260 000

     

    3 597 842 855

    Bulgarien

    568 744 000

     

    455 506 034

    Tschechien

    2 016 108 000

     

    1 614 697 227

    Dänemark

    2 997 687 000

     

    2 400 842 061

    Deutschland

    33 548 996 000

     

    26 869 329 814

    Estland

    260 049 000

     

    208 272 771

    Irland

    2 445 027 000

     

    1 958 217 673

    Griechenland

    1 703 172 000

     

    1 364 067 354

    Spanien

    11 394 533 000

     

    9 125 860 734

    Frankreich

    23 109 504 000

     

    18 508 359 679

    Kroatien

    490 350 000

     

    392 720 422

    Italien

    16 408 969 000

     

    13 141 913 397

    Zypern

    196 679 000

     

    157 519 853

    Lettland

    285 827 000

    0,8008982  (9)

    228 918 324

    Litauen

    436 918 000

     

    349 926 831

    Luxemburg

    427 140 000

     

    342 095 648

    Ungarn

    1 335 303 000

     

    1 069 441 742

    Malta

    115 687 000

     

    92 653 508

    Niederlande

    7 525 158 000

     

    6 026 885 341

    Österreich

    3 796 555 000

     

    3 040 653 987

    Polen

    4 975 888 000

     

    3 985 179 640

    Portugal

    1 955 868 000

     

    1 566 451 120

    Rumänien

    2 104 070 000

     

    1 685 145 832

    Slowenien

    450 588 000

     

    360 875 109

    Slowakei

    879 905 000

     

    704 714 312

    Finnland

    2 282 237 000

     

    1 827 839 458

    Schweden

    4 664 862 000

     

    3 736 079 483

    Vereinigtes Königreich

    23 933 385 000

     

    19 168 204 472

    Insgesamt

    154 801 469 000

     

    123 980 214 681

     (9)


    TABELLE 4

    Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags Dänemarks, der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 6)

    Mitgliedstaat

    Bruttokürzung

    Anteile an den BNE-Grundlagen

    BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

    Finanzierung des Korrekturbetrags

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4) = (1) + (3)

    Belgien

     

    2,90

    32 992 238

    32 992 238

    Bulgarien

     

    0,37

    4 176 993

    4 176 993

    Tschechien

     

    1,30

    14 806 782

    14 806 782

    Dänemark

    - 146 333 564

    1,94

    22 015 735

    - 124 317 829

    Deutschland

     

    21,67

    246 391 898

    246 391 898

    Estland

     

    0,17

    1 909 862

    1 909 862

    Irland

     

    1,58

    17 956 867

    17 956 867

    Griechenland

     

    1,10

    12 508 505

    12 508 505

    Spanien

     

    7,36

    83 684 192

    83 684 192

    Frankreich

     

    14,93

    169 721 757

    169 721 757

    Kroatien

     

    0,32

    3 601 248

    3 601 248

    Italien

     

    10,60

    120 511 416

    120 511 416

    Zypern

     

    0,13

    1 444 458

    1 444 458

    Lettland

     

    0,18

    2 099 182

    2 099 182

    Litauen

     

    0,28

    3 208 831

    3 208 831

    Luxemburg

     

    0,28

    3 137 019

    3 137 019

    Ungarn

     

    0,86

    9 806 786

    9 806 786

    Malta

     

    0,07

    849 633

    849 633

    Niederlande

    - 782 321 749

    4,86

    55 266 571

    - 727 055 178

    Österreich

     

    2,45

    27 882 813

    27 882 813

    Polen

     

    3,21

    36 544 119

    36 544 119

    Portugal

     

    1,26

    14 364 365

    14 364 365

    Rumänien

     

    1,36

    15 452 796

    15 452 796

    Slowenien

     

    0,29

    3 309 227

    3 309 227

    Slowakei

     

    0,57

    6 462 234

    6 462 234

    Finnland

     

    1,47

    16 761 298

    16 761 298

    Schweden

    - 208 243 919

    3,01

    34 259 869

    - 173 984 050

    Vereinigtes Königreich

     

    15,46

    175 772 538

    175 772 538

    Insgesamt

    -1 136 899 232

    100,00

    1 136 899 232

    0

    BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognose vom Frühjahr 2019): (a) 2011 EU-27 = 100,0000 / (b) 2013 EU-27 = 102,9958 (c) 2013 EU-28 = 102,9874 / (d) 2020 EU-28 = 112,5551

    Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2020: 695 000 000 EUR × [ (b/a) × (d/c) ] = 782 321 749 EUR

    Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2020: 185 000 000 EUR × [ (b/a) × (d/c) ] = 208 243 919 EUR

    Pauschalbetrag für Dänemark: zu Preisen von 2020: 130 000 000 EUR × [ (b/a) × (d/c) ] = 146 333 564 EUR


    TABELLE 5.1

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2019) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 1 5)

    Bezeichnung

    Koeffizient  (10) (%)

    Betrag

    1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    16,0617

     

    2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    7,6186

     

    3. (1) – (2)

    8,4431

     

    4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    133 761 974 693

    5. Erweiterungsbedingte Ausgaben  (11)

     

    33 495 190 550

    6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    100 266 784 143

    7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    5 587 332 443

    8. VK-Vorteil  (12)

     

    459 372 003

    9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    5 127 960 440

    10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln  (13)

     

    -42 372 235

    11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

     

    5 170 332 675

     (10)  (11)  (12)  (13)


    TABELLE 5.2

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2015) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 3 5)

    Bezeichnung

    Koeffizient  (14) (%)

    Betrag

    1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    19,1419

     

    2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    7,5894

     

    3. (1) – (2)

    11,5525

     

    4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    129 135 893 336

    5. Erweiterungsbedingte Ausgaben  (15)

     

    31 639 878 296

    6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    97 496 015 040

    7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    7 433 724 758

    8. VK-Vorteil  (16)

     

    1 381 345 015

    9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    6 052 379 743

    10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln  (17)

     

    -74 320 246

    11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)  (18)

     

    6 126 699 989

     (14)  (15)  (16)  (17)  (18)


    TABELLE 5.3

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2016) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 3 5)

    Bezeichnung

    Koeffizient  (19) (%)

    Betrag

    1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    17,3576

     

    2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    7,6922

     

    3. (1) – (2)

    9,6654

     

    4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    117 460 512 555

    5. Erweiterungsbedingte Ausgaben  (20)

     

    25 403 051 464

    6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    92 057 461 091

    7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    5 872 505 812

    8. VK-Vorteil  (21)

     

    851 694 541

    9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    5 020 811 271

    10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln  (22)

     

    -40 846 944

    11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)  (23)

     

    5 061 658 216

     (19)  (20)  (21)  (22)  (23)


    TABELLE 5.4

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2017) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 3 6)

    Bezeichnung

    Koeffizient  (24) (%)

    Betrag

    1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    15,9063

     

    2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    6,9862

     

    3. (1) – (2)

    8,9201

     

    4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    110 891 011 881

    5. Erweiterungsbedingte Ausgaben  (25)

     

    20 917 337 083

    6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    89 973 674 798

    7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    5 297 002 140

    8. VK-Vorteil  (26)

     

    147 663 777

    9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    5 149 338 362

    10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln  (27)

     

    -9 019 736

    11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)  (28)

     

    5 158 358 098

     (24)  (25)  (26)  (27)  (28)


    TABELLE 5.5

    Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2018) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Kapitel 3 6)

    Bezeichnung

    Koeffizient  (29) (%)

    Betrag

    1. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

    16,0805

     

    2. Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

    6,7158

     

    3. (1) – (2)

    9,3646

     

    4. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

     

    129 720 353 887

    5. Erweiterungsbedingte Ausgaben  (30)

     

    31 051 543 542

    6. Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

     

    98 668 810 345

    7. Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

     

    6 098 379 860

    8. VK-Vorteil  (31)

     

    620 706 683

    9. Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

     

    5 477 673 177

    10. Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln  (32)

     

    -38 961 662

    11. Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)  (33)

     

    5 516 634 839

     (29)  (30)  (31)  (32)  (33)


    TABELLE 6.1

    Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs – 5 170 332 675 EUR (Kapitel 1 5)

    Mitgliedstaat

    Anteile an den BNE-Grundlagen

    Anteile ohne Vereinigtes Königreich

    Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

    3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in Spalte 2

    Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

    Finanzierungsschlüssel

    Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6) = (2) + (4) + (5)

    (7)

    Belgien

    2,90

    3,43

    5,52

     

    1,57

    5,00

    258 550 776

    Bulgarien

    0,37

    0,43

    0,70

     

    0,20

    0,63

    32 733 903

    Tschechien

    1,30

    1,54

    2,48

     

    0,70

    2,24

    116 036 536

    Dänemark

    1,94

    2,29

    3,69

     

    1,05

    3,34

    172 531 042

    Deutschland

    21,67

    25,64

    0,00

    -19,23

    0,00

    6,41

    331 363 203

    Estland

    0,17

    0,20

    0,32

     

    0,09

    0,29

    14 967 048

    Irland

    1,58

    1,87

    3,01

     

    0,85

    2,72

    140 722 849

    Griechenland

    1,10

    1,30

    2,09

     

    0,59

    1,90

    98 025 591

    Spanien

    7,36

    8,71

    14,01

     

    3,98

    12,68

    655 809 180

    Frankreich

    14,93

    17,66

    28,41

     

    8,07

    25,72

    1 330 061 079

    Kroatien

    0,32

    0,37

    0,60

     

    0,17

    0,55

    28 221 958

    Italien

    10,60

    12,54

    20,18

     

    5,73

    18,27

    944 413 650

    Zypern

    0,13

    0,15

    0,24

     

    0,07

    0,22

    11 319 805

    Lettland

    0,18

    0,22

    0,35

     

    0,10

    0,32

    16 450 694

    Litauen

    0,28

    0,33

    0,54

     

    0,15

    0,49

    25 146 694

    Luxemburg

    0,28

    0,33

    0,53

     

    0,15

    0,48

    24 583 924

    Ungarn

    0,86

    1,02

    1,64

     

    0,47

    1,49

    76 852 993

    Malta

    0,07

    0,09

    0,14

     

    0,04

    0,13

    6 658 333

    Niederlande

    4,86

    5,75

    0,00

    -4,31

    0,00

    1,44

    74 325 934

    Österreich

    2,45

    2,90

    0,00

    -2,18

    0,00

    0,73

    37 498 548

    Polen

    3,21

    3,80

    6,12

     

    1,74

    5,54

    286 385 851

    Portugal

    1,26

    1,49

    2,40

     

    0,68

    2,18

    112 569 439

    Rumänien

    1,36

    1,61

    2,59

     

    0,73

    2,34

    121 099 164

    Slowenien

    0,29

    0,34

    0,55

     

    0,16

    0,50

    25 933 467

    Slowakei

    0,57

    0,67

    1,08

     

    0,31

    0,98

    50 642 688

    Finnland

    1,47

    1,74

    2,81

     

    0,80

    2,54

    131 353 516

    Schweden

    3,01

    3,56

    0,00

    -2,67

    0,00

    0,89

    46 074 810

    Vereinigtes Königreich

    15,46

    0,00

    0,00

     

    0,00

    0,00

    0

    Insgesamt

    100,00

    100,00

    100,00

    -28,39

    28,39

    100,00

    5 170 332 675

    Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

    TABELLE 6.2

    Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2015 (Kapitel 3 5)

    Mitgliedstaat

    Betrag

     

    (1)

    Belgien

    1 267 154

    Bulgarien

    3 148 896

    Tschechische Republik

    4 903 895

    Dänemark

    6 556 672

    Deutschland

    4 385 985

    Estland

    303 635

    Irland

    20 284 145

    Griechenland

    504 408

    Spanien

    1 272 857

    Frankreich

    5 838 257

    Kroatien

    1 207 446

    Italien

    19 287 491

    Zypern

    627 536

    Lettland

    - 619 579

    Litauen

    - 208 473

    Luxemburg

    866 089

    Ungarn

    2 764 651

    Malta

    310 080

    Niederlande

    - 260 138

    Österreich

    1 362 429

    Polen

    -9 542 201

    Portugal

    476 355

    Rumänien

    1 609 226

    Slowenien

    123 083

    Slowakei

    1 555 233

    Finnland

    4 733 265

    Schweden

    -2 400 255

    Vereinigtes Königreich

    -70 358 142

    Insgesamt

    0


    TABELLE 6.3

    Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2016 (Kapitel 3 5)

    Mitgliedstaat

    Betrag

     

    (1)

    Belgien

    12 381 389

    Bulgarien

    1 683 717

    Tschechische Republik

    6 602 363

    Dänemark

    3 769 035

    Deutschland

    5 007 497

    Estland

    892 527

    Irland

    3 060 816

    Griechenland

    - 239 791

    Spanien

    4 704 411

    Frankreich

    26 115 146

    Kroatien

    1 550 836

    Italien

    26 775 334

    Zypern

    893 340

    Lettland

    185 011

    Litauen

    904 487

    Luxemburg

    - 272 563

    Ungarn

    2 362 157

    Malta

    310 901

    Niederlande

    3 455 636

    Österreich

    855 227

    Polen

    15 053 623

    Portugal

    2 825 093

    Rumänien

    5 438 400

    Slowenien

    821 604

    Slowakei

    454 399

    Finnland

    3 348 353

    Schweden

    128 390

    Vereinigtes Königreich

    - 129 067 338

    Insgesamt

    0


    TABELLE 6.4

    Aktualisierung der Finanzierung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für 2017 (Kapitel 3 6)

    Mitgliedstaat

    Betrag

     

    (1)

    Belgien

    15 856 715

    Bulgarien

    3 231 445

    Tschechische Republik

    3 814 138

    Dänemark

    10 232 027

    Deutschland

    12 286 393

    Estland

    1 271 298

    Irland

    5 263 528

    Griechenland

    4 209 140

    Spanien

    23 937 729

    Frankreich

    58 977 709

    Kroatien

    1 777 843

    Italien

    45 010 069

    Zypern

    752 318

    Lettland

    741 095

    Litauen

    1 627 128

    Luxemburg

    374 066

    Ungarn

    3 692 230

    Malta

    265 690

    Niederlande

    4 759 697

    Österreich

    1 361 203

    Polen

    5 297 081

    Portugal

    6 203 836

    Rumänien

    5 382 461

    Slowenien

    765 633

    Slowakei

    1 500 046

    Finnland

    5 572 775

    Schweden

    257 162

    Vereinigtes Königreich

    - 224 420 455

    Insgesamt

    0


    TABELLE 6.5

    Aktualisierung der Finanzierung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für 2018 (Kapitel 3 6)

    Mitgliedstaat

    Betrag

     

    (1)

    Belgien

    27 909 738

    Bulgarien

    5 747 148

    Tschechische Republik

    12 780 811

    Dänemark

    17 414 841

    Deutschland

    26 899 549

    Estland

    2 324 061

    Irland

    13 878 796

    Griechenland

    7 355 826

    Spanien

    58 628 464

    Frankreich

    132 102 159

    Kroatien

    3 326 099

    Italien

    80 506 049

    Zypern

    1 290 517

    Lettland

    1 428 955

    Litauen

    3 518 387

    Luxemburg

    3 459 527

    Ungarn

    9 060 360

    Malta

    599 078

    Niederlande

    7 666 480

    Österreich

    3 225 174

    Polen

    25 585 020

    Portugal

    12 696 708

    Rumänien

    15 373 126

    Slowenien

    1 888 602

    Slowakei

    3 559 433

    Finnland

    9 899 420

    Schweden

    4 981 835

    Vereinigtes Königreich

    - 493 106 163

    Insgesamt

    0


    TABELLE 7

    Überblick über die Finanzierung  (34) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

    Mitgliedstaat

    Traditionelle Eigenmittel (TEM)

     

    MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

    Eigenmittel insgesamt  (35)

    Zuckerabgaben netto (80 %)

    Zölle netto (80 %)

    Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (80 %)

    Erhebungskosten (20 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

    MwSt-Eigenmittel

    BNE-Eigenmittel

    Kürzung zugunsten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens

    VK-Korrektur

    Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

    Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %)

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) + (2)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9) = (5) + (6) + (7) + (8)

    (10)

    (11) = (3) + (9)

    Belgien

    0

    1 855 200 000

    1 855 200 000

    463 800 000

    569 333 100

    3 597 842 855

    32 992 238

    315 965 772

    4 516 133 965

    3.20

    6 371 333 965

    Bulgarien

    0

    77 000 000

    77 000 000

    19 250 000

    81 497 400

    455 506 034

    4 176 993

    46 545 109

    587 725 536

    0.42

    664 725 536

    Tschechien

    0

    257 600 000

    257 600 000

    64 400 000

    277 036 200

    1 614 697 227

    14 806 782

    144 137 743

    2 050 677 952

    1.45

    2 308 277 952

    Dänemark

    0

    316 900 000

    316 900 000

    79 225 000

    340 210 200

    2 400 842 061

    - 124 317 829

    210 503 617

    2 827 238 049

    2.00

    3 144 138 049

    Deutschland

    0

    3 682 900 000

    3 682 900 000

    920 725 000

    2 068 786 350

    26 869 329 814

    246 391 898

    379 942 627

    29 564 450 689

    20.92

    33 247 350 689

    Estland

    0

    36 400 000

    36 400 000

    9 100 000

    38 133 300

    208 272 771

    1 909 862

    19 758 569

    268 074 502

    0.19

    304 474 502

    Irland

    0

    239 800 000

    239 800 000

    59 950 000

    274 836 000

    1 958 217 673

    17 956 867

    183 210 134

    2 434 220 674

    1.72

    2 674 020 674

    Griechenland

    0

    227 100 000

    227 100 000

    56 775 000

    206 923 200

    1 364 067 354

    12 508 505

    109 855 174

    1 693 354 233

    1.20

    1 920 454 233

    Spanien

    0

    1 145 600 000

    1 145 600 000

    286 400 000

    1 577 104 200

    9 125 860 734

    83 684 192

    744 352 641

    11 531 001 767

    8.16

    12 676 601 767

    Frankreich

    0

    1 492 900 000

    1 492 900 000

    373 225 000

    3 131 392 500

    18 508 359 679

    169 721 757

    1 553 094 350

    23 362 568 286

    16.53

    24 855 468 286

    Kroatien

    0

    29 500 000

    29 500 000

    7 375 000

    73 552 500

    392 720 422

    3 601 248

    36 084 182

    505 958 352

    0.36

    535 458 352

    Italien

    0

    1 548 800 000

    1 548 800 000

    387 200 000

    1 966 463 100

    13 141 913 397

    120 511 416

    1 115 992 593

    16 344 880 506

    11.57

    17 893 680 506

    Zypern

    0

    25 000 000

    25 000 000

    6 250 000

    29 501 850

    157 519 853

    1 444 458

    14 883 516

    203 349 677

    0.14

    228 349 677

    Lettland

    0

    36 400 000

    36 400 000

    9 100 000

    36 226 500

    228 918 324

    2 099 182

    18 186 176

    285 430 182

    0.20

    321 830 182

    Litauen

    0

    90 500 000

    90 500 000

    22 625 000

    54 631 500

    349 926 831

    3 208 831

    30 988 223

    438 755 385

    0.31

    529 255 385

    Luxemburg

    0

    17 700 000

    17 700 000

    4 425 000

    64 071 000

    342 095 648

    3 137 019

    29 011 043

    438 314 710

    0.31

    456 014 710

    Ungarn

    0

    164 900 000

    164 900 000

    41 225 000

    171 081 000

    1 069 441 742

    9 806 786

    94 732 391

    1 345 061 919

    0.95

    1 509 961 919

    Malta

    0

    13 400 000

    13 400 000

    3 350 000

    17 353 050

    92 653 508

    849 633

    8 144 082

    119 000 273

    0.08

    132 400 273

    Niederlande

    0

    2 461 700 000

    2 461 700 000

    615 425 000

    463 515 000

    6 026 885 341

    - 727 055 178

    89 947 609

    5 853 292 772

    4.14

    8 314 992 772

    Österreich

    0

    188 000 000

    188 000 000

    47 000 000

    521 212 800

    3 040 653 987

    27 882 813

    44 302 581

    3 634 052 181

    2.57

    3 822 052 181

    Polen

    0

    734 900 000

    734 900 000

    183 725 000

    746 383 200

    3 985 179 640

    36 544 119

    322 779 374

    5 090 886 333

    3.60

    5 825 786 333

    Portugal

    0

    179 800 000

    179 800 000

    44 950 000

    293 380 200

    1 566 451 120

    14 364 365

    134 771 431

    2 008 967 116

    1.42

    2 188 767 116

    Rumänien

    0

    164 900 000

    164 900 000

    41 225 000

    244 335 000

    1 685 145 832

    15 452 796

    148 902 377

    2 093 836 005

    1.48

    2 258 736 005

    Slowenien

    0

    71 000 000

    71 000 000

    17 750 000

    65 654 400

    360 875 109

    3 309 227

    29 532 389

    459 371 125

    0.33

    530 371 125

    Slowakei

    0

    74 100 000

    74 100 000

    18 525 000

    102 313 200

    704 714 312

    6 462 234

    57 711 799

    871 201 545

    0.62

    945 301 545

    Finnland

    0

    136 700 000

    136 700 000

    34 175 000

    305 527 500

    1 827 839 458

    16 761 298

    154 907 329

    2 305 035 585

    1.63

    2 441 735 585

    Schweden

    0

    436 100 000

    436 100 000

    109 025 000

    306 613 200

    3 736 079 483

    - 173 984 050

    49 041 942

    3 917 750 575

    2.77

    4 353 850 575

    Vereinigtes Königreich

    0

    2 802 500 000

    2 802 500 000

    700 625 000

    3 317 235 600

    19 168 204 472

    175 772 538

    -6 087 284 773

    16 573 927 837

    11.73

    19 376 427 837

    Insgesamt

    0

    18 507 300 000

    18 507 300 000

    4 626 825 000

    17 344 303 050

    123 980 214 681

    0

    0

    141 324 517 731

    100,00

    159 831 817 731

     (34)  (35)

    B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    1

    EIGENE MITTEL

    157 674 476 865

    2 157 340 866

    159 831 817 731

    3

    ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

    2 817 773 955

    – 716 000 000

    2 101 773 955

    4

    EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

    1 651 322 700

     

    1 651 322 700

    5

    EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

    15 050 000

     

    15 050 000

    6

    BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

    130 000 000

     

    130 000 000

    7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    233 000 000

    128 000 000

    361 000 000

    8

    ANLEIHEN UND DARLEHEN

    2 076 361

     

    2 076 361

    9

    SONSTIGE EINNAHMEN

    15 001 000

     

    15 001 000

     

    GESAMTBETRAG

    162 538 700 881

    1 569 340 866

    164 108 041 747

    TITEL 1

    EIGENE MITTEL

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    1 1

    ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM)

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    1 2

    ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

    18 507 300 000

    p.m.

    18 507 300 000

    1 3

    EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2014/335/EU, EURATOM

    17 344 303 050

    p.m.

    17 344 303 050

    1 4

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

    121 822 873 815

    2 157 340 866

    123 980 214 681

    1 5

    KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

    0

    p.m.

    0

    1 6

    BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

    0

    p.m.

    0

     

    Titel 1 — Insgesamt

    157 674 476 865

    2 157 340 866

    159 831 817 731

    KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    1 4

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

     

     

     

    1 4 0

    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

    121 822 873 815

    2 157 340 866

    123 980 214 681

     

    KAPITEL 1 4 — TOTAL

    121 822 873 815

    2 157 340 866

    123 980 214 681

    KAPITEL 1 4 —

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2014/335/EG, EURATOM

    1 4 0
    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    121 822 873 815

    2 157 340 866

    123 980 214 681

    Erläuterungen

    Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Unionshaushalt stets von vornherein ausgeglichen ist.

    Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

    Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für das Haushaltsjahr 2020 0,8009 %.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

    Mitgliedstaat

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushalt Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Belgien

    3 535 237 919

    62 604 936

    3 597 842 855

    Bulgarien

    447 579 916

    7 926 118

    455 506 034

    Tschechien

    1 586 600 386

    28 096 841

    1 614 697 227

    Dänemark

    2 359 065 760

    41 776 301

    2 400 842 061

    Deutschland

    26 401 785 028

    467 544 786

    26 869 329 814

    Estland

    204 648 681

    3 624 090

    208 272 771

    Irland

    1 924 143 341

    34 074 332

    1 958 217 673

    Griechenland

    1 340 331 645

    23 735 709

    1 364 067 354

    Spanien

    8 967 064 491

    158 796 243

    9 125 860 734

    Frankreich

    18 186 301 512

    322 058 167

    18 508 359 679

    Kroatien

    385 886 817

    6 833 605

    392 720 422

    Italien

    12 913 235 080

    228 678 317

    13 141 913 397

    Zypern

    154 778 899

    2 740 954

    157 519 853

    Lettland

    224 934 988

    3 983 336

    228 918 324

    Litauen

    343 837 864

    6 088 967

    349 926 831

    Luxemburg

    336 142 949

    5 952 699

    342 095 648

    Ungarn

    1 050 832 721

    18 609 021

    1 069 441 742

    Malta

    91 041 273

    1 612 235

    92 653 508

    Niederlande

    5 922 013 398

    104 871 943

    6 026 885 341

    Österreich

    2 987 744 520

    52 909 467

    3 040 653 987

    Polen

    3 915 834 778

    69 344 862

    3 985 179 640

    Portugal

    1 539 193 795

    27 257 325

    1 566 451 120

    Rumänien

    1 655 823 138

    29 322 694

    1 685 145 832

    Slowenien

    354 595 634

    6 279 475

    360 875 109

    Slowakei

    692 451 800

    12 262 512

    704 714 312

    Finnland

    1 796 033 796

    31 805 662

    1 827 839 458

    Schweden

    3 671 069 134

    65 010 349

    3 736 079 483

    Vereinigtes Königreich

    18 834 664 552

    333 539 920

    19 168 204 472

    Artikel 1 4 0 insgesamt

    121 822 873 815

    2 157 340 866

    123 980 214 681

    TITEL 3

    ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    3 0

    VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

    3 218 373 955

    p.m.

    3 218 373 955

    3 1

    SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 2

    SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10B DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 609/2014 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 3

    VERRECHNUNG DER ANGLEICHUNGEN DER MWST.- UND BNE-EIGENMITTEL VORANGEGANGENER HAUSHALTSJAHRE

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 4

    ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 5

    ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    0

    p.m.

    0

    3 6

    ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    0

    p.m.

    0

    3 7

    ANPASSUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER EIGENMITTELBESCHLÜSSE

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 8

    ANPASSUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DES NOTFALLRAHMENS

    p.m.

    p.m.

    p.m.

    3 9

    ANPASSUNG AUFGRUND VON WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

    – 400 600 000

    – 716 000 000

    –1 116 600 000

     

    Titel 3 — Insgesamt

    2 817 773 955

    – 716 000 000

    2 101 773 955

    KAPITEL 3 9 —   ANPASSUNG AUFGRUND VON WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    3 9

    ANPASSUNG AUFGRUND VON WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

     

     

     

    3 9 0

    Anpassung aufgrund von Wechselkursdifferenzen für Eigenmittel

    – 400 600 000

    – 716 000 000

    –1 116 600 000

     

    KAPITEL 3 9 — TOTAL

    – 400 600 000

    – 716 000 000

    –1 116 600 000

    KAPITEL 3 9 —

    ANPASSUNG AUFGRUND VON WECHSELKURSDIFFERENZEN FÜR EIGENMITTEL

    3 9 0
    Anpassung aufgrund von Wechselkursdifferenzen für Eigenmittel

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    – 400 600 000

    – 716 000 000

    –1 116 600 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Mit diesem Posten werden erhebliche Gewinne oder Verluste veranschlagt, die sich aus den Unterschieden zwischen den Wechselkursen gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung Nr. 609/2014 für die Umrechnung der veranschlagten Eigenmittelbeträge in Landeswährung einerseits und den herangezogenen Wechselkursen für die Verbuchung der Beträge auf den Konten der Kommission andererseits ergeben.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), insbesondere Artikel 10a Absatz 1.

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere Artikel 19 Absatz 3.

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    7 0

    VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN

    15 000 000

    p.m.

    15 000 000

    7 1

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    218 000 000

    128 000 000

    346 000 000

     

    Titel 7 — Insgesamt

    233 000 000

    128 000 000

    361 000 000

    KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    7 1

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

     

     

     

    7 1 0

    Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

    185 000 000

    71 000 000

    256 000 000

    7 1 1

    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    33 000 000

    57 000 000

    90 000 000

    7 1 2

    Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 3

    Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 9

    Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder

    7 1 9 0

    Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 9 1

    Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 7 1 9 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 7 1 — TOTAL

    218 000 000

    128 000 000

    346 000 000

    KAPITEL 7 1 —

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    7 1 0
    Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    185 000 000

    71 000 000

    256 000 000

    Erläuterungen

    Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

    Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch die Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    7 1 1
    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    33 000 000

    57 000 000

    90 000 000

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.


    (1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2020 (ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2020 bis Nr. 9/2020.

    (2)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2019 (ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2019 bis Nr. 3/2019.

    (3)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

    (4)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2020 (ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2020 bis Nr. 9/2020 sowie.

    (5)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2019 (ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2019 bis Nr. 3/2019.

    (6)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2020 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 178. Sitzung am 25. Mai 2020 angenommen hat.

    (7)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

    (8)  Die Bemessungsgrundlage wird auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt.

    (9)  Berechnung des Satzes: (123 980 214 681) / (154 801 469 000) = 0,800898179338337.

    (10)  Gerundet.

    (11)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (12)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (13)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

    (14)  Gerundet.

    (15)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (16)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (17)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

    (18)  Anmerkung: Die Differenz von 70 358 142 EUR zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2015 (6 126 699 989 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 5/2016 vorläufig veranschlagten VK-Korrekturbetrag für 2015 (6 056 341 847 EUR) wird mit dem BH Nr. 7/2020 bei Kapitel 3 5 eingestellt.

    (19)  Gerundet.

    (20)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (21)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (22)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

    (23)  Anmerkung: Die Differenz von 129 067 338 EUR zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2016 (5 061 658 216 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 6/2017 vorläufig veranschlagten VK-Korrekturbetrag für 2016 (4 932 590 878 EUR) wird mit dem BH Nr. 7/2020 bei Kapitel 3 5 eingestellt.

    (24)  Gerundet.

    (25)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (26)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (27)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

    (28)  Anmerkung: Die Differenz von 224 420 455 EUR zwischen dem vorläufigen VK-Korrekturbetrag für 2017 (5 158 358 098 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 6/2018 vorläufig veranschlagten VK-Korrekturbetrag für 2017 (4 933 937 643 EUR) wird mit dem BH Nr. 7/2020 bei Kapitel 3 6 eingestellt.

    (29)  Gerundet.

    (30)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

    (31)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

    (32)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 20 % seit dem 1. Januar 2014).

    (33)  Anmerkung: Die Differenz von 493 106 163 EUR zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2018 (5 516 634 839 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im Haushaltsplan 2019 vorläufig veranschlagten VK-Korrekturbetrag für 2018 (5 023 528 676 EUR) wird mit dem BH Nr. 7/2020 bei Kapitel 3 6 eingestellt.

    (34)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (159 831 817 731 + 4 276 224 016 = 164 108 041 747 = 164 108 041 747).

    (35)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in % des BNE: (159 831 817 731) / (15 480 146 900 000) = 1,03 %; Eigenmittelobergrenze in % des BNE: 1,20 %.


    EINZELPLAN III

    KOMMISSION

    EINNAHMEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    4

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten des Organs und anderer Einrichtungen der Union

    1 270 037 095

    p.m.

    1 270 037 095

    5

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

    15 000 000

    p.m.

    15 000 000

    6

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    130 000 000

    p.m.

    130 000 000

    7

    Verzugszinsen und Geldbussen

    233 000 000

    128 000 000

    361 000 000

    8

    Anleihen und Darlehen

    2 076 361

    p.m.

    2 076 361

    9

    Sonstige Einnahmen

    15 000 000

    p.m.

    15 000 000

     

    Insgesamt

    1 665 113 456

    128 000 000

    1 793 113 456

    TITEL 7

    VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    7 0

    VERZUGSZINSEN UND ZINSERTRÄGE AUS GELDBUSSEN

    15 000 000

    p.m.

    15 000 000

    7 1

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    218 000 000

    128 000 000

    346 000 000

     

    Titel 7 — Insgesamt

    233 000 000

    128 000 000

    361 000 000

    KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    7 1

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

     

     

     

    7 1 0

    Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

    185 000 000

    71 000 000

    256 000 000

    7 1 1

    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    33 000 000

    57 000 000

    90 000 000

    7 1 2

    Geldbußen zur Ahndung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 3

    Geldbußen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 9

    Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder

    7 1 9 0

    Sonstige Geldbußen und Zwangsgelder — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    7 1 9 1

    Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 7 1 9 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 7 1 — TOTAL

    218 000 000

    128 000 000

    346 000 000

    KAPITEL 7 1 —

    GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

    7 1 0
    Geldbußen, regelmäßige Zwangsgelder und andere Strafen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    185 000 000

    71 000 000

    256 000 000

    Erläuterungen

    Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

    Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt hat. Das Unternehmen muss der Kommission entweder eine vorläufige Zahlung leisten oder eine Bankgarantie stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    7 1 1
    Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    33 000 000

    57 000 000

    90 000 000

    Erläuterungen

    Dieser Artikel dient der Einstellung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

    AUSGABEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    550 910 219

    1 501 374 219

     

     

    550 910 219

    1 501 374 219

    02

    BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

    3 203 612 540

    2 706 787 634

     

    93 800 000

    3 203 612 540

    2 800 587 634

    03

    WETTBEWERB

    116 380 398

    116 380 398

     

     

    116 380 398

    116 380 398

    04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    14 881 605 545

    14 894 134 411

    –3 105 725

     

    14 878 499 820

    14 894 134 411

    05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    58 698 932 091

    57 007 767 922

    48 655 078

    798 655 078

    58 747 587 169

    57 806 423 000

    06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    4 871 268 495

    3 065 461 523

     

    100 000 000

    4 871 268 495

    3 165 461 523

    07

    UMWELT

    555 989 653

    410 691 242

     

     

    555 989 653

    410 691 242

    08

    FORSCHUNG UND INNOVATION

    7 987 937 964

    7 093 573 238

     

     

    7 987 937 964

    7 093 573 238

    09

    KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    2 684 291 569

    2 310 507 713

     

     

    2 684 291 569

    2 310 507 713

    10

    DIREKTE FORSCHUNG

    452 584 121

    446 424 944

     

     

    452 584 121

    446 424 944

    11

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    1 096 734 831

    904 804 693

     

     

    1 096 734 831

    904 804 693

     

    Reserven (40 02 41)

    67 843 000

    64 300 000

     

     

    67 843 000

    64 300 000

     

     

    1 164 577 831

    969 104 693

     

     

    1 164 577 831

    969 104 693

    12

    FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION

    114 419 241

    115 165 918

    –9 114 212

    –9 114 212

    105 305 029

    106 051 706

    13

    REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

    43 478 605 137

    40 662 502 062

     

     

    43 478 605 137

    40 662 502 062

    14

    STEUERN UND ZOLLUNION

    177 055 750

    170 293 750

     

     

    177 055 750

    170 293 750

    15

    BILDUNG UND KULTUR

    4 828 897 829

    4 457 288 075

     

     

    4 828 897 829

    4 457 288 075

    16

    KOMMUNIKATION

    219 381 095

    216 738 095

     

     

    219 381 095

    216 738 095

    17

    GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

    668 839 926

    625 083 932

     

     

    668 839 926

    625 083 932

    18

    MIGRATION UND INNERES

    5 727 715 528

    5 276 600 656

     

     

    5 727 715 528

    5 276 600 656

     

    Reserven (40 02 41)

    1 003 000

    1 003 000

     

     

    1 003 000

    1 003 000

     

     

    5 728 718 528

    5 277 603 656

     

     

    5 728 718 528

    5 277 603 656

    19

    AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

    907 036 746

    808 717 831

     

     

    907 036 746

    808 717 831

    20

    HANDEL

    119 662 291

    118 971 291

     

     

    119 662 291

    118 971 291

    21

    INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

    3 819 395 952

    3 320 689 539

     

    90 000 000

    3 819 395 952

    3 410 689 539

    22

    NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

    4 449 309 007

    3 479 739 705

     

    496 000 000

    4 449 309 007

    3 975 739 705

    23

    HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

    2 225 017 691

    1 604 881 622

     

     

    2 225 017 691

    1 604 881 622

    24

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    84 569 600

    80 879 853

     

     

    84 569 600

    80 879 853

    25

    KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

    261 638 248

    262 663 248

     

     

    261 638 248

    262 663 248

    26

    VERWALTUNG DER KOMMISSION

    1 169 128 790

    1 168 977 000

     

     

    1 169 128 790

    1 168 977 000

    27

    HAUSHALT

    72 732 451

    72 732 451

     

     

    72 732 451

    72 732 451

    28

    AUDIT

    20 254 041

    20 254 041

     

     

    20 254 041

    20 254 041

    29

    STATISTIK

    162 101 479

    159 101 479

     

     

    162 101 479

    159 101 479

    30

    VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

    2 133 215 000

    2 133 215 000

     

     

    2 133 215 000

    2 133 215 000

    31

    SPRACHENDIENSTE

    410 651 078

    410 651 078

     

     

    410 651 078

    410 651 078

    32

    ENERGIE

    2 399 423 663

    1 870 314 222

     

     

    2 399 423 663

    1 870 314 222

    33

    JUSTIZ UND VERBRAUCHER

    285 532 215

    281 548 093

     

     

    285 532 215

    281 548 093

    34

    KLIMASCHUTZ

    180 975 805

    114 778 918

     

     

    180 975 805

    114 778 918

    40

    RESERVEN

    537 763 000

    358 500 000

     

     

    537 763 000

    358 500 000

     

    Insgesamt

    169 622 414 989

    158 313 498 796

    36 435 141

    1 569 340 866

    169 658 850 130

    159 882 839 662

     

    Davon Reserven (40 02 41)

    68 846 000

    65 303 000

     

     

    68 846 000

    65 303 000

    TITEL 02

    BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“

    142 129 182

    142 129 182

     

     

    142 129 182

    142 129 182

    02 02

    PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU

    408 008 400

    364 696 716

     

    93 800 000

    408 008 400

    458 496 716

    02 03

    BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

    118 595 657

    112 479 117

     

     

    118 595 657

    112 479 117

    02 04

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN

    397 801 382

    353 755 000

     

     

    397 801 382

    353 755 000

    02 05

    EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

    1 238 630 919

    984 727 619

     

     

    1 238 630 919

    984 727 619

    02 06

    EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM

    643 947 000

    549 000 000

     

     

    643 947 000

    549 000 000

    02 07

    EUROPÄISCHES PROGRAMM ZUR INDUSTRIELLEN ENTWICKLUNG IM VERTEIDIGUNGSBEREICH

    254 500 000

    200 000 000

     

     

    254 500 000

    200 000 000

     

    Titel 02 — Insgesamt

    3 203 612 540

    2 706 787 634

     

    93 800 000

    3 203 612 540

    2 800 587 634

    KAPITEL 02 02 —   PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 02

    PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU

    02 02 01

    Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union

    1.1

    135 298 400

    143 261 000

     

     

    135 298 400

    143 261 000

    02 02 02

    Verbesserung des Zugangs von kleinen und mittleren Unternehmen zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

    1.1

    269 160 000

    215 000 000

     

    93 800 000

    269 160 000

    308 800 000

    02 02 51

    Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative

    1.1

    p.m.

    639 000

     

     

    p.m.

    639 000

    02 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    02 02 77 03

    Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 10

    Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 16

    Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 17

    Pilotprojekt — Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 18

    Pilotprojekt — Weibliche Business Angels

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 19

    Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 21

    Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 23

    Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 24

    Pilotprojekt — Die Marke „Reiseziel Europa“ — Förderung Europas im Bereich Tourismus

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 25

    Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten

    1.1

    p.m.

    531 206

     

     

    p.m.

    531 206

    02 02 77 26

    Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft

    1.1

    p.m.

    566 300

     

     

    p.m.

    566 300

    02 02 77 27

    Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 28

    Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 29

    Vorbereitende Maßnahme — Tourismushauptstadt Europas

    1.1

    p.m.

    740 700

     

     

    p.m.

    740 700

    02 02 77 30

    Pilotprojekt — Erlangung einer Führungsrolle im Unternehmertum und Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten

    1.1

    p.m.

    225 000

     

     

    p.m.

    225 000

    02 02 77 31

    Vorbereitende Maßnahme — Kultur in Europa: Förderung der Schätze Europas

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 32

    Vorbereitende Maßnahme — Weltverbindender Tourismus

    1.1

    p.m.

    720 000

     

     

    p.m.

    720 000

    02 02 77 33

    Vorbereitende Maßnahme — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten

    1.1

    p.m.

    366 010

     

     

    p.m.

    366 010

    02 02 77 34

    Pilotprojekt — Ausbau der Kapazitäten im Bereich Internationalisierung mittels europäischer Netzwerke für KMU

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    02 02 77 35

    Vorbereitende Maßnahme — Beschleunigung der industriellen Modernisierung durch die verbesserte Unterstützung paneuropäischer Demonstrationsanlagen — 3D-Druck

    1.1

    p.m.

    100 000

     

     

    p.m.

    100 000

    02 02 77 36

    Vorbereitende Maßnahme — Cir©Lean: Geschäftsförderndes Netzwerk für KMU in der Union zur Nutzung von Geschäftsmöglichkeiten in der Kreislaufwirtschaft

    1.1

    p.m.

    450 000

     

     

    p.m.

    450 000

    02 02 77 38

    Vorbereitende Maßnahme — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften als Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der Union

    1.1

    p.m.

    600 000

     

     

    p.m.

    600 000

    02 02 77 39

    Pilotprojekt — Dienstleistungsqualität in der Tourismusbranche

    1.1

    350 000

    207 500

     

     

    350 000

    207 500

    02 02 77 40

    Pilotprojekt — Satellitengestützter Breitband-Internetzugang für Schulen ohne Netzanbindung zum Zweck des Zugriffs auf Multimedia-Bildungsinhalte

    1.1

    p.m.

    490 000

     

     

    p.m.

    490 000

    02 02 77 41

    Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer weltweit (EYE Global)/Erlangung einer Führungsrolle im Unternehmertum und Entwicklung von Kooperationsmöglichkeiten

    1.1

    2 200 000

    550 000

     

     

    2 200 000

    550 000

    02 02 77 42

    Pilotprojekt — Intelligente Reiseziele

    1.1

    1 000 000

    250 000

     

     

    1 000 000

    250 000

     

    Artikel 02 02 77 — Zwischensumme

     

    3 550 000

    5 796 716

     

     

    3 550 000

    5 796 716

     

    Kapitel 02 02 — Insgesamt

     

    408 008 400

    364 696 716

     

    93 800 000

    408 008 400

    458 496 716

    02 02 02
    Verbesserung des Zugangs von kleinen und mittleren Unternehmen zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    269 160 000

    215 000 000

     

    93 800 000

    269 160 000

    308 800 000

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen dazu, in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich der Firmen von Unternehmerinnen, zu Finanzierungen in Form von Eigen- und Fremdkapital zu verbessern.

    Eine Kreditbürgschaftsfazilität bietet Rückbürgschaften, direkte Bürgschaften und andere Risikoteilungsmodalitäten für eine Kreditfinanzierung, die die gravierenden Schwierigkeiten verringern wird, mit denen gesunde KMU zu kämpfen haben, wenn sie Kapital benötigen, weil ihnen entweder ein höheres Risiko unterstellt wird oder ihre Sicherheiten nicht ausreichen, und die Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios.

    Eine Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität (EFG) ermöglicht Investitionen in Risikokapitalfonds, die in KMU in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, investieren und dabei einem gleichstellungsorientierten und diskriminierungsfreien Ansatz folgen. Es wird möglich sein, in Verbindung mit der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020 in Frühphasenfonds zu investieren. Bei gemeinsamen Investitionen in mehrstufige Fonds stammt die Finanzierung anteilmäßig aus der EFG des COSME-Programms und der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020. Hilfen der EFG werden entweder direkt über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder über andere von der Kommission mit der Durchführung betraute Einrichtungen oder über Dachfonds oder Investitionsinstitute fließen, die grenzüberschreitend investieren.

    Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

    Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 4 1 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung führen.

    Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen werden mit 27 300 000 EUR veranschlagt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1.

    TITEL 04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

    100 653 552

    100 653 552

     

     

    100 653 552

    100 653 552

    04 02

    EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    13 938 716 897

    14 044 900 000

     

     

    13 938 716 897

    14 044 900 000

    04 03

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    263 527 350

    246 380 859

    –3 105 725

     

    260 421 625

    246 380 859

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

     

     

     

     

     

    263 527 350

    246 380 859

    –3 105 725

     

    260 421 625

    246 380 859

    04 04

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG

    p.m.

    10 000 000

     

     

    p.m.

    10 000 000

    04 05

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

    p.m.

    11 300 000

     

     

    p.m.

    11 300 000

    04 06

    EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN

    578 707 746

    480 900 000

     

     

    578 707 746

    480 900 000

     

    Titel 04 — Insgesamt

    14 881 605 545

    14 894 134 411

    –3 105 725

     

    14 878 499 820

    14 894 134 411

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

     

     

     

     

     

    14 881 605 545

    14 894 134 411

    –3 105 725

     

    14 878 499 820

    14 894 134 411

    KAPITEL 04 03 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 03

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

    04 03 01

    Befugnisse und besondere Zuständigkeiten

    04 03 01 01

    Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

    1.1

    450 000

    335 000

     

     

    450 000

    335 000

    04 03 01 03

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern

    1.1

    9 423 000

    9 000 000

     

     

    9 423 000

    9 000 000

    04 03 01 04

    Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

    1.1

    3 663 000

    3 000 000

     

     

    3 663 000

    3 000 000

    04 03 01 05

    Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen

    1.1

    20 784 000

    19 400 000

     

     

    20 784 000

    19 400 000

    04 03 01 06

    Information, Konsultation und Beteiligung von Unternehmensvertretern

    1.1

    7 100 000

    5 000 000

     

     

    7 100 000

    5 000 000

    04 03 01 08

    Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

    1.1

    15 500 000

    10 000 000

     

     

    15 500 000

    10 000 000

     

    Artikel 04 03 01 — Zwischensumme

     

    56 920 000

    46 735 000

     

     

    56 920 000

    46 735 000

    04 03 02

    Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation

    04 03 02 01

    Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

    1.1

    77 900 000

    58 900 000

     

     

    77 900 000

    58 900 000

    04 03 02 02

    EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen

    1.1

    22 476 491

    22 000 000

     

     

    22 476 491

    22 000 000

    04 03 02 03

    Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

    1.1

    14 235 000

    21 500 000

     

     

    14 235 000

    21 500 000

     

    Artikel 04 03 02 — Zwischensumme

     

    114 611 491

    102 400 000

     

     

    114 611 491

    102 400 000

    04 03 11

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    1.1

    21 053 025

    21 053 025

     

     

    21 053 025

    21 053 025

    04 03 12

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    1.1

    15 507 072

    15 507 072

     

     

    15 507 072

    15 507 072

    04 03 13

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

    1.1

    17 815 490

    17 815 490

     

     

    17 815 490

    17 815 490

    04 03 14

    Europäische Stiftung für Berufsbildung

    4

    20 937 022

    20 937 022

     

     

    20 937 022

    20 937 022

    04 03 15

    Europäische Arbeitsbehörde

    1.1

    15 683 250

    15 683 250

    –3 105 725

     

    12 577 525

    15 683 250

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    15 683 250

    15 683 250

    –3 105 725

     

    12 577 525

    15 683 250

    04 03 51

    Abschluss von Progress

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 52

    Abschluss von EURES

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 53

    Abschluss sonstiger Tätigkeiten

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    04 03 77 02

    Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 07

    Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 08

    Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 09

    Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 13

    Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 14

    Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 17

    Pilotprojekt — Sozialversicherungsausweis

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 18

    Vorbereitende Maßnahme — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 19

    Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung der aktiven Inklusion von benachteiligten Migranten in Europa durch Entwicklung und Erprobung von lokalen Zentren für soziale und wirtschaftliche Integration

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 21

    Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union

    3

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 23

    Vorbereitende Maßnahme — „Reactivate“ — Programm für die Mobilität von Arbeitslosen über 35 innerhalb der Union

    1.1

    p.m.

    1 000 000

     

     

    p.m.

    1 000 000

    04 03 77 24

    Pilotprojekt — Hochwertige Arbeitsplätze für Berufsanfänger durch Unternehmertum

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 25

    Vorbereitende Maßnahme — Garantie gegen Kinderarmut / Einführung einer Garantie gegen Kinderarmut und ihre finanzielle Unterstützung

    1.1

    p.m.

    5 000 000

     

     

    p.m.

    5 000 000

    04 03 77 26

    Pilotprojekt — Europäischer Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden: Entwicklung der Unionsbürgerschaft und Förderung von Kompetenzen durch die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 27

    Pilotprojekt — Förderung von Genossenschaften für Hausangestellte und Pflegekräfte und von auf Dienstleistungsgutscheinen basierenden Systemen

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 03 77 29

    Pilotprojekt — Die Rolle des Mindestlohns bei der Einführung der allgemeinen Garantie für Arbeitende

    1.1

    1 000 000

    250 000

     

     

    1 000 000

    250 000

     

    Artikel 04 03 77 — Zwischensumme

     

    1 000 000

    6 250 000

     

     

    1 000 000

    6 250 000

     

    Kapitel 04 03 — Insgesamt

     

    263 527 350

    246 380 859

    –3 105 725

     

    260 421 625

    246 380 859

    04 03 15
    Europäische Arbeitsbehörde

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 683 250

    15 683 250

    –3 105 725

     

    12 577 525

    15 683 250

     

    Reserven (40 02 41)

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    15 683 250

    15 683 250

    –3 105 725

     

    12 577 525

    15 683 250

    Erläuterungen

    Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) und ihrer operativen Ausgaben für das Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Behörde muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32 leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

    Zweck der Behörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen unionsweiten Arbeitskräftemobilität beizutragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu unterstützen. Zu diesem Zweck erleichtert sie den Zugang zu Informationen über Rechte und Pflichten im Bereich der Arbeitskräftemobilität sowie zu den einschlägigen Diensten; sie erleichtert und verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Erleichterung gemeinsamer Kontrollen; sie vermittelt bei länderübergreifenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei.

    Der Beitrag der Union für 2020 beläuft sich auf insgesamt 15 683 250 EUR.

    Diese Mittel sollen die Ausgaben für Maßnahmen decken, die zur Erfüllung des Auftrags der ELA notwendig sind, wie er in der Verordnung (EU) 2019/1149, insbesondere Artikel 4, festgelegt ist:

    Erleichterung des Zugangs zu Informationen und Koordinierung von EURES,

    Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf eine kohärente, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften,

    Koordinierung und Unterstützung von konzertierten und gemeinsamen Kontrollen,

    Durchführung von Analysen und Risikobewertungen zu Aspekten der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität,

    Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften,

    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit,

    Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften.

    Der Stellenplan der Behörde ist in dem Anhang „Personalbestand“ zu diesem Einzelplan enthalten.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

    TITEL 05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    137 274 998

    137 274 998

     

     

    137 274 998

    137 274 998

    05 02

    VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

    2 530 100 000

    2 504 093 192

    48 655 078

    48 655 078

    2 578 755 078

    2 552 748 270

    05 03

    DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

    40 621 000 000

    40 621 000 000

     

     

    40 621 000 000

    40 621 000 000

    05 04

    ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    14 693 560 347

    13 115 023 550

     

    750 000 000

    14 693 560 347

    13 865 023 550

    05 05

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    102 178 364

    118 000 000

     

     

    102 178 364

    118 000 000

    05 06

    INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    6 440 000

    6 440 000

     

     

    6 440 000

    6 440 000

    05 07

    AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

    205 862 760

    205 625 821

     

     

    205 862 760

    205 625 821

    05 08

    ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

    44 103 927

    42 817 295

     

     

    44 103 927

    42 817 295

    05 09

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

    358 411 695

    257 493 066

     

     

    358 411 695

    257 493 066

     

    Titel 05 — Insgesamt

    58 698 932 091

    57 007 767 922

    48 655 078

    798 655 078

    58 747 587 169

    57 806 423 000

    KAPITEL 05 02 —   VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 02

    VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

    05 02 01

    Getreide

    05 02 01 01

    Ausfuhrerstattungen bei Getreide

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 01 02

    Interventionen in Form der Einlagerung von Getreide

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 01 99

    Sonstige Maßnahmen für Getreide

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 01 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 02

    Reis

    05 02 02 01

    Ausfuhrerstattungen für Reis

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 02 02

    Interventionen in Form der Einlagerung für Reis

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 02 99

    Sonstige Maßnahmen für Reis

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 02 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 03

    Erstattungen von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 04

    Nahrungsmittelhilfeprogramme

    05 02 04 99

    Sonstige Maßnahmen für Nahrungsmittelhilfe

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 04 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 05

    Zucker

    05 02 05 01

    Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 05 03

    Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 05 08

    Private Lagerhaltung von Zucker

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 05 99

    Sonstige Maßnahmen für Zucker

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 05 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 06

    Olivenöl

    05 02 06 03

    Private Lagerhaltung von Olivenöl

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 06 05

    Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

    2

    46 000 000

    46 000 000

     

     

    46 000 000

    46 000 000

    05 02 06 99

    Sonstige Maßnahmen für Olivenöl

    2

    100 000

    100 000

     

     

    100 000

    100 000

     

    Artikel 05 02 06 — Zwischensumme

     

    46 100 000

    46 100 000

     

     

    46 100 000

    46 100 000

    05 02 07

    Textilpflanzen

    05 02 07 02

    Private Lagerhaltung von Flachsfaser

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 07 03

    Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 07 99

    Sonstige Maßnahmen für Textilpflanzen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 07 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 08

    Obst und Gemüse

    05 02 08 03

    Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

    2

    699 000 000

    699 000 000

    48 655 078

    48 655 078

    747 655 078

    747 655 078

    05 02 08 11

    Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

    2

    1 000 000

    1 000 000

     

     

    1 000 000

    1 000 000

    05 02 08 12

    Schulobstprogramm

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 08 99

    Sonstige Maßnahmen für Obst und Gemüse

    2

    500 000

    500 000

     

     

    500 000

    500 000

     

    Artikel 05 02 08 — Zwischensumme

     

    700 500 000

    700 500 000

    48 655 078

    48 655 078

    749 155 078

    749 155 078

    05 02 09

    Weinbauerzeugnisse

    05 02 09 08

    Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

    2

    1 026 000 000

    1 026 000 000

     

     

    1 026 000 000

    1 026 000 000

    05 02 09 99

    Sonstige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse

    2

    100 000

    100 000

     

     

    100 000

    100 000

     

    Artikel 05 02 09 — Zwischensumme

     

    1 026 100 000

    1 026 100 000

     

     

    1 026 100 000

    1 026 100 000

    05 02 10

    Absatzförderung

    05 02 10 01

    Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

    2

    86 000 000

    86 000 000

     

     

    86 000 000

    86 000 000

    05 02 10 02

    Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

    2

    100 900 000

    74 893 192

     

     

    100 900 000

    74 893 192

    05 02 10 99

    Sonstige Maßnahmen für Fördermaßnahmen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 10 — Zwischensumme

     

    186 900 000

    160 893 192

     

     

    186 900 000

    160 893 192

    05 02 11

    Sonstige pflanzliche Erzeugnisse und Maßnahmen

    05 02 11 03

    Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

    2

    2 300 000

    2 300 000

     

     

    2 300 000

    2 300 000

    05 02 11 04

    Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) (ausgenommen Direktzahlungen)

    2

    232 000 000

    232 000 000

     

     

    232 000 000

    232 000 000

    05 02 11 99

    Sonstige Ausgaben für sonstige pflanzliche Erzeugnisse und Maßnahmen

    2

    100 000

    100 000

     

     

    100 000

    100 000

     

    Artikel 05 02 11 — Zwischensumme

     

    234 400 000

    234 400 000

     

     

    234 400 000

    234 400 000

    05 02 12

    Milch und Milcherzeugnisse

    05 02 12 01

    Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 02

    Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 04

    Maßnahmen für die Lagerhaltung von Butter und Rahm

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 06

    Private Lagerhaltung bestimmter Käsearten

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 08

    Schulmilch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 09

    Verteilung von Milcherzeugnissen als Sofortreaktion auf humanitäre Krisen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 12 99

    Sonstige Maßnahmen für Milch und Milcherzeugnisse

    2

    100 000

    100 000

     

     

    100 000

    100 000

     

    Artikel 05 02 12 — Zwischensumme

     

    100 000

    100 000

     

     

    100 000

    100 000

    05 02 13

    Rind- und Kalbfleisch

    05 02 13 01

    Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 13 02

    Maßnahmen für die Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 13 04

    Erstattungen für lebende Tiere

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 13 99

    Sonstige Maßnahmen für Rind- und Kalbfleisch

    2

    50 000 000

    50 000 000

     

     

    50 000 000

    50 000 000

     

    Artikel 05 02 13 — Zwischensumme

     

    50 000 000

    50 000 000

     

     

    50 000 000

    50 000 000

    05 02 14

    Schaf- und Ziegenfleisch

    05 02 14 01

    Private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 14 99

    Sonstige Maßnahmen für Schaf- und Ziegenfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 02 14 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 15

    Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

    05 02 15 01

    Erstattungen für Schweinefleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 15 02

    Private Lagerhaltung von Schweinefleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 15 04

    Erstattungen für Eier

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 15 05

    Erstattungen für Geflügelfleisch

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 02 15 06

    Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

    2

    39 000 000

    39 000 000

     

     

    39 000 000

    39 000 000

    05 02 15 99

    Sonstige Maßnahmen für Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

    2

    32 000 000

    32 000 000

     

     

    32 000 000

    32 000 000

     

    Artikel 05 02 15 — Zwischensumme

     

    71 000 000

    71 000 000

     

     

    71 000 000

    71 000 000

    05 02 18

    Schulprogramme

    2

    215 000 000

    215 000 000

     

     

    215 000 000

    215 000 000

     

    Kapitel 05 02 — Insgesamt

     

    2 530 100 000

    2 504 093 192

    48 655 078

    48 655 078

    2 578 755 078

    2 552 748 270

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Bei der Veranschlagung der Haushaltsmittel für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 02 08 bei dem Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 150 000 000 EUR angesetzt, der vom Posten 6 7 0 1 des Einnahmenplans zugewiesen wird.

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

    05 02 08
    Obst und Gemüse

    05 02 08 03
    Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    699 000 000

    48 655 078

    747 655 078

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des Unionsanteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 32 bis 38 und 152 bis 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    05 04

    ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    05 04 01

    Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    05 04 01 14

    Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 04 01 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 03

    Abschluss sonstiger Maßnahmen

    05 04 03 02

    Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 04 03 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 05

    Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

    05 04 05 01

    Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 05 02

    Operative technische Unterstützung

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 04 05 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 51

    Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmplanungszeitraum vor 2000

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 52

    Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Maßnahmen, die aus dem Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten finanziert wurden — Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 60

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

    05 04 60 01

    Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

    2

    14 675 251 797

    13 100 000 000

     

    750 000 000

    14 675 251 797

    13 850 000 000

    05 04 60 02

    Operative technische Unterstützung

    2

    18 308 550

    15 023 550

     

     

    18 308 550

    15 023 550

    05 04 60 03

    Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    05 04 60 04

    Europäisches Solidaritätskorps — Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER)

    2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 05 04 60 — Zwischensumme

     

    14 693 560 347

    13 115 023 550

     

    750 000 000

    14 693 560 347

    13 865 023 550

     

    Kapitel 05 04 — Insgesamt

     

    14 693 560 347

    13 115 023 550

     

    750 000 000

    14 693 560 347

    13 865 023 550

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die zweckgebundenen Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für alle ELER-Haushaltslinien in diesem Kapitel führen.

    Bei der Veranschlagung der Haushaltsmittel wurde für den Artikel 05 04 60 bei dem Posten 05 04 60 01 ein Betrag von 341 000 000 EUR angesetzt, der vom Posten 6 7 1 1 des Einnahmenplans zugewiesen wird.

    05 04 60
    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

    Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).

    05 04 60 01
    Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    14 675 251 797

    13 100 000 000

     

    750 000 000

    14 675 251 797

    13 850 000 000

    Erläuterungen

    Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

    Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Biodiversität und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden.

    TITEL 06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

    77 260 732

    77 260 732

     

     

    77 260 732

    77 260 732

    06 02

    EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    4 490 680 945

    2 725 607 396

     

    100 000 000

    4 490 680 945

    2 825 607 396

    06 03

    HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR

    303 326 818

    262 593 395

     

     

    303 326 818

    262 593 395

     

    Titel 06 — Insgesamt

    4 871 268 495

    3 065 461 523

     

    100 000 000

    4 871 268 495

    3 165 461 523

    KAPITEL 06 02 —   EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    06 02

    EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

    06 02 01

    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    06 02 01 01

    Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

    1.1

    1 764 429 805

    989 435 000

     

     

    1 764 429 805

    989 435 000

    06 02 01 02

    Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

    1.1

    339 097 370

    96 665 000

     

     

    339 097 370

    96 665 000

    06 02 01 03

    Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität

    1.1

    457 547 618

    372 469 092

     

     

    457 547 618

    372 469 092

    06 02 01 04

    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

    1.2

    1 774 406 625

    1 107 300 000

     

    100 000 000

    1 774 406 625

    1 207 300 000

    06 02 01 05

    Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 06 02 01 — Zwischensumme

     

    4 335 481 418

    2 565 869 092

     

    100 000 000

    4 335 481 418

    2 665 869 092

    06 02 02

    Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

    1.1

    37 954 000

    37 954 000

     

     

    37 954 000

    37 954 000

    06 02 03

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    06 02 03 01

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    1.1

    47 305 406

    49 542 497

     

     

    47 305 406

    49 542 497

    06 02 03 02

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

    1.1

    26 100 000

    25 175 000

     

     

    26 100 000

    25 175 000

     

    Artikel 06 02 03 — Zwischensumme

     

    73 405 406

    74 717 497

     

     

    73 405 406

    74 717 497

    06 02 04

    Eisenbahnagentur der Europäischen Union

    1.1

    27 440 121

    27 440 121

     

     

    27 440 121

    27 440 121

    06 02 05

    Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

    1.1

    11 000 000

    13 270 000

     

     

    11 000 000

    13 270 000

    06 02 06

    Verkehrssicherheit

    1.1

    1 500 000

    1 350 000

     

     

    1 500 000

    1 350 000

    06 02 51

    Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 52

    Abschluss des Programms Marco Polo

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    06 02 77 07

    Pilotprojekt — Vermeidung von Staus durch intelligente integrierte Verkehrslösungen für die Straßeninfrastruktur

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 11

    Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Nutzung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens für die Unterstützung des Einsatzes des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) entlang aller Korridore des Kernnetzes

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 12

    Vorbereitende Maßnahme — Integration ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) in den europäischen Luftraum anhand eines aktiven Geofencing-Dienstes

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 13

    Pilotprojekt — Innovative Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 14

    Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines einheitlichen und innovativen europäischen Verkehrssystems

    1.1

    p.m.

    874 790

     

     

    p.m.

    874 790

    06 02 77 15

    Pilotprojekt — Stärkere Sensibilisierung für Alternativen zum privaten Pkw

    1.1

    p.m.

    640 000

     

     

    p.m.

    640 000

    06 02 77 16

    Pilotprojekt — Verbindung zwischen nachhaltiger geteilter Mobilität und öffentlichem Verkehr in ländlichen Gebieten Europas (Entwicklung des Konzepts der „intelligenten ländlichen Verkehrsgebiete“)

    1.1

    p.m.

    676 000

     

     

    p.m.

    676 000

    06 02 77 17

    Pilotprojekt — Architektur des Einheitlichen Europäischen Luftraums

    1.1

    p.m.

    600 000

     

     

    p.m.

    600 000

    06 02 77 18

    Pilotprojekt — Übersicht über barrierefreien Verkehr für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 19

    Pilotprojekt — Geschützte Parkplätze für Lastkraftwagen

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    06 02 77 20

    Pilotprojekt — Menschliches Verhalten im Zusammenhang mit dem autonomen Fahren

    1.1

    p.m.

    145 000

     

     

    p.m.

    145 000

    06 02 77 21

    Pilotprojekt — Europaweite Sensibilisierungskampagne zur Straßenverkehrssicherheit

    1.1

    p.m.

    178 215

     

     

    p.m.

    178 215

    06 02 77 22

    Pilotprojekt — OREL — Europäisches System für die Eindämmung von Kilometerstandbetrug — auf der Überholspur zur Verkehrstauglichkeit in der Union

    1.1

    p.m.

    137 681

     

     

    p.m.

    137 681

    06 02 77 23

    Pilotprojekt — TachogrApp: Durchführbarkeitsstudie und Kostenanalyse zur Entwicklung einer zertifizierten Anwendung zur Nutzung als Fahrtenschreiber

    1.1

    300 000

    355 000

     

     

    300 000

    355 000

    06 02 77 24

    Vorbereitende Maßnahme — Nutzerfreundliches Tool zur Information über städtische und regionale Systeme für die Zugangsregelung für Fahrzeuge

    2

    1 000 000

    750 000

     

     

    1 000 000

    750 000

    06 02 77 25

    Pilotprojekt — Umweltzeichen für die Luftfahrt/Demonstrationsprojekt zur Einführung eines freiwilligen Umweltgütezeichens in der Luftfahrt

    1.1

    1 500 000

    375 000

     

     

    1 500 000

    375 000

    06 02 77 26

    Pilotprojekt — Verknüpfung der städtischen Mobilität mit der Luftverkehrsinfrastruktur

    1.1

    300 000

    75 000

     

     

    300 000

    75 000

    06 02 77 27

    Pilotprojekt — Wiedereinführung grenzüberschreitender Nachtzüge

    1.1

    500 000

    125 000

     

     

    500 000

    125 000

    06 02 77 28

    Pilotprojekt — Möglichkeiten für eine umweltfreundlichere Gestaltung der europäischen Seehäfen

    1.1

    300 000

    75 000

     

     

    300 000

    75 000

     

    Artikel 06 02 77 — Zwischensumme

     

    3 900 000

    5 006 686

     

     

    3 900 000

    5 006 686

     

    Kapitel 06 02 — Insgesamt

     

    4 490 680 945

    2 725 607 396

     

    100 000 000

    4 490 680 945

    2 825 607 396

    06 02 01
    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    06 02 01 04
    Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    1 774 406 625

    1 107 300 000

     

    100 000 000

    1 774 406 625

    1 207 300 000

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Hinblick auf Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der CEF gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung EG Nr. 1303/2013 bestimmt.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte ein Betrag von 11 305 500 000 EUR in jeweiligen Preisen aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in den Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können.

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erfolgt die Verwirklichung dieses Ziel durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, zu denen ausschließlich Mitgliedstaaten Zugang haben, die durch den Kohäsionsfond gefördert werden können. Diese jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme stellen die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung dar.

    Gemäß Artikel 2 Nummer 7 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden bis zu 1 % der Finanzausstattung „programmunterstützenden Maßnahmen“ zugewiesen.

    Zweckgebundene Einnahmen können im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in diesen Posten bereitgestellt werden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere:

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zur Übertragung von 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds an die CEF,

    Artikel 11 zu dem spezifischen Abruf der vom Kohäsionsfonds übertragenen Mittel,

    Artikel 2 Nummer 7 und Artikel 5 Absatz 2 zu den „programmunterstützenden Maßnahmen“ für die Unterstützung der Umsetzung der CEF.

    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

    TITEL 12

    FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION“

    46 361 489

    46 361 489

     

     

    46 361 489

    46 361 489

    12 02

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

    68 057 752

    68 804 429

    –9 114 212

    –9 114 212

    58 943 540

    59 690 217

     

    Titel 12 — Insgesamt

    114 419 241

    115 165 918

    –9 114 212

    –9 114 212

    105 305 029

    106 051 706

    KAPITEL 12 02 —   FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    12 02

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

    12 02 01

    Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen

    1.1

    3 316 355

    3 450 000

     

     

    3 316 355

    3 450 000

    12 02 03

    Normen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung

    1.1

    8 788 000

    8 739 500

     

     

    8 788 000

    8 739 500

    12 02 04

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    1.1

    18 973 718

    18 973 718

    –1 416 000

    –1 416 000

    17 557 718

    17 557 718

    12 02 05

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    1.1

    10 762 303

    10 762 303

    – 314 636

    – 314 636

    10 447 667

    10 447 667

    12 02 06

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    1.1

    24 017 376

    24 017 376

    –7 383 576

    –7 383 576

    16 633 800

    16 633 800

    12 02 08

    Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen

    1.1

    1 500 000

    1 500 000

     

     

    1 500 000

    1 500 000

    12 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    12 02 77 06

    Pilotprojekt — Horizontale Task Force zur „Distributed-Ledger-Technologie“ und zu Anwendungsmöglichkeiten für Regierungen

    1.1

    p.m.

    446 532

     

     

    p.m.

    446 532

    12 02 77 07

    Pilotprojekt — Schaffung einer wirklichen Bankenunion — Untersuchung der Unterschiede der für das Bankenwesen geltenden Rechtsvorschriften in den Ländern des Euro- Währungsgebiets und der Notwendigkeit ihrer Harmonisierung in einer Bankenunion

    1.1

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    12 02 77 08

    Pilotprojekt — Europäischer Fonds für Crowd-finanzierte Investitionen

    1.1

    p.m.

    190 000

     

     

    p.m.

    190 000

    12 02 77 09

    Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau zur Entwicklung methodischer Referenzwerte für die Integration von Umwelt- und Klimarisiken in den Unionsrahmen für die Bankenaufsicht

    1.1

    p.m.

    550 000

     

     

    p.m.

    550 000

    12 02 77 10

    Vorbereitenden Maßnahme — Untersuchung der Folgen gemeinsamen Eigentums institutioneller Anleger

    1.1

    300 000

    75 000

     

     

    300 000

    75 000

    12 02 77 11

    Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie für ein europäisches Vermögensregister im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

    1.1

    400 000

    100 000

     

     

    400 000

    100 000

     

    Artikel 12 02 77 — Zwischensumme

     

    700 000

    1 361 532

     

     

    700 000

    1 361 532

     

    Kapitel 12 02 — Insgesamt

     

    68 057 752

    68 804 429

    –9 114 212

    –9 114 212

    58 943 540

    59 690 217

    12 02 04
    Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    18 973 718

    18 973 718

    –1 416 000

    –1 416 000

    17 557 718

    17 557 718

    Erläuterungen

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist gestützt auf den AEUV, insbesondere auf Artikel 114, und auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu wahren und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt sowie für einen ausreichenden Schutz der Finanzdienstleistungsnutzer zu sorgen.

    Diese Mittel sollen zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der EBA (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) beitragen.

    Die Einnahmen der EBA stammen auch aus Beiträgen der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und Beiträgen nationaler Behörden der EFTA-Staaten.

    Die EBA muss das Europäischen Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die Beträge, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen zurückgezahlt wurden und auf die in Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1) verwiesen wird, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmeplans zu verbuchen.

    Der Stellenplan der EBA ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Der Beitrag der Union für 2020 beläuft sich auf insgesamt 17 660 140 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag in Höhe von 102 422 EUR erhöht sich um die eingezogenen Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2018 in Höhe von 17 557 718 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    12 02 05
    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    10 762 303

    10 762 303

    – 314 636

    – 314 636

    10 447 667

    10 447 667

    Erläuterungen

    Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ist gestützt auf den AEUV, insbesondere auf Artikel 114, und auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu wahren und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt sowie für einen ausreichenden Schutz der Finanzdienstleistungsnutzer zu sorgen.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der EIOPA und die betriebliche Altersversorgung (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die EIOPA muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die Einnahmen der EIOPA stammen auch aus Beiträgen der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und Beiträgen nationaler Behörden der EFTA-Staaten.

    Die Beträge, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen zurückgezahlt wurden und auf die in Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1) verwiesen wird, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmeplans zu verbuchen.

    Der Stellenplan der EIOPA ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

    Der Beitrag der Union für 2020 beläuft sich auf insgesamt 10 489 364 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag in Höhe von 41 697 EUR erhöht sich um die eingezogenen Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2018 in Höhe von 10 447 667 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    12 02 06
    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    24 017 376

    24 017 376

    –7 383 576

    –7 383 576

    16 633 800

    16 633 800

    Erläuterungen

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist gestützt auf den AEUV, insbesondere auf Artikel 114, und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu wahren und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt sowie für einen ausreichenden Schutz der Finanzdienstleistungsnutzer zu sorgen.

    Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der ESMA (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

    Die Einnahmen der ESMA stammen auch aus Beiträgen der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und Beiträgen nationaler Behörden der EFTA-Staaten.

    Die ESMA muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

    Die Beträge, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen zurückgezahlt wurden und auf die in Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1) verwiesen wird, gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung und sind unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmeplans zu verbuchen.

    Der Stellenplan der ESMA ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

    Der Beitrag der Union für 2020 beläuft sich auf insgesamt 16 765 424 EUR. Der in den Haushalt eingestellte Betrag in Höhe von 131 624 EUR erhöht sich um die eingezogenen Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2018 in Höhe von 16 633 800 EUR.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    TITEL 21

    INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG“

    303 808 958

    303 808 958

     

     

    303 808 958

    303 808 958

    21 02

    INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    3 184 529 459

    2 710 632 634

     

    90 000 000

    3 184 529 459

    2 800 632 634

    21 04

    EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE

    141 214 245

    126 000 000

     

     

    141 214 245

    126 000 000

    21 05

    INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT — GLOBALE, TRANSREGIONALE BEDROHUNGEN UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN

    77 250 000

    67 000 000

     

     

    77 250 000

    67 000 000

    21 06

    INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT

    31 394 290

    31 200 000

     

     

    31 394 290

    31 200 000

    21 07

    PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND

    33 220 000

    33 104 000

     

     

    33 220 000

    33 104 000

    21 08

    WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

    47 979 000

    45 943 947

     

     

    47 979 000

    45 943 947

    21 09

    ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN DURCHGEFÜHRT WURDEN

    p.m.

    3 000 000

     

     

    p.m.

    3 000 000

     

    Titel 21 — Insgesamt

    3 819 395 952

    3 320 689 539

     

    90 000 000

    3 819 395 952

    3 410 689 539

    KAPITEL 21 02 —   INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    21 02

    INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

    21 02 01

    Zusammenarbeit mit Lateinamerika

    4

    381 313 631

    274 000 000

     

     

    381 313 631

    274 000 000

    21 02 02

    Zusammenarbeit mit Asien

    4

    821 480 778

    656 000 000

     

    50 000 000

    821 480 778

    706 000 000

    21 02 03

    Zusammenarbeit mit Zentralasien

    4

    163 710 652

    102 000 000

     

    15 000 000

    163 710 652

    117 000 000

    21 02 04

    Zusammenarbeit mit dem Nahen Osten

    4

    243 843 466

    70 000 000

     

     

    243 843 466

    70 000 000

    21 02 05

    Zusammenarbeit mit Afghanistan

    4

    199 417 199

    143 000 000

     

    25 000 000

    199 417 199

    168 000 000

    21 02 06

    Zusammenarbeit mit Südafrika

    4

    17 000 000

    24 500 000

     

     

    17 000 000

    24 500 000

    21 02 07

    Globale öffentliche Güter und Herausforderungen sowie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Demokratie

    21 02 07 01

    Umwelt und Klimawandel

    4

    222 473 403

    163 900 000

     

     

    222 473 403

    163 900 000

    21 02 07 02

    Nachhaltige Energie

    4

    110 210 401

    64 250 000

     

     

    110 210 401

    64 250 000

    21 02 07 03

    Menschliche Entwicklung

    4

    200 438 336

    257 236 000

     

     

    200 438 336

    257 236 000

    21 02 07 04

    Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

    4

    232 508 470

    185 000 000

     

     

    232 508 470

    185 000 000

    21 02 07 05

    Migration und Asyl

    4

    56 122 734

    105 000 000

     

     

    56 122 734

    105 000 000

     

    Artikel 21 02 07 — Zwischensumme

     

    821 753 344

    775 386 000

     

     

    821 753 344

    775 386 000

    21 02 08

    Finanzierungsinitiativen für Entwicklungsmaßnahmen von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft und kommunale Behörden

    21 02 08 01

    Zivilgesellschaft in der Entwicklungszusammenarbeit

    4

    223 492 438

    195 000 000

     

     

    223 492 438

    195 000 000

    21 02 08 02

    Kommunale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

    4

    74 497 479

    53 600 000

     

     

    74 497 479

    53 600 000

     

    Artikel 21 02 08 — Zwischensumme

     

    297 989 917

    248 600 000

     

     

    297 989 917

    248 600 000

    21 02 09

    Panafrikanisches Programm zur Unterstützung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU

    4

    135 756 524

    109 950 000

     

     

    135 756 524

    109 950 000

    21 02 20

    Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit

    4

    99 423 948

    103 256 481

     

     

    99 423 948

    103 256 481

    21 02 30

    Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und anderen Organen der Vereinten Nationen

    4

    340 000

    340 000

     

     

    340 000

    340 000

    21 02 40

    Rohstoffabkommen

    4

    2 500 000

    2 500 000

     

     

    2 500 000

    2 500 000

    21 02 51

    Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (aus der Zeit vor 2014)

    21 02 51 01

    Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

    4

    p.m.

    1 000 000

     

     

    p.m.

    1 000 000

    21 02 51 02

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

    4

    p.m.

    30 000 000

     

     

    p.m.

    30 000 000

    21 02 51 03

    Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, einschließlich in Zentralasien und dem Nahen und Mittleren Osten

    4

    p.m.

    82 000 000

     

     

    p.m.

    82 000 000

    21 02 51 04

    Ernährungssicherheit

    4

    p.m.

    10 000 000

     

     

    p.m.

    10 000 000

    21 02 51 05

    Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

    4

    p.m.

    3 200 000

     

     

    p.m.

    3 200 000

    21 02 51 06

    Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

    4

    p.m.

    15 400 000

     

     

    p.m.

    15 400 000

    21 02 51 07

    Menschliche und soziale Entwicklung

    4

    p.m.

    2 500 000

     

     

    p.m.

    2 500 000

    21 02 51 08

    Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

    4

    p.m.

    55 100 000

     

     

    p.m.

    55 100 000

     

    Artikel 21 02 51 — Zwischensumme

     

    p.m.

    199 200 000

     

     

    p.m.

    199 200 000

    21 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    21 02 77 02

    Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 07

    Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 10

    Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 13

    Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 14

    Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 15

    Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 16

    Pilotprojekt — Stärkung der Veterinärdienste in Entwicklungsländern

    4

    p.m.

    500 000

     

     

    p.m.

    500 000

    21 02 77 18

    Pilotprojekt — Investitionen in dauerhaften Frieden und in den Wiederaufbau von Gemeinden im Departamento Cauca (Kolumbien)

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 19

    Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der Widerstandsfähigkeit zugunsten einer besseren Gesundheit von Nomadengemeinschaften in Post-Krisensituationen in der Sahel-Region

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 20

    Vorbereitende Maßnahme — Sozioökonomische Wiedereingliederung der im Sexgewerbe tätigen Kinder und Frauen, die in den Bergbauvierteln von Luhwindja (Provinz Süd-Kivu) im Osten der Demokratischen Republik Kongo leben

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 21

    Vorbereitende Maßnahme — Aufbau und Stärkung lokaler Partnerschaften zur Entwicklung der Sozialwirtschaft und zur Einrichtung von Sozialunternehmen im östlichen Afrika

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 22

    Pilotprojekt — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 23

    Pilotprojekt — Zugang zur Justiz und Entschädigung der Opfer von besonders schweren in der Demokratischen Republik Kongo verübten Straftaten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 24

    Pilotprojekt — Kartierung der weltweiten Bedrohung durch die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 25

    Pilotprojekt — Stärkung der Rechte des Kindes, Schutz von vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador sowie Zugang zu Bildung für diese Kinder und Jugendliche

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 26

    Pilotprojekt — Bildungsleistungen für Kinder, die früher Streitkräften oder bewaffneten Gruppen im Verwaltungsbezirk Pibor im Südsudan angeschlossen waren

    4

    p.m.

    650 153

     

     

    p.m.

    650 153

    21 02 77 27

    Pilotprojekt — Steuerung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland in Kenia und Tansania

    4

    p.m.

    450 000

     

     

    p.m.

    450 000

    21 02 77 28

    Pilotprojekt — Unterstützung der städtischen Dimension der Entwicklungszusammenarbeit: Erhöhung der finanziellen Kapazitäten von Städten in Entwicklungsländern für eine produktive und nachhaltige Stadtentwicklung

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 29

    Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Entwicklungsländern

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 30

    Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 31

    Pilotprojekt — Santé pour tous — Gesundheit für alle — Ein gemeinsames Projekt von Aimes-Afrique (Togo) und Aktion PiT-Togohilfe e.V.

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 32

    Vorbereitende Maßnahme — Junge europäische Freiwillige im Dienste der Entwicklung

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 33

    Pilotprojekt — Förderung von Transparenz und Folgenabschätzungen für Gebietskörperschaften in Guatemala

    4

    p.m.

    300 000

     

     

    p.m.

    300 000

    21 02 77 35

    Pilotprojekt — Ausweitung der universellen Gesundheitsversorgung in Mauretanien

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    21 02 77 36

    Vorbereitende Maßnahme — Investitionen in dauerhaften Frieden und in den Wiederaufbau von Gemeinden in der Region Cauca (Kolumbien)

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 21 02 77 — Zwischensumme

     

    p.m.

    1 900 153

     

     

    p.m.

    1 900 153

     

    Kapitel 21 02 — Insgesamt

     

    3 184 529 459

    2 710 632 634

     

    90 000 000

    3 184 529 459

    2 800 632 634

    Erläuterungen

    Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist, wie im AEUV festgelegt, die Bekämpfung der Armut. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik als allgemeiner politischer Rahmen liefert eine Orientierungshilfe und bildet den Schwerpunkt für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 233/2014.

    Diese Mittel dienen zur weiteren Verringerung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sowie zur Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts, wozu auch die in den Millenniums-Entwicklungszielen und dem in Entstehen begriffenen internationalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 verankerten Grundsätze zählen. Gegebenenfalls werden Synergien mit anderen Außenhilfeinstrumenten der Union angestrebt, ohne dabei die vorstehend genannten grundlegenden Ziele aus dem Auge zu verlieren.

    Grundsätzlich müssen bei 100 % der Ausgaben im Rahmen der geografischen Programme, mindestens 95 % der Ausgaben im Rahmen der thematischen Programme und 90 % der Ausgaben für das afrikaweite Programm die von der OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe erfüllt sein.

    Als allgemeine Regel gilt, dass mindestens 20 % der Mittel für grundlegende soziale Dienste und Sekundarbildung ausgegeben werden sollten. Das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit sollte außerdem zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO 2-Emissionen einzusetzen.

    21 02 02
    Zusammenarbeit mit Asien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    821 480 778

    656 000 000

     

    50 000 000

    821 480 778

    706 000 000

    Erläuterungen

    Mit diesen Mitteln sollen in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den Ländern, in denen die ärmsten und bedürftigsten Menschen leben, Entwicklungsmaßnahmen finanziert werden, die darauf abzielen, die menschliche und soziale Entwicklung zu verbessern und zur Lösung der makroökonomischen und sektoralen Probleme beizutragen. Vorrang haben irreguläre Migration, wirtschaftliche und soziale Governance und Entwicklung, die Verbesserung der Menschenrechtslage, Demokratisierung, Geschlechtergleichstellung, Jugend, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, regionale Zusammenarbeit, Handel, Katastrophenvorsorge und Wiederaufbaumaßnahmen sowie die Förderung nachhaltiger Energie und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

    Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden.

    Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, auf denen das Handeln der Union aufbaut. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, wird entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Schwerpunktbereiche stehen im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Prioritäten und den Zielen für die nachhaltige Entwicklung, die auf dem Europäischen Konsens für Entwicklung, der globalen Strategie der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates aufbauen.

    Diese Mittel sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit inklusivem und nachhaltigem Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung bestimmt. Folgende Bereiche können gefördert werden:

    Migration,

    Geschlechtergleichstellung und Jugend,

    Sozialschutz und Beschäftigung sowie uneingeschränkter Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bildung,

    Geschäftsumfeld, regionale Integration und Weltmärkte,

    nachhaltige Landwirtschaft, Ernährung und Energie,

    Klimawandel und Umwelt,

    Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere sozialer Inklusion, gerechter Einkommensverteilung, menschenwürdiger Arbeit und Gerechtigkeit,

    Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Personenstandsregister, Forschung, Innovation und Technologie,

    Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften,

    Unterstützung für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser, Sanitärversorgung und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, einschließlich für junge Menschen und Frauen, in einer umweltgerechten Wirtschaft,

    ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge,

    Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben,

    Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u. a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen,

    Kapazitätsaufbau, um einen uneingeschränkten Zugang zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor, zu ermöglichen.

    Mit diesen Mitteln werden auch Maßnahmen in Zusammenhang mit Folgendem finanziert:

    Demokratie, Menschenrechte, einschließlich Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Rechte von Kindern und Frauen und Rechtsstaatlichkeit,

    Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen,

    öffentliche Verwaltung,

    Steuerpolitik und -verwaltung,

    Korruptionsbekämpfung und Transparenz,

    Zivilgesellschaft und lokale Behörden,

    Aufbau und Stärkung legitimierter, wirksamer und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Einrichtungen durch die Förderung institutioneller Reformen (u. a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts-, Verwaltungs- und Regulierungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen,

    vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und anderer Formen illegalen Handels, Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verbesserung von Personenstandsregistern.

    Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht darin, zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen, ohne die noch unvollendeten Millenniumsentwicklungsziele aus den Augen zu verlieren, und Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Andere in die Artikel 5 2 0, 5 2 1, 5 2 2, 5 7 0, 6 4 1 und 9 0 0 sowie in Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen können im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

    21 02 03
    Zusammenarbeit mit Zentralasien

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    163 710 652

    102 000 000

     

    15 000 000

    163 710 652

    117 000 000

    Erläuterungen

    Diese Mittel sollen zur Beseitigung der Armut und zur Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, Demokratisierung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, wird entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Schwerpunktbereiche stehen im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Prioritäten und den Zielen für nachhaltige Entwicklung, die auf dem Europäischen Konsens für Entwicklung, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates aufbauen.

    Die bilateralen Programme konzentrieren sich auf die Förderung eines nachhaltigen Wachstums, die integrierte Entwicklung des ländlichen Raums, die Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten und Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, die Förderung der Ernährungssicherheit, Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, die Förderung der Demokratisierung und der Menschenrechte, Transparenz- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen, die Unterstützung der öffentlichen Finanzverwaltung, die Einführung eines wirksamen Bildungssystems mit Schwerpunkt auf der Qualität der Sekundar- und Berufsbildung, abgestimmt auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts, die Unterstützung für das Gesundheitswesen durch Verbesserung des Zugangs zu einer gerechten und hochwertigen Gesundheitsversorgung sowie die Förderung der Wirtschaftsinvestitionen.

    Die regionalen Programme zielen auf die Förderung eines breit angelegten Prozesses für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den zentralasiatischen Ländern, insbesondere in Gebieten, in denen die allgemeine Sicherheit und Stabilität gefährdet sind, ab.

    Der Schwerpunkt bei der Durchführung der Programme liegt stets auf den Bedürftigsten. Querschnittsthemen wie Umwelt und Klimawandel, Katastrophenvorsorge, lokale Verwaltung, Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Gleichstellung der Geschlechter und Jugend werden in alle Programme der Union einbezogen.

    Wo effektive Bemühungen um die Reform der Regierungsführung und echte Demokratisierungsprozesse zu verzeichnen sind, werden diese vorrangig unterstützt werden. Auch die Mittelzuweisungen für das Grenzmanagement und für Drogenbekämpfungsprogramme werden davon abhängig sein, ob nennenswerte Ergebnisse zu erwarten sind. Die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ist ein wichtiger Bestandteil der Kooperationsmaßnahmen. Die Durchführung dieser Programme wird zunehmend auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Mitgliedstaaten sowie über Mischfinanzierung mit Ressourcen internationaler Finanzinstitutionen erfolgen.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Andere in die Artikel 5 2 0, 5 2 1, 5 2 2, 5 7 0, 6 4 1 und 9 0 0 sowie in Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen können im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

    21 02 05
    Zusammenarbeit mit Afghanistan

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    199 417 199

    143 000 000

     

    25 000 000

    199 417 199

    168 000 000

    Erläuterungen

    Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert.

    Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, wird entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Schwerpunktbereiche stehen im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Prioritäten und den Zielen für nachhaltige Entwicklung, die auf dem Europäischen Konsens für Entwicklung, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates aufbauen.

    Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

    Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

    Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

    Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

    Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit, Stärkung der Gesundheitssysteme, Ausrottung der Kinderlähmung in einem der letzten Länder, in denen diese Krankheit noch endemisch ist) und kleine und mittelgroße Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen, usw.) ausweiten und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit ergreifen.

    Ein Teil dieser Mittel wird für den Schutz der Menschenrechte einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verwendet.

    Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden.

    Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

    Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Andere in die Artikel 5 2 0, 5 2 1, 5 2 2, 5 7 0, 6 4 1 und 9 0 0 sowie in Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen können im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

    TITEL 22

    NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

    Gesamtübersicht über die Mittel (2020 und 2019) und Ausgaben (2018)

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN“

    173 311 741

    173 311 741

     

     

    173 311 741

    173 311 741

    22 02

    ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    1 476 821 144

    1 239 777 074

     

    210 000 000

    1 476 821 144

    1 449 777 074

    22 04

    EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

    2 799 176 122

    2 066 650 890

     

    286 000 000

    2 799 176 122

    2 352 650 890

     

    Titel 22 — Insgesamt

    4 449 309 007

    3 479 739 705

     

    496 000 000

    4 449 309 007

    3 975 739 705

    KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 02

    ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

    22 02 01

    Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

    22 02 01 01

    Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

    4

    189 267 000

    212 302 068

     

    40 000 000

    189 267 000

    252 302 068

    22 02 01 02

    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

    4

    496 900 044

    214 087 189

     

    70 000 000

    496 900 044

    284 087 189

     

    Artikel 22 02 01 — Zwischensumme

     

    686 167 044

    426 389 257

     

    110 000 000

    686 167 044

    536 389 257

    22 02 02

    Unterstützung für Island

    22 02 02 01

    Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 02 02 02

    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 22 02 02 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 02 03

    Unterstützung für die Türkei

    22 02 03 01

    Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

    4

    150 000 000

    48 772 300

     

    10 000 000

    150 000 000

    58 772 300

    22 02 03 02

    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

    4

    p.m.

    398 786 099

     

    90 000 000

    p.m.

    488 786 099

     

    Artikel 22 02 03 — Zwischensumme

     

    150 000 000

    447 558 399

     

    100 000 000

    150 000 000

    547 558 399

    22 02 04

    Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme)

    22 02 04 01

    Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

    4

    603 637 000

    304 788 952

     

     

    603 637 000

    304 788 952

    22 02 04 02

    Erasmus+ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

    4

    32 365 000

    25 325 250

     

     

    32 365 000

    25 325 250

    22 02 04 03

    Beitrag zur Energiegemeinschaft Südosteuropa

    4

    4 652 100

    4 652 100

     

     

    4 652 100

    4 652 100

     

    Artikel 22 02 04 — Zwischensumme

     

    640 654 100

    334 766 302

     

     

    640 654 100

    334 766 302

    22 02 51

    Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

    4

    p.m.

    31 063 116

     

     

    p.m.

    31 063 116

    22 02 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    22 02 77 01

    Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 02 77 02

    Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 02 77 03

    Vorbereitende Maßnahme — Verstärkte regionale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit infolge der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien vermissten Personen

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 22 02 77 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Kapitel 22 02 — Insgesamt

     

    1 476 821 144

    1 239 777 074

     

    210 000 000

    1 476 821 144

    1 449 777 074

    22 02 01
    Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (1), Montenegro, Serbien und Nordmazedonien

    22 02 01 01
    Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    189 267 000

    212 302 068

     

    40 000 000

    189 267 000

    252 302 068

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

    Unterstützung politischer Reformen;

    Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0 und 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

    22 02 01 02
    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    496 900 044

    214 087 189

     

    70 000 000

    496 900 044

    284 087 189

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

    Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

    Besondere Aufmerksamkeit sollte den Herausforderungen gewidmet werden, mit denen es aus dem westlichen Balkan stammende Rückkehrer, darunter Angehörige der Roma, zu tun haben, und zwar sowohl in den Mitgliedstaaten, aus denen sie ausreisen, als auch in ihren Herkunftsländern auf dem westlichen Balkan, in die sie zurückkehren.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0 und 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

    22 02 03
    Unterstützung für die Türkei

    22 02 03 01
    Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    150 000 000

    48 772 300

     

    10 000 000

    150 000 000

    58 772 300

    Erläuterungen

    Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

    Unterstützung politischer Reformen;

    Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0 und 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

    22 02 03 02
    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    p.m.

    398 786 099

     

    90 000 000

    p.m.

    488 786 099

    Erläuterungen

    Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

    Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

    Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Der entsprechende Betrag wird auf 134 000 000 EUR für 2020 veranschlagt. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Mittel, die im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften verwendet werden, müssen unmittelbar den Flüchtlingen und/oder den Tätigkeiten von in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft zugutekommen.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0 und 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

    KAPITEL 22 04 —   EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    22 04

    EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

    22 04 01

    Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

    22 04 01 01

    Mittelmeerländer — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

    4

    130 732 660

    99 184 805

     

     

    130 732 660

    99 184 805

    22 04 01 02

    Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

    4

    654 227 065

    470 341 793

     

    221 000 000

    654 227 065

    691 341 793

    22 04 01 03

    Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

    4

    521 220 115

    293 963 018

     

     

    521 220 115

    293 963 018

    22 04 01 04

    Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

    4

    320 598 750

    302 440 740

     

     

    320 598 750

    302 440 740

     

    Artikel 22 04 01 — Zwischensumme

     

    1 626 778 590

    1 165 930 356

     

    221 000 000

    1 626 778 590

    1 386 930 356

    22 04 02

    Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

    22 04 02 01

    Östliche Partnerschaft — Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung und Mobilität

    4

    252 879 012

    142 497 911

     

     

    252 879 012

    142 497 911

    22 04 02 02

    Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

    4

    389 328 623

    268 456 920

     

    65 000 000

    389 328 623

    333 456 920

    22 04 02 03

    Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

    4

    12 708 666

    2 488 783

     

     

    12 708 666

    2 488 783

     

    Artikel 22 04 02 — Zwischensumme

     

    654 916 301

    413 443 614

     

    65 000 000

    654 916 301

    478 443 614

    22 04 03

    Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen

    22 04 03 01

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

    4

    96 299 260

    53 256 169

     

     

    96 299 260

    53 256 169

    22 04 03 02

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

    1.2

    81 139 971

    53 256 169

     

     

    81 139 971

    53 256 169

    22 04 03 03

    Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm

    4

    223 300 000

    145 229 012

     

     

    223 300 000

    145 229 012

    22 04 03 04

    Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen

    4

    28 500 000

    16 297 114

     

     

    28 500 000

    16 297 114

     

    Artikel 22 04 03 — Zwischensumme

     

    429 239 231

    268 038 464

     

     

    429 239 231

    268 038 464

    22 04 20

    Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

    4

    88 242 000

    83 635 984

     

     

    88 242 000

    83 635 984

    22 04 51

    Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

    4

    p.m.

    135 602 472

     

     

    p.m.

    135 602 472

    22 04 52

    Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 04 77

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    22 04 77 03

    Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 04 77 04

    Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf Union-ENP-bezogene Tätigkeiten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 04 77 05

    Vorbereitende Maßnahme — Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 04 77 06

    Pilotprojekt — Entwicklung eines wissensbasierten europäischen Journalismus in Verbindung mit der europäischen Nachbarschaft durch Bildungsangebote des Europakollegs in Natolin

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    22 04 77 07

    Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung der Nachbarländer der Union bei der Rückführung von Vermögenswerten

    4

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 22 04 77 — Zwischensumme

     

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Kapitel 22 04 — Insgesamt

     

    2 799 176 122

    2 066 650 890

     

    286 000 000

    2 799 176 122

    2 352 650 890

    22 04 01
    Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

    22 04 01 02
    Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    654 227 065

    470 341 793

     

    221 000 000

    654 227 065

    691 341 793

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

    schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

    Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

    Institutionenaufbau,

    gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und Bildung,

    Investitionen,

    nachhaltige und inklusive Entwicklung und soziale Inklusion in allen Dimensionen, einschließlich Entwicklung von Kompetenzen und Ausbildung für junge Menschen,

    Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

    Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

    Entwicklung des ländlichen Raums,

    Klimaschutz,

    Katastrophenresilienz.

    Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0, 6 6 0 0, 6 4 1 0 und 6 4 1 1 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

    22 04 02
    Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

    22 04 02 02
    Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Haushaltsplan 2020

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2020

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    389 328 623

    268 456 920

     

    65 000 000

    389 328 623

    333 456 920

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

    schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

    Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

    Institutionenaufbau,

    gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und Bildung,

    Investitionen,

    nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen, insbesondere die Entwicklung von Kompetenzen und Ausbildung für junge Menschen und soziale Inklusion, auch der schutzbedürftigsten Kinder, einschließlich derer mit Behinderungen,

    Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

    Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

    Entwicklung des ländlichen Raums,

    Klimaschutz,

    Katastrophenresilienz.

    Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

    Besonderes Augenmerk muss darauf gerichtet werden, dass alle Regionen und Provinzen uneingeschränkt von den Mittel profitieren.

    Einnahmen aus zusätzlichen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Beiträgen von Drittstaaten oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu bestimmten von der Kommission verwalteten unionsfinanzierten Maßnahmen oder Programmen auf dem Gebiet der Außenhilfe können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe e der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 235 Absatz 5 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

    Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung können andere in Posten 5 2 2 0 und 6 6 0 0 des Einnahmenplans eingestellte zweckgebundene Einnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Posten führen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).


    (1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


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