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Document 32020R2237
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/2237 of 13 August 2020 amending Delegated Regulation (EU) 2020/3 as regards the derogation for the minimum conservation reference size of Venus shells (Venus spp.) in certain Italian territorial waters
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern
C/2020/5342
ABl. L 436 vom 28.12.2020, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32020R0003 | Aufhebung | Artikel 5 nicht nummerierter Absatz 3 | 29/12/2020 |
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 436/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2237 DER KOMMISSION
vom 13. August 2020
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (3), insbesondere auf Artikel 15a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in den Fischereien der Union durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge von Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und im Mittelmeer auch für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gelten. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten. |
(3) |
Von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verabschiedete Rückwurfpläne können die Vorgaben gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umfassen, einschließlich der Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung. |
(4) |
Mit Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz junger Meerestiere zu gewährleisten. Gemäß diesen Artikeln können Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gegebenenfalls von den in Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Größen abweichen. |
(5) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission (4) wurde auf Empfehlung Italiens, nach Anhörung des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC) und unter Berücksichtigung des STECF-Gutachtens und des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1241 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ein Rückwurfplan für Venusmuscheln (Venus spp.) in den italienischen Hoheitsgewässern aufgestellt. Die Anwendung einer reduzierten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln von 22 mm war jedoch auf ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt. Gleichzeitig wurde die Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Fänge von Venusmuscheln unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zum 31. Dezember 2022 gewährt. |
(6) |
Italien ist der einzige Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Venusmuscheln in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen GFCM-Untergebiete 9, 10, 17 und 18. Am 2. März 2020 legte Italien eine gemeinsame Empfehlung vor, in der beantragt wird, die in der Verordnung (EU) 2020/3 festgelegte Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für den Venusmuschelbestand bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. |
(7) |
Die von Italien vorgelegte gemeinsame Empfehlung wurde vom STECF (STECF 20-01) (5) im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 überprüft. |
(8) |
Der STECF stellte fest, dass die in der neuen gemeinsamen Empfehlung dargelegte Verteilung der Längenfrequenzen (2017-2019) darauf hindeutet, dass seit der ersten Umsetzung der reduzierten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (von 25 mm auf 22 mm) im Jahr 2017 im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2376 (6) in bestimmten Gebieten der Region Marken eine Zunahme der Bestände mit einer Größe von mehr als 22 mm festgestellt wurde. Der STECF kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Zustand der Bestände in den Gebieten, für die ausreichende Informationen vorliegen, stabil zu sein scheint oder sich verbessert hat. Der STEC schließt daraus, dass der Bewirtschaftungsplan Bestimmungen enthält, die für die Kontrolle des Befischungsgrads der Venusmuschel-Populationen wahrscheinlich wirksamer sind als die Bedingungen vor 2017. Darüber hinaus kam der STECF zu dem Schluss, dass die reduzierte Mindestreferenzgröße für Venusmuscheln nach wie vor höher liegt als die Größe bei der ersten Reife (gemeldet zwischen 15 und 17 mm), und dass sich diese wahrscheinlich nicht nachteilig auf die Reproduktionskapazität des Bestands und kaum auf die Befischungsrate bei Jungtieren auswirken wird. |
(9) |
Die Kommission ist auf der Grundlage der Informationen, die ihr derzeit in der gemeinsamen Empfehlung und den Bewertungen des STECF (STECF19-02 und 20-01) vorliegen, der Auffassung‚ dass die Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung mit den Zielen der nachhaltigen Nutzung des Venusmuschelbestands in den italienischen Hoheitsgewässern im Einklang steht. Obwohl der STECF feststellt, dass die Informationen über die Region Marken und die Region Apulien weniger vollständig waren, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Struktur der Venusmuschel-Populationen in diesen Regionen in den letzten beiden Jahren verbessert hat und es Anzeichen für eine gute Rekrutierung gibt. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für Venusmuscheln in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 wahrscheinlich kaum auf die Befischungsrate bei Jungtieren auswirken wird, da sie nach wie vor höher liegt als die Größe bei der ersten Reife (gemeldet zwischen 15 und 17 mm). Die niedrigere Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung hat auch dazu beigetragen, die Auswirkungen der Fangtätigkeit auf das Meeresökosystem zu verringern, da das Gebiet, in dem Dredgen eingesetzt werden, erheblich verkleinert werden konnte. Dies deutet darauf hin, dass die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung den Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß Artikel 15 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 genügen würde. In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen empfiehlt es sich, die beantragte Abweichung bis zum 31. Dezember 2022 zu gewähren. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Italien die Venusmuschelbestände im Einklang mit seinem nationalen Bewirtschaftungsplan durch jährliche Berichte, die der Kommission übermittelt werden, genau überwachen wird. |
(10) |
Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Einklang. |
(11) |
Die Verordnung (EU) 2020/3 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Fischereien und der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3
Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. August 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(3) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission vom 28. August 2019 zur Erstellung eines Rückwurfplans für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 2 vom 6.1.2020, S. 1).
(5) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 63. Plenarsitzung — Schriftliches Verfahren (PLEN-20-01). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020, ISBN 978-92-76-18117-0, doi:10.2760/465398‚JRC120479https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2660523/STECF+PLEN+20-01.pdf/262e4bef-ca24-4ce7-b0cb-b95f67e1538f
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 48).