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Document 32020R1783

    Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung)

    ABl. L 405 vom 2.12.2020, p. 1–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1783/oj

    2.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 405/1


    VERORDNUNG (EU) 2020/1783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. November 2020

    über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme)

    (Neufassung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (3) ist bereits früher geändert worden. Da weitere erhebliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte die Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

    (2)

    Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um diesen Raum aufzubauen, erlässt die Union unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

    (3)

    Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung eines Rechtsraums in Zivilsachen in der Union muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme weiter verbessert und beschleunigt werden. Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch Vereinfachung und Optimierung der Abläufe bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen der Beweisaufnahme zu verbessern, und gleichzeitig dazu beizutragen, Verzögerungen und Kosten für natürliche Personen und Unternehmen zu verringern. Durch die Schaffung größerer Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Straffung und Digitalisierung der Verfahren werden natürliche Personen und Unternehmen dazu ermutigt, sich am grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu beteiligen, wodurch der Handel innerhalb der Union angekurbelt und somit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird.

    (4)

    Mit dieser Verordnung werden Regeln über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen festgelegt.

    (5)

    Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ auch Behörden einschließen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln und nach nationalem Recht zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt sind. Das schließt insbesondere Behörden ein, die in Anwendung anderer Rechtsakte der Union, beispielsweise der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (4) und der Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 (5) und (EU) Nr. 650/2012 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates, als Gerichte gelten.

    (6)

    Damit ein Höchstmaß an Klarheit und Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten die Ersuchen um Beweisaufnahme unter Verwendung eines Formblatts übermittelt werden, das in der Sprache des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen ist. Aus denselben Gründen empfiehlt es sich, auch für die weitere Kommunikation zwischen den betreffenden Gerichten soweit wie möglich Formblätter zu verwenden.

    (7)

    Um eine schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Beweisaufnahmezwecken sicherzustellen, sollten alle geeigneten modernen Kommunikationstechnologien genutzt werden. Daher sollten in der Regel jede Kommunikation und jeder Austausch von Schriftstücken über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System erfolgen, das nationale IT-Systeme umfasst, die vernetzt und technisch interoperabel sind, wie beispielsweise — unbeschadet der weiteren technologischen Entwicklung — auf e-CODEX beruhend. Dementsprechend sollte ein dezentrales IT-System für den Datenaustausch nach dieser Verordnung eingerichtet werden. Der dezentrale Charakter dieses IT-Systems würde den Datenaustausch ausschließlich zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen ermöglichen, ohne dass eines der Organe der Union an diesem Austausch beteiligt ist.

    (8)

    Unbeschadet eines möglichen künftigen technologischen Fortschritts sollten das sichere dezentrale IT-System und seine Bestandteile nicht zwingend als qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgefasst werden.

    (9)

    Die Kommission sollte für die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich sein, die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems nutzen können sollten, gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Die Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware gemäß den Datenschutzanforderungen und -grundsätzen der Verordnungen (EU) 2018/1725 (8) und (EU) 2016/679 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates — insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen — konzipieren, entwickeln und warten. Die Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische Maßnahmen enthalten und die organisatorischen Maßnahmen ermöglichen, die dafür erforderlich sind, ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, das für den Informationsaustausch im Bereich der Beweisaufnahme geeignet ist.

    (10)

    Für die Komponenten des dezentralen IT-Systems, für welche die Union zuständig ist, sollte die Verwaltungsstelle über ausreichende Ressourcen verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten.

    (11)

    Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollte bzw. sollten als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie nach der vorliegenden Verordnung zur Übermittlung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten durchführt bzw. durchführen, zuständig sein.

    (12)

    Die Übermittlung über das dezentrale IT-System könnte aufgrund einer Störung des Systems oder der Beschaffenheit des Beweismittels, beispielsweise bei DNA- oder Blutproben, unmöglich werden. Auch aufgrund außergewöhnlicher Umstände könnten andere Kommunikationsmittel besser geeignet sein, etwa dann, wenn die Digitalisierung einer umfangreichen Dokumentation einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden darstellen würde oder wenn zur Beurteilung der Echtheit eines Schriftstücks das Original in Papierform benötigt wird. Wenn das dezentrale IT-System nicht verwendet wird, sollte die Übermittlung mit dem am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt werden. Dieses alternative Mittel sollte unter anderem dazu führen, dass die Übermittlung so rasch wie möglich und auf sichere Weise durch andere sichere elektronische Mittel oder durch Postdienste durchgeführt wird.

    (13)

    Damit die elektronische grenzüberschreitende Übermittlung von Schriftstücken über das dezentrale IT-System häufiger genutzt wird, sollte solchen Schriftstücken die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Jedoch sollte dieser Grundsatz die Beurteilung der Rechtswirkung solcher Schriftstücke oder ihrer Zulässigkeit als Beweismittel nach nationalem Recht nicht berühren. Zudem sollte er nationales Recht über die Umwandlung von Schriftstücken unberührt lassen.

    (14)

    Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Behörden Informationen im Rahmen von Systemen austauschen, die in anderen Rechtsakten der Union wie der Verordnung (EU) 2019/1111 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates (10) festgelegt sind, selbst wenn diese Informationen Beweiskraft haben, sodass die Wahl der am besten geeigneten Methode der ersuchenden Behörde überlassen bleibt.

    (15)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sollten rasch erledigt werden. Kann ein Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang beim ersuchten Gericht nicht erledigt werden, so sollte das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hiervon unter Angabe der Gründe, die einer zügigen Erledigung des Ersuchens entgegenstehen, in Kenntnis setzen.

    (16)

    Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Umstände, unter denen es möglich ist, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden.

    (17)

    Das ersuchte Gericht sollte das Ersuchen um Beweisaufnahme nach Maßgabe seines nationalen Rechts erledigen.

    (18)

    Die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter sollten bei der Beweisaufnahme zugegen sein können, wenn das im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist, damit sie die Verhandlungen wie im Falle einer Beweisaufnahme im Mitgliedstaat des ersuchenden Gerichts verfolgen können. Sie sollten auch das Recht haben, die Beteiligung an der Beweisaufnahme zu beantragen, damit sie an der Beweisaufnahme aktiver mitwirken können. Die Bedingungen jedoch, unter denen sie teilnehmen dürfen, sollten vom ersuchten Gericht nach Maßgabe seines nationalen Rechts festgelegt werden.

    (19)

    Die Beauftragten des ersuchenden Gerichts sollten bei der Beweisaufnahme zugegen sein können, wenn das mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist, um die Beweise besser würdigen zu können. Sie sollten ebenfalls das Recht haben, die Beteiligung an der Beweisaufnahme zu beantragen — wobei die vom ersuchten Gericht nach Maßgabe seines nationalen Rechts festgelegten Bedingungen zu beachten sind —, damit sie an der Beweisaufnahme aktiver mitwirken können.

    (20)

    Damit die Beweisaufnahme erleichtert wird, sollte es einem Gericht eines Mitgliedstaats möglich sein, nach seinem nationalen Recht in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweise zu erheben, sofern dieser dem Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme zustimmt, wobei die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

    (21)

    Das Potenzial moderner Kommunikationstechnologien, beispielsweise Videokonferenzen, die ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, wird derzeit nicht voll ausgeschöpft. Wenn Beweise erhoben werden sollen, indem eine Person mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. als Zeuge, Partei oder Sachverständiger, vernommen wird, sollte das ersuchende Gericht diese Beweisaufnahme unmittelbar per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie durchführen, sofern das Gericht über diese Möglichkeit verfügt und sofern das Gericht den Einsatz dieser Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Falls für den fairen Ablauf des Verfahrens als angemessen ansieht. Auch die Vernehmung eines Kindes könnte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 per Videokonferenz erfolgen. Falls allerdings die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats bestimmte Bedingungen für erforderlich hält, sollte die unmittelbare Beweisaufnahme nach diesen Bedingungen gemäß dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfolgen. Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats sollte die unmittelbare Beweisaufnahme ganz oder teilweise verweigern können, wenn diese unmittelbare Beweisaufnahme den Grundprinzipien der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

    (22)

    Wird beabsichtigt, Beweise zu erheben, indem eine Person per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie vernommen wird, so sollte das ersuchende Gericht auf dessen Antrag hin bei der Suche nach einem Dolmetscher — einschließlich eines beeideten Dolmetschers, wenn das ausdrücklich beantragt wird — unterstützt werden.

    (23)

    Das für das Verfahren zuständige Gericht sollte die Parteien und ihre Rechtsvertreter anleiten, wie bei der Vorlage von Schriftstücken oder anderen Materialien bei Vernehmungen per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie vorzugehen ist.

    (24)

    Um die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen zu erleichtern, sollten diese Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und innerhalb ihres Akkreditierungsbereichs im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens ohne vorheriges Ersuchen eine Beweisaufnahme in Form einer Vernehmung ohne Zwangsmaßnahmen von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats durchführen. Allerdings sollte es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, darüber zu entscheiden, ob die Bediensteten ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bei der Ausübung ihres Amtes zur Beweisaufnahme befugt sind.

    (25)

    Die Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sollte in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung durchgeführt werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Solche Umstände können darin bestehen, dass die zu vernehmende Person aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage ist, diese Räumlichkeiten aufzusuchen.

    (26)

    Für die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung sollte keine Erstattung von Gebühren oder Auslagen verlangt werden dürfen. Falls jedoch das ersuchte Gericht die Erstattung verlangt, sollten die Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie die durch die Durchführung gemäß einem besonderen Verfahren nach nationalem Recht oder durch die Verwendung von Fernkommunikationstechnologien entstehenden Auslagen nicht von jenem Gericht getragen werden. In einem solchen Fall sollte das ersuchende Gericht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die unverzügliche Erstattung sicherzustellen. Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, so sollte das ersuchte Gericht in der Lage sein, vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten.

    (27)

    Um die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des genannten Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (28)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

    (29)

    Diese Verordnung sollte Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit einem dieser Verordnung gleichen Anwendungsbereich haben, die Mitgliedstaaten geschlossen haben. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme beizubehalten oder zu schließen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.

    (30)

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass wirksame Mittel zur Erlangung, Sicherung und Vorlage von Beweisen zur Verfügung stehen und dass die Verteidigungsrechte respektiert und vertrauliche Informationen geschützt werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Einsatz moderner Technologie zu fördern.

    (31)

    Bei den Verfahren zur Aufnahme, Sicherung und Vorlage von Beweisen sollte gewährleistet werden, dass Verfahrensrechte, die Privatsphäre sowie die Integrität und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gewahrt werden.

    (32)

    Es ist wichtig, sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und dass die Anwendung dieser Verordnung mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgt. Personenbezogene Daten sollten nur für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden.

    (33)

    Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen dieser Verordnung zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Erfassen Mitgliedstaaten Daten zur Zahl der übermittelten und erledigten Ersuchen und zur Zahl der Fälle, in denen die Übermittlung auf anderem Wege als über das dezentrale IT-System erfolgt ist, so sollten sie diese Daten für die Zwecke der Überwachung der Kommission bereitstellen. Die von der Kommission als Back-End-System entwickelte Referenzimplementierungssoftware sollte die für die Zwecke der Überwachung erforderlichen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen, und diese Daten sollten der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware entscheiden, so kann dieses System so ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch entsprechende Programmierung erfasst; in diesem Fall sollten die Daten der Kommission übermittelt werden.

    (34)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Schaffung eines vereinfachten rechtlichen Rahmens, der die direkte, effiziente und schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme sicherstellt, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (35)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. September 2019 eine Stellungnahme abgegeben (14).

    (36)

    Im Interesse einer besseren Übersicht und Verständlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    (37)

    Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

    (38)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht

    a)

    das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder

    b)

    darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

    (2)   Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sind, dessen Eröffnung geprüft wird.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Gericht“ bezeichnet Gerichte und andere Behörden der Mitgliedstaaten, die der Kommission nach Artikel 31 Absatz 3 mitgeteilt wurden, gerichtliche Funktionen ausüben, in Ausübung einer Befugnisübertragung durch eine Justizbehörde oder unter Aufsicht einer Justizbehörde handeln und nach nationalem Recht zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt sind.

    2.

    „Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

    Artikel 3

    Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen Gerichten

    (1)   Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (im Folgenden „ersuchendes Gericht“), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchtes Gericht“) zur Beweisaufnahme zu übersenden.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Gerichte, die für Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständig sind. In der Liste ist auch der örtliche Zuständigkeitsbereich und gegebenenfalls die besondere fachliche Zuständigkeit dieser Gerichte anzugeben.

    Artikel 4

    Zentralstelle

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,

    a)

    den Gerichten Auskünfte zu erteilen;

    b)

    nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;

    c)

    in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

    (2)   Bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften steht es frei, mehrere Zentralstellen zu bestimmen.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortlich für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 19.

    KAPITEL II

    ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN

    ABSCHNITT 1

    Übermittlung von Ersuchen

    Artikel 5

    Form und Inhalt von Ersuchen

    (1)   Ersuchen werden unter Verwendung des Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes L in Anhang I gestellt. Jedes Ersuchen enthält folgende Angaben:

    a)

    das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;

    b)

    Namen und Anschriften der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

    c)

    die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

    d)

    die Beschreibung der ersuchten Beweisaufnahme;

    e)

    bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:

    Name und Anschrift der zu vernehmenden Person;

    die Fragen, welche an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, oder den Sachverhalt, über den diese Person vernommen werden soll;

    gegebenenfalls einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;

    gegebenenfalls den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;

    gegebenenfalls alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält;

    f)

    bei einem Ersuchen um eine sonstige, nicht unter Buchstabe e genannte Beweisaufnahme die Urkunden oder anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;

    g)

    gegebenenfalls Anträge nach Artikel 12 Absätze 3 oder 4 oder nach den Artikeln 13 oder 14 und für deren Ausführung erforderliche Erläuterungen.

    (2)   Die Ersuchen sowie alle beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

    (3)   Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind mit einer Übersetzung der Schriftstücke in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.

    Artikel 6

    Sprachen

    Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen.

    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Amtssprache der Union mit, die er außer seiner eigenen für das Ausfüllen der Formblätter in Anhang I zulässt.

    Artikel 7

    Übermittlung von Ersuchen und sonstigen Mitteilungen

    (1)   Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System unter angemessener Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten übermittelt. Dieses dezentrale IT-System beruht auf einer interoperablen Lösung wie beispielsweise e-CODEX.

    (2)   Für Ersuchen und Mitteilungen, die über das dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von qualifizierten Vertrauensdiensten.

    (3)   Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ersuchen und Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.

    (4)   Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems, der Beschaffenheit des Beweismittels oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die Übermittlung mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt, wobei dem Erfordernis der Zuverlässigkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen ist.

    Artikel 8

    Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke

    Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

    ABSCHNITT 2

    Entgegennahme von Ersuchen

    Artikel 9

    Entgegennahme von Ersuchen

    (1)   Das ersuchte zuständige Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B in Anhang I. Entspricht das Ersuchen nicht den Anforderungen der Artikel 6 und 7, so bringt das ersuchte Gericht einen entsprechenden Vermerk in der Empfangsbestätigung an.

    (2)   Fällt die Erledigung eines unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I gestellten Ersuchens, das die Anforderungen des Artikels 6 erfüllt, nicht in die Zuständigkeit des ersuchten Gerichts, so leitet dieses das Ersuchen an das zuständige Gericht seines Mitgliedstaats weiter und unterrichtet das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts C in Anhang I hiervon.

    Artikel 10

    Unvollständige Ersuchen

    (1)   Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil es nicht alle erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 enthält, so setzt das ersuchte Gericht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I davon in Kenntnis und ersucht das ersuchende Gericht, die fehlenden Angaben, die in möglichst genauer Weise zu bezeichnen sind, zu übermitteln.

    (2)   Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil eine Kaution oder ein Vorschuss nach Artikel 22 Absatz 3 erforderlich ist, so teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht das unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I mit; es teilt dem ersuchenden Gericht ferner mit, wie die Kaution oder der Vorschuss zu leisten ist. Das ersuchte Gericht bestätigt den Eingang der Kaution oder des Vorschusses unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Kaution oder des Vorschusses unter Verwendung des Formblatts E in Anhang I.

    Artikel 11

    Vervollständigung des Ersuchens

    (1)   Hat das ersuchte Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 auf der Empfangsbestätigung vermerkt, dass das Ersuchen die Anforderungen der Artikel 6 und 7 nicht erfüllt, oder hat es das ersuchende Gericht gemäß Artikel 10 davon unterrichtet, dass das Ersuchen nicht erledigt werden kann, weil es nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 5 enthält, so beginnt die Frist nach Artikel 12 erst mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Ersuchens beim ersuchten Gericht zu laufen.

    (2)   Sofern das ersuchte Gericht nach Artikel 22 Absatz 3 um eine Kaution oder einen Vorschuss gebeten hat, beginnt die Frist nach Artikel 12 erst mit der Hinterlegung der Kaution oder dem Eingang des Vorschusses zu laufen.

    ABSCHNITT 3

    Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht

    Artikel 12

    Allgemeine Bestimmungen über die Erledigung eines Ersuchens

    (1)   Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

    (2)   Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

    (3)   Das ersuchende Gericht kann unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die sein nationales Recht vorsieht. Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen gemäß dem besonderen Verfahren, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe nicht dem Ersuchen nach Erledigung in einer besonderen Form, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I hiervon.

    (4)   Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, die Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie, insbesondere im Wege der Videokonferenz oder Telekonferenz, durchzuführen.

    Das ersuchte Gericht verwendet die in Unterabsatz 1 näher bezeichnete Kommunikationstechnologie, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dass es dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.

    Verwendet das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe die besondere Kommunikationstechnologie nicht, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I hiervon.

    Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu der in Unterabsatz 1 genannten Kommunikationstechnologie, so können die Gerichten diese Kommunikationstechnologie im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung stellen.

    Artikel 13

    Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung der Parteien

    (1)   Sofern im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen, haben die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

    (2)   In seinem Ersuchen teilt das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I dem ersuchten Gericht mit, dass die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter zugegen sein werden und dass gegebenenfalls ihre Beteiligung bei der Beweisaufnahme beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

    (3)   Wird die Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragt, so legt das ersuchte Gericht die Bedingungen für ihre Teilnahme nach Artikel 12 fest.

    (4)   Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit des ersuchten Gerichts unberührt, die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter aufzufordern, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder sich daran zu beteiligen, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts das vorsieht.

    Artikel 14

    Beweisaufnahme in Anwesenheit und unter Beteiligung von Beauftragten des ersuchenden Gerichts

    (1)   Sofern mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar, haben die Beauftragten des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

    (2)   Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff „Beauftragte“ Gerichtsangehörige, die vom ersuchenden Gericht nach Maßgabe seines nationalen Rechts bestimmt werden. Das ersuchende Gericht kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts auch jede andere Person wie etwa einen Sachverständigen bestimmen.

    (3)   In seinem Ersuchen teilt das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I dem ersuchten Gericht mit, dass seine Beauftragten zugegen sein werden und gegebenenfalls, dass ihre Beteiligung an der Beweisaufnahme beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

    (4)   Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme beantragt, so legt das ersuchte Gericht nach Artikel 12 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

    (5)   Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen seine Beauftragten an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

    Artikel 15

    Zwangsmaßnahmen

    Soweit erforderlich, wendet das ersuchte Gericht bei der Erledigung des Ersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und in dem Umfang an, wie sie das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts für die Erledigung eines zum gleichen Zweck gestellten Ersuchens inländischer Behörden oder der beteiligten Parteien vorsieht.

    Artikel 16

    Ablehnung der Erledigung

    (1)   Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person auf ein Recht zur Aussageverweigerung beruft oder wenn ein Aussageverbot besteht,

    a)

    das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder

    b)

    das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen des ersuchten Gerichts von dem ersuchenden Gericht bestätigt worden ist.

    (2)   Die Erledigung eines Ersuchens kann außer aus den in Absatz 1 genannten Gründen nur abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:

    a)

    das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung;

    b)

    die Erledigung des Ersuchens fällt nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit;

    c)

    das ersuchende Gericht kommt der Aufforderung des ersuchten Gerichts zur Ergänzung des Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nach; oder

    d)

    eine Kaution oder ein Vorschuss, die/der gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchten Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt.

    (3)   Ein ersuchtes Gericht darf die Erledigung nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass nach seinem nationalen Recht die ausschließliche Zuständigkeit für die Sache bei einem anderen Gericht dieses Mitgliedstaats liegt oder das Recht dieses Mitgliedstaats ein Verfahren für diese Streitsache nicht kennt.

    (4)   Wird die Erledigung des Ersuchens aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe abgelehnt, so setzt das ersuchte Gericht unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I das ersuchende Gericht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei dem ersuchten Gericht davon in Kenntnis.

    Artikel 17

    Mitteilung über Verzögerungen

    Ist das ersuchte Gericht nicht in der Lage, das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu erledigen, so setzt es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts J in Anhang I hiervon in Kenntnis. Dabei gibt es die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitraum, den es nach seiner Einschätzung für die Erledigung des Ersuchens voraussichtlich benötigen wird, an.

    Artikel 18

    Verfahren nach Erledigung des Ersuchens

    Das ersuchte Gericht übermittelt dem ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, die die Erledigung des Ersuchens bestätigen, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht zugegangen sind, zurück. Diesen Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I beizufügen.

    ABSCHNITT 4

    Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht und Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen

    Artikel 19

    Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht

    (1)   Beantragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so richtet es an die Zentralstelle oder die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I ein entsprechendes Ersuchen.

    (2)   Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie freiwillig und ohne Einsatz von Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden kann.

    Macht die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person erforderlich, so teilt das ersuchende Gericht dieser Person mit, dass die Beweisaufnahme freiwillig erfolgt.

    (3)   Die unmittelbare Beweisaufnahme wird von einem Gerichtsangehörigen oder von einer anderen Person wie etwa einem Sachverständigen durchgeführt, der/die nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestimmt wird.

    (4)   Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme teilt die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts M in Anhang I mit, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde und setzt, soweit erforderlich, das ersuchende Gericht davon in Kenntnis, unter welchen Bedingungen die unmittelbare Beweisaufnahme nach Maßgabe des Rechts ihres Mitgliedstaats durchzuführen ist.

    Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde kann insbesondere ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das an der unmittelbaren Beweisaufnahme teilnimmt, um sicherzustellen, dass dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird und die Bedingungen, unter denen die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen ist, eingehalten werden.

    (5)   Wurde dem ersuchenden Gericht nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung des Eingangs des Ersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme mitgeteilt, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, so kann es an die Zentralstelle oder zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Erinnerung senden. Erhält das ersuchende Gericht innerhalb von 15 Tagen nach Bestätigung des Eingangs dieser Erinnerung keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass dem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme stattgegeben wurde. Wenn jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Zentralstelle oder die zuständige Behörde daran gehindert war, auch innerhalb der auf die Erinnerung folgenden Frist auf das Ersuchen zu reagieren, können ausnahmsweise noch nach Ablauf dieser Frist jederzeit bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen unmittelbaren Beweisaufnahme Gründe für die Ablehnung der unmittelbaren Beweisaufnahme geltend gemacht werden.

    (6)   Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann ein Gericht ihres Mitgliedstaats beauftragen, praktische Unterstützung bei der unmittelbaren Beweisaufnahme zu leisten.

    (7)   Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats kann das Ersuchen um unmittelbaren Beweisaufnahme nur ablehnen, wenn

    a)

    es nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,

    b)

    es nicht alle nach Artikel 5 erforderlichen Angaben enthält oder

    c)

    die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.

    (8)   Unbeschadet der nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen nimmt das ersuchende Gericht die unmittelbare Beweisaufnahme nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats vor.

    Artikel 20

    Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels anderer Fernkommunikationstechnologie

    (1)   Wird beabsichtigt, Beweise zu erheben, indem eine Person mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vernommen wird, und ersucht das Gericht um Zustimmung zur unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 19, so führt dieses Gericht die Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie durch, sofern das Gericht über eine solche Technologie verfügt und es den Einsatz einer solchen Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Falls für angemessen hält.

    (2)   Ein Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie wird unter Verwendung des Formblatts N in Anhang I gestellt. Das ersuchende Gericht und die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder das mit der praktischen Unterstützung bei der unmittelbaren Beweisaufnahme beauftragte Gericht vereinbaren die praktischen Modalitäten der Vernehmung.

    Auf Antrag wird das ersuchende Gericht erforderlichenfalls bei der Suche nach einem Dolmetscher unterstützt.

    Artikel 21

    Beweisaufnahme durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen

    Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für ihre Gerichte vorsehen, die Bediensteten ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und innerhalb ihres Akkreditierungsbereichs aufzufordern, im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens — sofern keine besonderen Umstände vorliegen — ohne vorheriges Ersuchen in den Räumlichkeiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine Beweisaufnahme in Form einer Vernehmung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis und ohne den Einsatz von Zwangsmaßnahmen durchzuführen. Der aufgeforderte Bedienstete der diplomatischen oder konsularischen Vertretung erledigt das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.

    ABSCHNITT 5

    Kosten

    Artikel 22

    Kosten

    (1)   Die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme nach Artikel 12 begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann das ersuchte Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen verlangen. Falls das ersuchte Gericht das verlangt, stellt das ersuchende Gericht unverzüglich die Erstattung folgender Beträge sicher:

    der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher und

    der Kosten, die durch die Anwendung von Artikel 12 Absätze 3 und 4 entstanden sind.

    Die Verpflichtung der Parteien, solche Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.

    (3)   Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, so kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens um Beweisaufnahme das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen bitten. In allen übrigen Fällen darf die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme nicht von einer Kaution oder einem Vorschuss abhängig gemacht werden.

    Die Kaution oder der Vorschuss wird von den Parteien hinterlegt bzw. einbezahlt, falls das im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Handbuch und Änderung des Anhangs I

    (1)   Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmäßig gemäß Artikel 29 Absatz 3 ein Handbuch, das die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 31 mitgeteilten Angaben sowie die geltenden Übereinkünfte oder Vereinbarungen enthält. Sie stellt das Handbuch in elektronischer Form bereit, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen und über das Europäische Justizportal.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die darin vorgesehenen Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen.

    Artikel 24

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 25

    Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

    (1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems, durch die sie Folgendes festlegt:

    a)

    die technische Spezifikation zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;

    b)

    die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;

    c)

    die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;

    d)

    die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;

    e)

    die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.

    (2)   Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden spätestens am 23. März 2022 gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 26

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 27

    Referenzimplementierungssoftware

    (1)   Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

    (2)   Die Kommission übernimmt die Bereitstellung, Wartung und Pflege sowie kostenlose Implementierung der Softwarekomponenten, die den Zugangspunkten zugrunde liegen.

    Artikel 28

    Kosten des dezentralen IT-Systems

    (1)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für Installation, Betrieb sowie Wartung und Pflege seiner Zugangspunkte, über welche die nationalen IT-Systeme im Rahmen des dezentralen IT-Systems vernetzt sind.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Finanzhilfen zur Unterstützung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.

    Artikel 29

    Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

    (1)   Diese Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich und in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien einschlägiger, von den Mitgliedstaaten geschlossener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind, insbesondere des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Vorrang vor anderen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

    (2)   Diese Verordnung hindert Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme beizubehalten oder zu schließen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

    a)

    eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie die Entwürfe von ihnen geplanter Übereinkünfte oder Vereinbarungen und

    b)

    jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

    Artikel 30

    Schutz übermittelter Informationen

    (1)   Die nach dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austausches oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

    Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Stellen auf Ebene der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

    Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines einzelnen Falls nicht relevant sind, werden sofort gelöscht.

    (2)   Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden gilt bzw. gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

    (3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf das ersuchte Gericht die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

    (4)   Ersuchte Gerichte stellen die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

    (5)   Die Absätze 3 und 4 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem nationalen Recht zusteht.

    (6)   Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

    Artikel 31

    Mitteilungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

    a)

    die Liste nach Artikel 3 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;

    b)

    die Namen und Anschriften der gemäß Artikel 4 Absatz 3 benannten Zentralstellen und zuständigen Behörden unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;

    c)

    die technischen Mittel, über welche die in der nach Artikel 3 Absatz 2 erstellten Liste aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;

    d)

    die Sprachen, die nach Artikel 6 für Ersuchen zugelassen sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in Absatz 1 angeführten Angaben mit.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Angaben zu den anderen Behörden mit, die zur Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen befugt sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.

    (4)   Sind Mitgliedstaaten in der Lage, den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so können sie das der Kommission mitteilen. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.

    Artikel 32

    Monitoring

    (1)   Die Kommission erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung.

    (2)   In dem Monitoring-Programm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung zu treffen haben. Ferner wird darin festgelegt, wann die in Absatz 3 genannten Daten erstmals zu erfassen sind — spätestens bis zum 2. Juli 2026 — und in welchen weiteren Zeitabständen diese Daten zu erfassen sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission je nach Verfügbarkeit folgende für die Zwecke des Monitorings erforderliche Daten:

    a)

    die Anzahl der nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. nach Artikel 19 Absatz 1 jeweils übermittelten Ersuchen um Beweisaufnahme;

    b)

    die Anzahl der nach Artikel 12 bzw. nach Artikel 19 Absatz 8 jeweils erledigten Ersuchen um Beweisaufnahme;

    c)

    die Anzahl der Fälle, in denen das Ersuchen um Beweisaufnahme mit anderen Mitteln als dem dezentralen IT-System nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelt wurde.

    (4)   Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie regelmäßig der Kommission.

    Artikel 33

    Bewertung

    (1)   Spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn des Artikels 7 gemäß Artikel 35 Absatz 3 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen — gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag — vor.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

    Artikel 34

    Aufhebung

    (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wird mit dem Tag des Beginns der Geltung der vorliegenden Verordnung aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, der mit dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 7 nach Artikel 35 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung aufgehoben wird.

    (2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 35

    Inkrafttreten und Geltung

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

    (2)   Artikel 31 Absatz 3 gilt ab dem 23. März 2022.

    (3)   Artikel 7 gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 56.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    (8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.)

    (9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).

    (11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (13)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    (14)  ABl. C 370 vom 31.10.2019, S. 24.


    ANHANG I

    FORMBLATT A

    ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (1))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Ersuchendes Gericht:

    2.1.

    Bezeichnung:

    2.2.

    Anschrift:

    2.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    2.2.2.

    PLZ und Ort:

    2.2.3.

    Staat:

    2.3.

    Tel.:

    2.4.

    Fax ((*)):

    2.5.

    E-Mail:

    3.

    Ersuchtes Gericht:

    3.1.

    Bezeichnung:

    3.2.

    Anschrift:

    3.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    3.2.2.

    PLZ und Ort:

    3.2.3.

    Staat:

    3.3.

    Tel.:

    3.4.

    Fax ((*)):

    3.5.

    E-Mail:

    4.

    In der Rechtssache des/der Kläger(s)/Antragsteller(s) (2)

    4.1.

    Name:

    4.2.

    Anschrift:

    4.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    4.2.2.

    PLZ und Ort:

    4.2.3.

    Staat:

    4.3.

    Tel. ((*)):

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail ((*)):

    5.

    Vertreter des Klägers/Antragstellers

    5.1.

    Name:

    5.2.

    Anschrift:

    5.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    5.2.2.

    PLZ und Ort:

    5.2.3.

    Staat:

    5.3.

    Tel.:

    5.4.

    Fax ((*)):

    5.5.

    E-Mail:

    6.

    Gegen den/die Beklagten/Antragsgegner (3)

    6.1.

    Name:

    6.2.

    Anschrift:

    6.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    6.2.2.

    PLZ und Ort:

    6.2.3.

    Staat:

    6.3.

    Tel. ((*)):

    6.4.

    Fax ((*)):

    6.5.

    E-Mail ((*)):

    7.

    Vertreter des Beklagten/Antragsgegners

    7.1.

    Name:

    7.2.

    Anschrift:

    7.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    7.2.2.

    PLZ und Ort:

    7.2.3.

    Staat:

    7.3.

    Tel.:

    7.4.

    Fax ((*)):

    7.5.

    E-Mail:

    8.

    Anwesenheit und Beteiligung der Parteien

    8.1.

    Die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter werden bei der Beweisaufnahme anwesend sein. ☐

    8.2.

    Die Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter wird beantragt. ☐

    8.3.

    Werden eine Partei oder ihr Vertreter bei der Beweisaufnahme zugegen ist, so ist eine Verdolmetschung in folgende Sprache vorzusehen: ☐ BG, ☐ ES, ☐CZ, ☐DE, ☐ET, ☐EL, ☐EN, ☐FR, ☐GA, ☐HR, ☐IT, ☐LV, ☐LT, ☐HU, ☐MT, ☐NL, ☐PL, ☐PT, ☐RO, ☐SK, ☐SL, ☐FI, ☐SV, ☐ sonstige:

    9.

    Anwesenheit und Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts: ☐

    9.1.

    Die Beauftragten werden bei der Beweisaufnahme anwesend sein. ☐

    9.2.

    Die Beteiligung der Beauftragten wird beantragt: (4)

    9.2.1.

    Name:

    9.2.2.

    Titel:

    9.2.3.

    Dienststellung:

    9.2.4.

    Aufgabe:

    9.3.

    Wird ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts bei der Beweisaufnahme zugegen sein, so ist eine Verdolmetschung in folgende Sprache vorzusehen: ☐ BG, ☐ ES, ☐ CZ, ☐ DE, ☐ ET, ☐ EL, ☐ EN, ☐ FR, ☐ GA, ☐ HR, ☐ IT, ☐ LV, ☐ LT, ☐ HU, ☐ MT, ☐ NL, ☐ PL, ☐ PT, ☐ RO, ☐ SK, SL, ☐ FI, ☐ SV, ☐ sonstige:

    10.

    Art und Gegenstand des Falls und kurze Erläuterung des Sachverhalts (ggf. in einer Anlage):

    11.

    Durchzuführende Beweisaufnahme

    11.1.

    Beschreibung der durchzuführenden Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):

    11.2.

    Vernehmung von Zeugen: ☐

    11.2.1.

    Vor- und Zuname:

    11.2.2.

    Geburtsdatum, sofern vorliegend:

    11.2.3.

    Anschrift:

    11.2.3.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    11.2.3.2.

    PLZ und Ort:

    11.2.3.3.

    Staat:

    11.2.4.

    Tel. ((*)):

    11.2.5.

    Fax ((*)):

    11.2.6.

    E-Mail ((*)):

    11.2.7.

    Zu folgenden Fragen oder zu folgendem Sachverhalt: (ggf. in einer Anlage):

    11.2.8.

    Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts (ggf. in einer Anlage): ja ☐ nein ☐

    11.2.9.

    Bitte um Aufnahme der Aussage

    11.2.9.1.

    unter Eid ☐

    11.2.9.2.

    unter eidesstattlicher Versicherung ☐

    11.2.10.

    Alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält (ggf. in einer Anlage):

    11.3.

    Andere Beweisaufnahme

    11.3.1.

    Zu prüfende Schriftstücke und Beschreibung der erbetenen Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):

    11.3.2.

    Zu prüfende Gegenstände und Beschreibung der erbetenen Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):

    12.

    Ich bitte Sie, das Ersuchen zu erledigen

    12.1.

    in folgender nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehener besonderen Form (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783), die in der Anlage beschrieben ist, ☐

    12.2.

    und/oder durch den Einsatz der in Formblatt N angegebenen Kommunikationstechnologien (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783) ☐

    12.3.

    Für die Erledigung des Ersuchens sind folgende Angaben erforderlich:

    13.

    Gründe, aus denen die Übermittlung nicht über das dezentralisierte IT-System (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783) erfolgt (5)

    Die elektronische Übermittlung war aus folgenden Gründen nicht möglich:

    Störung des IT-Systems

    Art des Beweismittels

    außergewöhnliche Umstände

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT B

    BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(Beweisaufnahme) (6))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Ersuchtes Gericht:

    4.1.

    Bezeichnung:

    4.2.

    Anschrift:

    4.3.

    Tel.:

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail:

    5.

    Das Ersuchen ist am ... (Eingangsdatum) bei dem unter Nummer 4 genannten Gericht eingegangen.

    6.

    Das Ersuchen kann aus folgenden Gründen nicht bearbeitet werden:

    6.1.

    Die im Formblatt verwendete Sprache wird nicht akzeptiert (Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/1783): ☐

    6.1.1.

    Bitte verwenden Sie eine der folgenden Sprachen:

    6.2.

    Das Dokument ist nicht lesbar. ☐

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel

    FORMBLATT C

    BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG EINES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (7))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    3.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    4.

    Das Ersuchen um die Durchführung einer Beweisaufnahme fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, das unter Nummer 3 des Ersuchens um die Durchführung einer Beweisaufnahme genannt ist, und wurde weitergeleitet an:

    4.1.

    Bezeichnung des zuständigen Gerichts:

    4.2.

    Anschrift:

    4.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    4.2.2.

    PLZ und Ort:

    4.2.3.

    Staat:

    4.3.

    Tel.:

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail:

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT D

    ERSUCHEN UM ERGÄNZENDE ANGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (8))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    5.

    Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann erst erledigt werden, wenn folgende ergänzenden Angaben vorliegen:

    6.

    Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann erst erledigt werden, wenn gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine Kaution hinterlegt oder ein Vorschuss einbezahlt wurde. Die Kaution oder der Vorschuss sollten wie folgt hinterlegt bzw. einbezahlt werden:

    6.1.

    Name des Kontoinhabers:

    6.2.

    Name der Bank/BIC oder andere einschlägige Bankkennung:

    6.3.

    Kontonummer/IBAN:

    6.4.

    Fälligkeitsdatum:

    6.5.

    Höhe der verlangten Kaution oder des verlangten Vorschusses:

    6.6.

    Währung:

    ☐ Euro (EUR)

    ☐ Bulgarischer Lev (BGN)

    ☐ Kroatische Kuna (HRK)

    ☐ Tschechische Krone (CZK)

    ☐ Ungarischer Forint (HUF)

    ☐ Polnischer Zloty (PLN)

    ☐ Pfund Sterling (GBP)

    ☐ Rumänischer Leu (RON)

    ☐ Schwedische Krone (SEK)

    ☐ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)):

    6.7.

    Referenznummer der Zahlung/Beschreibung/Mitteilung an den Empfänger:

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT E

    BESTÄTIGUNG DES EINGANGS VON KAUTION ODER SICHERHEIT

    (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (9))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts:

    5.

    Die Kaution oder der Vorschuss ist am … (Eingangsdatum) bei dem unter Nummer 4 genannten Gericht eingegangen.

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT F (10)

    ERSUCHEN UM INFORMATIONEN ÜBER VERZÖGERUNGEN

    (Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (11))

    DAS ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME WURDE ÜBERMITTELT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE INFORMATIONEN ÜBER DAS ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME VOR

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (sofern bekannt):

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde:

    5.

    Das Original des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) oder das Original des Ersuchens um direkte Beweisaufnahme (Formblatt L) ist beigefügt. ☐

    Dem ersuchenden Gericht vorliegende Informationen:

    5.1.

    Übermittlung des Ersuchens ☐

    Datum …................................................

    5.2.

    Empfangsbestätigung ☐

    Datum …................................................

    5.3.

    Mitteilung über Verzögerungen ☐

    Datum:…................................................

    5.4.

    sonstige Angaben wurden empfangen ☐

    ...............................................................................

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT G (12)

    ANTWORT AUF EIN ERSUCHEN UM INFORMATIONEN ÜBER VERZÖGERUNGEN

    (Artikel 12 Absatz 1der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (13))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde (sofern bekannt):

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts/der Zentralstelle/der zuständigen Behörde:

    5.

    DIE VERZÖGERUNG WAR AUF FOLGENDES ZURÜCKZUFÜHREN:

    5.1.

    Das Ersuchen um Beweisaufnahme ist nicht eingegangen ☐

    5.2.

    Die derzeitige Anschrift der zu vernehmenden Person wurde noch nicht abschließend festgestellt ☐

    5.3.

    Die Zustellung der Vorladung an die zu vernehmende Person ist noch nicht abgeschlossen ☐

    5.4.

    Die Person ist trotz Zustellung der Vorladung nicht zur Vernehmung erschienen ☐

    5.5.

    Das Ersuchen wurde am … (Datum) beantwortet. Die Antwort liegt bei ☐

    5.6.

    Die am … (Datum) angeforderte Zahlung einer Kaution oder eines Vorschusses ist nicht eingegangen ☐

    5.7.

    Sonstiges: .… ☐

    6.

    Das Ersuchen wird voraussichtlich bis zum .… (geschätzter Termin) erledigt werden.

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT H

    MITTEILUNG ZUM ANTRAG AUF ERLEDIGUNG IN BESONDERER FORM UND/ODER UNTER EINSATZ VON KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

    (Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (14))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts:

    5.

    Dem Antrag auf Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme in der unter Nummer 12.1. des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) angegebenen besonderen Form konnte nicht entsprochen werden, da

    5.1.

    die beantragte Form mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar ist: ☐

    5.2.

    die Einhaltung der beantragten Form aufgrund erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten nicht möglich ist: ☐

    6.

    Dem Antrag auf Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme unter Einsatz von Fernkommunikationstechnologie gemäß Nummer 12.2. des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme (Formblatt A) konnte nicht entsprochen werden, da

    6.1.

    der Einsatz von Kommunikationstechnologie mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar ist ☐

    6.2.

    der Einsatz von Kommunikationstechnologie aufgrund erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten nicht möglich ist ☐

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT I

    UNTERRICHTUNG ÜBER TERMIN UND ORT DER BEWEISAUFNAHME UND ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG

    (Artikel 13Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (15))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Ersuchendes Gericht

    3.1.

    Bezeichnung:

    3.2.

    Anschrift:

    3.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    3.2.2.

    PLZ und Ort:

    3.2.3.

    Staat:

    3.3.

    Tel.:

    3.4.

    Fax ((*)):

    3.5.

    E-Mail:

    4.

    Ersuchtes Gericht

    4.1.

    Bezeichnung:

    4.2.

    Anschrift:

    4.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    4.2.2.

    PLZ und Ort:

    4.2.3.

    Staat:

    4.3.

    Tel.:

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail:

    5.

    Tag und Uhrzeit der Beweisaufnahme:

    6.

    Ort der Beweisaufnahme, falls dieser von dem unter Nummer 4 genannten Ort abweicht:

    7.

    Ggf. Bedingungen, unter denen sich die Parteien und gegebenenfalls deren Vertreter beteiligen können:

    8.

    Ggf. Bedingungen, unter denen sich die Beauftragten des ersuchenden Gerichts beteiligen können:

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT J

    MITTEILUNG ÜBER VERZÖGERUNGEN

    (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (16))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts:

    5.

    Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme kann aus folgenden Gründen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang erledigt werden:

    5.1.

    Die Feststellung der aktuellen Anschrift der zu vernehmenden Person ist noch nicht abgeschlossen ☐

    5.2.

    Die Zustellung der Vorladung an die zu vernehmende Person ist noch nicht abgeschlossen ☐

    5.3.

    Die Person ist trotz Zustellung der Vorladung nicht zur Vernehmung erschienen ☐

    5.4.

    Das Ersuchen wurde am .Љ (Datum) beantwortet. Die Antwort liegt bei ☐

    5.5.

    Die am … (Datum) angeforderte Zahlung einer Kaution oder eines Vorschusses ist nicht eingegangen ☐

    5.6.

    Sonstiges (bitte angeben): … ☐

    6.

    Das Ersuchen wird voraussichtlich bis zum … (geschätzter Termin) erledigt werden.

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT K

    BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE ERLEDIGUNG DES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (17))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts:

    5.

    Das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme wurde erledigt ☐

    Anbei werden folgende Schriftstücke, die die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme bestätigen, übermittelt:

    6.

    Die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme wurde abgelehnt, weil

    6.1.

    die zu vernehmende Person sich auf das Recht zur Aussageverweigerung oder ein Aussageverbot berufen hat: ☐

    6.1.1.

    nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts: ☐

    6.1.2.

    nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts: ☐

    6.2.

    das Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 fällt: ☐

    6.3.

    die Erledigung des Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt: ☐

    6.4.

    das ersuchende Gericht dem Antrag des ersuchten Gerichts auf ergänzende Angaben vom … (Zeitpunkt des Antrags auf ergänzende Angaben) nicht nachgekommen ist: ☐

    6.5.

    eine Kaution oder ein Vorschuss, um die bzw. den gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 gebeten wurde, nicht hinterlegt bzw. einbezahlt worden ist: ☐

    7.

    Sonstige Gründe für die Nichterledigung:

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT L

    ERSUCHEN UM DIREKTE BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 19 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (18))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen der Zentralstelle/zuständigen Behörde ((*)):

    3.

    Ersuchendes Gericht

    3.1.

    Bezeichnung:

    3.2.

    Anschrift:

    3.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    3.2.2.

    PLZ und Ort:

    3.2.3.

    Staat:

    3.3.

    Tel.:

    3.4.

    Fax ((*)):

    3.5.

    E-Mail:

    4.

    Zentralstelle/zuständige Behörde des ersuchten Staats

    4.1.

    Bezeichnung:

    4.2.

    Anschrift:

    4.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    4.2.2.

    PLZ und Ort:

    4.2.3.

    Staat:

    4.3.

    Tel.:

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail:

    5.

    In der Rechtssache des Klägers/Antragstellers (19)

    5.1.

    Name:

    5.2.

    Anschrift:

    5.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    5.2.2.

    PLZ und Ort:

    5.2.3.

    Staat:

    5.3.

    Tel. ((*)):

    5.4.

    Fax ((*)):

    5.5.

    E-Mail ((*)):

    6.

    Vertreter des Klägers/Antragstellers

    6.1.

    Name:

    6.2.

    Anschrift:

    6.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    6.2.2.

    PLZ und Ort:

    6.2.3.

    Staat:

    6.3.

    Tel.:

    6.4.

    Fax ((*)):

    6.5.

    E-Mail:

    7.

    Gegen den/die Beklagten/Antragsgegner (20)

    7.1.

    Name:

    7.2.

    Anschrift:

    7.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    7.2.2.

    PLZ und Ort:

    7.2.3.

    Staat:

    7.3.

    Tel. ((*)):

    7.4.

    Fax ((*)):

    7.5.

    E-Mail ((*)):

    8.

    Vertreter des Beklagten/Antragsgegners

    8.1.

    Name:

    8.2.

    Anschrift:

    8.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    8.2.2.

    PLZ und Ort:

    8.2.3.

    Staat:

    8.3.

    Tel.:

    8.4.

    Fax ((*)):

    8.5.

    E-Mail:

    9.

    Die Beweisaufnahme erfolgt durch:

    9.1.

    Name:

    9.2.

    Titel:

    9.3.

    Dienststellung:

    9.4.

    Aufgabe:

    10.

    Art und Gegenstand des Falls und kurze Erläuterung des Sachverhalts (ggf. in einer Anlage):

    11.

    Durchzuführende Beweisaufnahme

    11.1.

    Beschreibung der durchzuführenden Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):

    11.2.

    Vernehmung von Zeugen

    11.2.1.

    Vor- und Zuname(n):

    11.2.2.

    Geburtsdatum, sofern vorliegend:

    11.2.3.

    Anschrift:

    11.2.3.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    11.2.3.2.

    PLZ und Ort:

    11.2.3.3.

    Staat:

    11.2.4.

    Tel. ((*)):

    11.2.5.

    Fax ((*)):

    11.2.6.

    E-Mail ((*)):

    11.2.7.

    Zu folgenden Fragen oder zu folgendem Sachverhalt (ggf. in einer Anlage):

    11.2.8.

    Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts (ggf. in einer Anlage): ja ☐ nein

    11.3.

    Andere Beweisaufnahme (ggf. in einer Anlage):

    12.

    Das ersuchende Gericht ersucht um direkte Beweisaufnahme unter Einsatz folgender, im Formblatt N angegebener Kommunikationstechnologien

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT M

    MITTEILUNG DER ZENTRALSTELLE/ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ÜBER EINE DIREKTE BEWEISAUFNAHME

    (Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (21))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts:

    2.

    Aktenzeichen der Zentralstelle/zuständigen Behörde:

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts:

    4.

    Zentralstelle/zuständige Behörde

    4.1.

    Bezeichnung:

    4.2.

    Anschrift:

    4.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    4.2.2.

    PLZ und Ort:

    4.2.3.

    Staat:

    4.3.

    Tel.:

    4.4.

    Fax ((*)):

    4.5.

    E-Mail:

    5.

    Mitteilung der Zentralstelle/zuständigen Behörde

    5.1.

    Der direkten Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird stattgegeben: ☐

    5.2.

    Der direkten Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird unter folgenden Bedingungen stattgegeben (ggf. in einer Anlage):

    5.3.

    Die direkte Beweisaufnahme gemäß dem Ersuchen wird aus folgenden Gründen abgelehnt:

    5.3.1.

    Das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783: ☐

    5.3.2.

    Das Ersuchen enthält nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1783: ☐

    5.3.3.

    Die beantragte direkte Beweisaufnahme steht im Widerspruch zu wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Mitgliedstaats der Zentralstelle/zuständigen Behörde: ☐

    6.

    Das folgende Gericht wurde beauftragt, bei der direkten Beweisaufnahme praktische Unterstützung zu leisten:

    6.1.

    Bezeichnung:

    6.2.

    Anschrift:

    6.2.1.

    Straße und Hausnummer/Postfach:

    6.2.2.

    PLZ und Ort:

    6.2.3.

    Staat:

    6.3.

    Tel.:

    6.4.

    Fax ((*)):

    6.5.

    E-Mail:

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

    FORMBLATT N

    INFORMATIONEN ÜBER TECHNISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER VIDEOKONFERENZ ODER DIE NUTZUNG EINER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

    (Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (22))

    1.

    Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts ((*)):

    2.

    Aktenzeichen des ersuchten Gerichts ((*)):

    3.

    Bezeichnung des ersuchenden Gerichts ((*)):

    4.

    Bezeichnung des ersuchten Gerichts ((*)):

    5.

    Technische Daten zum ersuchenden Gericht:

    5.1.

    ISDN ((*)):

    5.2.

    IP:

    5.3.

    Telefonnummer des Gerichtssaals ((*)):

    5.4.

    Sonstiges:

    6.

    Bevorzugte Form der Verbindung (falls unter Nummer 5 mehrere Optionen angegeben wurden):

    7.

    Bevorzugtes Datum/bevorzugte Daten und bevorzugte Uhrzeit(en) der Verbindung:

    7.1.

    Datum:

    7.2.

    Uhrzeit (23):

    8.

    Bevorzugtes Datum/bevorzugte Daten und bevorzugte Uhrzeit(en) für den Verbindungstest:

    8.1.

    Datum:

    8.2.

    Uhrzeit (23):

    8.3.

    Kontaktperson für den Verbindungstest oder andere technische Unterstützung:

    8.4.

    Sprache für die Verbindung: ☐ BG, ☐ ES, ☐ CZ, ☐ DE, ☐ ET, ☐ EL, ☐ EN, ☐ FR, ☐ GA, ☐ HR, ☐ IT, ☐ LV, ☐ LT, ☐ HU, ☐ MT, ☐ NL, ☐ PL, ☐ PT, ☐ RO, ☐ SK, ☐ SL, ☐ FI, ☐ SV, ☐ sonstige:

    8.5.

    Telefonnummer bei technischen Schwierigkeiten während des Verbindungstests oder der Beweisaufnahme:

    9.

    Informationen zu einer Verdolmetschung:

    9.1.

    Unterstützung bei der Suche nach einem Dolmetscher angefordert: ☐

    9.2.

    Die entsprechenden Sprachen: ☐ BG, ☐ ES, ☐ CZ, ☐ DE, ☐ ET, ☐ EL, ☐ EN, ☐ FR, ☐ GA, ☐ HR, ☐ IT, ☐ LV, ☐ LT, ☐ HU, ☐ MT, ☐ NL, ☐ PL, ☐ PT, ☐ RO, ☐ SK, ☐ SL, ☐ FI, ☐ SV, ☐ sonstige:

    10.

    Informationen darüber, ob die Beweisaufnahme aufgezeichnet wird (24):

    10.1.

    ja ☐

    10.2.

    nein ☐

    11.

    Sonstiges: …

    Geschehen zu:

    Datum:

    Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:


    (1)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (2)  Gibt es mehr als einen Kläger/Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 4.1 bis 4.5 genannten Angaben.

    (3)  Gibt es mehr als einen Beklagten/Antragsgegner, machen Sie bitte die in den Punkten 6.1 bis 6.5 genannten Angaben.

    (4)  Gibt es mehr als einen Beauftragten, machen Sie bitte die in Punkt 9.2 genannten Angaben.

    (5)  Kommt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems zum Tragen.

    (6)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (7)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (8)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (9)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (10)  Die Verwendung dieses Formblatts ist fakultativ.

    (11)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (12)  Die Verwendung dieses Formblatts ist fakultativ.

    (13)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (14)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (15)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (16)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (17)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    (18)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (19)  Gibt es mehr als einen Kläger/Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 5.1 bis 5.5 genannten Angaben.

    (20)  Gibt es mehr als einen Beklagten/Antragsgegner, machen Sie bitte die in den Punkten 7.1 bis 7.5 genannten Angaben.

    (21)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (22)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

    ((*))  Angabe freigestellt.

    (23)  Ortszeit des ersuchten Mitgliedstaats.

    (24)  z. B. Online-Aufzeichnung oder Niederschrift der Beweisaufnahme.


    ANHANG II

    AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT DER LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Dritter Teil (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80).

    Nur Änderungen der Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1206/2001


    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 8

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 5

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 13

    Artikel 15

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 19 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 7

    Artikel 17 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 8

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 18

    Artikel 22

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 20

    Artikel 26

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 29 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 30

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 3

    Artikel 31 Absatz 4

    Artikel 32

    Artikel 23

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    —Artikel 24

    Artikel 34

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 35 Absatz 2

     

    Artikel 35 Absatz 3

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


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