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Document 32020R1476

    Verordnung (EU) 2020/1476 der Kommission vom 10. Oktober 2020 über eine Schließung der Fischerei auf Nördlichen Weißen Thun m Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Irlands

    C/2020/7058

    ABl. L 338 vom 15.10.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1476/oj

    15.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/1


    VERORDNUNG (EU) 2020/1476 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2020

    über eine Schließung der Fischerei auf Nördlichen Weißen Thun m Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Irlands

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Nördlichem Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Irland für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Nördlichem Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2020

    Für die Kommission

    Im Namen der Präsidentin

    Virginijus SINKEVIČIUS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    17/TQ123

    Mitgliedstaat

    Irland

    Bestand

    ALB/AN05N

    Art

    Nördlicher Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    Gebiet

    Atlantik, nördlich von 5° N

    Datum der Schließung

    1.10.2020


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