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Document 32020R1374
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1374 of 1 October 2020 concerning the authorisation of the preparation of Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 as a feed additive for calves, all minor ruminant species (for rearing) other than lambs and camelids (for rearing) (holder of authorisation Danstar Ferment AG represented by Lallemand SAS) (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1374 der Kommission vom 1. Oktober 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, für alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht), ausgenommen Lämmer, und für Kamele (zur Aufzucht) (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1374 der Kommission vom 1. Oktober 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, für alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht), ausgenommen Lämmer, und für Kamele (zur Aufzucht) (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/6619
ABl. L 319 vom 2.10.2020, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1374 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2020
zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, für alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht), ausgenommen Lämmer, und für Kamele (zur Aufzucht) (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Dieser Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, für alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht), ausgenommen Lämmer, und für Kamele (zur Aufzucht). |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2019 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung als augenreizend zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei den Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte auch zu dem Schluss, dass die Zubereitung die Gewichtszunahme und die Futterverwertung wirksam verbessern kann. Die Schlussfolgerung zur Wirksamkeit bei Kälbern kann auf Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Kamele im gleichen Entwicklungsstadium extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2019;17(6):5723.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
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4b1711 |
Danstar Ferment AG, in der Union vertreten durch Lallemand SAS |
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 mit mindestens
(nichtgecoatet) |
Kälber alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (zur Aufzucht), ausgenommen Lämmer Kamele (zur Aufzucht) |
- |
1 × 109 |
- |
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22.10.2030 |
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Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 |
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Analysemethode (1) Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Dextrose-Chloramphenicol-Agars (EN 15 789 :2009). Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) (CEN/TS 15 790 :2008) |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.