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Document 32020R0872

Verordnung (EU) 2020/872 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

PE/17/2020/REV/1

ABl. L 204 vom 26.6.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2115

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/872/oj

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EU) 2020/872 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Landwirten und kleinen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten oder entwickeln, Liquiditäts- und Cashflow-Probleme hervorgerufen. Das hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die reagiert werden muss.

(2)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch enstandenen Krise (im Folgenden „Krise“) sollte eine neue befristete Sondermaßnahme als Reaktion auf Liquiditätsproblemen erlassen werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

(3)

Diese Maßnahme sollte es Mitgliedstaaten ermöglichen, von Mitteln Gebrauch zu machen, die im Rahmen von existierenden Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar sind, um von der Krise besonders betroffene Landwirte und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) zu unterstützen. Die Unterstützung, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit von Agrarunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sicherzustellen, sollte, um die verfügbaren Mittel bestmöglich auf die am stärksten von der Krise betroffenen Begünstigten zu konzentrieren, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien bereitgestellt werden. Als Kriterien können bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform, die Betriebsstruktur, die Vermarktungsform landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Zahl der beschäftigten Saisonarbeitskräfte, bei KMU die Sektorart, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen und sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden.

(4)

Wegen der Dringlichkeit und des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und eine Frist für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden, wobei auf den Grundsatz zu verweisen ist, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erfolgen.

(5)

Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien anzupassen.

(6)

Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegte Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung besonderer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Wegen der Dringlichkeit, die Krise zu bewältigen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39b

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind

(1)   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von der COVID-19-Krise betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2)   Unterstützung erhalten Landwirte, sowie KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise Förderfähigkeitsbedingungen und, falls von dem betroffenen Mitgliedstaat als angemessen erachtet, Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen.

(4)   Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 31. Dezember 2020 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 30. Juni 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(5)   Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 7 000 EUR je Landwirt und 50 000 EUR je KMU.

(6)   Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu reagieren.“

2.

Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Vorhaben — mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 36 bis 39b — anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.“

3.

In Artikel 59 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6a)   Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39b darf 2 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht übersteigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. BRNJAC


(1)  Stellungnahme vom 11. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juni 2020.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


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