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Document 32020R0445

Delegierte Verordnung (EU) 2020/445 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

C/2019/7329

ABl. L 94 vom 27.3.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/445/oj

27.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/445 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2019

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl, Migration und Integration festgestellt.

(2)

Bei der Halbzeitüberprüfung wurde ein Bedarf an ausreichender finanzieller Unterstützung sowohl für Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundene Dienste — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, als auch für Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen, ermittelt.

(3)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sind derzeit acht spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel an die Mitgliedstaaten aufgeführt; bei sechs davon handelt es sich um gemeinsame Maßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(4)

Den politischen Entwicklungen und dem bei der Halbzeitüberprüfung festgestellten Finanzierungsbedarf lässt sich mithilfe der derzeit in der Liste aufgeführten spezifischen Maßnahmen nicht in angemessener Weise Rechnung tragen. Daher ist eine Änderung dieser Liste der beste Weg, um dem im Zusammenhang mit den Zielen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds festgestellten Bedarf gerecht zu werden.

(5)

Die neue spezifische Maßnahme, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 aufgenommen werden soll, wird zur wirksameren Migrationssteuerung beitragen. Sie steht mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel der Verordnung, d. h. Stärkung der Solidarität unter den Mitgliedstaaten, im Einklang.

(6)

Die Aufnahme einer neuen spezifischen Maßnahme, die den jüngsten politischen Entwicklungen und dem Finanzierungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, wird einen erheblichen Mehrwert bringen, denn diese Maßnahme würde zur Minderung des Drucks beitragen, dem die von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und damit die Union insgesamt ausgesetzt sind.

(7)

Damit diese spezifische Maßnahme rasch angewandt werden kann, sollte die Verordnung angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.

In Mitgliedstaaten, die mit einem hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck konfrontiert sind: Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 15. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).


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