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Document 32020R0416

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/416 des Rates vom 19. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

    ST/6408/2020/INIT

    ABl. L 86 vom 20.3.2020, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0445

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/416/oj

    20.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/416 DES RATES

    vom 19. März 2020

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 21. März 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 angenommen.

    (2)

    In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 sollten die Einträge für zwei aufgeführte Personen in Teil A geändert und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Teil B aktualisiert werden.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.


    ANHANG

    I.   

    In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 erhalten die Einträge 1 und 4 folgende Fassung:

    „1.

    Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

    Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

    Geburtsdatum 4.5.1928

    Männlich

    Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der ägyptischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

    4.

    Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

    (alias Heddy Mohamed Magdy Hussein Rassekh)

    Ehefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

    Geburtsdatum: 5.10.1971

    Weiblich

    Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.“

    II.   

    Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 erhält folgende Fassung:

    „B.

    Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht:

    Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

    Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

    jeder Person, die der Verübung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird:

    1.

    das Recht auf gerichtliche Überprüfung jedes Rechtsakts bzw. jeder Verwaltungsentscheidung;

    2.

    das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist

    jeder Person, die einer Straftat beschuldigt wird:

    1.

    das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

    2.

    das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

    3.

    das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

    4.

    das Recht, die unentgeltliche Herbeiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

    Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

    1.

    Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Rechtssache:

    Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

    2.

    Suzanne Saleh Thabet

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Thabet und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Thabet und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Thabet hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

    3.

    Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

    Erste Rechtssache:

    Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

    Zweite Rechtssache:

    Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

    4.

    Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

    5.

    Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

    Erste Rechtssache:

    Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen, der den Beklagten am 22. Februar 2020 freigesprochen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von der Staatsanwaltschaft noch angefochten werden.

    Zweite Rechtssache:

    Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad — NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen. Die Geldstrafe wurde im März 2019 beigetrieben. Die Einziehung des zurückzugebenden Betrags wird gegenwärtig mittels Rechtshilfeersuchen, die die ägyptischen Behörden an zwei Drittländer gerichtet haben, betrieben.

    6.

    Khadiga Mahmoud El Gammal

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

    15.

    Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Rechtssache:

    Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

    18.

    Habib Ibrahim Habib Eladli

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Rechtssache:

    Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Das Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 verurteilt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er am 9. Mai 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Herr Eladli haben vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen das Urteil eingelegt. Die Rechtssache ist noch beim Kassationshof anhängig.

    19.

    Elham Sayed Salem Sharshar

    Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

    Sicherstellungsanordnung:

    Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt; ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung gemäß Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung über die Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten.“


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