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Document 32020R0219

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/219 der Kommission vom 17. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    C/2020/977

    ABl. L 44 vom 18.2.2020, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/219/oj

    18.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/17


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/219 DER KOMMISSION

    vom 17. Februar 2020

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (3)

    Am 17. Februar 2020 hat der Rat beschlossen, den Eintrag zu einer verstorbenen Person aus Anhang II des Beschluss 2011/101/GASP des Rates zu streichen.

    (4)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Februar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

    (2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


    ANHANG

    „ANHANG III

    Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6

    I.   Personen

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Benennung

    2)

    Mugabe, Grace

    Geb. 23.7.1965

    Pass AD001159

    Personalausweis 63-646650Q70

    Ehemalige Sekretärin der ZANU-PF (Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front), an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Iron-Mask-Gebiet; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau.

    5)

    Chiwenga, Constantine

    Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant),

    geb. 25.8.1956

    Pass AD000263

    Personalausweis 63-327568M80

    Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen.

    6)

    Shiri, Perence (alias Bigboy) Samson Chikerema

    Marschall der Luftwaffe, (Air Force),

    geb. 1.11.1955

    Personalausweis 29-098876M18

    Hochrangiger Offizier und Mitglied des obersten Staatssicherheitsorgans (Joint Operation Command) der ZANU-PF und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt. An politisch motivierten Gewaltakten beteiligt, unter anderem während der Wahlen 2008 in Mashonaland West und in Chiadzwa.

    7)

    Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

    Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant,

    geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954

    Personalausweis 63-357671H26

    Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung und an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates beteiligt.

    II.   Organisationen

    Name/Bezeichnung

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Benennung

    Simbabwe Defence Industries

    10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe

    Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.


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