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Document 32020D2142

    Beschluss (GASP) 2020/2142 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1789 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten

    ABl. L 430 vom 18.12.2020, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2142/oj

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 430/25


    BESCHLUSS (GASP) 2020/2142 DES RATES

    vom 17. Dezember 2020

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1789 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 19. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1789 (1) zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten angenommen.

    (2)

    In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1789 ist festgelegt, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung endet.

    (3)

    Am 30. Oktober 2020 hat die Small Arms Survey (SAS), die Durchführungsstelle des Projekts gemäß Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1789, die Union um deren Ermächtigung ersucht, den Durchführungszeitraum dieses Beschlusses um sechs Monate auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Monaten zu verlängern. Die beantragte Verlängerung ist auf die COVID-19-Pandemie und die anschließende Verschiebung einer Reihe von im Projekt festgelegten Tätigkeiten zurückzuführen.

    (4)

    Die beantragte Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1789 betrifft Artikel 5 Absatz 2.

    (5)

    Die Verlängerung des im Beschluss (GASP) 2018/1789 festgelegten Durchführungszeitraums um sechs Monate kann ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1789 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 30 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel 17. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    S. SCHULZE


    (1)  Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 24).


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