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Document 32020D2137

    Beschluss (EU) 2020/2137 des Rates vom 15. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu vertreten ist

    ABl. L 430 vom 18.12.2020, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2137/oj

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 430/15


    BESCHLUSS (EU) 2020/2137 DES RATES

    vom 15. Dezember 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU Sonderausschüsse einsetzen und beaufsichtigen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen.

    (3)

    Um alle Fragen des Abkommens, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, effizienter zu behandeln, beabsichtigt der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU, einen Beschluss zur Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu erlassen.

    (4)

    Da der Beschluss zur Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Daher sollte der Standpunkt der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen auf dem Entwurf des Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Einsetzung eines Sonderausschusses für Dienstleistungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU (2).

    (2)   Die Vertreter der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. KLOECKNER


    (1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

    (2)  Siehe Dokument ST 13287/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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