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Document 32020D1532

    Beschluss (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 352 vom 22.10.2020, p. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352 vom 22.10.2020, p. 7–9 (GA)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/10/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1532/oj

    22.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/7


    BESCHLUSS (EU) 2020/1532 DES RATES

    vom 12. Oktober 2020

    über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (1) hat die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2) sowie das zugehörige Änderungsprotokoll (3) (HS-Übereinkommen) genehmigt, mit dem der Ausschuss für das Harmonisierte System eingesetzt wurde.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der Ausschuss für das Harmonisierte System unter anderem die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

    (3)

    Der Ausschuss für das Harmonisierte System soll in seiner Sitzung im September 2020 Einreihungsavise, Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen oder sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens annehmen.

    (4)

    Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Allgemeinen in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position des Zolltarifschemas und den einschlägigen Erläuterungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

    (5)

    In Anbetracht der Einreihungsavise, der Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung, der Änderungen der Erläuterungen oder sonstiger Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie der Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des HS-Übereinkommens ist es zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Einreihungsavise und einige dieser Beschlüsse über die zolltarifliche Einreihung und Änderungen nach ihrer Annahme in einer Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) veröffentlicht werden und für die Mitgliedstaaten Geltung erlangen. Der Standpunkt wird im Ausschuss für das Harmonisierte System vertreten.

    (6)

    Der vorliegende Beschluss ergänzt den Beschluss (EU) 2020/1410 des Rates (5)

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

    (2)  ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.

    (3)  Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 11).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (5)  Beschluss (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 327 vom 8.10.2020, S. 1).


    ANHANG

    Dieser Anhang ergänzt den Anhang des Beschlusses (EU) 2020/1410.

    II.2.   

    Ausarbeitung von Entsprechungstabellen zwischen den Fassungen des Harmonisierten Systems von 2017 und 2022 (Dok. NC2704, NC2749 und NC2753)

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 4 407,13 und 4 407,14 (Mischungen von S-P-F (Fichte, Kiefer und Tanne) bzw. Hem-Fir (Western Hemlock und Tanne)) unterstützt die Union die vom WZO-Sekretariat in Absatz 20 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 4 418,83 (I-Balken) unterstützt die Union die von Japan in Absatz 14 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 7 019,71 (Vliese aus Glasfasern) stellt die Union fest, dass die einzige Umtarifierung gegenüber dem HS 2017 aus der Unterposition 7 019,32 erfolgen würde.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 8 462,62 und 8 462,63 (Maschinen zum Schmieden) unterstützt die Union, dass alle im HS 2017 genannten, für eine Umtarifierung vorgeschlagenen Unterpositionen, einschließlich derjenigen in eckigen Klammern, beibehalten werden.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8 519,81 (Telefonanrufbeantworter) unterstützt die Union den Vorschlag des WZO-Sekretariats in Absatz 26 des Dokuments NC2704.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8 539,51 (LED) unterstützt die Union die Schlussfolgerung des WZO-Sekretariats in Absatz 24 des Dokuments NC2704.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die neue Unterposition 8 541,51 (halbleiterbasierte Wandler) stellt die Union fest, dass kein Hinweis auf die getrennte Einreihung einzelner Teile im HS 2017 besteht. Deswegen sind keine zusätzlichen Umtarifierungen notwendig.

    Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 88.06 (unbemannte Luftfahrzeuge) unterstützt die Union die in Absatz 25 des Dokuments NC2704 genannte Option (i).

    Schließlich unterstützt die Union die Korrektur einiger redaktioneller Fehler in den Entwürfen der Entsprechungstabellen I und II gemäß dem Anhang des Dokuments NC2753.

    III.4.   

    Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2711, NC2754)

    Die Union würde diese drei Waren in die neue Unterposition 9 705,31 des HS 2022 einreihen. Die Union stellt fest, dass Kanada und das WZO-Sekretariat den Vorschlag der Union unterstützen, die Anmerkung „coins generally known in the trade as ‘ancients’ or ‘ancient coins’“ (Münzen, die in der Branche allgemein als ‚Ancients‘ oder ‚antike Münzen‘ bekannt sind) aus dem neuen Teil A, Nummer 4 Absatz 2 der HS‐Erläuterungen zu Position 97.05 zu streichen.

    III.5   

    Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2712, NC2755)

    Die Union unterstützt den Vorschlag, die HS-Erläuterungen zu ändern, in denen angegeben ist, dass Kartuschen für 3D-Drucker mit elektronischen Bauteilen oder mechanischen Vorrichtungen als Teile von 3D-Druckern einzureihen sind.

    Die Union würde die in den beiden Dokumenten NC2712 und NC2755 beschriebenen Waren aufgrund des Vorhandenseins elektronischer Bauteile zum Anschluss an einen 3D‐Drucker als Teile von 3D-Druckern in die Position 84.85 im HS 2022 einreihen.

    III.7   

    Bericht über die 57. Sitzung des Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) (Dok. NR1434)

    III.8   

    Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709)

    a)

    Anhänge C/4 und D/8 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VI)

    b)

    Anhänge C/5, D/9 und D/22 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VII)

    c)

    Anhänge C/8 und D/12 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XIII)

    d)

    Anhänge C/13 und D/17 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XX)

    e)

    Anhänge C/14 und D/18 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf bestimmte Ausrüstungen für Vergnügungsparks (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

    Die Union stimmt allen Änderungsvorschlägen in diesen Dokumenten zu.

    f)

    Anhänge C/1 und D/5 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zur Position 15.09 in Bezug auf andere native Olivenöle und zur Position 15.15 in Bezug auf Beispiele mikrobieller Fette und Öle

    Betreffend die HS-Erläuterungen zur Position 15.09 unterstützt die Union den Vorschlag der Union (Option 2) und den neuen Vorschlag Kanadas (Option 3). Unter Punkt (D)(2) unterstützt die Union die Verwendung von „or“ (oder) (Option 2) anstelle von „and/or“ (und/oder).

    Betreffend die HS-Erläuterungen zu Position 15.15 unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks „single cell organism“ (Einzeller) (Option 1) und die Verwendung von „or“ (oder) (Option 2) statt „and/or“ (und/oder). In den Beispielen a) und b) unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks „obtained from“ (gewonnen aus) (Option 2).

    g)

    Anhänge C/3 und D/7 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf „Placebos“ und „Sets für doppelblinde klinische Studien“ in Position 30.06 (Antrag Australiens)

    Betreffend den Satz „The placebos of this heading also include [control vaccines] [controlled vaccines] [vaccines which are used as control substances and] that have been licensed for use in recognized clinical trials.“ (Zu den Placebos dieser Position gehören auch [Kontrollimpfstoffe,] [kontrollierte Impfstoffe,] [Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden und] die zur Verwendung in anerkannten klinischen Prüfungen zugelassen wurden.) unterstützt die Union nicht die Aufnahme dieses Satzes in den Wortlaut von Punkt 12) der HS-Erläuterungen zu Position 30.06, da nicht klar wird, welche Arten von Substanzen beschrieben werden. Beschließen die anderen Vertragsparteien, diesen Satz hinzuzufügen, so unterstützt die Union die Formulierung „vaccines which are used as control substances“ (Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden) (Option 3) oder, wenn Flexibilität erforderlich ist, „control vaccines“ (Kontrollimpfstoffe) (Option 1).

    Betreffend den Satz „[Active ingredients to be trialled can include herbal medicinal products [for therapeutic or prophylactic uses].]“ ([Zu den zu prüfenden Wirkstoffen können pflanzliche Arzneimittel [zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken] gehören.]) bleibt die Union in Bezug auf die Hinzufügung flexibel; sie unterstützt jedoch keine offene Liste von Beispielen, wie sie von den Vereinigten Staaten vorgeschlagen wurde.

    h)

    Anhänge C/6 und D/10 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt IX)

    Die Union unterstützt den Vorschlag, Erläuterungen zu den Unterpositionen 4 412,41, 4 412,42 und 4 412,49 hinzuzufügen. Die Union beantragt, dass der vorgeschlagene Text genauer geprüft und verbessert wird, um ihn mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union in Einklang zu bringen (z. B. Ausrichtung des Furniers).

    i)

    Anhänge C/7 und D/11 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitte XI und XII)

    Die Union unterstützt die Aufnahme von „erdbebensicheren Wandverkleidungen“ und „Geotextilien“ in die Liste der Beispiele für elektronische Spinnstoffe. In dem Wortlaut zu „Geotextilien“ unterstützt die Union den Wortlaut „a sensor made of fibres or at least being fully integrated in the fibres“ (ein aus Fasern bestehender oder zumindest vollständig in die Fasern integrierter Sensor) (Option 2), wie bereits zuvor von der Union vorgeschlagen.

    Die Union unterstützt die vorläufige Annahme der vom Unterausschuss für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) gebilligten Texte.

    j)

    Anhänge C/12 und D/16 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XVII)

    Die Union unterstützt die Aufnahme des Verweises auf fest eingebaute Kameras in Absatz 3 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06, vorausgesetzt, dass die Einreihungsauffassung zur Einreihung einer Drohne mit integrierter Kamera in die Position 85.25 überarbeitet und mit dem HS 2022 und den HS‐Erläuterungen in Einklang gebracht wird.

    Betreffend Absatz 4 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06 unterstützt die Union den Vorschlag Chinas mit zusätzlichen, von der Union eingeführten technischen Kriterien (zweite Option).

    k)

    Anhänge C/15 und D/19 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

    Die Union unterstützt nicht die Liste der beispielhaft angeführten Waren, da diese zu spezifisch und beschränkt sind, als dass sie den Umfang der in die Unterposition 9 705,10 einzureihenden Waren erklären würden.

    Die Union stellt ferner fest, dass die angeführten Definitionen und Beispiele keine Klarheit darüber schaffen, wie beispielsweise „Nationaltrachten“ oder „alte Fahrzeuge“ einzureihen sind.

    l)

    Anhänge C/16 und D/20 — Änderung der Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften (HS 2022)

    Die Union unterstützt den ursprünglichen Vorschlag des WZO-Sekretariats (Option 1, Verwendung des Begriffs „merely“ (nur); sie bleibt flexibel in Bezug auf den Ausdruck „not further worked than“ (nicht weiter bearbeitet als)) und fordert die Angleichung des Wortlauts in englischer und französischer Sprache.

    III.9   

    Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 71.04 in Bezug auf synthetische Diamanten (Vorschlag des Kimberley-Prozesses) (Dok. NC2757)

    Die Union stimmt den vorgeschlagenen Änderungen des neuen dritten Absatzes der Erläuterung zu Position 71.04 und der Einführung eines neuen Punkts (3) in der Erläuterung zur Unterposition 7 104,91 zu.

    III.10   

    Einreihung eines Mikrosystem (MEMS — micro-electro-mechanical system) -Elements in den HS 2022 (Vorschlag des Sekretariats)

    Die Union würde die Ware in die Position 85.41 einreihen.


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