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Document 32020D1517

Beschluss (EU) 2020/1517 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rat der durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/937

ABl. L 348 vom 20.10.2020, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1517/oj

20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/16


BESCHLUSS (EU) 2020/1517 DES RATES

vom 19. Oktober 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rat der durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/937

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (1) (im Folgenden das „NASCO‐Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates (2) genehmigt und ist am 1. Oktober 1983 in Kraft getreten.

(2)

Das NASCO-Übereinkommen gilt gegenwärtig für das Vereinigte Königreich, da die Union Partei des Übereinkommens ist.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des NASCO-Übereinkommens steht das Übereinkommen — vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der mit dem NASCO-Übereinkommen eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik — jedem Staat zum Beitritt offen, der Fischereigerichtsbarkeit im Nordatlantik ausübt oder ein Ursprungsland für Lachsbestände ist.

(4)

Der Rat hat am 27. Mai 2019 den Beschluss (EU) 2019/937 (3) erlassen. Mit diesem Beschluss wurde der Beitrittsantrag des Vereinigten Königreichs zum NASCO‐Übereinkommen befürwortet, aber die Zustimmung zu dem Beitrittsantrag sollte mit Wirkung ab dem Zeitpunkt erteilt werden, ab dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

(5)

Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. In dem Beschluss (EU) 2020/135 (5) des Rates sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festgelegt.

(6)

Mit Schreiben vom 3. April 2020 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, eigentständig seine Zustimmung zu erklären, während des Übergangszeitraums durch das NASCO-Übereinkommen gebunden zu sein.

(7)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates (6) wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, seine Zustimmung zu erklären, eigenständig durch das NASCO‐Übereinkommen gebunden zu sein, da die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/135 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8)

Gemäß Artikel 66 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (7) (SRÜ) haben Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie vorrangig verantwortlich. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände muss deren Erhaltung durch die Schaffung geeigneter Regulierungsmaßnahmen für den Fischfang in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone schützen. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, muss dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammenarbeiten.

(9)

Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände uneingeschränkt gemäß den Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (8) vom 4. August 1995 sowie allen übrigen internationalen Übereinkommen bzw. anderen Normen des Völkerrechts kooperiert.

(10)

Gemäß Artikel 66 SRÜ müssen der Ursprungsstaat anadromer Bestände und andere Staaten, die diese Bestände befischen, Vorkehrungen für die Durchführung des genannten Artikels treffen. Eine solche Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden.

(11)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen wird es dem Vereinigten Königreich erlauben, bei den erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Lachsbestände gewährleistet.

(12)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen vor Ablauf des Übergangszeitraums würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den sich aus dem SRÜ ergebenden Verpflichtungen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang nachzukommen, die ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Übergangszeitraum endet und das Unionsrecht keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich mehr findet. Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen zu genehmigen.

(13)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2019/937 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (im Folgenden das „NASCO-Übereinkommen“) eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (im Folgenden der „NASCO-Rat“) zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag auf Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem NASCO-Übereinkommen zu genehmigen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im NASCO-Rat für den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen und für die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Westgrönland-Kommission und in der Nordostatlantik-Kommission zu stimmen.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2019/937 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 25.

(2)  Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

(3)  Beschluss (EU) 2019/937 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 61).

(4)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(5)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates vom 18. September 2020 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch bestimmte internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union angewandt werden (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 27).

(7)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(8)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 17.


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