Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D1490

    Beschluss (EU) 2020/1490 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Streitbeilegungsverfahren und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 343 vom 16.10.2020, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1490/oj

    16.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/12


    BESCHLUSS (EU) 2020/1490 DES RATES

    vom 12. Oktober 2020

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Streitbeilegungsverfahren und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde kraft des Beschlusses 2009/156/EG des Rates (2) im Namen der Union unterzeichnet. Es wird seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.

    (2)

    Nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung für die Streitbeilegungsverfahren an.

    (3)

    Der WPA-Ausschuss sollte in seiner nächsten jährlichen Sitzung den im Anhang beigefügten Beschluss über die Festlegung der Streitbeilegungsverfahren und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter annehmen.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des vorgesehenen Beschlusses über die Festlegung der Streitbeilegungsverfahren und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter festzulegen, da dieser für die Union verbindlich sein wird.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Annahme der Streitbeilegungsverfahren und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter (3).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 3.

    (2)  Beschluss 2009/156/EG des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 59 vom 3.3.2009, S. 1).

    (3)  Siehe Dokument ST 10612/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


    Top