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Document 32020D1483

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    ABl. L 341 vom 15.10.2020, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1483/oj

    15.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 341/16


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2020/1483 DES RATES

    vom 14. Oktober 2020

    zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

    (2)

    Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen (VN) in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.

    (3)

    Der Rat hat am 21. September 2020 den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1310 (2) angenommen, mit dem drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, benannt wurden.

    (4)

    Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo.

    (5)

    In diesem Zusammenhang sollte eine Person, die an derartigen Handlungen beteiligt ist, in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

    (6)

    Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

    (2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1310 des Rates vom 21. September 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 305 I vom 21.9.2020, S. 5).


    ANHANG

    1.   

    In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „19.

    Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN

    (Евгений Викторович Пригожин)

    Geburtsdatum: 1. Juni 1961

    Geburtsort: Leningrad (St. Petersburg)

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Geschlecht: männlich

    Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zum privaten Militärunternehmen Wagner Group.

    Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.

    Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN‐Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabilisierung Libyens und der Unterminierung des Friedensprozesses beigetragen.“

    15.10.2020

    2.   

    In Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird unter der Überschrift „A. Personen“ der folgende Eintrag angefügt:

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Datum der Aufnahme in die Liste

    „24.

    Yevgeniy Viktorovich PRIGOZHIN

    (Евгений Викторович Пригожин)

    Geburtsdatum: 1. Juni 1961

    Geburtsort: Leningrad (St. Petersburg)

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Geschlecht: männlich

    Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbindungen zum privaten Militärunternehmen Wagner Group.

    Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.

    Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN‐Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabilisierung Libyens und der Unterminierung des Friedensprozesses beigetragen.“

    15.10.2020


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