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Document 32020D1422

    Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika

    ABl. L 329 vom 9.10.2020, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1422/oj

    9.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/4


    BESCHLUSS (EU) 2020/1422 DES RATES

    vom 5. Oktober 2020

    über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das laufende Engagement der Union für Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika (APF) sollte bis Ende Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), je nachdem‚ welcher Zeitpunkt früher liegt, aufrechterhalten werden.

    (2)

    Der Finanzbedarf der APF für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 wird auf 113 000 000 EUR geschätzt.

    (3)

    Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „10. EEF“) zu verwenden, um die Finanzierung der APF bis Ende Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, sicherzustellen. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sollte die Unterstützung von friedensfördernden Maßnahmen unter afrikanischer Führung finanziert werden.

    (4)

    Die Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „11. EEF“) geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2015/322 (3) und (EU) 2018/1877 (4) verwendet werden.

    (5)

    Die wiederverwendeten Mittel des 10. EEF, die zuvor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden oder die gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens freigegeben wurden, bleiben Mittel des 10. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF (5)

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. EEF wird ein Betrag in Höhe von bis zu 113 000 000 EUR für die Auffüllung der APF für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bereitgestellt.

    Diese Mittel werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren des 11. EEF verwendet.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).

    (5)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).


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