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Document 32020D1113

    Beschluss (EU) 2020/1113 des Rates vom 20. Juli 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist

    ST/9207/2020/INIT

    ABl. L 244 vom 29.7.2020, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1113(1)/oj

    29.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/11


    BESCHLUSS (EU) 2020/1113 DES RATES

    vom 20. Juli 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 28. Juli 2016 unterzeichnet. Es wird zwischen der Union einerseits und Ghana andererseits seit dem 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt (2).

    (2)

    Nach Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens ist der Ausschuss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller im Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Nach Artikel 73 Absatz 2 legt der WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest.

    (3)

    Der WPA-Ausschuss wird voraussichtlich im Jahr 2020 einen Beschluss über seine Geschäftsordnung annehmen.

    (4)

    Es ist angezeigt, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit dem vorgesehenen Beschluss des WPA-Ausschusses rechtlich bindende Regeln zur Funktionsweise des WPA-Ausschusses festgelegt werden.

    (5)

    Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (3) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen von Cotonou“) und dessen Folgeabkommen — sobald dieses Anwendung findet — sind WPA Teil der allgemeinen Beziehung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou besteht das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien darin, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Länder in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. In diesem Zusammenhang können WPA als Entwicklungsinstrumente im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou betrachtet werden. Das Abkommen berücksichtigt daher den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Vertragsparteien sowie die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Zwänge Ghanas und die Fähigkeit des Landes, seine Volkswirtschaft an den Liberalisierungsprozess anzupassen und darauf einzustellen. Darüber hinaus stützt sich der Beschluss (EU) 2016/1850 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens, bei dem es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, das einen Titel über die Entwicklungspartnerschaft enthält, sowohl auf die Rechtsgrundlage für den Handel als auch auf die Rechtsgrundlage für die Entwicklungszusammenarbeit. Das sollte auch im vorliegenden Beschluss Ausdruck finden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (4).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. KLOECKNER


    (1)  Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3).

    (2)  Beschluss (EU) 2016/1850 des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 1).

    (3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (4)  Siehe Dokument ST 9240/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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